Länderinformationen Malta

Hauptstadt Valletta
Fläche 316 km²
Einwohnerzahl 520.700
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion 93,9 % römisch-katholisch, 1,3 % andere Christen, 0,3 % Muslime, 4,5 % Nicht-Religiöse Atheisten & Agnostiker
Amtssprache Maltesisch und Englisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .mt

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Terrorismus

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate ist niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Handtaschenraub kommen vor, vereinzelt gibt es auch gewaltsame und sexuelle Übergriffe.
Diebstähle haben insbesondere in Paceville sowie in den öffentlichen Bussen auf den Routen Paceville - St. Julians - Sliema – Valletta und zum Flughafen zugenommen.
In von Reisenden frequentierten Bars werden manchmal K.-o.-Tropfen in Getränke gemischt.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf; speichern Sie ggf. elektronische Kopien/Fotos. Dies erleichtert im Falle von Diebstahl oder Verlust die Ausstellung eines Ersatzdokuments.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Lassen Sie Getränke nie unbeaufsichtigt.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in Bussen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfsersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben. Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet ist eine Gelbfieberimpfung nachzuweisen.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

Weitere Infektionskrankheiten
Brucellose kann beim Verzehr von unpasteurisiertem Käse übertragen werden. Durch den Stich von Sandmücken besteht grundsätzlich die Gefahr an Leishmaniasis zu erkranken.

  • Tragen Sie möglichst körperbedeckende helle Kleidung (lange Hosen, lange Hemden).
  • Tragen Sie wiederholt Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen auf.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Maltas sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:  -

Malta ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.

Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft, ob auch abgelaufene Ausweisdokumente akzeptiert werden.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Malta finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Malta

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Malta sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Malta ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die maltesischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung auf Malta ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die maltesischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf Malta arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung auf Malta im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Dipartiment tas-Sigurtá Socjali Taqsima ta’ l-Enforcement, 38, Triq l-Ordinanza, Valletta, CMR 02, MALTA zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die maltesischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen auf Malta und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung auf Malta den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

 

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit auf Malta gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und auf Malta entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

 

 

Versicherungssystem

Sachleistungen:
Öffentliches Gesundheitssystem: Von Staat, Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziertes universelles System. Für alle Menschen, die unter das Gesetz über die Nationale Versicherung aus dem Jahre 1956 fallen, Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung.

Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit Pauschalleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Verordnung über ärztliche und verwandte Berufe (Ordinanza dwar il-Professjoni Medika u l-Professjonijiet li Ghandhom x'Jaqsmu maghha) - Kapitel 31.
  • Bestimmungen über Krankenhausgebühren (für ausländische Patienten) (Regolamenti dwar Drittijiet ta' l-Isptar li jithallsu minn Pazjenti Barranin), 1989 - Kapitel 35.
  • Bestimmungen über Gebühren für Gesundheitsleistungen (Regolamenti dwar Drittijiet Ghal Kura Tassahha), 2004.
  • Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) - Kapitel 318.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen: Alle ständigen Einwohner.

Geldleistungen: Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) vor dem Rentenalter. Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

Globalbeiträge für alle Zweige der sozialen Sicherung:
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Basis des wöchentlichen Grundlohns, Höhe entgeltabhängig: Der niedrigste Beitrag beträgt € 16,80, der höchste € 34,49 pro Woche für Menschen, die im oder vor dem Jahr 1961 geboren sind. Der höchste Beitrag beträgt € 42,57 pro Woche für Menschen, die im oder nach dem Jahr 1962 geboren sind.

Der wöchentliche Grundlohn entspricht dem Bruttoarbeitsentgelt ohne Vergütung für Überstunden, Bonuszahlungen, besondere Zulagen, Naturalleistungen oder Provisionszahlungen.

Studenten, die in Vollzeit an einem Praktikum, Kursus oder einer sonstigen berufsvorbereitenden Ausbildung teilnehmen entrichten 10 % des wöchentlichen Grundlohns bis max. € 4,38 (unter 18 Jahre) bzw. € 7,94 (über 18 Jahre) pro Woche.

