Länderinformationen Malta

Hauptstadt Valletta
Fläche 316 km²
Einwohnerzahl 520.700
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion 93,9 % römisch-katholisch, 1,3 % andere Christen, 0,3 % Muslime, 4,5 % Nicht-Religiöse Atheisten & Agnostiker
Amtssprache Maltesisch und Englisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .mt

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Terrorismus

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate ist niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommen vor, vereinzelt gibt es auch gewaltsame und sexuelle Übergriffe.
Diebstähle haben insbesondere in Paceville sowie in den öffentlichen Bussen auf den Routen Paceville - St. Julians - Sliema – Valletta und zum Flughafen zugenommen.
In von Reisenden frequentierten Bars werden manchmal K.-o.-Tropfen in Getränke gemischt.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf; speichern Sie ggf. elektronische Kopien/Fotos. Dies erleichtert im Falle von Diebstahl oder Verlust die Ausstellung eines Ersatzdokuments.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Lassen Sie Getränke nie unbeaufsichtigt.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in Bussen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfsersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben. Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet ist eine Gelbfieberimpfung nachzuweisen.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

Weitere Infektionskrankheiten
Brucellose kann beim Verzehr von unpasteurisiertem Käse übertragen werden. Durch den Stich von Sandmücken besteht grundsätzlich die Gefahr an Leishmaniasis zu erkranken.

  • Tragen Sie möglichst körperbedeckende helle Kleidung (lange Hosen, lange Hemden).
  • Tragen Sie wiederholt Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen auf.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Maltas sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:  -

Malta ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.

Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob auch abgelaufene Ausweisdokumente akzeptiert werden.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Malta finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Malta

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Malta sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Malta ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die maltesischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung auf Malta ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die maltesischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf Malta arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung auf Malta im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Dipartiment tas-Sigurtá Socjali Taqsima ta’ l-Enforcement, 38, Triq l-Ordinanza, Valletta, CMR 02, MALTA zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die maltesischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen auf Malta und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung auf Malta den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

 

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit auf Malta gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und auf Malta entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

 

 

Versicherungssystem

Sachleistungen:
Öffentliches Gesundheitssystem: Von Staat, Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziertes universelles System. Für alle Menschen, die unter das Gesetz über die Nationale Versicherung aus dem Jahre 1956 fallen, Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung.

Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit Pauschalleistungen.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurtà Soċjali) (Kap. 318).

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Alle erwerbstätigen Personen (Arbeitnehmer und Freischaffende), die das Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

  • Unter folgenden Umständen sind Personen von der Pflichtversicherung ausgenommen:
  • Personen mit Gelegenheitsarbeit, deren Zweck weder das Handelstreiben noch die Führung eines Unternehmens ist;
  • Personen mit Wohnsitz, deren Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz jedoch im Ausland hat;
  • Personen mit einer Beschäftigung von weniger als 8 Stunden wöchentlich;
  • Personen, die Beschäftigung und Wohnsitz in Malta haben, Beiträge jedoch in ihrem Herkunftsland zahlen;
  • Geschäftsführer von Familienunternehmen;
  • Mehrheitseigentümer in Partnerschaftsgesellschaften;
  • Arbeitnehmer, die seit einem Zeitpunkt vor dem 5. Januar 2008 eine Rente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen;
  • Hinterbliebene Ehepartner oder Partner, die eine Witwen-/Witwerrente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen, sofern ihr Erwerbseinkommen den nationalen Mindestlohn nicht überschreitet;
  • Personen, die als gelegentliche Sozialassistenten im Rahmen des Programms „Aktives Altern und gemeinschaftliche Pflege” beschäftigt sind.

HINWEIS: Es gibt keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Anwartschaftszeit:

Anspruchsvoraussetzung ist für Arbeitnehmer und Freischaffende gleichermaßen die Entrichtung von mindestens 50 Wochenbeiträgen, wobei 20 geleistete oder angerechnete Beiträge auf die letzten beiden Jahre entfallen müssen.

Angerechnete Zeiten (in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Krankheit) werden für die Anspruchsberechtigung für Leistungen bei Krankheit berücksichtigt.

Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.

Verwaltungsprocedere

Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:

Die Arbeitsunfähigkeit muss ab dem ersten Tag der Krankheit durch einen Hausarzt bescheinigt werden. Eine Bescheinigung wird an die Abteilung für Soziale Sicherheit gesendet, der Arbeitgeber erhält eine Kopie. Bei einer Krankheit, die länger als 15 Tage andauert, wird der Patient alle 15 Tage vom Hausarzt erneut untersucht. Nach 60 Tagen wird der Patient gemäß dem Gesetz über soziale Sicherheit von einer Ärztekommission untersucht. Es existieren keine gesonderten Verpflichtungen gegenüber der Abteilung für Soziale Sicherheit und dem Arbeitgeber.

Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

Jeder Arbeitsvertrag enthält einen bestimmten Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeber zahlt das volle Entgelt (oder halb-Entgelt) für die durch Arbeitsrecht (Wage Regulation Order) oder Tarifvertrag festgelegte Anzahl von Tagen (oder halben Tagen) des Krankenstands (wo anwendbar).

Der Betrag des Krankengeldes (Benefiċċju għal Mard), der dem Arbeitnehmer im System der Sozialen Sicherheit zusteht (oder der Betrag, der dem an den Arbeitnehmer gezahlten, arbeitsrechtlich oder tarifvertraglich geregelten Krankengeld entspricht, falls dieser niedriger ist als das Krankengeld zahlbar durch die Abteilung für Soziale Sicherheit), wird an den Arbeitgeber überwiesen bis zum Auslaufen des vollen/halben Krankengelds zahlbar durch den Arbeitgeber.

Die Zahlung von Krankengeld beginnt ab dem 4. Tag der Erkrankung.

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Karenzzeit:

3 Tage mit Ausnahme von Personen, die an Fibromyalgie leiden und Personen, die sich einer Krebsbehandlung unterziehen und für die es keine Karenzfrist gibt.

Krankengeldberechnung:

Pauschales Krankengeld (Benefiċċju għal Mard) wird für jede Woche (normale Woche = bis zu 6 Tage) für höchstens 156 Tage gezahlt. Es gelten folgende Sätze:

  • Alleinerziehende oder Verheiratete mit einem nicht in Vollzeit beschäftigten Partner: €24,56 pro Tag;
  • Alleinstehend: €15,91 pro Tag.

Nach den 156 Tagen des Bezugs von Krankengeld (Benefiċċju għal Mard) besteht die Möglichkeit, das pauschale erhöhte Krankengeld (Benefiċċju għal Mard Miżjud) zu beziehen, das entsprechend der Anzahl der Arbeitstage einer normalen Woche (d.h. bis zu 6 Tage) gezahlt wird. Es gelten folgende Sätze:

  • Verheiratete: €30,39 pro Tag;
  • Alleinstehende: €23,16 pro Tag.

Es gibt keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.

Die Leistung wird wöchentlich gezahlt. Sie wird über die Zeit weder vermindert noch erhöht.

Mindestkrankengeld:

Es gibt keine Mindestsätze.

Höchstkrankengeld:

Es gibt keine Höchstgrenze.

Leistungsdauer:

Höchstdauer des Krankenstandes (und Zahlung des Krankengelds): 156 Arbeitstage.

Dauert die Erkrankung länger als 156 Tage, wird die Leistung umgewandelt in rhöhtes Krankengeld (Benefiċċju għal-Mard Miżjud), das zum entsprechenden wöchentlichen Satz der Invaliditätsrente (Pensjoni tal-Invalidita) gezahlt wird. Der entsprechende Satz wird täglich berechnet. Das Erhöhte Krankengeld wird für höchstens 312 Tage oder bis zur Ausschöpfung der Anspruchsberechtigung gezahlt, je nachdem, was früher erfolgt.

Anrechenbare Zeiten:

Zeiten des Krankenstandes, die vom Krankengeld gedeckt sind, werden als angeschriebene Beiträge für die Anspruchsberechtigung auf andere Sozialleistungen (z.B. Altersrente) berücksichtigt.

Eltern mit Kindern, die an einer seltenen Krankheit leiden, erhalten Gutschriften für Leistungen bei Krankheit für bis zu 8 Jahre, um sie für die verpassten Arbeitstage zu entschädigen, die sie zur Pflege ihres kranken Kindes nehmen mussten.

Leistungsanpassung:

Es gibt keine Inflationsanpassung.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Keine Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbsarbeit.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Keine Kumulierung mit anderen Sozialleistungen.

Steuern:

Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.

Sozialabgaben:

Keine.

Sonstige Geldleistungen

Teilkrankengeld:

Keins.

Krankengeld für Arbeitslose:

Arbeitslose erhalten Krankengeld. Es gelten die gleichen Bedingungen und Sätze wie für Personen in Beschäftigung. Es wird auf Grundlage einer Sechs-Tage-Woche bei Krankheit während der Arbeitslosigkeit gezahlt. Der Arbeitslose muss der Abteilung für Soziale Sicherheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegen und der staatlichen Arbeitsvermittlung eine Kopie. Der Zeitraum des Arbeitslosengeldes wird bei Krankheit nicht verlängert.

Sterbegeld

Auf Malta keine Leistung.

 Leistungserbringer

Ärztinnen und Ärzte:

Ärztinnen und Ärzte, die in öffentlichen Krankenhäusern und Kliniken Gesundheitspflege leisten, sind Angestellte des Staates.

Ärztinnen und Ärzte sollten von der maltesischen Ärztekammer (Malta Medical Council) zugelassen sein und über eine medizinische Haftversicherung verfügen.

Vergütung:

Ärztinnen und Ärzte sind angestellt, d.h. sie erhalten unabhängig von der Anzahl der behandelten Patienten ein festes Gehalt.

Krankenhäuser:

  • Alle öffentlichen und privaten Krankenhäuser werden auf jährlicher Basis durch eine Aufsichtsbehörde zugelassen.
  • Die private Gesundheitspflege im Krankenhaus wird nicht subventioniert.
  • Öffentliche Krankenhäuser werden nach dem Prinzip der Ausgaben des vorigen Jahres finanziert.

Sachleistungen

Anwartschaftszeit:

Auf Malta gibt es keine Mindestversicherungszeit.

Leistungsdauer:

Auf Malta gibt es keine spezifischen Höchstgrenzen.

Ärztliche Behandlung:

Im öffentlichen Gesundheitswesen haben Patienten nur eine beschränkte Arztwahl auf der Ebene der medizinischen Grundversorgung.

Patienten können von ihrem Allgemeinarzt oder einem Arzt in einem Gesundheitszentrum an einen Facharzt überwiesen werden.

Zahnärztliche Behandlung:

Zahnärztliche Leistungen sind im Notfall für alle kostenfrei. In anderen Fällen sind die zahnärztlichen Leistungen für bestimmte Kategorien von Patienten kostenfrei:

  • Personen, die wegen Bedürftigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind;
  • Kinder unter 16 Jahren;
  • Ordensmitglieder;
  • Insassen;
  • Mitglieder der Polizei und der Streitkräfte.
  • Auch Schulkinder erhalten Präventivpflege, wiederherstellende zahnmedizinische Behandlungen und kieferorthopädische Versorgung.

Zahnersatz:

Zahnersatz ist im Notfall für alle kostenfrei. In allen anderen Fällen ist Zahnersatz für bestimmte Kategorien von Patienten kostenfrei:

  • Personen, die wegen Bedürftigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind*;
  • Kinder unter 16 Jahren;
  • Ordensmitglieder;
  • Insassen;
  • Mitglieder der Polizei und der Streitkräfte;
  • Patienten, bei denen Diabetes Typ I/II (Diabetes mellitus) diagnostiziert wurde.

*Für Personen, die Sozialhilfe erhalten, wird die "Pink Card" als Gesundheitshilfe (Ghajnuna Medika bla Hlas) nach dem Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurtà Soċjali) ausgestellt, um den Anspruch unter anderem auf kostenfreie zahnärztliche Leistungen zu bescheinigen. Die Ausstellung der Pink Card basiert auf der Prüfung des gesamten Eigenkapitals, welches bei Ein-Personen-Haushalten €14.000 nicht übersteigen darf und €23.000 bei Haushalten von Ehepaaren.

Arzneimittel:

Kostenfrei während eines Krankenhausaufenthaltes und für die ersten drei Jahre nach Entlassung.

Arzneimittel werden ebenfalls kostenfrei den Personen, die an einer in der amtlichen Liste aufgeführten chronischen Krankheiten leiden, und anspruchsberechtigten Einzelpersonen gewährt, die nachweislich bedürftig sind.

Heil- und Hilfsmittel:

  • Prothesen, Brillen, Hörgeräte und Gebisse werden kostenfrei bereitgestellt für:
  • Personen, die wegen Bedürftigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind;
  • Kinder unter 16 Jahren;
  • Ordensmitglieder;
  • Insassen;
  • Mitglieder der Polizei und der Streitkräfte;
  • Diabetespatienten.

Stationäre Behandlung:

Es gibt nur ein öffentliches Allgemeinkrankenhaus für die Akutversorgung auf den beiden Hauptinseln. Zur Notfallversorgung im Krankenhaus besteht direkter Zugang, für alle anderen Dienstleistungen ist jedoch eine Überweisung erforderlich.

Sonstige Leistungen:

Auf Malta wird der Transport für Termine im Krankenhaus außerhalb eines Notfalls kostenfrei angeboten.

Zuzahlungen

Einleitender Hinweis:

Erfolgt die Abrechnung von Aufwendungen direkt über die Patienten, weil sie nicht durch das System abgedeckt sind, gelten keine Steuervergünstigungen.

Ärztliche Behandlung:

Öffentliche Gesundheitspflege wird allen Berechtigten kostenfrei bereitgestellt. Patienten, die nicht über das Versorgungssystem Maltas abgesichert sind, müssen für die Kosten der erhaltenen Behandlung aufkommen.

HINWEIS: Es gibt keine Ausnahmen oder Ermäßigungen.

Stationäre Behandlung:

Keine.

HINWEIS: Es gibt keine Ausnahmen oder Ermäßigungen.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Siehe „Zuzahlungen“.

Allgemeine Hinweise

 

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen in MALTA

Verordnung über ärztliche und verwandte Berufe (Ordinanza dwar il-Professjoni Medika u l-Professjonijiet li Ghandhom x'Jaqsmu maghha), (Kap. 31).

Nachgeordnete Rechtsvorschrift 35.14 Bestimmung über Krankenhausgebühren für ausländische Patienten (3. März 1989) (Regolamenti dwar drittijiet ta’ l-isptar li jitħallsu minn pazjenti barranin). Rechtshinweis 147 von 1989, wie geändert durch Rechtshinweise 53 von 1992, 18 von 1997, 147 von 2002 und 407 von 2007.

Nachgeordnete Rechtsvorschrift 35.28 Bestimmungen über Gesundheitsleistungen (Gebühren) (1. Mai 2004) (Regolamenti dwar drittijiet għal kura tas-saħħa). Rechtshinweis 201 von 2004, wie geändert durch Rechtshinweis 407 von 2007.

