Länderinformationen Nordmazedonien

Hauptstadt Skopje
Fläche 25.713 km²
Einwohnerzahl 1,8 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion orthodoxe Christen (ca. 64,8 %); Islam (ca. 33,3 %); andere (1,5 %)
Amtssprache Mazedonisch und Albanisch
Währung Mazedonischer Denar
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .mk

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Nordmazedoniens.

Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Ausreise und Transit
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Beschränkungen.

Beschränkungen im Land
In gesundheitlichen Einrichtungen (z.B. Krankenhäusern, Kliniken, Arztpraxen und Apotheken, aber auch Altersheimen) und öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Zug, Flugzeug, Taxi) gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Kinder unter sechs Jahren sind davon ausgenommen. Wenn Quarantäne- oder Isolationsmaßnahmen durch die lokalen Gesundheitsbehörden angeordnet werden, müssen ausländische Staatsangehörige diese Kosten selbst tragen.

Empfehlungen

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und Tollwut sowie ggf. FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Die Einreise mit einmal als verlustig gemeldeten Reisedokumenten wird regelmäßig verweigert, auch wenn diese Dokumente von innerdeutschen Behörden zurückgegeben und der entsprechende Vermerk in den Fahndungslisten gelöscht wurde.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für touristische Aufenthalte von bis zu 90 Tagen kein Visum.

Minderjährige
Minderjährige, die allein reisen, müssen eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung (in mazedonischer oder englischer Sprache) der Eltern mitführen..

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Nordmazedonien sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Nordmazedonien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Nordmazedonien.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Nordmazedonien genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Nordmazedonien finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Nordmazedonien.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Nordmazedonien gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Nordmazedonien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Zur Prüfung, welches Recht für eine Beschäftigung in Nordmazedonien anzuwenden ist, ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Nordmazedonien vom 8. Juli 2003 mit Schlussprotokoll und Durchführungsvereinbarung vom selben Tag (BGBL. 2004 II, S. 1068) heranzuziehen.

Das Abkommen ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten (Bekanntmachung BGBl. 2005 II, S. 95).

Es umfasst die deutschen Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung,
  • den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte

sowie die nordmazedonischen Rechtsvorschriften über

  • die Gesundheitsversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  • die Renten- und Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Das Abkommen gilt u. a. für

  • die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten,
  • Flüchtlinge im Sinne des Artikel 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
  • Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

Das Abkommen regelt u. a. die Sachleistungsaushilfe im Krankheitsfall (Artikel 17), die Gleichstellung der Hoheitsgebiete bei Krankheit und Mutterschaft (Artikel 16) und die Zusammenrechnung von Rentenversicherungszeiten aus beiden Vertragsstaaten (Artikel 25). Bzgl. Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich die zuständigen Sozialversicherungsträger in beiden Vertragsstaaten.

Das Abkommen sorgt dafür, dass den Versicherten bei ihrer späteren Rente keine Nachteile entstehen, wenn sie in Deutschland und in Nordmazedonien gearbeitet haben. Sie bekommen aber keine Gesamtrente, sondern jeder der beiden Abkommensstaaten zahlt ihnen aus seinen Versicherungszeiten eine Rente, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Nordmazedonien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ sind das deutsch-nordmazedonische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juli 2003 (mit Schlussprotokoll) und die Durchführungsvereinbarung vom 8. Juli 2003 heranzuziehen (siehe oben).

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die nordmazedonischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Nordmazedonien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die Rechtsvorschriften Nordmazedoniens sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Nordmazedonien arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Die ersten 24 Monate

Sofern die Beschäftigung in Nordmazedonien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht für die ersten 24 Monate der Entsendung anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck RM/D 101 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung muss sich der Arbeitnehmer ebenfalls an die Krankenkasse wenden. Sofern keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, wendet sich der Arbeitnehmer an die Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin.

Diese Sozialversicherungsträger entscheiden darüber, ob während des beruflich bedingten Einsatzes in Nordmazedonien weiterhin die deutschen Sozialversicherungsvorschriften gelten.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufriedenstellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Nordmazedonien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Nordmazedonien der Gesundheitsversicherungsfonds Fond za Zdravstveno Osigurvanje zuständig.

Beim GKV-Spitzenverband DVKA sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Nordmazedonien bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  • Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Nordmazedonien
  • Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Nordmazedonien
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Nordmazedonien
  • Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Nordmazedonien
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandseinsatzes übernimmt
  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  • Kopien des Vordruckes RM/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Nordmazedonien fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Nordmazedonien, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Nordmazedonien erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck  RM/D 101

Arbeitnehmer, die in NOrdmazedonien arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Nordmazedonien“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck RM/D 101.