Selbständige:
Als selbständig im eigentlichen Sinne (self-occupied) gilt ein Mensch, der mit einer selbständigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von mehr als € 910 erzielt. Als selbständig in geringem Umfang (self-employed) gelten Menschen unter 65 Jahren mit Wohnsitz in Malta, die weder Arbeitnehmer noch Selbständige im engeren Sinne sind.
Selbständige im engeren Sinne zahlen Beiträge ab einem Jahreseinkommen von € 910, bei einem darunter liegenden Einkommen gelten sie als selbständig in geringem Umfang. Beitragssatz für Selbständige: 15 % des jährlichen Einkommens nach Steuern. Wöchentlicher Mindestbetrag: € 28,73, Höchstbeitrag € 51,73 für Menschen, die im oder vor dem Jahr 1961 geboren sind, und € 63,86 pro Woche für Menschen, die im oder nach dem Jahr 1962 geboren sind. Alleinstehende mit Jahreseinkommen unter € 8.500 zahlen als Beitrag einen wöchentlichen Festbetrag von € 24,52.
Beitragssatz für Selbständige (beide Gruppen) hängt vom jährlichen Nettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres ab.

Staatlicher Beitrag:

  • 50 % der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge.
  • 50 % der Selbständigen-Beiträge (beide Gruppen).
    Staat deckt alle Defizite.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Im Anschluss an Karenztage erfolgt zunächst die volle Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die durch Arbeitsrecht oder Tarifvertrag festgelegte Zahl von Tagen, danach wird Krankengeld gezahlt. Während der Entgeltfortzahlung führt der Arbeitgeber Krankengeld der Sozialversicherung ab.

Anspruchsvoraussetzung: Mindestens 50 Wochenbeiträge, davon müssen 20 geleistete oder angerechnete Beiträge auf die letzten beiden Jahren entfallen.

Procedere:

  • Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch praktischen Arzt ab 1. Tag der Krankheit.
  • Bei andauernder Krankheit wird Patient jede Woche neu untersucht.
  • Nach 60 Tagen Untersuchung durch Ärztekommission.

Karenzzeit: 3 Tage.

Bezugsdauer: Bis 156 Arbeitstage; Verlängerung auf max. 312 Tage in 2 Jahren bei größerer chirurgischer Operation, schwerer Verletzung oder schwerer Krankheit, die eine längere Behandlung erforderlich macht, bevor der Betroffene seine Arbeit wieder aufnehmen kann.

Höhe:

  • Alleinerziehende oder Verheiratete mit einem nicht in Vollzeit beschäftigten Partner: € 20,09 pro Tag.
  • Alleinstehende: € 13 pro Tag. Leistung wird wöchentlich gezahlt.
  • Leistung wird für jeden Arbeitstag (max. 6 die Woche) gezahlt.

Das Krankengeld unterliegt der maltesischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung
Ärzte, die in Allgemeinkrankenhäusern und Kliniken soziale Gesundheitspflege leisten, sind Angestellte des Staates.

Privatärzte mit staatlicher Zulassung und eine medizinische Haftpflichtversicherung haben. Freie Arztwahl, Zugang zu Fachärzten auf Überweisung durch staatlichen Arzt oder Hausarzt.

Patienten, die nicht über das Versorgungssystem Maltas abgesichert sind, müssen für die Kosten der erhaltenen Behandlung selbst aufkommen. Keine Zuzahlungen bei Vorlage der erforderlichen Dokumente.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Im Notfall kostenfrei für alle. In anderen Fällen sind zahnärztliche Leistungen für bestimmte Kategorien von Patienten kostenfrei.

  • Menschen, die wegen Bedürftigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind.
  • Kinder unter 16 Jahren.
  • Ordensmitglieder.
  • Insassen.
  • Mitglieder der Polizei und Streitkräfte.

Zahnersatz
Keine Leistungen.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Kostenfrei, wenn diese in öffentlichen Krankenhäusern/Kliniken erbracht wird. Zugang durch Überweisung eines staatlichen Arztes oder Hausarztes.

Auf Malta gibt es ein Allgemeinkrankenhaus und auf der Schwesterinsel Gozo ein weiteres. Es gibt andere spezialisierte Krankenhäuser, einschließlich Onkologie, Rehabilitation, Psychiatrie und ein Krankenhaus für ältere Patienten.

Auch gibt es Dienstleistungen privater Anbieter von stationärer und ambulanter Pflege. Um auf die Dienste des öffentlichen Sektors zugreifen zu können, benötigen Patienten eine ärztliche Überweisung.

Arzneimittel
Kostenfrei während Krankenhausaufenthalt, ansonsten bei Bedürftigkeit. Arzneimittel werden ebenfalls kostenfrei den Patienten, die an einer in der amtlichen Liste aufgeführten chronischen Krankheiten leiden, und anspruchsberechtigten Einzelpersonen gewährt, die nachweislich bedürftig sind.

Medizinische Rehabilitation
Keine Kuren, aber "Rehabilitationspflege".