Personenkreis

Versicherter Personenkreis:

Alle Malteser.

HINWEIS:

Selbstständige und freischaffende Personen sind durch das allgemeine System abgedeckt, das auch Arbeitnehmer abdeckt.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

Unter folgenden Umständen sind Personen von der Pflichtversicherung ausgenommen:

  • Personen mit Gelegenheitsarbeit, deren Zweck weder das Handelstreiben noch die Führung eines Unternehmens ist;
  • Personen mit Wohnsitz, deren Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz jedoch im Ausland hat;
  • Personen mit einer Beschäftigung von weniger als 8 Stunden wöchentlich;
  • Personen, die Beschäftigung und Wohnsitz in Malta haben, Beiträge jedoch in ihrem Herkunftsland zahlen;
  • Geschäftsführer von Familienunternehmen;
  • Mehrheitseigentümer in Partnerschaftsgesellschaften;
  • Arbeitnehmer, die seit einem Zeitpunkt vor dem 5. Januar 2008 eine Rente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen;
  • Hinterbliebene Ehepartner oder Partner, die eine Witwen-/Witwerrente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen, sofern ihr Erwerbseinkommen den nationalen Mindestlohn nicht überschreitet;
  • Personen, die als gelegentliche Sozialassistenten im Rahmen des Programms “Aktives Altern und gemeinschaftliche Pflege” beschäftigt sind.

HINWEIS: Ein freiwilliges Ausscheiden aus dem System ist nicht möglich.

Freiwillige Versicherung:

In Malta nicht möglich, da es sich um ein universelles System handelt.

Familienversicherung:

Die Gesundheitsversorgung von unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern von Personen, die in die staatliche Sozialversicherung einzahlen, ist gedeckt (einschließlich Ehepartner, Kinder unter 16 Jahre und Vollzeitstudierende an bestimmten öffentlichen Einrichtungen der höheren Bildung).

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.

 

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Sicherungssystem:
Universelles System auf Grundlage von Wohnsitz, Alter und Bedürftigkeit. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Deckung des Pflegerisikos erfolgt durch verschiedene Systeme, welche auf zentralem Niveau organisiert sind, aber auch auf lokaler Ebene angeboten werden.

System besteht hauptsächlich aus Sachleistungen, die teilweise bedürftigkeitsabhängig und teilweise bedarfsabhängig sind. Diese Leistungen werden durch allgemeine Besteuerung finanziert.

Keine spezifischen Geldleistungen für Langzeitpflege. Menschen, die im beitragspflichtigen System versichert sind, erhalten eine Alters-, Überlebenden- oder Invalidenrente. Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem beitragspflichtigen System haben und die kein anderes Einkommen haben, fallen in das beitragsfreie System. Diese Kategorie von Leistungen setzt eine Bedürftigkeitsprüfung voraus. Spezifische Leistungen bestehen für Pflegekräfte, die nicht vom Fach sind.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kapitel 318.
  • Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Verordnung über Gebührensätze in staatlichen Einrichtungen und Heimen. (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta' Fondi għal Hostels Statali Indikati).
  • Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über Transferzahlungen (für staatlich finanzierte Betten). (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta' Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern). - Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Gebührensätze für staatlich finanzierte Wohnangebote (Regolamenti dwar Rati għal Servizzi Residenziali Finanziali mill-Istat).

Gedecktes Risiko

  • Anspruch auf Unterbringung in Einrichtung für ältere Menschen, wenn der oder die Betroffene über 60 Jahre alt ist und/oder eine Behinderung hat, aufgrund derer er oder sie nicht mehr in der eigenen Wohnung leben kann und Anspruch auf die Unterbringung in einer Einrichtung für ältere Menschen hat.
  • Menschen, die am sozialen Leben nicht teilhaben, und Kranke, die gefährdet sein können, wenn sie längere Zeit unbeaufsichtigt sind, werden vorrangig berücksichtigt.
  • Dieselben Regeln gelten für Tagespflegeeinrichtungen für Senioren; in der Regel haben Menschen mit einem hohen Maß an Beweglichkeit und Selbständigkeit Vorrang.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Einwohner mit ständigem Wohnsitz. Hauptempfänger der sozialen Dienstleistungen sind ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Menschen mit Behinderungen können, abhängig von ihren besonderen Bedürfnissen Anspruch auf dauerhafte Betreuung (Unterstützung) oder dauerhafte Pflege haben. Keine Möglichkeit der freiwilligen Absicherung in der Gesundheitsvorsorge.

Finanzierung

Siehe Krankenversicherung.

Begutachtung

Behandelnder Arzt erstellt einen standardisierten Bericht über den Zustand des Patienten. Bericht beinhaltet alle Daten, die benötigt werden, um sich eine informierte Meinung über den Patienten bilden zu können und wird schließlich von einem Team aus Sozialarbeitern, Pflegekräften und Ärzten der Abteilung für Altenpflege evaluiert, das entscheidet, ob im vorliegenden Fall Langzeitpflege angemessen ist.

Leistungserbringer

Professionelle Anbieter:
Langfristige Sachleistungen werden durch Institutionen wie Krankenhäuser, Tagespflegeeinrichtungen und Einrichtungen betreuten Wohnens erbracht. Institutionen müssen über eine Genehmigung verfügen und einen Vertrag mit einem regionalen Pflegebüro abgeschlossen haben, das vom Gesundheitsministerium überwacht wird.

Langzeitpflegeleistungen können auch durch unabhängige Pflegedienstleister erbracht werden, wie beispielsweise spezialisierte Agenturen. Sowohl in öffentlichen, als auch in privaten Institutionen wird die Leistung durch Ärzte, Krankenschwestern und andere Sanitäter und Fachpersonal erbracht. Institutionen bestehen auf zentraler und auf Gemeindeebene.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen meistens Familienangehörige, die Pflege im Haus des Pflegebedürftigen erbringen.

Indikatoren für die Pflegebedürftigkeit

  • Medizinische Historie & Diagnosen.
  • Behandlung mit Medikamenten.
  • Kommunikative Fähigkeiten (Hören, Sprechen, Sehen).
  • Geistiger Zustand (Orientierung, Gedächtnis, Halluzinationen, Verhalten, etc.).
  • Tägliche Aktivitäten (Essen, Anziehen, Waschen, Haushaltsführung, Zubereitung von Essen, Einkaufen).
  • Mobilität.
  • Kontinenz.
  • Bedarf an Pflege.
  • Soziales Umfeld.

Pflegegrade
Keine.

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Häusliche Pflege unterstützt die Bereitstellung von Hilfe für Bedürftige. Persönliche und einfache häusliche Hilfe, um älteren Menschen und/oder Menschen mit speziellen Bedürfnissen weiterhin ein Leben in ihrer Gemeinde in einer so weit wie möglich unabhängigen Art und Weise zu bieten. Bietet außerdem Erleichterung und Unterstützung für nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen und verhindert den Bedarf an Pflege in betreuten Wohneinrichtungen.

Leistungen:

  • Essen auf Rädern (Essen wird gegen eine subventionierte Gebühr von Nicht-Regierungs-Organisationen geliefert).
  • Häusliche Pflegehilfe (dieses Serviceangebot umfasst persönliche Hilfe (keine Pflege) und einfache häusliche Arbeiten für ältere Erwachsene und Menschen mit speziellen Bedürfnissen). Häusliche Pflege kann für eine unbestimmte Zeit in Anspruch genommen werden, solange die entsprechende Gebühr entrichtet wird.
  • Dienste der Gemeindeschwester: Dienst beinhaltet ein multi-professionelles Team- in enger Zusammenarbeit mit den Abteilungen für Gesundheit und soziale Angelegenheiten, anderen Fachkräften, Einrichtungen und Agenturen. Das Team zielt darauf ab, die Pflege auf eine personengebundene, umfassende und auf die Bedürfnisse des Betroffenen zugeschnittene Art zu koordinieren sowie mit den Patienten und deren Verwandten/Pflegepersonen zusammen zu arbeiten, um die Gesundheit und Selbstpflege zu fördern sowie das Gesundheitspotential und die Eigenständigkeit durch Bildung, Befähigung und Unterstützung zu erhöhen. Das Team regelt die Ausführung der häuslichen Pflegedienste und fördert zusammen mit den Dienstleistungsträgern die hohe Qualität der Gemeinde-Pflegedienste.
  • Telefonische Dienste für Betroffene, Pflegepersonen und Verwandte (Ziel ist es älteren Erwachsenen und Menschen mit Behinderungen oder speziellen Bedürfnissen Bestätigung und Rückhalt zu geben, und damit sie ermutigt werden weiterhin in ihrer eigenen Wohnung zu leben. Telefonische Pflege ist auch eine Absicherung für die Pflegepersonen und Verwandten der Teilnehmer).

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
In 13 staatlichen Einrichtungen mit täglichen Öffnungszeiten von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Im Angebot auch Beschäftigungstherapie.

Tagespflegeeinrichtungen:
Ziel:

  • Soziale Isolation und das Gefühl von Einsamkeit verhindern.
  • Probleme bei sozialer Interaktion von älteren Menschen reduzieren.
  • Ältere Menschen durch Teilnahme an der Planung von Aktivitäten in der Tagespflegeeinrichtung motivieren.
  • Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sollen so unabhängig und sozial integriert wie möglich bleiben.
  • Ruhepausen für die Angehörigen und Pflegenden.

Nachtpflegeeinrichtungen:
3 Einrichtungen im nördlichen, zentralen und südlichen Teil der Insel gelegen. Bieten älteren Menschen die alleine in ihrem eigenen Heim Leben und sich zu Hause aus verschiedenen Gründen nicht sicher fühlen eine Zuflucht für die Nacht. Nominelle Gebühr für diese Leistung fällt an.

Keine festgelegte Dauer für die teilstationäre Pflege. Plätze sind abhängig von Verfügbarkeit.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Versorgung durch zentrale Einrichtung zur ständigen Unterbringung von älteren Menschen, ergänzt von 8 regionalen Einrichtungen (alle staatlich). Daneben auch private vollstationäre Einrichtungen.

Je eine staatliche zentrale Einrichtung für psychisch Kranke und eine für die Pflege von Krebspatienten und Menschen die eine andere schwere Krankheit haben. Keine festgelegte Dauer für die teilstationäre Pflege. Plätze sind abhängig von der Verfügbarkeit.

Sonstige Sachleistungen
Ein staatlich geführtes Krankenhaus ist auf die Wiedereingliederung von älteren Menschen (wo möglich) spezialisiert. Rollstühle und andere technische Hilfen werden für eine nominelle Gebühr zur Verfügung gestellt, die zurückerstattet wird, wenn die Hilfsmittel in gutem Zustand zurückgebracht werden.

Dienste bei Inkontinenz:
Ziel der Leistung ist die Linderung der psychischen Probleme, die als Folge einer Inkontinenz auftreten können. Außerdem hilft die Leistung durch Bereitstellen von stark subventionierten Windeln die psychologische und finanzielle Belastung, die auf den Familien mit Familienmitgliedern ruht, zu verringern. Die Dienste bei Inkontinenz unterstützen und fördern also inkontinente Menschen mit Behinderungen oder ältere erwachsene ihr Leben in der Gemeinschaft weiter zu führen.

Handwerkerdienstleistungen (Ziel dieser Leistungen ist es, älteren Menschen und Menschen mit speziellen Bedürfnissen weiterhin ein so weit wie möglich unabhängiges Leben zu bieten. Die Handwerkerdienstleistungen bieten eine Auswahl von rund 70 Reparaturarbeiten an, welche von elektronischen Instandsetzungen über Klempnerarbeiten bis zu Zimmerarbeiten und Transport von Gegenständen reichen. Die Dienstleistungen werden gewöhnlich per Telefon beantragt.

Geldleistungen für Pflegebedürftige
Keine.

Geldleistungen für Pflegepersonen
Rente für alleinstehende oder verwitwete Pflegepersonen, die allein Ganztagspflege eines kranken Verwandten (bettlägerig oder Rollstuhlfahrer) im selben Haushalt übernehmen: € 105,30 wöchentlich.
Beihilfe für Pflegepersonen (Ghajnuna Socjali) wird an Menschen, die alleinstehend oder verwitwet sind und die allein die Ganztagspflege eines kranken Verwandten im selben Haushalt übernehmen, gezahlt. Der Leistungssatz: € 76,53 wöchentlich.

Selbstbeteiligungen
Menschen, die Sachleistungen beziehen müssen folgende Kostenbeiträge für Güter und Dienstleistungen erbringen:

  • Häusliche Pflegehilfe: € 2,33 bis € 5,24 wöchentlich, je nach Familienstand und Leistung (z. B. mit oder ohne Mahlzeiten).
  • Essen auf Rädern: € 2,21 pro Mahlzeit.
  • Handwerkerdienstleistungen: je nach Auftrag; Kunden sollten Material zur Verfügung stellen.
  • Inkontinenz: Leistungsempfänger erhalten für Inkontinenzeinlagen eine Förderung von € 0,07 pro Einlage.

Teilstationäre Pflege:
Nominalgebühr zwischen € 2,33 und € 5,82 pro Monat.

Stationäre Pflege:
Ab Zeitpunkt des Einzugs in eine Pflegeeinrichtung muss der Betroffene 60 % jedweder Rente, Sozialleistungen und Bonusforderungen sowie 60 % allen anderen Einkommens – netto nach Einkommenssteuer – aus den Kalenderjahren, die direkt dem Jahr vorausgehen, in denen die Bewertung des Einkommens für diese Verordnung gemacht wurde, abgeben (80 % im Falle von geriatrischen Kliniken).

Auch der Wert von Eigentum, der investiert oder zu Geld gemacht werden könnte, wird einbezogen. Ausnahmen: Wohnhaus, Möbel, Schmuck sowie andere persönliche Gegenstände.Die Einberechnung erfolgt als Hinzurechnung zum Einkommen mit 5,5 % des Kapitalwertes pro Jahr.

Nach Abzug dieses Beitrages müssen dem Bewohner mind. € 1.600 pro Jahr zur Verfügung stehen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland 

Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten 

Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen. 

Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen. 

Bitte beachten: 

Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren. 

Rentenzahlung ins Ausland 

Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. 

Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente. 

Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde. 

Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz. 

Einleitender Hinweis: 

Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt: 

A.) Renten wegen Alter 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

C.) Renten für Hinterbliebene 

 

Rechtsgrundlagen auf MALTA 

Altersrenten: 

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurtà Soċjali) (Kap. 318), verfügbar unter https://legislation.mt/eli/cap/318/eng

Rentenverordnung (Ordinanza tal-Pensjonijiet) (Kap. 93), verfügbar unter https://legislation.mt/eli/cap/93/eng

Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurtà Soċjali) (Kap. 318). 

Hinterbliebenenrenten: 

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurtà Soċjali) (Kap. 318), verfügbar unter https://legislation.mt/eli/cap/318/eng

Gesetz über Hinterbliebenenrenten (Att dwar Pensjoni tar-Romol u ta' Ltima) (Kap. 58), verfügbar unter https://legislation.mt/eli/cap/58/eng

System der Rentenversicherung 

A.) Altersrenten: 

Es handelt sich um ein im Umlageverfahren beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständige/Selbstständige mit niedrigem Einkommen mit entgeltbezogenen Renten der ersten Säule, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen. Das System ist leistungsorientiert. 

