Länderinformationen Montenegro

Hauptstadt Podgorica
Fläche 13.812 km²
Einwohnerzahl 622.000
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion 72 % serbisch-orthodox, 16 % muslimisch-sunnitisch, Katholiken, Angehörige verschiedener protestantischer Gemeinschaften, Judentum
Amtssprache Montenegrinisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .me

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Montenegros.

Die Einreise nach Montenegro ist ohne pandemiebedingte Einschränkungen möglich.

Ausreise und Transit
Alle Grenzübergänge sind geöffnet.

Beschränkungen im Land
Es gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Gesundheitseinrichtungen.

Empfehlungen
Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der montenegrinischen Regierung.
Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie das Gesundheitsamt unter Tel:+382-1616 (8 bis 23 Uhr).

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und Tollwut sowie ggf. FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Meningoenzephalitis
In Teilen des Landes kommt es zu bestimmten Jahreszeiten zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Rechtzeitig vor Einreise sollte deshalb mit einem Reise-/Tropenmediziner wegen einer möglichen Impfung Kontakt aufgenommen werden.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja, bei einem Aufenthalt von bis zu 30 Tagen oder zur Durchreise
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Alle Dokumente sollten bei der Einreise noch drei Monate lang gültig sein.

Die Einreise sollte keinesfalls mit gestohlen oder verloren gemeldeten Dokumenten erfolgen.
Auch wenn die Behörden in Deutschland über das Wiederauffinden von Reisedokumenten unterrichtet worden sind, kann es vorkommen, dass das Dokument im System der Grenzkontrollstelle noch zur Fahndung ausgeschrieben ist.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise von bis zu 90 Tagen kein Visum.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen muss im Land eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden.

Doppelstaater
Personen, die neben der deutschen auch die montenegrinische Staatsangehörigkeit besitzen, werden von den montenegrinischen Behörden ausschließlich als eigene Staatsangehörige betrachtet und sind verpflichtet, bei der Ein- und Ausreise montenegrinische Reisedokumente zu benutzen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Montenegro sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Montenegro finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Montenegro

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Montenegro genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Montenegro finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Montenegro.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Montenegro gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich in Montenegro ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10. März 1956 und das deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (vgl. hierzu BGBl. 1969 II, S. 1483) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. 1975 II, S. 390) sind im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Montenegro solange weiter anzuwenden, bis beide Seiten etwas Abweichendes vereinbaren (siehe hierzu Bekanntmachung vom 29. Juli 2011; BGBl. 2011 II, S. 745).

Das Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
  • die knappschaftliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung.

Das Abkommen bezieht sich auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über

  • die Gesundheitsversicherung,
  • die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung).
  • die Invalidenversicherung,
  • das Kindergeld.

Das Schlussprotokoll vom 12. Oktober 1968 zum obigen Abkommen sowie die Durchführungsvereinbarung vom 9. November 1969 (BGBl. 1973 II., S. 711) regeln die praktische Umsetzung des Abkommens.

Die Leser wenden sich bitte bei diesbezüglichen Detailfragen ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger in Deutschland und in Montenegro.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die wichtigsten Anschriften der  zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser „Doppelversicherungen“ ist in Ermangelung eines neues bilateralen Abkommens nach wie vor das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anzuwenden (siehe oben).

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die montenegrinischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Montenegro ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die montenegrinischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Montenegro arbeitet. 

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Montenegro im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck Ju 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, zu stellen.

Keine zeitliche Begrenzung aufgrund des Abkommens 

Das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen enthält im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsabkommen keine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung. Für einen nach Montenegro entsandten Arbeitnehmer ist gleichwohl zur Prüfung, ob eine Entsendung vorliegt, ein zeitlich begrenzter Aufenthalt in Montenegro vertraglich zu regeln. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Montenegro und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA und in Montenegro das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrtspflege (Ministarstvo rada i socijalnog staranja Republike Crne Gore) zuständig.

Beim GKV-Spitzenverband, DVKA sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in  Montenegro bzw. vor Ablauf der zeitlich begrenzten Entsendung den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag und
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers

direkt an die DVKA zu schicken.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Montenegro fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Montenegro, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Montenegro erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck  Ju 1

Arbeitnehmer, die in Montenegro arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Montenegro“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck Ju 1.

In Deutschland wird der Vordruck Ju 1 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die im Voraus zeitlich befristete Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Im Falle einer Erkrankung wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten (Stand: 1. August 2013).