Heil- und Hilfsmittel
Prothesen, Brillen, Hörgeräte und Gebisse werden kostenfrei bereitgestellt für:

  • Menschen, die wegen Bedürftigkeit auf Sozialleistungen angewiesen sind.
  • Kinder unter 16 Jahren.
  • Ordensmitglieder.
  • Insassen.
  • Mitglieder der Polizei und Streitkräfte

Fahrt- und Transportkosten
Im Notfall kostenfreier Krankentransport. Kostenfreier Transport für Termine im Krankenhaus (kein Notfall).

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Sicherungssystem:
Universelles System auf Grundlage von Wohnsitz, Alter und Bedürftigkeit. Kein eigenständiges Sicherungssystem. Deckung des Pflegerisikos erfolgt durch verschiedene Systeme, welche auf zentralem Niveau organisiert sind, aber auch auf lokaler Ebene angeboten werden.

System besteht hauptsächlich aus Sachleistungen, die teilweise bedürftigkeitsabhängig und teilweise bedarfsabhängig sind. Diese Leistungen werden durch allgemeine Besteuerung finanziert.

Keine spezifischen Geldleistungen für Langzeitpflege. Menschen, die im beitragspflichtigen System versichert sind, erhalten eine Alters-, Überlebenden- oder Invalidenrente. Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem beitragspflichtigen System haben und die kein anderes Einkommen haben, fallen in das beitragsfreie System. Diese Kategorie von Leistungen setzt eine Bedürftigkeitsprüfung voraus. Spezifische Leistungen bestehen für Pflegekräfte, die nicht vom Fach sind.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kapitel 318.
  • Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.19: Verordnung über Gebührensätze in staatlichen Einrichtungen und Heimen. (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta' Fondi għal Hostels Statali Indikati).
  • Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.17: Verordnung über Transferzahlungen (für staatlich finanzierte Betten). (Regolamenti dwar it-Trasferiment ta' Fondi għal Sodod Iffinanzjati mill-Gvern). - Nachgeordnete Rechtsvorschrift 318.13: Gebührensätze für staatlich finanzierte Wohnangebote (Regolamenti dwar Rati għal Servizzi Residenziali Finanziali mill-Istat).

Gedecktes Risiko

  • Anspruch auf Unterbringung in Einrichtung für ältere Menschen, wenn der oder die Betroffene über 60 Jahre alt ist und/oder eine Behinderung hat, aufgrund derer er oder sie nicht mehr in der eigenen Wohnung leben kann und Anspruch auf die Unterbringung in einer Einrichtung für ältere Menschen hat.
  • Menschen, die am sozialen Leben nicht teilhaben, und Kranke, die gefährdet sein können, wenn sie längere Zeit unbeaufsichtigt sind, werden vorrangig berücksichtigt.
  • Dieselben Regeln gelten für Tagespflegeeinrichtungen für Senioren; in der Regel haben Menschen mit einem hohen Maß an Beweglichkeit und Selbständigkeit Vorrang.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Einwohner mit ständigem Wohnsitz. Hauptempfänger der sozialen Dienstleistungen sind ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Menschen mit Behinderungen können, abhängig von ihren besonderen Bedürfnissen Anspruch auf dauerhafte Betreuung (Unterstützung) oder dauerhafte Pflege haben. Keine Möglichkeit der freiwilligen Absicherung in der Gesundheitsvorsorge.

Finanzierung

Siehe Krankenversicherung.

Begutachtung

Behandelnder Arzt erstellt einen standardisierten Bericht über den Zustand des Patienten. Bericht beinhaltet alle Daten, die benötigt werden, um sich eine informierte Meinung über den Patienten bilden zu können und wird schließlich von einem Team aus Sozialarbeitern, Pflegekräften und Ärzten der Abteilung für Altenpflege evaluiert, das entscheidet, ob im vorliegenden Fall Langzeitpflege angemessen ist.

Leistungserbringer

Professionelle Anbieter:
Langfristige Sachleistungen werden durch Institutionen wie Krankenhäuser, Tagespflegeeinrichtungen und Einrichtungen betreuten Wohnens erbracht. Institutionen müssen über eine Genehmigung verfügen und einen Vertrag mit einem regionalen Pflegebüro abgeschlossen haben, das vom Gesundheitsministerium überwacht wird.

Langzeitpflegeleistungen können auch durch unabhängige Pflegedienstleister erbracht werden, wie beispielsweise spezialisierte Agenturen. Sowohl in öffentlichen, als auch in privaten Institutionen wird die Leistung durch Ärzte, Krankenschwestern und andere Sanitäter und Fachpersonal erbracht. Institutionen bestehen auf zentraler und auf Gemeindeebene.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen meistens Familienangehörige, die Pflege im Haus des Pflegebedürftigen erbringen.