Das System umfasst keine Punktesysteme. 

Es existieren Arbeitgeber-Rentensysteme. Sie gelten für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern wie z.B. Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (eingestellt vor 1979) und einerseits Angehörige der Polizei sowie Angehörige der Streitkräfte, der Abteilung für Katastrophenschutz sowie Gefängniswärter andererseits. Sie erfordern 30 Dienstjahre für die erste Gruppe und 25 Jahre für letztere. 

Freiwillige private Alterssysteme vorhanden. 

Nähere Informationen zu den betrieblichen Systemen und privaten Rentensystemen werden in diesem Beitrag nicht dargestellt. 

Das System bietet auch eine beitragsfreie bedarfsorientierte Altersrente (Pensjoni tal-Eta’). 

B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem, enthalten im nationalen Rentensystem, für alle Arbeitnehmer und Selbstständige/Selbstständige mit niedrigem Einkommen mit Pauschalrenten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen. 

Für Invalidität gibt es kein besonderes Sozialhilfesystem. 

C.) Hinterbliebenenrenten: 

Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes gesetzliches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständige /Selbstständige mit niedrigem Einkommen sowohl mit Pauschal- als auch entgeltbezogenen Renten an Hinterbliebene, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen. 

Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen 

A.) RENTEN WEGEN ALTER 

Versicherter Personenkreis: 

Arbeitnehmer und Selbstständige /Selbstständige mit niedrigem Einkommen. 

Freiwillige Versicherung möglich für alleinstehende nicht erwerbstätige Personen. 

Ausnahmen von der Versicherungspflicht: 

Unter folgenden Umständen sind Personen von der Pflichtversicherung ausgenommen: 

Personen mit Gelegenheitsarbeit, deren Zweck weder das Handelstreiben noch die Fürhung eines Unternehmens ist; 

Personen mit Wohnsitz, deren Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz jedoch im Ausland hat; 

Personen mit einer Beschäftigung von weniger als 8 Stunden wöchentlich; 

Personen, die Beschäftigung und Wohnsitz in Malta haben, Beiträge jedoch in ihrem Herkunftsland zahlen; 

Geschäftsführer von Familienunternehmen; 

Mehrheitseigentümer in Partnerschaftsgesellschaften; 

Arbeitnehmer, die seit einem Zeitpunkt vor dem 5. Januar 2008 eine Rente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen; 

Hinterbliebene Ehepartner oder Partner, die eine Witwen-/Witwerrente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen, sofern ihr Erwerbseinkommen den nationalen Mindestlohn nicht überschreitet; 

Personen, die als gelegentliche Sozialassistenten im Rahmen des Programms “Aktives Altern und gemeinschaftliche Pflege” beschäftigt sind. 

Renteneintrittsalter: 

Für Männer und Frauen mit Geburtsdatum zwischen: 

1956 - 1958: 63 Jahre; 

1959 - 1962: 64 Jahre; 

1962 und Folgejahren: 65 Jahre. 

Rentenanwartschaftszeiten: 

Abgesehen vom Alter sind die weiteren Bedingungen für den Bezug einer Altersrente: 

Eine Mindestversicherungszeit von: 

vor dem Ruhestand mindestens zehn Jahre abhängig oder selbstständig erwerbstätig gewesen sein. 

durchschnittlich mindestens zwischen 20 und höchstens 50 Wochenbeiträge (gezahlt oder angerechnet) pro Jahr seit 1956 oder 1965 oder ab dem Alter von 19 Jahren aufweisen. 

Ein voller Altersrentenanspruch beruht auf folgenden Beitragszeiten: 

35 Jahre entrichtete oder angerechnete Beiträge für Personen, die zwischen 1952 und 1961 geboren sind. 

40 Jahre entrichtete oder angerechnete Beiträge für Personen, die zwischen 1962 und 1968 geboren sind. 

41 Jahre entrichtete oder angerechnete Beiträge für Personen, die am oder nach dem 1. Januar 1969 geboren sind. 

Angerechnet werden Zeiten von: 

Krankheit; 

Eine Witwe gilt unabhängig von einem Anspruch auf Witwenrente als nicht erwerbstätig, solange sie nicht erneut heiratet und vorausgesetzt, dass ihr verstorbener Ehemann oder Partner vor seinem Tod mindestens 156 Wochenbeiträge geleistet hat; 

Invalidität: vorausgesetzt, dass die Anzahl der anrechenbaren Beiträge die Anzahl der tatsächlich vom Leistungsempfänger ab 1979 entrichteten Beiträge nicht übersteigt; 

Arbeitslosigkeit; 

Verletzung; 

für nach dem 1. Januar 1952 geborene Eltern Zeiten der Erziehung eines Kindes, wenn das Kind jünger als 6 Jahre ist (unter 10 Jahren bei einem Kind mit Behinderung). 

Studien-Anrechnungszeiten für Studenten, die nach dem 1. Januar 1952 geboren sind. 

Besondere Anrechnungszeiten für ehemalige Bedienstete der Polizei, der Streitkräfte und der Abteilung für Katastrophenschutz, Gefängniswärter, Pflegekräfte und ehrenamtlich tätige Personen. 

Rückkauf von Versicherungszeiten: 

Verschiedene Systeme sind verfügbar: 

System 1: Gilt nur für alleinstehende (unverheiratete) Personen im Fall von Versicherungszeiten innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre ab dem Datum des Antrags, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen (beide als Arbeitnehmer oder Selbstständige) und jedoch die fristgerechte Zahlung der zugehörigen Versicherungsbeiträge versäumt haben. 

System 2: Gilt für Personen im Alter zwischen 59 und 64 Jahren, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen und für den Fall, dass Versicherungszeiten fehlen, vorausgesetzt, dass die Gesamtzahl von rückgekauften Jahren fünf Jahre nicht überschreitet. 

System 3: Gilt für Personen, die im maltesischen System versichert sind und in deren Versicherungszeiten für Beschäftigungszeiträume in Libyen zwischen den Jahren 1990 und 2018 Beitragslücken entstanden. 

System 4: Gilt für Personen, die im maltesischen System versichert sind und eine Unfallrente aus dem gleichen System beziehen und in deren Versicherungszeiten eine Beitragslücke von imsgesamt höchstens 5 Jahren besteht. 

System 5: Gilt für Personen, deren offizielle Beschäftigungszeiten bei der staatlichen Arbeitsvermittlung (Jobsplus) Beschäftigungszeiträume von vor 1990 (dem Jahr der Einführung von Jobsplus) angeben, die aber offiziell durch keine Beitragszahlungen abgedeckt sind.  

Der Rückkauf von Beiträgen gilt sowohl für den Anspruch auf Altersrente als auch der Berechnung des Altersrentenbetrags. 

Vorruhestand: 

Personen, die zwischen 1952 und 1961 geboren sind, können mit 61 Jahren in Rente gehen (das gesetzliche Rentenalter variiert zwischen 62 und 64 Jahren), wenn sie 35 Jahre entrichtete/ angerechnete Wochenbeiträge zur Sozialversicherung nachweisen können. 

Personen, die zwischen 1962 und 1968 geboren sind, können mit 61 Jahren in Rente gehen (das gesetzliche Rentenalter liegt bei 65 Jahren), wenn sie 40 Jahre entrichtete/angerechnete Wochen-beiträge zur Sozialversicherung nachweisen können. 

Personen, die nach dem 1. Januar 1969 geboren sind, können mit 61 Jahren in Rente gehen (das gesetzliche Rentenalter liegt bei 65 Jahren), wenn sie 41 Jahre entrichtete/angerechnete Wochen-beiträge zur Sozialversicherung nachweisen können. 

Personen, die für eine vorgezogene Rente optieren, dürfen bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters nicht mehr weiterarbeiten. 

Hinweis: Es gibt keine spezifischen Regelungen zu beschwerlichen und gefährlichen Berufen. 

Es gibt keinen systematischen Rentenabzug zwischen der vorgezogenen und der gesetzlichen Rente. 

Gibt es jedoch einen Unterschied zwischen den Einkünften, auf deren Basis die vorgezogene Rente und die gesetzliche Rente berechnet werden, wird der daraus zum Zeitpunkt der Rentenforderung resultierende Satz weiterhin auf unbestimmte Zeit gezahlt. 

Rentenaufschub: 

Ein Aufschub der Rente ist für Rentner möglich, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente vor dem Rentenalter erfüllen, sich jedoch dafür entscheiden, mindestens ein volles Jahr weiter ihrer unselbstständigen oder selbstständigen Beschäftigung nachzugehen. Ein Aufschub ist nach dem Alter von 65 Jahren nicht möglich. 

Es gibt eine Erhöhung von 5% des Rentenbetrags, wenn die Rentenzahlung um 1 Jahr aufgeschoben wird, 10,5% für 2 Jahre, 16,5% für 3 Jahre und 23% für 4 Jahre. 

Teilrente: 

Es gibt keinen Teilruhestand. 

Rentenberechnung, Faktoren, Formeln: 

Berechnungsgrundlagen: 

Höhe des Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Anzahl der geleisteten Beiträge, bevor die Rente beantragt wird. 

Jahrgänge von 1956 bis 1958: 

Nettoeinkommen der besten 3 aufeinander folgenden Jahre in den letzten 12 Jahren vor dem Ruhestand, angepasst an den Anstieg der Lebenshaltungskosten. 

Selbstständigen/Selbstständigen mit niedrigem Einkommen: Durchschnitt der Netto-Erwerbseinkünfte der besten 10 aufeinander folgenden Jahre in den letzten 12 Jahren bei einem Selbstständigen i. e. S. und der Durchschnitt des Nettoeinkommens bei einem Selbstständigen in geringem Umfang. 

Jahrgänge von 1959 bis 1961: 

Nettoeinkommen der besten 3 aufeinander folgenden Jahre in den letzten 13 Jahren vor dem Ruhestand, angepasst an den Anstieg der Lebenshaltungskosten. 

Selbstständigen/Selbstständigen mit niedrigem Einkommen: Durchschnitt der Netto-Erwerbseinkünfte der besten 10 aufeinander folgenden Jahre in den letzten 13 Jahren bei einem Selbstständigen i. e. S. und der Durchschnitt des Nettoeinkommens bei einem Selbstständigen in geringem Umfang. 

Jahrgänge von 1962 bis 1968: 

Durchschnitt der höchsten Grundvergütungen in beliebigen 10 Jahren während der 40 Jahre vor dem Ruhestand, angepasst an den Anstieg der Lebenshaltungskosten. 

Selbstständigen/Selbstständigen mit niedrigem Einkommen: Durchschnitt der höchsten Netto-Einkünfte aus beliebigen zehn Jahren während der 40 Jahre vor dem Ruhestand. 

Personen der Jahrgänge nach 1. Januar 1969: 

Durchschnitt der höchsten Grundvergütungen in beliebigen 10 Jahren während der 41 Jahre vor dem Ruhestand, angepasst an den Anstieg der Lebenshaltungskosten. 

Selbstständigen/Selbstständigen mit niedrigem Einkommen: Durchschnitt der höchsten Netto-Einkünfte aus beliebigen zehn Jahren während der 41 Jahre vor dem Ruhestand. 

Berechnungsformel: 

Formel für die Zwei-Drittel-Rente (Pensjoni taz-Zewg terzi): 

 (1) Für vor dem 1.1.1962 Geborene: 

N1/10 + N2/20(*)  x  1/50  x  2/3 x PI 

     2 

N1 = Anzahl der wöchentlichen Beiträge in den letzten zehn Jahren. 

N2 =  Anzahl der wöchentlichen Beiträge in den besten 20 Jahren seit der Vollendung des 19. Lebensjahres. 

PI =  Rentenfähiges Einkommen („pensionable income“). 

Beispiel: 

Zahl der Beiträge in den  

letzten 10 Jahren: 300 

Zahl der Beiträge in den  

besten 20(*) Jahren: 800 

Erster Durchschnitt: 300/10 = 30 

Zweiter Durchschnitt: 800/20(*) = 40 

Insgesamt: 70/2 = 35 

Die Rente beläuft sich somit auf 35/50 von zwei Drittel des rentenfähigen Einkommens. Der wöchentliche Höchstsatz einer Zwei-Drittel-Rente (Pensjoni taz-Zewg terzi) beträgt €262,26. 

(*) Statt 20 gilt für zwischen dem 1.1.1952 und dem 31.12.1961 geborene Personen 25. 

(2) Für ab dem 1.1.1962 Geborene: 

 N  x  1/50  x  2/3 x PI 

40 

N = Höchste Anzahl der entrichteten oder angerechneten Wochenbeiträge in 40 Jahren ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ruhestandsalter 

PI =  Rentenfähiges Einkommen („pensionable income“). 

N =  Maximum 50, Minimum 15. 

40 

Beispiel: 

Zahl der Beiträge in den  besten 40 Jahren: 1600. 

Durchschnitt pro Jahr: 1600/40 = 40. 

Die Rente beläuft sich somit auf 40/50 von zwei Drittel des rentenfähigen Einkommens. 

Die Rente wird alle 4 Wochen gezahlt, daher gibt es 13 Zahlungen im Jahr. 

Mindestrente: 

Die garantierte Mindestrente beträgt €183,50 pro Woche für verheiratete Personen und €179,50 pro Woche für alleinstehende Personen, die durchschnittlich für 50 Wochen pro Jahr Beiträge geleistet haben. Für Personen mit einem geringeren Beitragsdurchschnitt wird die Rente anteilig gekürzt. 

Höchstrente: 

€262,26 pro Woche für Verheiratete und alleinstehende Personen bei Bewilligung der Rente. Der Betrag wird jährlich nach der Bewilligung der Rente entsprechend der Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst. 

Zulagen für Unterhaltsberechtigte: 

Ehepartner: 

Spezifischer Satz für Ehepartner/Partner (mit Ausnahme der Zwei-Drittel-Rente, Pensjoni taz-Zewg terzi). 

Besondere Zulagen: 

Alle Rentner, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, haben Anspruch auf eine staatliche Bonuszahlung von €135,10 im Juni und Dezember und auf einen zusätzlichen Bonus von €3,12 pro Woche. 

Rentner haben auch Anspruch auf einen wöchentlichen Lebenskostenbonus, dessen Höhe vom Jahr ihres Rentenbeginns abhängig ist und der zwischen €17,26 für Renten, bewilligt im Jahr 2008 oder früher und €7,88 für Renten aus dem Jahr 2022 liegt. 

Personen im Alter zwischen 62 und älter, die mindestens ein Jahr in das maltesische System einbezahlt haben, aber nicht eigenständig die Mindestanforderungen für eine Rente erfüllen, erhalten einen jährlichen Bonus in Höhe von €450 bis €550 (abhängig von der Anzahl der geleisteten Jahre). 

Personen im Alter von 75 oder darüber, die im eigenen Zuhause oder bei Familienangehörigen leben, erhalten eine Jahreszahlung von €300, bekannt als Senior Citizen Grant (Seniorenzuschuss). Bei Erreichen des 80, Lebensjahres wird der Zuschuss um €400 erhöht. 