In Deutschland wird der Vordruck RM/D 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die im Voraus zeitlich befristete Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Zu einigen Leistungsbereichen beachtet der Leser bitte die folgenden Hinweise:

Ambulante ärztliche Behandlung

Sofern eine ambulante ärztliche Behandlung erforderlich wird, wendet sich der Arbeitnehmer zuerst an eine Zweigstelle des nordmazedonischen Gesundheitsversicherungsfonds. Hier gibt es gegen Vorlage des Anspruchsnachweises einen nordmazedonischen Krankenschein. Darüber hinaus bekommt der Arbeitnehmer eine Liste mit Vertragsärzten in der näheren Umgebung.

Arzneimittel

Gegen Vorlage des Rezeptes eines nordmazedonischen Vertragsarztes erhält der Arbeitnehmer in jeder Apotheke die erforderlichen Arzneimittel.

Krankenhausbehandlung

Im Falle einer schwerwiegenden Erkrankung, die einen stationären Krankenhausaufenthalt erfordert, weist der nordmazedonische Arzt den erkrankten Arbeitnehmer in ein Krankenhaus ein. In dringenden Fällen ist das Krankenhaus selbstverständlich bereit, den erkrankten Arbeitnehmer auch gegen Vorlage des Anspruchsnachweises zu behandeln.

Zuzahlungen/Eigenanteile

Auch in Nordmazedonien muss der erkrankte Arbeitnehmer Zuzahlungen und Eigenanteile entrichten, die teilweise die gesetzlichen Zuzahlungen in Deutschland übersteigen. Nachstehend eine kleine Übersicht:

  • Bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung trägt der Arbeitnehmer maximal 20 % der Kosten.
  • Bei Arzneimitteln beträgt der Eigenanteil maximal 20 % der Kosten.
  • Auch bei einer stationären Krankenhausbehandlung beträgt der Eigenanteil maximal 20 % der Kosten.
  • Bei orthopädischen Hilfsmitteln beläuft sich der Eigenanteil auf 10 % der Kosten.

Kostenerstattung

Sofern der erkrankte Arbeitnehmer die entstandenen Kosten selbst bezahlen musste, nimmt die deutsche Krankenkasse nachträglich eine Kostenerstattung unter Anwendung der entsprechenden Bestimmungen nach dem SGB V vor. Zwingend erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer seiner Krankenkasse quittierte und spezifizierte Rechnungen vorlegt (deutsche Übersetzung und Art und Umfang der Behandlung). Im Übrigen wird auf die Möglichkeit des § 17 SGB V verwiesen.

Arbeitsunfähigkeit

Sofern der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er sich unverzüglich an seinen Arbeitgeber und seine deutsche Krankenkasse wenden und beide über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. Innerhalb von drei Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit muss er sich obendrein an die nächste Zweigstelle des mazedonischen Gesundheitsversicherungsfonds wenden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des nordmazedonischen Vertragsarztes vorlegen. Der Gesundheitsversicherungsfonds ist berechtigt, den erkrankten Arbeitnehmer durch einen Kontrollarzt untersuchen zu lassen. Die Einhaltung dieser Hinweise ist zwingend erforderlich, um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld nicht zu verwirken.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wonach der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Es empfiehlt sich auf jeden Fall der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Zu diesem Zweck wenden sich die Leser bitte an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V.: DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Nordmazedonien von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Aufenthalts in Nordmazedonien. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Aufenthalts in Mazedonien einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, in dem man nach Nordmazedonien auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Nordmazedonien gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

Das Rentensystem Nordmazedoniens gliedert sich in drei gesetzlich geregelte Bereiche (3 Säulen).

Säule 1: Versicherungspflicht in der Renten- und Invaliditätsversicherung

Die erste Säule umfasst die Versicherungspflicht in der Renten- und Invaliditätsversicherung. Diese wird im Umlageverfahren finanziert. Das heißt, die eingezahlten Beiträge werden gleich wieder als Renten an die zurzeit Rentenberechtigten gezahlt.

Säule 2: Private Rentenversicherung

Die zweite Säule, die private Rentenversicherung, ergänzt die staatliche Rentenversicherung. Sie wird im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Die eingezahlten Beiträge werden also angespart. Die Rente wird dann später aus dem angesparten Kapital gezahlt.

Personen sind in der staatlichen und privaten Rentenversicherung pflichtversichert, wenn sie erst seit dem 1. Januar 2003 zu den nach nordmazedonischem Recht versicherten Personen (zum Beispiel Arbeitnehmer, Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, selbständige Landwirte) gehören.

Waren sie bereits vor diesem Zeitpunkt in der staatlichen nordmazedonischen Rentenversicherung versichert, können sie wählen, ob sie der privaten Rentenversicherung beitreten wollen.

Die private Rentenversicherung zahlt grundsätzlich nur Altersrenten. Versicherte erhalten ihre Altersrente aus der privaten Rentenversicherung, wenn sie auch eine Altersrente aus der staatlichen Rentenversicherung bekommen. Im Falle der Invalidität oder des Todes des Versicherten kann das angesparte Kapital in den ersten Bereich übertragen und dort bei der Rentenzahlung berücksichtigt werden.