Indikatoren für die Pflegebedürftigkeit

  • Medizinische Historie & Diagnosen.
  • Behandlung mit Medikamenten.
  • Kommunikative Fähigkeiten (Hören, Sprechen, Sehen).
  • Geistiger Zustand (Orientierung, Gedächtnis, Halluzinationen, Verhalten, etc.).
  • Tägliche Aktivitäten (Essen, Anziehen, Waschen, Haushaltsführung, Zubereitung von Essen, Einkaufen).
  • Mobilität.
  • Kontinenz.
  • Bedarf an Pflege.
  • Soziales Umfeld.

Pflegegrade
Keine.

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Häusliche Pflege unterstützt die Bereitstellung von Hilfe für Bedürftige. Persönliche und einfache häusliche Hilfe, um älteren Menschen und/oder Menschen mit speziellen Bedürfnissen weiterhin ein Leben in ihrer Gemeinde in einer so weit wie möglich unabhängigen Art und Weise zu bieten. Bietet außerdem Erleichterung und Unterstützung für nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen und verhindert den Bedarf an Pflege in betreuten Wohneinrichtungen.

Leistungen:

  • Essen auf Rädern (Essen wird gegen eine subventionierte Gebühr von Nicht-Regierungs-Organisationen geliefert).
  • Häusliche Pflegehilfe (dieses Serviceangebot umfasst persönliche Hilfe (keine Pflege) und einfache häusliche Arbeiten für ältere Erwachsene und Menschen mit speziellen Bedürfnissen). Häusliche Pflege kann für eine unbestimmte Zeit in Anspruch genommen werden, solange die entsprechende Gebühr entrichtet wird.
  • Dienste der Gemeindeschwester: Dienst beinhaltet ein multi-professionelles Team- in enger Zusammenarbeit mit den Abteilungen für Gesundheit und soziale Angelegenheiten, anderen Fachkräften, Einrichtungen und Agenturen. Das Team zielt darauf ab, die Pflege auf eine personengebundene, umfassende und auf die Bedürfnisse des Betroffenen zugeschnittene Art zu koordinieren sowie mit den Patienten und deren Verwandten/Pflegepersonen zusammen zu arbeiten, um die Gesundheit und Selbstpflege zu fördern sowie das Gesundheitspotential und die Eigenständigkeit durch Bildung, Befähigung und Unterstützung zu erhöhen. Das Team regelt die Ausführung der häuslichen Pflegedienste und fördert zusammen mit den Dienstleistungsträgern die hohe Qualität der Gemeinde-Pflegedienste.
  • Telefonische Dienste für Betroffene, Pflegepersonen und Verwandte (Ziel ist es älteren Erwachsenen und Menschen mit Behinderungen oder speziellen Bedürfnissen Bestätigung und Rückhalt zu geben, und damit sie ermutigt werden weiterhin in ihrer eigenen Wohnung zu leben. Telefonische Pflege ist auch eine Absicherung für die Pflegepersonen und Verwandten der Teilnehmer).

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
In 13 staatlichen Einrichtungen mit täglichen Öffnungszeiten von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Im Angebot auch Beschäftigungstherapie.

Tagespflegeeinrichtungen:
Ziel:

  • Soziale Isolation und das Gefühl von Einsamkeit verhindern.
  • Probleme bei sozialer Interaktion von älteren Menschen reduzieren.
  • Ältere Menschen durch Teilnahme an der Planung von Aktivitäten in der Tagespflegeeinrichtung motivieren.
  • Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sollen so unabhängig und sozial integriert wie möglich bleiben.
  • Ruhepausen für die Angehörigen und Pflegenden.

Nachtpflegeeinrichtungen:
3 Einrichtungen im nördlichen, zentralen und südlichen Teil der Insel gelegen. Bieten älteren Menschen die alleine in ihrem eigenen Heim Leben und sich zu Hause aus verschiedenen Gründen nicht sicher fühlen eine Zuflucht für die Nacht. Nominelle Gebühr für diese Leistung fällt an.

Keine festgelegte Dauer für die teilstationäre Pflege. Plätze sind abhängig von Verfügbarkeit.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Versorgung durch zentrale Einrichtung zur ständigen Unterbringung von älteren Menschen, ergänzt von 8 regionalen Einrichtungen (alle staatlich). Daneben auch private vollstationäre Einrichtungen.

Je eine staatliche zentrale Einrichtung für psychisch Kranke und eine für die Pflege von Krebspatienten und Menschen die eine andere schwere Krankheit haben. Keine festgelegte Dauer für die teilstationäre Pflege. Plätze sind abhängig von der Verfügbarkeit.