Rentenanpassung: 

Jahrgänge vor 1. Januar 1962: 

Jährliche Anpassung entsprechend dem jeweils höchsten Wert zwischen der Erhöhung der Lebenshaltungskosten und der Lohnerhöhung der Kategorie von Arbeitnehmern, der der Rentner zum Zeitpunkt seines Renteneintritts angehörte. 

Jahrgänge ab 1. Januar 1962: 

Jährliche Anpassung gewichtet nach dem prozentualen Anstieg des Nationalen Durchschnittslohns (70%) und der Preissteigerungsrate (30%). 

Kumulierung mit Erwerbseinkommen: 

Personen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können ihre Rente in Anspruch nehmen, wenn sie das gesetzliche Ruhestandsalter erreichen und können unabhängig vom Erwerbseinkommen weiterarbeiten. Es werden keine Rentenabzüge angewendet. 

Personen, die am oder nach dem 1. Januar 1952 geboren sind, dürfen bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters nicht mehr weiterarbeiten und eine vorgezogene Rente erhalten. Danach können sie ihre Rente erhalten und ohne Einkommensgrenzen oder Rentenabzüge arbeiten. 

Kumulierung mit anderen Sozialleistungen: 

Eine Kumulierung mit Beihilfe für Pflegepersonen ist möglich. 

Steuern: 

Die Renten unterliegen der Besteuerung. 

Rentner, die zu einem spezifischen Satz für Verheiratete besteuert werden, sind von der Besteuerung der Rente für die ersten verdienten €18.568 ausgenommen, während Personen, die zu einem spezifischen Satz für Alleinstehende besteuert werden, von der Besteuerung der ersten verdienten €14.968 ausgenommen sind. 

Über den oben genannten Schwellenwerten gelten allgemeine Regeln der Besteuerung. 

Beiträge zur Sozialversicherung: 

Es sind keine Sozialabgaben zahlbar. 

B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT 

Versicherter Personenkreis: 

Arbeitnehmer und Selbstständige /Selbstständige mit niedrigem Einkommen. 

Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die vor 1979 beschäftigt wurden, haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach 30-jähriger Tätigkeit; Angehörige der Polizei, der Streitkräfte und der Abteilung für Katastrophenschutz nach 25 Jahren. 

Die Anspruchsberechtigung für Invaliditätsleistungen ist unabhängig von Wohnort oder Staatsangehörigkeit. 

Ausnahmen von der Versicherungspflicht: 

Unter folgenden Umständen sind Personen von der Pflichtversicherung ausgenommen: 

Personen mit Gelegenheitsarbeit, deren Zweck weder das Handelstreiben noch die Fürhung eines Unternehmens ist; 

Personen mit Wohnsitz, deren Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz jedoch im Ausland hat; 

Personen mit einer Beschäftigung von weniger als 8 Stunden wöchentlich; 

Personen, die Beschäftigung und Wohnsitz in Malta haben, Beiträge jedoch in ihrem Herkunftsland zahlen; 

Geschäftsführer von Familienunternehmen; 

Mehrheitseigentümer in Partnerschaftsgesellschaften; 

Arbeitnehmer, die seit einem Zeitpunkt vor dem 5. Januar 2008 eine Rente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen; 

Hinterbliebene Ehepartner oder Partner, die eine Witwen-/Witwerrente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen, sofern ihr Erwerbseinkommen den nationalen Mindestlohn nicht überschreitet; 

Personen, die als gelegentliche Sozialassistenten im Rahmen des Programms “Aktives Altern und gemeinschaftliche Pflege” beschäftigt sind. 

Definition: 

Die Invalidität beruht auf dem Ausmaß der Einschränkungen, die die Erwerbsfähigkeit begrenzen. 

Invalidität wird definiert als: 

Erwerbsunfähigkeit für eine angemessene Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder eine Selbstständigkeit aufgrund schwerer Erkrankung oder körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung; 

dauerhafte oder noch nicht endgültig als dauerhaft festgestellte Erwerbsunfähigkeit bedingt, dass für mindestens ein Jahr ab der Antragstellung keine angemessene Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. 

Rentenanwartschaftszeit: 

Mindestens 5 Jahre Beitragszeit. Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter. 

Bei tödlich erkrankten Personen ist die Mindestversicherungszeit auf 1 Jahr festgelegt; die Rente wird gewährt, als habe die Person ihr gesamtes Arbeitsleben lang Beiträge gezahlt. 

Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die für die Anspruchsberechtigung auf Invaliditätsrente sowie die Berechnung von deren Betrag angerechnet werden sind: 

Krankheit; 

Arbeitslosigkeit; 

Verletzung aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. 

Besondere Anrechnungszeiten für ehemalige Bedienstete der Polizei, der Streitkräfte und der Abteilung für Katastrophenschutz, Pflegekräfte, Gefängniswärter und ehrenamtlich tätige Personen. 

Begutachtungskriterien: 

Die Hauptkriterien für die Bestimmung der Anspruchsberechtigung beziehen sich auf: das Ausmaß, in dem die Fähigkeiten einer Person, eine Arbeit und alltägliche Tätigkeiten auszuüben, eingeschränkt ist, nachdem ihre Erkrankung abschließend behandelt wurde. 

Das Ausmaß der Einschränkung bestimmt die Beeinträchtigung des Antragstellers als: 

dauerhaft, d.h. der Zustand wird wahrscheinlich für mindestens ein Jahr nach Diagnose und Behandlung anhalten; 

vorübergehend, d.h. entweder ist die Person kürzer als ein Jahr beeinträchtigt oder es erfolgten noch keine Diagnose und Behandlung. 

Beruhend auf diesen Kriterien wird jeder Kategorie verminderter Erwerbsfähigkeit ein Prozentsatz zugeordnet. 

Für einen Anspruch auf diese Rente muss der Mindestlevel von verminderter Erwerbsfähigkeit 20% betragen. 

Gutachter: 

Der Gesundheitszustand wird untersucht von einem Team aus Ärzten mit unterschiedlichen Fachgebieten, beauftragt von der Abteilung für Soziale Sicherheit. 

Die medizinische Kommission untersucht die medizinischen Informationen, die zusammen mit dem Rentenantrag eingereicht wurden. Wenn nötig, kann sie weitere medizinische Information direkt von dem Krankenhaus/Praxis erbitten, in dem die Person normalerweise behandelt wird. 

Es gelten die gleichen Beurteilungsverfahren und –kriterien landesweit. 

Es besteht das Recht auf Widerspruch. In solchen Fällen wird der Gesundheitszustand erneut von einem anderen Facharzt untersucht. 

Leistungszeitraum: 

Die Invaliditätsrente ist zahlbar nach 6 Monaten des Bezugs von Krankengeld für den Zeitraum, den die medizinische Kommission gewährt hat und spätestens bis die Person das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. 

Sie kann für mindestens ein Jahr und eine Höchstdauer von 3 Jahren gewährt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustands erwartet wird. Hält die Erkrankung an, wird die Person in jedem Fall erneut untersucht und der Zeitraum der Invalidität kann verlängert werden. 

Bei Erreichen des Ruhestandsalters können sich die Empfänger für den Bezug der Ruhestandsrente (Pensjoni tal-Irtirar) entscheiden, wenn dies für sie vorteilhafter ist. 

Bei verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es keine Möglichkeit des vorgezogenen Ruhestands. 

Überprüfung: 

Jeder Fall wird bei Ablauf des von den untersuchenden Ärzten gewährten Zeitraumes überprüft. 

Die Ärzte, die die erneuten Untersuchungen durchführen, stehen ebenfalls auf der Liste von Ärzten, die von der Abteilung für Soziale Sicherheit beauftragt werden. 

Die Häufigkeit der Neubeurteilungen ist abhängig von der Dauer der Leistungen. 

Höchstrente: 

Verheiratete: €171,60 pro Woche; 

Alleinstehende: €151,80 pro Woche. 

Der gezahlte Betrag hängt von der Anzahl der geleisteten Beiträge und vom Invaliditätsgrad ab. Der Betrag ist unabhängig von derzeitigen oder bisherigen Einkünften aus Erwerbstätigkeit, ausgenommen, eine Person bezieht eine Rente aus dem Arbeitsverhältnis (Pensjoni tas-Servizz). Dadurch reduziert sich die Grundrente (Pensjoni Bazika) auf: 

Verheiratete: €127,26 pro Woche; 

Alleinstehende: €114,11 pro Woche. 

Eine Rente aus dem Arbeitsverhältnis (Pensjoni tas-Servizz) ist eine Rente oder eine sonstige Leistung, die einer Person vom oder an Stelle des Arbeitgebers für frühere Beschäftigung in Malta oder im Ausland gezahlt wird. 

Der Bezug anderer Sozialleistungen hat keine Auswirkungen auf den Rentensatz. 

Die Rente unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung und wird alle vier Wochen ausgezahlt. 

Einkommensunabhängiger Höchstpauschalbetrag für arbeitsunfähige Personen: €183,90. 

Mindestrente: 

Pauschalleistung, einkommensunabhängige Einheitsrente: 

Verheiratete: €134,14 pro Woche. 

Alleinstehende: €128,21 pro Woche. 

Pauschalleistung, einkommensunabhängige Einheitsrente: 

Verheiratete: €171,60 pro Woche. 

Alleinstehende: €151,80 pro Woche. 

Einkommensunabhängiger Mindestpauschalbetrag für arbeitsunfähige Personen: €145,16. 

Zusatzleistungen für Unterhaltsberechtigte: 

Ehepartner: 

Der Rentensatz für Verheiratete ist selbst dann zahlbar, wenn die Ehefrau erwerbstätig ist (siehe „Leistungen, 4. Berechnungsmethode, Formel und Zahlungshäufigkeit“). 

Kinder: 

Es gibt keine Pflegezulage. 

Sonstige Leistungen: 

Ein Empfänger von Invaliditätsrente kann bei Bedürftigkeit und nach Entscheidung einer von der Abteilung für Soziale Sicherheit eingesetzten medizinischen Kommission Anspruch auf Gesundheitshilfe (Ghajnuna Medika) haben. Jedes Mitglied des Haushaltes, das die Bedingungen erfüllt, erhält wöchentlich €29,83. 

Der Leistungsempfänger, der kein Kindergeld bekommt, kann vorbehaltlich einer Bedürftigkeitsprüfung (Ghajnuna Supplementari) (d.h. das jährliche Gesamteinkommen darf €14,968 für ein Paar und €10.871 für eine alleinstehende Person nicht übersteigen) Anspruch auf eine Zulage haben. Die Beihilfe beträgt höchstens €21,14 wöchentlich für ein Paar und €11,50 für eine alleinstehende Person. 

Rehabilitationsleistungen: 

Eine berufliche Ausbildung und Rehabilitation werden nicht angeboten. 

Das Gesetz über die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen (Att dwar l-Impjiegi ta' Persuni b'Diżabilità) verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern u.a. dazu, mindestens 2% der Arbeitsplätze (Minimum 1 Arbeitsplatz) mit Personen zu besetzen, die bei der Agentur für Arbeitsvermittlung und Berufsförderung als Personen mit Behinderungen registriert sind. Gegen Arbeitgeber, die diesem nicht nachkommen, werden Sanktionen verhängt entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer mit Behinderungen, die sie beschäftigen sollten, im Verhältnis zu ihrem gesamten Personalbestand. Der zu zahlende Betrag beläuft sich auf €2.400 pro Person bis zu einer Höchstgrenze von €10.000 pro Arbeitgeber. 

Arbeitgeber, die Personen mit Behinderungen beschäftigen, erhalten eine Steuergutschrift von €4.500 für jeden Beschäftigten und sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. 

Arbeitgeber erhalten darüber hinaus eine Rückerstattung in Höhe von 25% des Gehalts des Beschäftigten bis zu einem Höchstbetrag von €4.500 (bei benachteiligten Personen, die allein leben, erhöht sich dieser Betrag auf bis zu €10.000). Der Begriff benachteiligte Personen bezieht sich auf Personen mit Behinderungen, ehemalige Drogenabhängige, ehemalige Straftäter, andere Personen mit sozioökonomischen Schwierigkeiten. 

Die staatliche Arbeitsvermittlung bietet ein „Überbrückungsprogramm“ für arbeitslose Personen mit Behinderung an, das bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt helfen soll. 

Rentenanpassung: 

Die Rente wird jährlich um mindestens der für Arbeitnehmer erfolgenden Anpassung an den Anstieg der Lebenshaltungskosten erhöht. Die Regierung kann die Renten auch entsprechend den im jährlichen Haushaltsgesetz bekanntgegebenen Maßnahmen weiter erhöhen. 

Kumulierung mit Erwerbseinkommen: 

Die Bezieher einer Invaliditätsrente (Pensjoni tal- Invalidità) können definitionsgemäß keine Erwerbstätigkeit ausüben. 

Kumulierung mit anderen Sozialleistungen: 

Eine Invaliditätsrente (Pensjoni tal- Invalidità) wird nicht ausgezahlt, wenn der Empfänger eine andere beitragsabhängige Rente bezieht, die höher ist. In diesem Fall wird allein die höhere Rente gezahlt. 

Steuern: 

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für die Leistungen. 

Beiträge zur Sozialversicherung: 

Es sind keine Sozialabgaben zahlbar. 

C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE 

Versicherter Personenkreis: 

Arbeitnehmer und Selbstständige /Selbstständige mit niedrigem Einkommen. 

Keine freiwillige Versicherung möglich.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht: 

Unter folgenden Umständen sind Personen von der Pflichtversicherung ausgenommen: 

Personen mit Gelegenheitsarbeit, deren Zweck weder das Handelstreiben noch die Fürhung eines Unternehmens ist; 

Personen mit Wohnsitz, deren Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz jedoch im Ausland hat; 

Personen mit einer Beschäftigung von weniger als 8 Stunden wöchentlich; 

Personen, die Beschäftigung und Wohnsitz in Malta haben, Beiträge jedoch in ihrem Herkunftsland zahlen; 

Geschäftsführer von Familienunternehmen; 

Mehrheitseigentümer in Partnerschaftsgesellschaften; 

Arbeitnehmer, die seit einem Zeitpunkt vor dem 5. Januar 2008 eine Rente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen; 

Hinterbliebene Ehepartner oder Partner, die eine Witwen-/Witwerrente im Rahmen des maltesischen Systems beziehen, sofern ihr Erwerbseinkommen den nationalen Mindestlohn nicht überschreitet; 

Personen, die als gelegentliche Sozialassistenten im Rahmen des Programms “Aktives Altern und gemeinschaftliche Pflege” beschäftigt sind. 

Anspruchsberechtigter Personenkreis: 

Hinterbliebener Ehepartner oder hinterbliebener Lebenspartner oder hinterbliebene gesetzlich Zusammenwohnende; 

geschiedener Ehepartner (Betrag wird auf Basis der Ehejahre im Verhältnis zu den Gesamtjahren berechnet); 

getrennt lebender Ehepartner (falls er von der verstorbenen Person unterhalten wurde oder ein Unterhaltsanspruch bestand); 

Hinterbliebener gleichgeschlechtlicher Ehepartner oder hinterbliebener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder hinterbliebene gleichgeschlechtliche gesetzlich Zusammenwohnende; 

Kinder; 

jede Person, die ein Waisenkind betreut (gesetzlicher Vormund), wenn mindestens ein Elternteil am Sterbedatum versichert war. 