Im Falle einer ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung muss sich der Patient in Montenegro zuerst an den „Republikfonds für Gesundheit“ wenden. In dessen Zweigstellen muss der Patient seinen Anspruchsausweis vorlegen. Im Gegenzug erhält er eine „Bescheinigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen“ (Potvrda o koriscenju davanja u naturi u zdravstvenim organizacijama). Dort sind auch Informationen über die nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeiten erhältlich. Für die ambulanten Behandlungen in Montenegro sind in der Regel 20 % der Behandlungskosten selbst zu tragen; bei bestimmten Fachärzten sogar 40 % der Behandlungskosten.  Für Laborleistungen sind 0,29 € zu entrichten und für radiologische Untersuchungen (incl. Ultraschall) 0,59 €.

Sofern Medikamente benötigt werden, stellt der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept aus, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Für jede Verordnung ist eine Gebühr von 0,38 € zu entrichten.

Für eine erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung stellt der behandelnde Arzt einen entsprechenden Überweisungsschein aus. In dringenden Fällen kann sich der Patient natürlich sofort in ein Krankenhaus begeben. Dort legt er seinen Anspruchsnachweis vor und darf nicht vergessen, das Krankenhaus auf den „Hinweis für das Krankenhaus“ auf der Rückseite des Ju 6 aufmerksam zu machen. Die Zuzahlungen sind abhängig von der Aufenthaltsdauer: vom 1. bis 15. Tag 0,29 € täglich und ab dem 16. Tag 0,18 € täglich.

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit der Kostenerstattung bei der deutschen Krankenkasse. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen sowie die erforderlichen Verordnungen. Hilfreich wären für den Sachbearbeiter auch Übersetzungen. Eine Alternative wäre § 17 SGB V (siehe übernächster Absatz).

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein rasches Handeln zwingend erforderlich. Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. In diesen Fällen sind Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Die vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist den zuständigen Zweigstellen in Montenegro binnen drei Tagen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Die zuständigen Stellen in Montenegro behalten sich übrigens vor, kurzfristige Termine für Kontrolluntersuchungen anzuberaumen. Diese sind unbedingt wahrzunehmen.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Auf jeden Fall empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. des Abschlusses einer Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V. wenden: Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Montegro von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Montenegroaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Montenegroaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Montenegro auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Montenegro gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

Die Versicherungszeiten aus Deutschland und Montenegro können für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung in der Regel zusammengerechnet werden. Für entsprechende Detailinformationen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger in Deutschland.

Über die Ansprüche aus der montenegrinischen Rentenversicherung entscheidet ausschließlich der Versicherungsträger in Montenegro.

Nachdem sich das Rentenrecht in Montenegro ständig verändert, können sich auch Änderungen in den Rentenarten und den Anspruchsvoraussetzungen ergeben. Wenn die Leser genaue Informationen zum aktuellen montenegrinischen Rentenrecht benötigen, empfehlen die deutschen Rentenversicherungsträger, sich direkt an den montenegrinischen Rentenversicherungsträger in Podgorica zu wenden. Informationen zum Rentenrecht sowie den Text des montenegrinischen Rentengesetzes hält der montenegrinische Versicherungsträger auch im Internet unter www.fondpio.me (in serbischer Sprache!) für die Versicherten bereit.

Rentenrechtliche Zeiten und Versicherungszeiten

Um in Montenegro eine Rente zu erhalten, müssen die Versicherten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören beispielsweise ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte Mindestversicherungszeit. Die Mindestversicherungszeit und die Art der zu berücksichtigenden Zeiten variieren je nach Rentenart. Das montenegrinische Recht unterscheidet zwischen rentenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten.

Rentenrechtliche Zeiten umfassen die Versicherungszeiten und die sogenannten Sonderzeiten.

Versicherungszeiten sind Zeiten, in denen die Versicherten beschäftigt waren und Beiträge zur montenegrinischen Rentenversicherung gezahlt haben.

Sonderzeiten sind Zeiten, in denen die Versicherten nicht rentenversichert waren. Dazu gehören zum Beispiel Kriegszeiten, Zeiten revolutionärer Arbeit, Zeiten des Militärdienstes und Zeiten der Rehabilitation, die durch Kriegsereignisse verursacht wurden.

Die deutschen Rentenversicherungszeiten werden ebenso berücksichtigt.

Altersrente

Der Anspruch auf eine Rente wegen Alters aus der montenegrinischen Rentenversicherung ist abhängig vom Alter, dem Geschlecht sowie der Anzahl und der Art der zurückgelegten Versicherungszeiten.

Männer können eine Altersrente beanspruchen, wenn sie 65 Jahre alt sind. Frauen können eine Altersrente bereits bei Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten. Die Versicherten müssen mindestens 15 Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt haben.

In einer Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 (bei Männern) beziehungsweise bis 31. Dezember 2040 (bei Frauen) wurde das Renteneintrittsalter ab dem 1. Januar 2014 stufenweise angehoben auf die dann gültige Altersgrenze von 67 Jahren.