Sonstige Sachleistungen
Ein staatlich geführtes Krankenhaus ist auf die Wiedereingliederung von älteren Menschen (wo möglich) spezialisiert. Rollstühle und andere technische Hilfen werden für eine nominelle Gebühr zur Verfügung gestellt, die zurückerstattet wird, wenn die Hilfsmittel in gutem Zustand zurückgebracht werden.

Dienste bei Inkontinenz:
Ziel der Leistung ist die Linderung der psychischen Probleme, die als Folge einer Inkontinenz auftreten können. Außerdem hilft die Leistung durch Bereitstellen von stark subventionierten Windeln die psychologische und finanzielle Belastung, die auf den Familien mit Familienmitgliedern ruht, zu verringern. Die Dienste bei Inkontinenz unterstützen und fördern also inkontinente Menschen mit Behinderungen oder ältere erwachsene ihr Leben in der Gemeinschaft weiter zu führen.

Handwerkerdienstleistungen (Ziel dieser Leistungen ist es, älteren Menschen und Menschen mit speziellen Bedürfnissen weiterhin ein so weit wie möglich unabhängiges Leben zu bieten. Die Handwerkerdienstleistungen bieten eine Auswahl von rund 70 Reparaturarbeiten an, welche von elektronischen Instandsetzungen über Klempnerarbeiten bis zu Zimmerarbeiten und Transport von Gegenständen reichen. Die Dienstleistungen werden gewöhnlich per Telefon beantragt.

Geldleistungen für Pflegebedürftige
Keine.

Geldleistungen für Pflegepersonen
Rente für alleinstehende oder verwitwete Pflegepersonen, die allein Ganztagspflege eines kranken Verwandten (bettlägerig oder Rollstuhlfahrer) im selben Haushalt übernehmen: € 105,30 wöchentlich.
Beihilfe für Pflegepersonen (Ghajnuna Socjali) wird an Menschen, die alleinstehend oder verwitwet sind und die allein die Ganztagspflege eines kranken Verwandten im selben Haushalt übernehmen, gezahlt. Der Leistungssatz: € 76,53 wöchentlich.

Selbstbeteiligungen
Menschen, die Sachleistungen beziehen müssen folgende Kostenbeiträge für Güter und Dienstleistungen erbringen:

  • Häusliche Pflegehilfe: € 2,33 bis € 5,24 wöchentlich, je nach Familienstand und Leistung (z. B. mit oder ohne Mahlzeiten).
  • Essen auf Rädern: € 2,21 pro Mahlzeit.
  • Handwerkerdienstleistungen: je nach Auftrag; Kunden sollten Material zur Verfügung stellen.
  • Inkontinenz: Leistungsempfänger erhalten für Inkontinenzeinlagen eine Förderung von € 0,07 pro Einlage.

Teilstationäre Pflege:
Nominalgebühr zwischen € 2,33 und € 5,82 pro Monat.

Stationäre Pflege:
Ab Zeitpunkt des Einzugs in eine Pflegeeinrichtung muss der Betroffene 60 % jedweder Rente, Sozialleistungen und Bonusforderungen sowie 60 % allen anderen Einkommens – netto nach Einkommenssteuer – aus den Kalenderjahren, die direkt dem Jahr vorausgehen, in denen die Bewertung des Einkommens für diese Verordnung gemacht wurde, abgeben (80 % im Falle von geriatrischen Kliniken).

Auch der Wert von Eigentum, der investiert oder zu Geld gemacht werden könnte, wird einbezogen. Ausnahmen: Wohnhaus, Möbel, Schmuck sowie andere persönliche Gegenstände.Die Einberechnung erfolgt als Hinzurechnung zum Einkommen mit 5,5 % des Kapitalwertes pro Jahr.

Nach Abzug dieses Beitrages müssen dem Bewohner mind. € 1.600 pro Jahr zur Verfügung stehen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Die gesetzliche Rentenversicherung Maltas ist kein eigenständiger Versicherungszweig deutscher Prägung. Sie ist ein Teil des gesamten Systems der Sozialen Sicherheit. Erfasst werden alle Arbeitnehmer einschließlich der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (auch Beamte), Selbständige und Nichterwerbstätige (Personen, die mehr als geringfügige Einkünfte beziehen aber weder als Arbeitnehmer noch als Selbständige erwerbstätig sind).

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kapitel 318.
  • Rentenverordnung (Ordinanza tal-Pensjonijiet) – Kapitel 93.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Erwerbstätigen (Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige). Freiwillige Versicherung möglich für alleinstehende und nicht erwerbstätige Menschen.

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (Beschäftigung vor 1979) nach 30-jähriger Tätigkeit, Angehörige von Polizei und Streitkräften nach 25 Jahren.