Anspruchsvoraussetzungen: 

Witwen-/Witwerrente (Pensjoni tar-Romol): 

Vor dem 22. Januar 1979 Teil eines Sozialversicherungssystems gewesen sein mit einem Durchschnittswert zwischen 20 und 50 angerechneten oder gezahlten wöchentlichen Beiträgen pro Jahr und mindestens 156 wöchentlich gezahlte Beiträge insgesamt. 

Hinterbliebenenrente (Pensjoni tas-Superstiti): 

Wie Witwen-/Witwerrente, wenn mindestens ein wöchentlicher Beitrag nach dem 22. Januar 1979 bezahlt wurde. 

Hinterbliebener Ehegatte: 

Hinterbliebener Ehegatte oder Lebenspartner der verstorbenen versicherten Person. 

Geschiedener Ehegatte: 

Der geschiedene Ehepartner oder Partner einer verstorbenen Person hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, die der Anzahl der Ehejahre entspricht. 

Hinterbliebener Lebenspartner: 

Gleiche Bedingungen für hinterbliebene und geschiedene Ehepartner. 

Kinder: 

Kinder haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente oder Witwen-/Witwerrente, stattdessen sind folgende Leistungen zahlbar: 

Waisengeld (Allowance ta' Ltim): wird gezahlt an Vollwaisen bis zum Alter von 16 Jahren. 

Ergänzendes Waisengeld (Allowance Supplimentari ta' Ltim): wird gezahlt an nicht-erwerbstätige Vollwaisen im Alter zwischen 16 und 21 Jahren, oder deren Bruttoeinkünfte bei Erwerbstätigkeit durchschnittlich €74,62 pro Woche nicht überschreiten. 

Sonstige Personen: 

Jede Person, die sich um ein verwaistes Kind kümmert (gesetzlicher Vormund), wenn mindestens eines der Eltern zum Todeszeitpunkt versichert gewesen ist. 

Rentenleistungen: 

Witwen-/Witwerrente (Pensjoni tar-Romol): 

Pauschalrente, zahlbar entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der durch den verstorbenen Ehepartner oder Partner gezahlten Beiträge pro Jahr. Die Rente unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung. 

Der Betrag der Rente ist abhängig von der Dauer der eingetragenen Beziehung des Paares vor dem Tod des Ehepartners oder Partners. 

Hinterbliebenenrente (Pensjoni tas-Superstiti): 

Seit 1. Januar 2022 wird der Betrag schrittweise erhöht (über einen Zeitraum von 6 Jahren) von 5/6 auf 2/3 der Zwei-Drittel-Rente (Pensjoni taz-Zewg terzi) oder der Invaliditätsrente (Pensjoni tal- Invalidità), auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte oder gehabt hätte, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist. 

Es gibt keine Bedürftigkeitsprüfung. Die Berechnungsformel ist die gleiche wie für die Altersrente. 

War der die verstorbene Person zuvor verheiratet oder lebte in einer gleichgeschlechtlichen Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, wird die Rente anteilsmäßig zwischen diesen Personen, je nach Anzahl der Jahre, die ihre Beziehung mit der verstorbenen Person andauerte, aufgeteilt. 

Beide Renten sind jeweils alle 4 Wochen zahlbar. Beide Renten sind unbefristet zahlbar. 

Leistungsempfänger sind anspruchsberechtigt auf eine staatliche Prämie in Höhe von €135,10 im Juni und Dezember und eine zusätzliche Prämie in Höhe von €3,12 pro Woche. 

Leistungsempfänger sind auch anspruchsberechtigt auf einen wöchentlichen Lebenshaltungskosten-zuschlag. Abhängig vom ersten Erhalt der Beihilfe rangiert dessen Höhe zwischen €17,26 für Beihilfen, die im Jahr 2008 oder früher gewährt wurden und €7,88 für Beihilfen, die im Jahr 2022 gewährt wurden. 

Wiederheirat des hinterbliebenen Ehegatten: 

Nach einer Wiederheirat ist der hinterbliebene Ehepartner oder Partner weiterhin zum Erhalt der Rente auf der Grundlage der Versicherung des verstorbenen Partners berechtigt, jedoch nur in geminderter Höhe. Die Höhe variiert zwischen mindestens €128,64 und höchstens €162,24 pro Woche, abhängig von der Beitragshistorie des Verstorbenen. 

Kinder: 

Halbwaisen: 

Sie haben Anspruch auf Kindergeld (Allowance tat-Tfal). 

Vollwaisen: 

Sie haben Anspruch auf Waisengeld (Allowance ta' Ltim) in Höhe von €70,04 pro Woche pro Kind und Ergänzendes Waisengeld (Allowance Supplimentari ta' Ltim) in Höhe von €118,12 pro Woche pro Kind. 

Dies ist eine alle 4 Wochen zahlbare Pauschalleistung. Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsüberprüfung. 

Kindergeld wird zusätzlich zum Waisengeld gezahlt. 

Leistungsempfänger sind anspruchsberechtigt auf eine staatliche Prämie in Höhe von €135,10 im Juni und Dezember und eine zusätzliche Prämie in Höhe von €3,12 pro Woche. 

Leistungsempfänger sind auch anspruchsberechtigt auf einen wöchentlichen Lebenshaltungskosten-zuschlag. Abhängig vom ersten Erhalt der Beihilfe rangiert dessen Höhe zwischen €17,26 für Beihilfen, die im Jahr 2008 oder früher gewährt wurden und €7,88 für Beihilfen, die im Jahr 2022 gewährt wurden. 

Sonstige Berechtigte: 

Die Person, die sich um ein verwaistes Kind kümmert (gesetzlicher Vormund) erhält das Waisengeld (Allowance ta’Ltim), das für jedes Kind gezahlt wird, wenn mindestens eines der Eltern zum Todeszeitpunkt versichert gewesen ist. 

Mindestrente: 

Witwen-/Witwerrente (Pensjoni tar-Romol):  

Die garantierte Mindestrente beträgt €162,24 pro Woche für hinterbliebene Ehepartner oder Partner, deren Partner in durchschnittlich 50 Wochen pro Jahr Beiträge gezahlt hat. Für Personen mit einem geringeren Beitragsdurchschnitt wird die Rente anteilig gekürzt. 

Derselbe Mindestbetrag gilt für Hinterbliebenenrenten (Pensjoni tas-Superstiti). 

Waisengeld (Allowance ta' Ltim) und Ergänzendes Waisengeld (Allowance Supplimentari ta' Ltim): 

nicht anwendbar - Pauschalleistungen. 

Höchstrente: 

Es gibt für anspruchsberechtigte Personen keinen Höchstgesamtbetrag. 

Sonstige Leistungen: 

Hinterbliebene Ehepartner oder Partner, die ein Kind unter 16 Jahren (unter 18 Jahren, falls das Kind noch die Schule besucht und keine Studienbeihilfen erhält) unterhalten, haben Anspruch auf eine zusätzliche Kindererziehungszulage (Suppliment ghat-trobbija tat-tfal). 

Kindererziehungszulage (Suppliment ghat-trobbija tat-tfal): 

Zusätzliche Beihilfe in Höhe von €10. 

Kumulierung mit Erwerbseinkommen: 

Die Empfänger von Hinterbliebenenrenten und Witwen-/Witwerrenten können ohne jede Einkommensbeschränkung jeder Erwerbstätigkeit nachgehen. 

Kumulierung mit anderen Sozialleistungen: 

Eine Kumulation mit Kindergeld (Allowance tat-Tfal) und Leistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Verletzung ist bei Hinterbliebenen möglich, die gleichzeitig erwerbstätig sind und unterhaltsberechtigte Kinder haben, die im gleichen Haushalt leben. 

Steuern: 

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine Sonderbestimmungen für die Leistungen. 

Beiträge zur Sozialversicherung: 

Es sind keine Sozialabgaben zahlbar. 

 

Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger auf MALTA 

Directorate General Social Security 

International Relations Unit 

38, Ordnance Street 

VALLETTA VLT2000 

MALTA 

Telefon 00356 2590 3420 

Telefax 00356 2590 3282 

Internet https://socialpolicy.gov.mt 

 

Botschaft der Republik Malta  

Klingelhöferstraße 7, Tiergartendreieck Block 4 

10785 Berlin  

Telefon 030 26 39 11-0 

Telefax 030 26 39 11-23 

> E-Mail maltaembassy.berlin@gov.mt 

 

Ansprechpartner in DEUTSCHLAND 

Deutsche Rentenversicherung Bund 

Telefon 030 865-0 

Telefax 030 865-27240 

E-Mail meinefrage@drv-bund.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 

Telefon 0234 304-0 

Telefax 0234 304-66050 

E-Mail rentenversicherung@kbs.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Schwaben 

Telefon 0821 500-0 

Telefax 0821 500-1000 

E-Mail info@drv-schwaben.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-schwaben.de 

 

Rechtlicher Hinweis 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen. 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurtà Soċjali) (Kap. 318).
  • Gesetz über Beschäftigungs- und Ausbildungsdienste (Att dwar l-Impjiegi u Tahrig) (Kapitel 343).
  • Gesetz über die Kommission für Beschäftigung (Att dwar il-Kummissjoni ghall-Impjiegi) (Kapitel 268).

Grundprinzip:

Auf Malta gibt es ein beitragsfinanziertes Pflichtsystem der Sozialversicherung mit einkommensbezogenem Arbeitslosengeld (Benefiċċju ghal dizimpjieg) für alle Arbeitnehmer.

Versicherter Personenkreis:

Nur Arbeitnehmer und Freischaffende.

Auf Malta gibt es keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Der Anspruch ist nicht vom Wohnsitz und/oder der Staatsangehörigkeit abhängig.

WICHTIG:

Im Ausland lebende Staatsangehörige sind nur in Fällen abgesichert, in denen die Leistungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 883/2004 exportiert werden.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Bei der staatlichen Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender gemeldet sein;
  • aus dem letzten Beschäftigungsverhältnis ohne eigenes Verschulden ausgeschieden sein, ansonsten beginnt der Leistungsanspruch nach einer sechsmonatigen Frist ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses;
  • nicht erwerbstätig sein;
  • arbeitsfähig und verfügbar sein;
  • das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.

Anwartschaftszeit:

Arbeitslosengeld (Benefiċċju ghal dizimpjieg):

  • Der Mindestversicherungszeitraum für den Leistungsanspruch sind 50 gezahlte Wochenbeiträge, wobei mindestens 20 geleistete oder angerechnete Beiträge auf die zwei vorhergehenden Kalenderjahre entfallen müssen.
  • Zeiten von Krankheit und Arbeitslosenleistungen, die von angerechneten Beiträgen abgedeckt waren, werden als entrichtete Beiträge für die Zwecke der Leistungsauszahlung behandelt.
  • Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht altersabhängig.

HINWEIS:

Es gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen, wenn die Person zuvor Leistungsbezieher war. Dies kann sich jedoch auf die Dauer der Leistungen auswirken.

Arbeitslosenhilfe (Għajnuna għal-Diżimpjieg):

Es gilt kein Mindestzeitraum für Arbeitslosenhilfe, vorausgesetzt, die Person verfügt über ein legales Aufenthaltsrecht entsprechend der Richtlinie 2004/38EU.

Besonderes Arbeitslosengeld (Benefiċċju specjali ghal dizimpjieg):

Es gelten dieselben Bedingungen wie für die Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Karenzzeit:

Arbeitslosengeld (Benefiċċju ghal dizimpjieg):

  • Auf Malta gibt es keine Karenzfrist bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit.
  • Die Karenzfrist ist unabhängig von der Anzahl früherer Zeiträume des Arbeitslosengeld-bezugs.

WICHTIG:

Wird die Beschäftigung freiwillig oder aufgrund von Fehlverhalten beendet, wird für eine Sperrfrist von 6 Monaten keine Leistung gezahlt.

Arbeitslosenhilfe (Għajnuna għal-Diżimpjieg):

Keine.

Besonderes Arbeitslosengeld (Benefiċċju specjali ghal dizimpjieg):

Keine.

Berechnungsgrundlagen

Die Leistungen bei Arbeitslosigkeit beruhen auf dem wöchentlichen Bruttogrundlohn, der während der letzten Beschäftigung erzielt wurde (Beschäftigte und Freischaffende).

Der Höchstbetrag liegt bei 175% des Nationalen Mindestlohns (Paga Minima Nazzjonali), während der niedrigste Betrag an den Mindestlohn (Paga Minima Nazzjonali) gebunden ist.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)

Arbeitslosengeld (Benefiċċju ghal dizimpjieg):

Leistungshöhe

Diese Geldleistung ist einkommensabhängig und beträgt:

  • 60% des wöchentlichen Grundlohns für die ersten 6 Wochen (36 Tage) des Leistungsbezugs;
  • 55% des wöchentlichen Grundlohns für die folgenden 10 Wochen (60 Tage) des Leistungsbezugs und
  • 50% des wöchentlichen Grundlohns für die letzten 10 Wochen (60 Tage) des Leistungsbezugs.

WICHTIG:

Die Betragshöhe unterliegt unter keinen Umständen Änderungen.

Zahlungsweise:

Die Leistung wird wöchentlich für 6 Tage gezahlt.

Leistungsdauer:

Das Arbeitslosengeld wird für maximal 156 Arbeitstage (6 Arbeitstage werden pro Woche berücksichtigt) gezahlt; wenn die Anzahl der Tage, an denen die Leistung gezahlt wird, die Anzahl der im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags gezahlten Beiträge nicht überschreitet. Die Dauer der Leistungen unterliegt keinerlei anderen Faktoren.

Beispiel: Eine Person, die Arbeitslosengeld nach einer Beschäftigungsdauer von 70 Wochen seit Beginn der Versicherung beantragt, hat Anspruch auf höchstens 70 Tage. Dabei werden die Tage, für die sie vor dem Antrag Leistungen aufgrund von Krankheit oder Arbeitslosigkeit erhalten hat, abgezogen (z.B. sinkt der Anspruch auf 62 Tage, wenn zuvor 8 Tage Krankenstand genommen wurden).

Leistungsanpassung:

Die Geldleistung wird jährlich durch die Regierung angepasst entsprechend eines Ad-hoc-Mechanismus für Lebenshaltungskosten.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Es ist keine Kumulierung mit Erwerbseinkommen möglich, außer wenn Anspruch auf die schrittweise Kürzung der Leistungen für die ersten drei Jahre besteht.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Keine.

Steuern:

Die Geldleistung unterliegt nicht der Besteuerung.

Sozialabgaben:

Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Arbeitslosenhilfe (Għajnuna għal-Diżimpjieg):

Diese Geldleistung ist eine Pauschalleistung, die durch allgemeine Besteuerung finanziert wird und zu den gleichen Sätzen und unter den gleichen Bedingungen der Bedürftigkeitsprüfung wie die Sozialhilfe (Ghajnuna Soċjali) gewährt wird.