Wenn die Versicherten Versicherungszeiten zurückgelegt haben, die in vermehrtem Umfang angerechnet wurden, können diese Altersgrenzen unter Umständen gesenkt werden. In welchem Umfang das individuelle Rentenalter gesenkt wird, hängt von dem Grad der vermehrten Anrechnung ab. Haben  männliche Versicherte 40 Jahre Versicherungszeit zurückgelegt, dann können diese unabhängig vom Lebensalter bereits eine Altersrente beanspruchen, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind.

Für Frauen, die eine Versicherungszeit von 35 Jahren und mehr zurücklegt haben, kann die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr beginnen. Im Jahr 2011 lag das Rentenalter mit 35 Versicherungsjahren bei 54 Jahren. In den folgenden Jahren bis 2032 werden das Alter und die notwendige Versicherungszeit stufenweise in Dreimonatsschritten angehoben. Im Jahr 2033 wird eine Frau mit 40 Jahren Versicherungszeit mit 60 Jahren in Rente gehen können.

Invalidenrente

Wenn das Leistungsvermögen eingeschränkt ist, können die Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen eine Invalidenrente beanspruchen. Es wird hierbei zwischen vollen Invalidenrenten (bei völligem Verlust der Leistungsfähigkeit) und Teilinvalidenrenten (bei Teilverlust der Leistungsfähigkeit) unterschieden.

Ist die Invalidität durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, wird die Invalidenrente

unabhängig von den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und vom Alter gezahlt.

Wenn die Invalidität durch einen Freizeitunfall oder eine Krankheit eingetreten ist, haben die Versicherten dann einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn

  • die Invalidität vor dem maßgeblichen Alter für einen Anspruch auf eine Altersrente eingetreten ist und
  • mindestens ein Drittel des sogenannten belegungsfähigen Gesamtzeitraums mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.

Der belegungsfähige Gesamtzeitraum umfasst volle Jahre und beginnt

  • mit dem 20. Geburtstag oder
  • mit dem 23. Geburtstag, wenn eine Fachhochschule besucht wurde, oder
  • mit dem 26. Geburtstag, wenn eine Hochschule besucht wurde.

Er endet vor dem Tag, an dem die Invalidität eingetreten ist.

Hinterbliebenenrente

Beim Tod des Versicherten können aus der montenegrinischen Rentenversicherung Renten an den hinterbliebenen Ehepartner, den geschiedenen Ehepartner oder an die Kinder des Verstorbenen gezahlt werden.

Renten an Witwen und Witwer

Nach dem Tod des Ehepartners können die Hinterbliebenen eine Witwen-/Witwerrente erhalten, wenn diese am Todestag des Ehepartners

  • 52 Jahre alt sind (in einer Übergangszeit von 2011 bis 2017 wird das Alter von bisher 49 beziehungsweise 50 auf 52 Jahre angehoben) oder
  • invalide sind oder
  • die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners eintritt oder
  • ein oder mehrere Kinder erziehen, die einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben, 

und der Verstorbene

  • fünf Jahre Versicherungszeiten oder zehn Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat oder
  • die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente erfüllt hat oder
  • bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezog oder
  • der Tod infolge eines Arbeitsunfalls oder
  • einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Erhalten Witwe oder Witwer eine Hinterbliebenenrente, weil sie ein Kind erziehen oder erwerbsunfähig sind, und werden sie in dieser Zeit 52 Jahre alt, bekommen sie die Rente dann auf Dauer.

Waisenrente

Eine Waisenrente können die Kinder des Verstorbenen erhalten, wenn der Verstorbene

  • mindestens fünf Jahre Versicherungszeiten oder
  • zehn Jahre rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt hat oder
  • die Voraussetzungen für eine Alters- oder Invalidenrente erfüllt hat oder
  • bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezog oder
  • der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist.

Eine Hinterbliebenenrente kann die Waise bis zum 15. Geburtstag erhalten. Darüber hinaus wird die Waisenrente 

  • bis zum 20. Geburtstag, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • bis zum 23. Geburtstag, wenn sie eine Fachhochschule besucht, oder
  • bis zum 26. Geburtstag, wenn sie ein Studium absolviert,

 

gezahlt.

Ein Anspruch auf Waisenrente besteht auch dann, wenn das Kind – zum Beispiel wegen einer Behinderung – nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Entsendung in Montenegro einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, wenden sich bitte unverzüglich an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. eine Berufsgenossenschaft) in Deutschland.

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Die Ansprüche auf Kindergeld für Arbeitnehmer sind im Artikel 28 des Sozialversicherungsabkommens geregelt.

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die für sie zuständige Kindergeldstelle.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.