Finanzierung

Siehe Krankenversicherung.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Allgemeines
Innerhalb des Systems der Sozialen Sicherheit ist zu unterscheiden zwischen

  • beitragsabhängigen Leistungen („Contributory Benefits“) und
  • beitragsunabhängigen Leistungen („Non-Contributory Benefits“).

Beitragsabhängige Leistungen:
Zu den beitragsabhängigen Leistungen („Contributory Benefits“) gehören unter anderem die in den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung fallenden

  • Invaliditätsrenten,
  • Altersrenten und
  • Hinterbliebenenleistungen.

Beitragsunabhängige Leistungen:
Beitragsunabhängige Leistungen („Non-Contributory Benefits“) sind staatsfinanzierte beziehungsweise steuerfinanzierte einkommensabhängige Mindestleistungen, die die Einwohner Maltas erhalten, wenn sie bestimmte Kriterien der Bedürftigkeit erfüllen. Sie entsprechen in etwa dem Charakter der deutschen Grundsicherung oder Sozialhilfe. Neben den beitragsabhängigen Renten werden unter anderem die folgenden beitragsunabhängigen Renten gewährt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden:

  • Rente für Behinderte („Disability Pension“),
  • Rente für Sehbehinderte oder Blinde („Pension for the Visually Impaired“),
  • Rente für die Pflege von Angehörigen („Carers Pension“),
  • Altersrente („Age Pension“) für mindestens 60 Jahre alte nicht erwerbstätige Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine beitragsabhängige Altersrente nicht erfüllen und ihren Wohnsitz in Malta haben.

Hinweis: Im Folgenden werden nur die Renten aus dem beitragsabhängigen System grob skizziert.

Invaliditätsrente

Nach maltesischem Recht können Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine Invaliditätsrente („Invalidity Pension“) erhalten, wenn sie die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit ausüben.

Gezahlt wird die Invaliditätsrente als Pauschalleistung zeitlich befristet für die Dauer von ein bis drei Jahren. Anschließend wird überprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätsrente weiterhin vorliegen. Anspruch auf die Invaliditätsrente haben Versicherte grundsätzlich bis sie das gesetzliche Rentenalter erreichen. Anschließend können sie sich für die Altersrente entscheiden, wenn dies günstiger für sie ist.

Invalidität nach maltesischem Recht liegt vor, wenn Versicherte

  • aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer von mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung weder eine Beschäftigung (Vollzeit oder Teilzeit) noch eine selbständige Tätigkeit ausüben konnten und
  • dies aus gesundheitlichen Gründen auch für mindestens ein Jahr ab Antragstellung nicht können.

Die Invaliditätsrente erhalten nur Versicherte,

  • die unmittelbar vor der Antragsstellung in einem Zeitraum von mindestens 12 Monaten erwerbstätig oder arbeitslos gemeldet waren und
  • mindestens 250 Beitragswochen zurückgelegt haben.

 

Die Höhe der Invaliditätsrente ist durch Mindest- sowie Höchstbeträge begrenzt und hängt nicht nur von der Anzahl der geleisteten Beiträge ab, sondern unter anderem auch davon, ob die Versicherten verheiratet sind und einen Ehepartner unterhalten müssen.

Die volle Invaliditätsrente wird Versicherten nur gewährt, wenn für sie im Laufe des Versicherungslebens im Jahresdurchschnitt für mindestens 50 Wochen Beiträge anzurechnen sind. Werden für die versicherten dagegen im jährlichen Durchschnitt lediglich für 20 bis 49 Wochen Beiträge angerechnet, steht ihnen nur eine Teilrente zu. Bei weniger als 20 Wochen erhalten sie keine Invaliditätsrente. Die Invaliditätsrente wird ebenfalls nicht gezahlt, wenn Versicherte Anspruch auf eine andere beitragsabhängige Rente (zum Beispiel Witwen-/Witwerrente) haben, die höher als die Invaliditätsrente ist. In diesem Fall wird nur die höhere Rente gezahlt. Erhalten Versicherte als Altersrente eine sogenannte Zwei-Drittel-Rente („Two-ThirdsPension“), entfällt der Anspruch auf Invaliditätsrente.

Altersrente
Im System der maltesischen Rentenversicherung gibt es zwei Typen von Altersrenten: die „Retirement pension“ (Ruhestandsrente) und die „TwoThirds­Pension“ (Zwei­Drittel­Rente). Die Altersgrenzen sind bei beiden Renten typen gleich und hängen vom Geburtsjahr des Versicherten ab.

Beide Typen der maltesischen Altersrente können Versicherte grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn sie das gesetzliche Rentenalter erreicht haben und bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.