Die Arbeitslosenhilfe ist zahlbar an:

Alle Arbeitssuchenden (d.h. Beschäftigte und Selbstständige).

Erstmalig Arbeitssuchende.

WICHTIG:

Die Anspruchsberechtigung ist abhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit.

Personen mit vorübergehendem Wohnsitz auf Malta sind vom System ausgenommen.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Haushaltsvorstand (sowohl eines Einpersonenhaushalts oder einer Kernfamilie);
  • Unabhängig in einem Eigenheim oder zur Miete wohnen (alleine oder zusammen mit Unterhaltsberechtigten);
  • Als aktiver Arbeitssuchender bei der staatlichen Arbeitsvermittlung gemeldet sein;
  • Die Bedingungen der Bedürftigkeitsprüfung erfüllen.

Bedürftigkeit:

Sofern die Bedingungen der Bedürftigkeits- und Vermögensprüfung nicht erfüllt werden, hat der Leistungsempfänger Anspruch auf besonderes Arbeitslosengeld (d.h. Anspruch auf einen reduzierten Leistungssatz), sofern die relativen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind.

Leistungshöhe:

Der Leistungssatz beträgt €133,89 pro Woche für den Haushaltsvorstand und entsprechend der im Haushalt lebenden Personen.

HINWEIS:

Der Betrag wird nicht erhöht, kann jedoch im Fall des schrittweisen Abbaus reduziert werden.

Leistungsdauer:

Diese Geldleistung für die Dauer der Arbeitssuche gezahlt, sofern den von der staatlichen Arbeitsvermittlung festgelegten Bedingungen nachgekommen wird. Ist dies nicht der Fall und wird die Person aus dem Register der staatlichen Arbeitsvermittlung gestrichen, werden die Unterstützungsleistungen entsprechend eingestellt.

Leistungsanpassung:

Die Geldleistung wird jährlich durch die Regierung angepasst entsprechend eines Ad-hoc-Mechanismus für Lebenshaltungskosten.

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Es ist keine Kumulierung mit Erwerbseinkommen möglich, außer wenn Anspruch auf die schrittweise Kürzung der Leistungen für die ersten drei Jahre besteht.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen

Der Bezug von Arbeitslosenhilfe kann mit Krankengeld und entweder Ergänzende Unterstützung oder Kinderzulage (nicht beides) kombiniert werden. Bei Anspruch auf schrittweise Kürzungen der Leistungen können diese mit Krankengeld und entweder mit ergänzender Unterstützung oder Kinderzulage (nicht beides) kombiniert werden.

HINWEIS:

Sofern ein Anspruch besteht, werden die zusammen mit der Arbeitslosenhilfe gezahlten Leistungen bis zum Höchstsatz gewährt.

Steuern:

Die Geldleistung unterliegt nicht der Besteuerung.

Sozialabgaben:

Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Besonderes Arbeitslosengeld (Benefiċċju specjali ghal dizimpjieg):

Diese Geldleistung ist eine Mischform aus beitragsabhängigen Leistungen und beitragsunabhängiger Unterstützung. Es ist eine Pauschalleistung, die sich zusammensetzt aus dem Arbeitslosengeld und einer Aufstockung um einen zusätzlichen Betrag von Arbeitslosenhilfe.  

WICHTIG

Um Anspruch auf diese Leistung zu haben, müssen Arbeitssuchende die Beitragsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld und der Bedürftigkeitsprüfung in Bezug auf die Arbeitslosenhilfe erfüllen.

Das besondere Arbeitslosengeld ist zahlbar an:

  • Alle Arbeitssuchenden (d.h. Beschäftigte und Selbstständige).
  • Erstmalig Arbeitssuchende.

WICHTIG:

Die Anspruchsberechtigung ist abhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit.

Personen mit vorübergehendem Wohnsitz auf Malta sind vom System ausgenommen.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Haushaltsvorstand (sowohl eines Einpersonenhaushalts oder einer Kernfamilie);
  • Unabhängig in einem Eigenheim oder zur Miete wohnen (alleine oder zusammen mit Unterhaltsberechtigten);
  • Als aktiver Arbeitssuchender bei der staatlichen Arbeitsvermittlung gemeldet sein;
  • Die Bedingungen der Bedürftigkeitsprüfung erfüllen

Bedürftigkeit:

Sofern die Bedingungen der Bedürftigkeits- und Vermögensprüfung nicht erfüllt werden, hat der Leistungsempfänger Anspruch auf besonderes Arbeitslosengeld (d.h. Anspruch auf einen reduzierten Leistungssatz), sofern die relativen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind.

Leistungshöhe:

Diese Geldleistung wird wie folgt ausgezahlt:

  • Verheiratete oder alleinlebende Eltern: €23,45 pro Tag (der Ehegatte sollte nicht in Vollzeit erwerbstätig sein);
  • Jede weitere Person: €15,47 pro Tag.

HINWEIS:

Liegt der Satz unter der Arbeitslosenhilfe (Għajnuna għal-Diżimpjieg), so wird die Differenz in Form von Sozialhilfe ausgezahlt.

Leistungsdauer:

Diese Geldleistung für die Dauer der Arbeitssuche gezahlt, sofern den von der staatlichen Arbeitsvermittlung festgelegten Bedingungen nachgekommen wird. Ist dies nicht der Fall und wird die Person aus dem Register der staatlichen Arbeitsvermittlung gestrichen, werden die Unterstützungsleistungen entsprechend eingestellt.

Leistungsanpassung:

Die Geldleistung wird jährlich durch die Regierung angepasst entsprechend eines Ad-hoc-Mechanismus für Lebenshaltungskosten.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Es ist keine Kumulierung mit Erwerbseinkommen möglich, außer wenn Anspruch auf die schrittweise Kürzung der Leistungen für die ersten drei Jahre besteht.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Keine.

Steuern:

Die Geldleistung unterliegt nicht der Besteuerung.

Sozialabgaben:

Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Leistungen für Langzeitarbeitslose:

Arbeitssuchende, die Arbeitslosenhilfe (Għajnuna għal-Diżimpjieg) über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr in den letzten drei Jahren bezogen haben, haben Anspruch auf den weiteren Bezug dieser Leistung, sofern sie eine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Zulagen für Unterhaltsberechtigte:

Das besondere Arbeitslosengeld (Benefiċċju specjali ghal dizimpjieg) kann auf den entsprechenden Satz der Arbeitslosenhilfe (Għajnuna għal-Diżimpjieg) aufgestockt werden, vorausgesetzt, dass die Kriterien zur Anspruchsberechtigung für letztere erfüllt werden.

HINWEIS:

Leistungsempfänger haben zudem Anspruch auf eine staatliche Bonuszahlung von €135,10 im Juni und Dezember und einen zusätzlichen Bonus von €3,12 wöchentlich.

Sonstige Geldleistungen:

Personen, die für mindestens 1 Jahr während der letzten 3 Jahre Sozialhilfe (Għajnuna Soċjali) einschließlich Arbeitslosenhilfe (Għajnuna għal-Diżimpjieg) empfangen haben und eine Beschäftigung aufnehmen (als Arbeitnehmer oder Freischaffende), erhalten die Leistung auch weiterhin, allerdings wird sie schrittweise verringert (Kürzungen im Versorgungssystem, Tnaqqis Gradwali tal-Benefiċċju), vorausgesetzt, das Einkommen aus Beschäfitgung oder Selbstständigkeit entspricht dem nationalen Mindestlohn oder liegt darüber (d.h. €213,54 pro Woche).

Die Verringerung findet schrittweise über die Dauer von drei Jahren statt (75% der Leistungen sind zahlbar im ersten Jahr, 55% im zweiten und 35% im dritten Jahr).

Sanktionen:

Bei administrativen Sanktionen wird die Zahlung der Leistung eingestellt.

  • Umstände, die eine Sanktion zur Folge haben können, sind:
  • falsche Aussagen oder falsche Angaben oder
  • Vorlage oder Einreichen gefälschter Dokumente oder Informationen, oder
  • bei der Anmeldung bei der Sozialversicherung vor dem Erhalt einer Zahlung betrügerisch versäumte oder unterlassene Meldung von geänderten Umständen, die sich wesentlich auf die Betragshöhe oder die Art der Leistung solcher Zahlungen auswirken könnten oder ausgewirkt haben.

Strafrechtliche Sanktionen:

  • Geldstrafe zwischen €46,59 und dem Anderthalbfachen des unrechtmäßig erhaltenen Leistungsbetrags oder €1.164,69 zu zahlen, je nachdem, welcher Betrag der höhere ist;
  • Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Monaten, oder
  • Kombination aus Geld- und Freiheitsstrafe.

Die Person kann aus dem Arbeitslosenregister gestrichen werden, wenn sie nicht mit dem Arbeitsamt zusammenarbeitet.

Regelungen für Selbstständige:

  • Auf Malta sind Freischaffende wie Arbeitnehmer durch das allgemeine System abgedeckt.
  • Selbstständige sind nicht abgedeckt gegen das Arbeitslosigkeitsrisiko.
  • Um sich für die Deckung zu qualifizieren, muss eine freischaffende Person mindestens €910 pro Jahr verdienen.
  • Im Falle von gleichzeitiger Beschäftigung als Arbeitnehmer und Selbstständigkeit werden Beiträge für Freischaffende für die Haupttätigkeit entrichtet, d.h. die Tätigkeit, die die höchsten Gewinne generiert.
  • Im Übrigen gelten auf Malta dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Rechtlicher Hinweis

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit). 

Versicherungssystem

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige beider Gruppen) mit pauschalen Leistungen abhängig von gezahlten Beiträgen. Sachleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitssystems.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kapitel 318.
  • Gesetz über die Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Att dwar il-promozzjoni ghas-Sahha u s-Sigurta' fuq il-Post tax-Xoghol) – (Kap. 367).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Erwerbstätigen (Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige beider Gruppen). Freiwillige Versicherung für nicht Erwerbstätige möglich. In geringem Umfang Selbständige können sich niedriges Einkommen bescheinigen lassen bzw. freiwillig den Beitrag der Klasse 2 zum SP-Tarif (für Alleinstehende) von wöchentlich € 24,52 oder Mindestbeitrag zum SA-Tarif für Verheiratete von wöchentlich € 28,73 entrichten.

Finanzierung

Siehe Krankenversicherung.

Deckungsbereich

Arbeitsunfälle
Verletzung oder Krankheit während bzw. als Folge eines Unfalls im Zusammenhang mit der Arbeit.

Wegeunfälle
Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle nur in jedem (einschließlich Schiff, Boot oder Flugzeug) unmittelbar vom Arbeitgeber bereitgestellten oder bezahlten Transportmittel.

Berufskrankheiten
Liste von Krankheiten im 4. Abschnitt des Gesetzes über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kap. 318. Die Liste wird von der Abteilung für Soziale Sicherheit unter Berücksichtigung medizinischer Ratschläge entsprechender Experten des jeweiligen Bereichs erstellt und angepasst.

Kein gemischtes System. Krankheiten, deren beruflicher Ursprung im Einzelfall nachgewiesen wurde, können jedoch in die Liste aufgenommen werden.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sachleistungen

  • Freie Arztwahl.
  • Keine Selbstbeteiligung.
  • Unbegrenzte Leistungsdauer.

Geldleistungen (vorübergehend)

  • Während der ersten 3 Tage der Verletzung oder Krankheit Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber.
  • 1 Jahr Verletztenurlaub bei voller Entgeltfortzahlung.
  • Sozialleistung wird direkt an Versicherten ausbezahlt, der diesen Betrag seinem Arbeitgeber erstatten muss. Selbständige erhalten Leistung ausgezahlt, die dann bei ihnen verbleibt.
  • Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des vollen Entgelts besteht so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit nicht die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Verletzung übersteigt.

Leistungshöhe (Stand: 1. Januar 2016):
Unfallgeld (Beneficcju ghall-korriment) entsprechend der Zahl der Wochenarbeitstage:

  • Verheiratete: € 30,15 pro Tag.
  • Alleinstehende: € 22,68 pro Tag.
  • Wöchentliche Auszahlungen.

Geldleistungen (dauerhaft)

  • Unfallentschädigung (Ghotja ghall-korriment) bei 1 % bis 19 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.
  • Grundrente (Pensjoni Bazika) bei 20 % bis 89 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.
  • Invalidenrente (Pensjoni tal-Invalidita') ab 90 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Grad der Erwerbsminderung wird entsprechend der medizinischen Untersuchung des medizinischen Gremiums, das von der Abteilung für Soziale Sicherheit ernannt wurde, festgestellt.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali):
Vom Staat gewährte und einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegende Differenzialleistung: Garantiertes Mindesteinkommen für Menschen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen (Subjektives Recht).

Rechtsgrundlage

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) - Kapitel 318.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Haushaltsvorstand (in der Regel das ältere Haushaltsmitglied) und Unterhaltsberechtigte. Als „Haushalt“ wird, nach Meinung des Direktors, eine Einzelperson bezeichnet, oder zwei oder mehr Menschen, die als Familie zusammenleben. Verwaltungstechnisch wird als Haushaltsvorstand normalerweise das ältere Haushaltsmitglied angesehen.

Finanzierung

Vom Staat finanziert.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Grundvoraussetzungen:

  • Antragsteller muss Haushaltsvorstand sein und maltesischer Staatsbürger mit ständigem rechtmäßigem Wohnsitz in Malta.
  • Von 18 bis 60 Jahren.

Leistungsdauer: Theoretisch zeitlich unbegrenzt, solange Bedürftigkeit besteht.

Geldleistungen (Stand: 1. Januar 2016)
Monatliche Leistung (Wochensätze x 4,345) für Haushalte ohne anderes Einkommen:

  • Alleinstehend: € 443,36.
  • Ehepaar ohne Kinder: € 478,78.
  • Ehepaar mit 1 Kind: € 514,19.
  • Ehepaar mit 2 Kindern: € 549,60.
  • Ehepaar mit 3 Kindern: € 585.
  • Alleinerziehend, 1 Kind: € 478,78.
  • Alleinerziehend, 2 Kinder: € 514,19.

Geldleistungen für Wohnung und Heizung
Energie-Beihilfe (Beneficcju ta’ l-Energija) zur Deckung der Wasser- und Stromkosten gezahlt an Haushaltsvorstand,

  • der irgendeine Form der Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali), einschließlich Arbeitslosenhilfe (Ghajnuna ghal dizimpjieg), Besonderes Arbeitslosengeld (Beneficcju specjali ghal dizimpjieg), Sozialrente für Ältere (Pensjoni ta' l-Eta) oder Rente für Pflegepersonen bezieht.
  • der eine zusätzliche Beihilfe oder Kindergeld bezieht, solange die Mittel der Familie € 8.886 nicht übersteigen.
  • der Rente bei Erwerbsunfähigkeit oder Rente für Sehbehinderte bezieht, außer wenn die Mittel der Familie im Jahr € 8.886 übersteigen.