Säule 3: Freiwillige kapitalgedeckte Alterversorgung

Die dritte Säule ist eine freiwillige kapitalgedeckte Altersversorgung. Das von den Versicherten angesparte Geld können diese jederzeit wieder entnehmen.

Mindestversicherungszeit

Voraussetzung für einen Anspruch auf nordmazedonische Rente ist, dass die Versicherten für eine bestimmte Zeit Beiträge zur nordmazedonischen Rentenversicherung gezahlt haben. Diese Mindestversicherungszeit ist je nach Rentenart unterschiedlich. Sie beträgt beispielsweise bei der Altersrente 15 und bei den Hinterbliebenenrenten 5 beziehungsweise 10 Jahre. Der Umfang der Wartezeit für die Invalidenrente ist davon abhängig, wie alt die Versicherten zu dem Zeitpunkt waren, als die Invalidität eingetreten ist. Für die Wartezeit von fünf Jahren zählen alle von den Versicherten zurückgelegten Versicherungszeiten mit. 

Versicherungszeiten sind Zeiten, die nach dem seit 1. Januar 1994 geltenden mazedonischen Recht zurückgelegt wurden. Auf die anderen Wartezeiten werden die rentenrechtlichen Zeiten der Versicherten angerechnet. Hierzu zählen deren Versicherungszeiten und die Zeiten, die nach dem bis 31. Dezember 1993 geltenden jugoslawischem Recht als rentenrechtliche Zeiten galten.

Zu den rentenrechtlichen Zeiten gehören unter anderem

  • Pflichtbeitragzeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  • Zeiten einer Krankheit mit Bezug von Lohnersatzleistungen,
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung.

Altersrente

Eine nordmazedonische Altersrente können Versicherte erst in Anspruch nehmen, wenn sie nicht mehr rentenversichert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie in Nordmazedonien, Deutschland oder einem anderen Staat beschäftigt beziehungsweise pflichtversichert sind (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung oder des Bezugs von Arbeitslosengeld). Dies gilt im Übrigen für alle mazedonischen Renten.

Nach nordmazedonischem Recht erhalten Frauen nach Vollendung des 62. Lebensjahres und Männer nach Vollendung des 64. Lebensjahres eine Altersrente, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Sie können bereits vor Erreichen dieser Altersgrenzen eine Rente beanspruchen, wenn sie zu den Berechtigten gehören, für die mehrfach anrechenbare Versicherungszeiten (zum Beispiel bei bestimmten Berufsgruppen, die unter schweren und gesundheitsschädigenden Bedingungen arbeiten) berücksichtigt werden können. Der Beginn der Altersrente kann auch hinausgeschoben werden. Seit dem Jahr 2014 können Frauen spätestens mit 65 Jahren und Männer mit 67 Jahren in Rente gehen, wenn sie beschäftigt sind. Es muss nur eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden, dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird.

Rente wegen Invalidität

Invalidität liegt vor, wenn die Versicherten weder ihre bisherige Arbeit noch eine andere dauerhaft ausüben können und sie auch durch eine Umschulung oder Weiterbildung nicht vollschichtig arbeiten könnten.

Es werden zwei Stufen der Invalidität unterschieden: 1. Kategorie: wenn die Arbeitsfähigkeit um mehr als 80 Prozent reduziert wurde, 2. Kategorie: wenn die Reduzierung der Arbeitsfähigkeit zwischen 50 und 80 Prozent liegt.

Einen Anspruch auf Invalidenrente haben Versicherte beim Verlust der Erwerbsfähigkeit. Auch wenn sie über eine Resterwerbsfähigkeit verfügen, aber wegen ihres Lebensalters nicht mehr durch Umschulung oder Weiterbildung zu einer anderen Arbeit ausgebildet werden können, entsteht ein Anspruch auf Invalidenrente.

Die Wartezeitvoraussetzungen sind bei Eintritt der Invalidität

  • vor Vollendung des 20. Lebensjahres mit 6 Monaten,
  • zwischen dem 20. und 25. Lebensjahr mit 9 Monaten,
  • zwischen dem 26. und 29. Lebensjahr mit 12 Monaten,
  • zwischen dem 30. und 36. Lebensjahr mit 30 Prozent der Gesamtarbeitszeit,
  • zwischen dem 37. und 44. Lebensjahr mit 40 Prozent der Gesamtarbeitszeit,
  • mit Vollendung des 45. Lebensjahres mit mindestens 12 Jahren

erfüllt.

Bei Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls ist nur eine Wartezeit von einem Tag erforderlich.

Hinterbliebenenrente

 

Das nordmazedonische Rentenversicherungssystem sieht verschiedene Arten von Hinterbliebenenrenten vor. Die Prüfung und Feststellung erfolgt stets im Einzelfall, weshalb sich die Leser bei Detailfragen bitte ausschließlich an die nordmazedonischen Rentenversicherungsträger wenden.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Entsendung nach Nordmazedonien einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erleiden, wenden sich bitte unverzüglich an ihren zuständigen Unfallversicherungsträger (z. B. eine Berufsgenossenschaft) in Deutschland.

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.