In welchem Alter Versicherte nach maltesischem Recht in Rente gehen können, hängt davon ab, in welchem Jahr sie geboren wurden:

 

Geburtsjahrgang Gesetzliches Rentenalter
1951 und früher 60 Jahre für Frauen; 61 Jahre für Männer
1952-1955 62 Jahre (für Frauen und Männer)
1956-1958 63 Jahre (für Frauen und Männer)
1959-1961 64 Jahre (für Frauen und Männer)
1962 und später 65 Jahre (für Frauen und Männer)

 

Wenn Versicherte vor dem 1. Januar 1962 geboren wurden und für sie mindestens 35 Jahre Versicherungszeiten (1820 Wochenbeiträge) anrechenbar sind, können sie bereits mit 61 Jahren eine Altersrente in Anspruch nehmen, dürfen aber bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters keine Erwerbstätigkeit (mehr) ausüben (weder abhängig beschäftigt noch selbständig). Für nach dem 31. Dezember 1961 geborene Versicherte müssen 40 Jahre Versicherungszeiten (2080 Wochenbeiträge) anrechenbar sein, damit sie mit 61 Jahren eine Altersrente bekommen können.

Ruhestandsrente:
Die Ruhestandsrente wurde 1956 eingeführt. Diese garantiert Versicherten im Alter Rentenleistungen, deren Höhe von ihrem Familienstand und von der Zahl der für sie anrechenbaren Beitragswochen abhängt.

Die als Pauschalleistung gezahlte Ruhestandsrente erhalten Versicherte, wenn sie für mindestens 156 Wochen Beiträge (davon mindestens ein Beitrag vor dem 16. Januar 1979) gezahlt haben. Können Versicherte im Jahresdurchschnitt für mindestens 50 Wochen Beiträge nachweisen, bekommen sie die volle Altersrente. Haben Versicherte dagegen im jährlichen Durchschnitt nur für 20 bis 49 Wochen Beiträge gezahlt, besteht für sie nur Anspruch auf eine Teilrente. Wie bei den Invaliditätsrenten gibt es auch bei den Ruhestandsrenten Mindest- und Höchstbeträge, die unter anderem auch davon abhängig sind, ob die Versicherten verheiratet sind und einen Ehepartner unterhalten müssen.

Zwei-Drittel-Rente: Die Zwei­Drittel-Rente gibt es seit 1979. Diese einkommensbezogene Rente garantiert Versicherten im Alter Leistungen in Höhe von zwei Dritteln des sogenannten rentenfähigen Einkommens.

Um die Zwei-Drittel-Rente zu erhalten, müssen Versicherte mindestens zehn Jahre erwerbstätig gewesen sein und dabei für mindestens 156 Wochen Beiträge gezahlt haben. Von den Beiträgen muss zumindest einer zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 21. Januar 1979 gezahlt worden sein.

Die volle Rente wird Versicherten gewährt, wenn für sie im Jahresdurchschnitt für mindestens 50 Wochen Beiträge anrechenbar sind. Können Versicherte dagegen im jährlichen Durchschnitt nur für 15 bis 49 Wochen Beiträge nachweisen, erhalten sie eine Teilrente.

Die Höhe der Zwei-Drittel-Rente orientiert sich in erster Linie an der Zahl der anrechenbaren Beiträge sowie an dem Einkommen, das die Versicherten in den letzten elf beziehungsweise zwölf Jahren vor Beginn der Altersrente erzielt haben – dem sogenannten rentenfähigen Einkommen. Zwei Drittel (66,67 Prozent) dieses rentenfähigen Einkommens stehen den Versicherten grundsätzlich als jährliche Altersrente zu, wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung der vollen Rente erfüllen.

Waren Versicherte zuletzt abhängig beschäftigt, wird zur Ermittlung des rentenfähigen Einkommens der Durchschnitt des Nettoeinkommens der drei aufeinanderfolgenden Jahre herangezogen, in denen die Versicherten in den letzten elf Jahren (vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1955 geborene Versicherte) beziehungsweise zwölf Jahren (vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1958 geborene Versicherte) vor Beginn der Rente das höchste Nettoeinkommen erzielt haben.

Waren Versicherte dagegen zuletzt selbständig erwerbstätig, stellt der Durchschnitt der Nettoeinkünfte der zehn aufeinanderfolgenden Jahre in den letzten elf Jahren (vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1955 geborene Versicherte) beziehungsweise den letzten zwölf Jahren (vom 1. Januar 1956 bis 31. Dezember 1958 geborene Versicherte) vor Beginn der Altersrente das rentenfähige Einkommen dar, in denen sie das höchste Nettoeinkommen erzielt haben.