Beihilfe wird auch aus humanitären Gründen gewährt, an jeden Haushaltsvorstand, der zur Zufriedenheit des Direktors beweisen kann, dass:

  • ein Familienmitglied an medizinischen Beschwerden leidet, die zu übermäßiger Nutzung von Wasser und Strom führen.
  • das Haushaltseinkommen unter € 30.910,80 im Jahr (Familienmitglieder haben ihren ständigen Wohnsitz in Malta).

Anspruch auf Wohngeld von € 1,16 wöchentlich für Empfänger von Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali), die Miete für ihre Wohnung entrichten.

Sonstige Leistungen

  • Menschen über 60 Jahren erhalten einen Zuschuss zur Telefonrechnung in Höhe von € 0,84 wöchentlich.
  • Empfänger von Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali) haben Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung im Krankenhaus und kostenfreie Arzneimittel.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem

Gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung.

Rechtsgrundlage

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kapitel 318.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer auf Malta.

Finanzierung

Ausschließlich durch Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: Volles Entgelt für die durch Arbeitsrecht oder Tarifvertrag festgelegte Anzahl von Tagen.

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

  • Laws of Malta, Cap. 452, Employment and Industrial Relations Act, Title I, Part V "Termination of Contracts of Service".
  • Massenentlassungen: Subsidiary Legislation 452.80, "Collective Redundancies (Protection of Employment) Regulations, 1. Januar 2003.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

  • Bei Beschäftigungsdauer von mehr als 1 Monat bis 6 Monaten(1) 1 Woche Kündigungsfrist.
  • Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten bis 2 Jahre: 2 Wochen.
  • Beschäftigungsdauer von 2 bis 4 Jahren: 4 Wochen.
  • Beschäftigungsdauer von 4 bis 7 Jahren: 8 Wochen.
  • Darüber: zzgl. 1 Woche je Arbeitsjahr bis max. 12 Wochen.

(1)Nach der Probezeit. Während der Probezeit: 1 Woche, falls mind. 1 Monat im Betrieb tätig. Die Probezeit beträgt in der Regel 6 Monate. Die Fristen gelten - sofern nicht anders vereinbart - auch für den Arbeitnehmer.

Kündigungsgründe

Betriebsbedingter Stellenabbau; zuletzt Eingestellte werden zuerst entlassen ("Last In, First Out"). Falls der Betreffende jedoch bis einschließlich zum 3. Grad mit dem Arbeitgeber verwandt ist, besteht die Möglichkeit, dieser Person nicht zu kündigen und dafür der nächsten in der Reihenfolge zu kündigen.

Außer wegen Erreichen des Rentenalters ist eine Kündigung ansonsten nur aus wichtigem Grund zulässig (Einzelfallentscheidung; kein wichtiger Grund sind z. B. Gewerkschaftsarbeit, Heirat, gerichtliche Klage gegen den Arbeitgeber, Whistleblowing). Entlassungen wegen Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sind rechtswidrig.

Beteiligung von Arbeitnehmervertretern

Kollektiv-(Massen-)Entlassungen nur wirksam, wenn Betriebsrat vorher schriftlich informiert wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme (Anwendung von EU-Recht) hat.

Abfindungen

Vor Ablauf der Kündigungsfrist (bei Kündigung durch Arbeitnehmer) Wahl des Arbeitgebers zwischen Weiterarbeit oder Abfindung in Höhe des noch ausstehenden Lohnes. Bei Kündigung durch Arbeitgeber Wahl zwischen Weiterarbeit oder Abfindung in Höhe des halben ausstehenden Lohnes.

Bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrages muss Arbeitgeber Hälfte der noch ausstehenden Gehälter zahlen, es sei denn, es bestehen berechtigte Gründe, keine Abfindung zu zahlen.

Bei vorzeitiger Beendigung durch Arbeitnehmer: Arbeitnehmer muss Hälfte des ausstehenden Lohnes an Arbeitgeber zahlen.

Bei Kündigung mit sofortiger Wirkung durch Arbeitnehmer: Zahlung in Höhe des halben Lohnes, der ihm bei fristgerechter Kündigung zugestanden hätte, an Arbeitgeber.

Bei (betriebsbedingten) Kündigungen in Sonderfällen mit sofortiger Wirkung (also vor Ablauf der Kündigungsfrist) erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, die dem Lohn entspricht, der ihm zugestanden hätte, wenn ihm fristgerecht gekündigt worden wäre.

Wiedereinstellung

Bei Möglichkeit zur Wiedereinstellung auf demselben Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nach Kündigung entsprechender Anspruch zu mind. gleichen Arbeitsbedingungen wie zuvor.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage auf Malta

  • Gesetz zur Gleichstellung (von Menschen mit Behinderungen) - Equal Opportunities (People with Disability) Act - von 2000, Kapitel 413.
  • Gesetz zur sozialen Sicherheit (Social Security Act), Kapitel 318.
  • Gesetz zu Menschen mit Behinderungen (Erwerbstätigkeit) (Person with Disability (Employment) Act), Kapitel 210.
  • Gesetz zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Occupational Health and Safety Authority Act), Kapitel 367.
  • Verordnung zu ärztlichen und verwandten Berufen (Medical and Kindred Professions Ordinance), Kapitel 31.
  • Gesetz zur Einkommensteuer von 2010, Kapitel 123.
  • Gesetz über die geistige Gesundheit (Mental Health Act) von 2012 .
  • Gesetz über Arbeitsbedingungen (Conditions of Employment (Regulation) Act - Act No. XI), von 1952, Kapitel 135.
  • Gesetz zur Änderung des Bildungsgesetzes (Act No. XIII of 2006, an act to amend the Education Act), Kapitel 327.
  • Gesetz über die Invalidenrente (Invalidity Pensions Act) von 2007.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

3 Definitionen von Behinderung:

  • Gemäß Kapitel 413 - Gesetz zur Gleichstellung (von Menschen mit Behinderungen) - Equal Opportunities (People with Disability) Act - bedeutet "Behinderung" eine lang anhaltende körperliche, seelische oder geistige Einschränkung, die die Menschen daran hindert in vollem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
  • Gemäß Kapitel 318 - Gesetz zur sozialen Sicherheit (Social Security Act) bezeichnet "Schwerbehinderte(r)" einen Menschen, der noch eine angemessene Lebenserwartung hat und nicht in der Lage ist, durch Vollzeitbeschäftigung oder Selbständigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder der als Erwachsener aufgrund einer dauernden Behinderung durch (Liste spezieller Krankheitsbilder) in diesem Maße erwerbsunfähig wird.
  • Gemäß Kapitel 210 - Gesetz zu Menschen mit Behinderungen (Erwerbstätigkeit) - Person with Disability (Employment) Act - bezeichnet "Person mit Behinderung" einen Menschen nach der Schulpflicht, der aufgrund von Verletzung, Krankheit, angeborener Missbildung oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Unfähigkeit bei der Aufnahme oder Weiterführung einer geeigneten (selbständigen) Erwerbstätigkeit wesentlich behindert ist. Begriff "Behinderung" gilt entsprechend. Gesetz wird derzeit mit Blick auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen überarbeitet.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Die Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen (KNPD) verwaltet ein Register über Menschen mit Behinderungen in Malta. Die Registrierung ist freiwillig. Zur Registrierung muss der Betroffene einen Fragebogen ausfüllen, der auf der Homepage der Kommission heruntergeladen werden kann unter www.knpd.org.  

Im Rahmen der nationalen Gesundheitsfürsorge werden darüber hinaus Untersuchungen zur Beurteilung einer Behinderung und dem Schweregrad angeboten. Medizinische Maßnahmen in dem Zusammenhang betreffen das Sehvermögen (Ophthalmologie), das Hören (ENT), Knochen und Skelett-Struktur (Orthopädie) usw.  

Die Untersuchungen erfolgen im örtlichen Mater-Dei-Krankenhaus.  

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit:

Der Grad der Erwerbsminderung wird durch eine medizinische Untersuchung festgestellt, die ein medizinisches Gremium durchführt. Die Abteilung für Soziale Sicherheit ernennt das Gremium.  

Feststellung der Pflegebedürftigkeit:

Der behandelnde Arzt erstellt einen standardisierten Bericht über den Zustand des Patienten. Der Bericht beinhaltet alle nötigen Daten, die eine informierte Meinung über den Patienten zulassen. Ein Team aus Sozialarbeitern, Pflegekräften und Ärzten der Abteilung für Altenpflege evaluiert den Bericht und entscheidet, ob im vorliegenden Fall Langzeitpflege angemessen ist.  

Zur Evaluierung der Pflegebedürftigkeit werden folgende gesetzlich festgelegte Indikatoren bzw. Aktivitäten berücksichtigt:

  • Medizinische Historie & Diagnosen.
  • Behandlung mit Medikamenten.
  • Kommunikative Fähigkeiten (Hören, Sprechen, Sehen).
  • Geistiger Zustand (Orientierung, Gedächtnis, Halluzinationen, Verhalten, etc.).
  • Tägliche Aktivitäten (Essen, Anziehen, Waschen, Haushaltsführung, Zubereitung von Essen, Einkaufen).
  • Mobilität.
  • Kontinenz.
  • Bedarf an Pflege.
  • Soziales Umfeld.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Spielt für Rente bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit eine Rolle.  

Der Grad der Erwerbsminderung wird durch eine medizinische Untersuchung festgestellt, die ein medizinisches Gremium durchführt. Die Abteilung für Soziale Sicherheit ernennt das Gremium.  

Es gibt die folgenden 2 Kategorien der Invalidität:

  • Die Erwerbsunfähigkeit für eine angemessene Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder Selbständigkeit besteht aufgrund einer schweren Erkrankung oder einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung.
  • Der Betreffende kann wegen einer dauerhaften oder noch nicht endgültig als dauerhaft festgestellten Erwerbsunfähigkeit für mind. 1 Jahr ab Antragstellung keine angemessene Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben.  

Die Teilnahme an und die Gestaltung von Bildungs- und Arbeitsplätzen hängen von der Art und vom Grad der individuellen Beeinträchtigung ab. Jeder Fall wird in diesem Zusammenhang separat betrachtet und beurteilt. In Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung kann Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen werden.  

Weitergehende Informationen auf der Homepage www.knpd.org, "Services & Benefits for Persons with Disability".  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Es gibt gewisse Ausnahmen, in denen es möglich ist, die bürgerlichen und politischen Rechte eines Menschen zu beschränken. Dazu zählen das Alter, Inhaftierung und gewisse Geisteszustände die dazu führen können den Anspruch auf diese Rechte zu verlieren.  

Gesetzliche Grundlagen stehen unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (Civil Code) und im Gesetz über die Organisation und Zivilprozess (Code of Organisation and Civil Procedure).  

2012 wurde vom Parlament ein Gesetz erlassen, welches das System der Untersagung und Entmündigung für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit geistigen Behinderungen ersetzen soll. Stattdessen soll die neue Vormundschaftsgesetzgebung einen Mechanismus einführen, der die Bedürfnisse und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und davon ausgeht, dass sich diese Bedürfnisse und Fähigkeiten auch ändern können.  

Seit 2014 ist das Vormundschafts-Gremiums zur Steuerung der Umsetzung der Richtlinien aktiv.  

Der Vormund muss vor einer Entscheidung mit dem Betroffenen sprechen und seine Wünsche so gut es geht respektieren und umsetzen.  

Menschen mit geistigen Behinderungen sind grundsätzlich geschäftsfähig, es sei denn es wird ihnen eine Unfähigkeit bescheinigt.  

Das Gesetz sieht die Ernennung eines Vormunds vor, der verantwortungsbewusst ist und dem das Wohl des Betroffenen am Herzen liegt.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung

Es wird prä- und postnatale sowie intrapartale Versorgung inkl. kostenfreier Geburt und Versorgung im Krankenhaus angeboten.  

Kinderbetreuung

Arbeitende Eltern oder Eltern in Ausbildung können für ihre Kinder den kostenlosen Kinderbetreuungsplan nutzen. Es gelten folgende Bedingungen:

  • Als arbeitende Eltern gelten Alleinstehende oder beide Elternteile und Erziehungsberechtigte, die berufstätig sind und Sozialbeiträge zahlen.
  • Als Eltern in der Ausbildung gelten Alleinstehende oder beide Elternteile und Erziehungsberechtigte, die eine Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss absolvieren.  

Kindergeldzuschuss

Kindergeldzulage für Kinder mit Behinderungen (Allowance ghal tfal b'Dizabilita'): Es werden € 20 pro Woche zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Die Zulage ist unabhängig von Einkommen der Eltern.  

Vorschulkinder

Schüler mit einer Behinderung, die aufgrund ihrer individuellen Bedürfnisse besondere Einrichtungen und Vorkehrungen benötigen, die über das Angebot in Regelschulen hinausgehen, können beim "Statementing Moderating Panel of the Ministry of Education" den individuell notwendigen Förderbedarf einschätzen und beurteilen lassen. Zuständig für die Anfrage ist in der Regel der Leiter der Schule gemeinsam mit den Eltern.  

Schulkinder

Seit 1994 wird die Inklusion von Kindern mit Behinderungen in den regulären Schulunterricht gefördert.  

Eltern haben die Wahl, ob sie ihr Kind auf eine reguläre Schule schicken oder es in einem Bildungszentrum unterrichten lassen.  

Lehrer für den Primär- oder Sekundärunterricht müssen während ihrer Ausbildung Kurse zum Thema Schüler mit Behinderungen besucht haben. Die Kurse werden von der nationalen Kommission für Menschen mit Behinderungen organisiert.  

Gemeinsamer Unterricht

Ein Großteil der Schüler mit Behinderungen besucht reguläre Schulen. Sie werden nach einem individuellen Lehrplan unterrichtet (IEP) mit Unterstützung eines Assistenten (LSA). Die Assistenten werden von der Regierung oder den privaten bzw. kirchlichen Schulträgern finanziert.  

Förderschulen

Seit der Schulreform von 2010 wurden Förderschulen in sogenannte Bildungszentren umgewandelt. Die Bildungszentren unterstützen Kinder mit schweren Behinderungen, die eine reguläre Schule besuchen.  

Es gibt auch Schüler mit Behinderungen, die hauptsächlich in den Bildungszentren unterrichtet werden.  

Studenten

Auf Malta gibt es nur eine Universität. Um Studierenden mit Behinderung das Studieren an der Uni zu ermöglichen, wurden einige Anpassungen vorgenommen. Die Barrierefreiheit auf dem Campus wurde verbessert und eine Abteilung gegründet, die den Zugang für Menschen mit Behinderungen verbessern soll (Access Disability Unit - ADSU).  

Verschiedene Maßnahmen, damit Studierende mit Behinderungen einen Studiengang erfolgreich beginnen, weiterführen und abschließen können, z. B. in besonderen Fällen Aufhebung von speziellen Zugangsvoraussetzungen, zeitliche Verlängerung bis zum Studienabschluss oder Fristverlängerung für die Bewertung von Studieneinheiten, angepasste Prüfungsbedingungen sowie Ressourcen auf dem Campus selbst.  

KNPD und Department of Educational Services (DES) arbeiten derzeit an einer Website für das DES-Webportal und einer ergänzenden Broschüre für Studierende mit Behinderungen. Beide Angebote informieren über weitere Qualifizierungsmöglichkeiten (KK 16+) und Berufsausbildungen. Alle Materialien werden barrierefrei sein.  

Hilfen für Schüler

Schülern mit Behinderungen werden Gebärdendolmetscher zur Seite gestellt, wenn die Eltern es wollen. Allerdings sind die Ressourcen für diesen Service begrenzt.  

Assistenz für Schüler und Studenten

Schüler erhalten eine Assistenz, die ihnen beim Lernen helfen soll (Learning Support Assistant (LSA)).  

Schülern mit Behinderungen werden Gebärdendolmetscher zur Seite gestellt, wenn die Eltern es wollen. Allerdings sind die Ressourcen für diesen Service begrenzt.  

Studierende mit Behinderungen können von der nationalen Kommission für Menschen mit Behinderungen eine finanzielle Hilfeleistung erhalten. Das sogenannte PEKTUR-Programm bietet finanzielle Hilfe für Studierende mit Behinderungen, wenn ihre Studien etwas mit dem Thema Behinderung zu tun haben.  

Barrierefreiheit an Bildungsstätten

Keine offizielle Gesetzgebung, die Gebärdenunterricht an Schulen vorschreibt. Jedoch werden Schülern mit Behinderungen Gebärdendolmetscher zur Seite gestellt, wenn die Eltern es wollen. Allerdings sind die Ressourcen für diesen Service begrenzt.  

Blinde Schüler werden mithilfe von Brailleschrift unterrichtet.  

Früherkennung

Es wird prä- und postnatale sowie intrapartale Versorgung inkl. kostenfreier Geburt und Versorgung im Krankenhaus angeboten.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Sonstige Leistungen für Behinderte

Persönliche Assistenz für alle Menschen mit Behinderungen über die staatliche Behörde "Aġenzija Sapport". Behörde verwaltet auch den Fonds für Hilfsmittel (Assistive Apparatus Fund), der finanzielle Hilfe und Hilfe für Steuerstattungen beim Erwerb von Hilfsmitteln anbietet.  

Ein staatlich geführtes Krankenhaus ist auf die Wiedereingliederung von älteren Menschen, soweit dies möglich ist, spezialisiert. Es stellt Rollstühle und andere technische Hilfen gegen eine Gebühr zur Verfügung. Sie wird zurückerstattet, wenn die Hilfsmittel in gutem Zustand zurückgebracht werden.  

Dienste bei Inkontinenz:

Die Leistung soll die psychischen Probleme lindern, die als Folge einer Inkontinenz auftreten können. Außerdem verringert die Leistung die psychologische und finanzielle Belastung der Familien, indem stark subventionierten Windeln bereitgestellt werden. Die Dienste bei Inkontinenz unterstützen also inkontinente Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, damit sie ihr Leben in der Gemeinschaft weiterführen können.  

Barrierefreies Wohnen

Die Wohnungsbehörde (Housing Authority) hilft Menschen mit Behinderungen bei der Finanzierung von den Wohnungsanpassungen. Diese Unterstützung ist allerdings begrenzt.  

Mehr Infos und Antragsformulare auf housingauthority.gov.mt/en.  

Betreutes Wohnen

Viele Menschen mit Behinderungen auf Malta wohnen in den Familien, bis ein Platz in einer Einrichtung frei wird.  

2011 veröffentlichte die nationale Kommission von Menschen mit Behinderungen ein Dokument über das betreute Wohnen. Als Resultat wurde ein Fonds für das betreute Wohnen eingerichtet, der insbesondere schwerbehinderte Menschen und Menschen, die viel Pflege brauchen, unterstützen soll.  

Personal für Persönliche Assistenz und Services werden durch die staatliche Behörde "Agenzija Sapport" gestellt, mittlerweile sind auch Assistenzen aus dem Ausland zugelassen.  

Angebote u. a. Sozialarbeit, Gemeindearbeit (Unterstützung der Menschen dort, wo sie leben, durch persönliche Assistenz und Kompetenztraining), Betreutes Wohnen, Tageszentren.  

Häusliche Pflege stellt Hilfe für Bedürftige bereit. Persönliche und einfache häusliche Hilfe soll älteren Menschen und/oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen weiterhin ein Leben in ihrer Gemeinde bieten, das so unabhängig wie möglich ist. Die häusliche Pflege unterstützt zudem die nicht gewerbsmäßigen Pflegepersonen und sorgt dafür, dass weniger Pflege in betreuten Wohneinrichtungen benötigt wird.  

Es werden folgende Leistungen angeboten:

  • Essen auf Rädern, d. h. das Essen wird gegen eine subventionierte Gebühr von Nichtregierungsorganisationen geliefert.
  • Häusliche Pflegehilfe umfasst persönliche Hilfe, jedoch keine Pflege, und einfache häusliche Arbeiten für ältere Erwachsene und Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Häusliche Pflege kann in Anspruch genommen werden, solange die entsprechende Gebühr gezahlt wird.
  • Dienste der Gemeindeschwester: Der Dienst beinhaltet ein multi-professionelles Team, das eng mit den Abteilungen für Gesundheit und soziale Angelegenheiten, anderen Fachkräften, Einrichtungen und Agenturen zusammenarbeitet. Das Team soll die Pflege auf eine personengebundene, umfassende und auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zugeschnittene Art koordinieren sowie mit den Patienten und deren Verwandten bzw. Pflegepersonen zusammenarbeiten. Dies soll die Gesundheit und Selbstpflege fördern sowie die Gesundheit und Eigenständigkeit durch Bildung, Befähigung und Unterstützung erhöhen. Das Team regelt die häuslichen Pflegedienste und fördert zusammen mit den Dienstleistungsträgern die hohe Qualität der Pflegedienste in den Gemeinden.
  • Es gibt telefonische Dienste für die Pflegebedürftigen, Pflegepersonen und Verwandten. SIe sollen älteren Erwachsenen und Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen Bestätigung und Rückhalt geben und sie ermutigen, weiterhin in ihrer eigenen Wohnung zu leben. Die telefonische Pflege ist auch eine Absicherung für die Pflegepersonen und Verwandten.  

Wohn- und Pflegeheime

Menschen mit Behinderungen haben die freie Wahl wo, wie und mit wem sie wohnen wollen. In Malta gibt es keine großen Einrichtungen, allerdings findet man auch auf Malta die Ansätze einer Institutionalisierung.  

Tagespflege wird in 13 staatlichen Einrichtungen mit täglichen Öffnungszeiten von 8.30 Uhr bis 16 Uhr angeboten, zusätzlich auch Beschäftigungstherapie.  

Die Tagespflege hat die folgenden Ziele:

  • Soziale Isolation und das Gefühl von Einsamkeit verhindern.
  • Probleme bei sozialer Interaktion von älteren Menschen reduzieren.
  • Ältere Menschen durch Teilnahme an der Planung von Aktivitäten in der Tagespflegeeinrichtung motivieren.
  • Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sollen so unabhängig und sozial integriert wie möglich bleiben.
  • Ruhepausen für die Angehörigen und Pflegenden ermöglichen.  

Nachtpflegeeinrichtungen:

Es gibt 3 Einrichtungen im nördlichen, zentralen und südlichen Teil der Insel. Sie bieten älteren Menschen, die alleine leben und sich zu Hause aus verschiedenen Gründen nicht sicher fühlen, eine Unterkunft für die Nacht. Eine Gebühr für diese Leistung fällt an.  

Es gilt keine festgelegte Dauer für die teilstationäre Pflege.  

Die Plätze werden je nach Verfügbarkeit vergeben.  

Es gibt eine zentrale Einrichtung zur ständigen Unterbringung von älteren Menschen und zusätzlich 8 regionale, staatliche Einrichtungen. Es gibt auch private vollstationäre Einrichtungen.  

Es gibt je eine staatliche zentrale Einrichtung für psychisch kranke Menschen und eine für die Pflege von Krebspatienten und Menschen, die andere schwere Krankheiten haben.  

Es gilt keine festgelegte Dauer für die vollstationäre Pflege. Die Plätze werden je nach Verfügbarkeit vergeben.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Die nationale Kommission für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (KNPD) ist verantwortlich für die Überwachung der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Das Komitee für die Bemühungen um eine gerechte Gesellschaft gestaltet die Politik für Menschen mit Behinderungen mit.  

Die KNPD hat ein Beratungskomitee der Menschen mit Behinderungen gegründet, um Verpflichtung zu erfüllen, die Zivilbevölkerung (insbesondere Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen) in seine Arbeit mit einzubeziehen.  

Sonstige Hilfsangebote

Sonia Tanti Zentrum für Selbstbestimmtes Leben (Sonia Tanti Independent Living Center) seit 2011: Beratung zu Rollstühlen und Sitzsystemen sowie zu technischen Hilfsmitteln; Fahrschule für Menschen mit Behinderungen.  

Disability Studies Unit (DSU):

Seit 2012 gibt es an der Universität Malta die Einheit für Behindertenstudien (Disability Studies Unit (DSU)), die Vorlesungen für Schüler und Lehrer anbietet. Seit 2015 ist die DSU eine eigene Abteilung an der Universität.  

Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen (Kummissjoni Nazzjonali Persuni b'Diżabilità, KNPD) vorrangig für Behindertenpolitik auf nationaler Ebene zuständig.

  • Hat ein Beratungskomittee der Menschen mit Behinderungen gegründet, um Verpflichtung zu erfüllen, die Zivilbevölkerung (insbesondere Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen) in seine Arbeit mit einzubeziehen.
  • Hat einen Bericht veröffentlicht, der sich mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention befasst.  

Staatliche Behörde "Aġenzija Sapport" hat Ziel, selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Schwerpunkt auf Unterstützung, nicht Pflege, durch ein Team von professionellen Kräften.  

Angebote u. a. Sozialarbeit, Gemeindearbeit (Unterstützung der Menschen dort, wo sie leben, durch persönliche Assistenz und Kompetenztraining), Betreutes Wohnen, Tageszentren.  

Nichtstaatliche Inspire Foundation (Stiftung; früher: Eden Foundation und Razzett tal-Hbiberija) bietet kostenfrei Hilfen im Bereich Bildung, Therapie, Sozialisation und Freizeit.  

Richmond Foundation fördert Menschen mit psychischen Erkrankungen.  

Malta Community Chest Fund (Gemeindefonds) gewährt Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen finanzielle Hilfen für technisches Hilfsgerät.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Private und öffentliche Einrichtungen, die ausbilden, müssen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.  

Verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen. Größte Berufsschule: das Malta College of Art, Science an Technology (MCAST).  

"Pathway to Independent Living Programme", das Menschen mit einer Lernbehinderung (Intellectual Impairment) eine Berufsausbildung ermöglicht.  

Das Institut für touristische Studien hat 2012 ein Programm für Menschen mit Behinderungen gestartet, um diesen Kernkompetenzen aus dem Bereich der Tourismusbranche zu vermitteln.  

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf Bildung und Berufsausbildung wie alle anderen Bürger.  

KNPD und Department of Educational Services (DES) arbeiten derzeit an einer Website für das DES-Webportal und einer ergänzenden Broschüre für Studierende mit Behinderungen. Beide Angebote informieren über weitere Qualifizierungsmöglichkeiten (KK 16+) und Berufsausbildungen. Alle Materialien werden barrierefrei sein.  

Besondere Unterstützungsabteilung des Staatlichen Arbeitsamtes von Malta (Maltese Public Employment Service/Employment Training Corporation – ETC); enge Arbeitsbeziehungen zu nichtstaatlichen Organisationen, die Leistungen für benachteiligte Gruppen anbieten. Die ETC hilft Menschen mit Behinderungen eine Arbeit zu finden und eine angemessene Ausbildung zu erhalten.  

Praktikumsprogramme; z. B. das Programm "Lücken schließen" (Bridging the Gap Scheme) gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, Leistungsfähigkeit eines Menschen am Arbeitsplatz vor Einstellung einzuschätzen; Kunden erwerben arbeitsbezogene Fähigkeiten.  

Programm für Menschen mit geistigen Behinderungen (Sheltered Employment Training): Kostenloses Training an einem geschützten Arbeitsplatz, das die Arbeitsfähigkeit des Menschen mit Behinderung fördern soll.  

Werkstätten für Behinderte

Programm für Menschen mit geistigen Behinderungen (Sheltered Employment Training): Kostenloses Training an einem geschützten Arbeitsplatz, das die Arbeitsfähigkeit des Menschen mit Behinderung fördern soll.  

Beschützende Werkstätten ermöglichen Menschen, die nicht auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten können, einen Zugang zur Arbeit.  

Arbeitgeberpflichten

Das Gesetz über die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Att dwar l-Impjiegi ta' Persuni b'Dizabilita') verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern u. a. dazu, mind. 2 % der Arbeitsplätze, aber mind. einen Arbeitsplatz, mit Menschen mit Behinderungen zu besetzen, die bei der Agentur für Arbeitsvermittlung und Berufsförderung registriert sind. Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, erhalten eine Steuergutschrift von € 4.500 für jeden Beschäftigten und sind von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Sie erhalten darüber hinaus eine Rückerstattung in Höhe von 25 % des Gehalts des Beschäftigten bis max. € 4.500 bzw. bis max. € 10.000 bei benachteiligten Einzelpersonen.  

Arbeitgeber, die sich nicht an die Vorgaben erhalten, müssen entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer mit Behinderungen, die sie beschäftigen müssten, eine Strafe zahlen. Der zu zahlende Betrag beläuft sich auf € 2.400 pro Person bis zu einer Höchstgrenze von € 10.000 pro Arbeitgeber. Der Begriff benachteiligte Menschen bezieht sich auf Menschen mit Behinderungen, ehemalige Drogenabhängige, ehemalige Straftäter, andere Personen mit sozioökonomischen Schwierigkeiten.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen einstellen, haben über die Beschäftigungsbeihilferegelung das Anrecht auf Vergünstigungen. Dazu gehören:

  • Die Befreiung von den Beiträgen für die nationale Versicherung (in den ersten 156 Wochen).
  • Die Befreiung von der Pflicht Krankengeld zu zahlen (in den ersten 156 Wochen).  

Die Vergünstigungen werden über den ESF-Fonds finanziert.  

Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, erhalten eine Steuergutschrift von € 4.500 für jeden Beschäftigten und sind von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Sie erhalten darüber hinaus eine Rückerstattung in Höhe von 50 % des Gehalts des Beschäftigten bis max. € 5.000 bzw. bis max. € 10.000 bei benachteiligten Einzelpersonen.   

Besonderer Kündigungsschutz

Ein Arbeitnehmer darf wegen Verletzung oder Behinderung nicht entlassen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine entsprechende alternative Beschäftigung für den Betreffenden im Betrieb zu finden.  

Sonstige Leistungen

Programm für Menschen mit geistigen Behinderungen (Sheltered Employment Training): Kostenloses Training an einem geschützten Arbeitsplatz, das die Arbeitsfähigkeit des Menschen mit Behinderung fördern soll.  

Menschen, die eine beitragsunabhängige Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten und erwerbstätig sind, erhalten ihre Rente unabhängig von ihrem Einkommen weiter.  

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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