Auch bei der Zwei-Drittel-Rente gibt es wöchentliche Mindest- und Höchstbeträge, die unter anderem auch davon abhängen, ob Versicherte verheiratet sind und einen Ehepartner unterhalten müssen.

Mindestrentenzulage zur Altersrente:
Jeder Altersrentner, der eine Mindestrente erhält, hat Anspruch auf eine wöchentliche Mindestrentenzulage („National Minimum Pension Additional Allowance“). Sie gilt als Teil der Rente. Die Höhe der Zulage hängt davon ab, ob der Rentner verheiratet ist und einen Ehepartner unterhalten muss und wie viele Wochenbeiträge im Jahresdurchschnitt anrechenbar sind.

Hinterbliebenenrenten
Das maltesische Recht sieht bei Tod eines Versicherten nicht nur Leistungen für den überlebenden Ehegatten sowie die Kinder des Verstorbenen vor, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Eltern des Verstorbenen.

Leistungen an Witwen oder Witwer:
Leistungen an Witwen oder Witwer werden als Witwen-/ Witwerrente („Widows/Widowers Pension“) oder als Überlebendenrente („Survivors Pension“) gezahlt. Anspruchsberechtigt kann neben dem überlebenden Ehepartner auch der geschiedene Ehepartner sein, wenn er vom verstorbenen Versicherten unterhalten wurde oder ihm gegenüber einen Unterhaltsanspruch hatte. Seit dem 4. Januar 2014 ist der Anspruch nicht mehr davon abhängig, ob die Witwe oder der Witwer Erwerbseinkommen erzielt.

Eine Witwen-/Witwerrente wird Personen als Pauschalleistung gezahlt, wenn

 

  • der verstorbene Versicherte bereits vor dem 16. Januar 1979 nach maltesischem Recht versichert war,
  • für ihn mindestens 156 Beitragswochen anrechenbar sind und
  • im Jahresdurchschnitt für mindestens 20 Wochen Beiträge angerechnet werden.

Eine einkommensbezogene Überlebendenrente wird Personen gezahlt, wenn

  • für den verstorbenen Versicherten mindestens 156 Beitragswochen (davon mindestens ein Beitrag nach dem 21. Januar 1979) anrechenbar sind,
  • der verstorbene Versicherte vor seinem Tod mindestens 10 Jahre erwerbstätig gewesen ist und
  • für ihn im Jahresdurchschnitt für mindestens 15 Wochen Beiträge angerechnet werden.

Erfüllen Personen sowohl die Voraussetzungen für die Witwen-/ Witwerrente als auch für die Überlebendenrente, wird nur die höhere Rente gezahlt. Nur die höhere Rente wird Personen auch gezahlt, wenn sie als Witwe/Witwer Anspruch auf eine eigene Ruhestandsrente haben.

Eine Witwen-/Witwerrente oder Überlebendenrente kann Personen dagegen auf keinen Fall gezahlt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine Zwei-Drittel-Rente aus eigener Versicherung erfüllen.

Leistungen an Waisen:
Waisengeld („Orphans Allowance“) oder ergänzendes Waisengeld („Orphans Supplementary Allowance“) wird für Kinder als Pauschalleistung an die erziehende Person gezahlt, bei denen

  • beide Elternteile gestorben sind und
  • zumindest ein Elternteil versichert war und für diesen zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Wochenbeitrag anrechenbar war.

 

Waisengeld wird als Pauschalleistung grundsätzlich nur für Kinder (auch adoptierte Kinder und Stiefkinder) unter 16 Jahren gezahlt.

Kinder zwischen 16 und 21 Jahren, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, erhalten als Pauschalleistung ergänzendes Waisengeld. Wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit ihren Bruttoeinkünften aber unter dem wöchentlichen nationalen maltesischen Mindestlohn bleiben, erhalten sie den Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Bruttoeinkünften und dem wöchentlichen nationalen maltesischen Mindestlohn als ergänzendes Waisengeld.

Ist nur ein Elternteil gestorben, ist keine besondere Leistung für Halbwaisen vorgesehen, da dann der überlebende Elternteil als Witwe/Witwer Anspruch auf eine Rente hat, zu der gegebenenfalls eine Kindererziehungszulage gezahlt wird.

Leistungen an Eltern:
Hinterbliebenenrente an Eltern („Parents Pension“), die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben oder nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten, kommt in Betracht, wenn der Versicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist. Außerdem muss der Verstorbene mit seinem Einkommen allein für den Lebensunterhalt der Eltern gesorgt haben.

Gezahlt wird eine wöchentliche Rente als Pauschalleistung. Der Betrag hängt davon ab, ob nur ein Elternteil oder beide Elternteile anspruchsberechtigt sind.

Quelle:

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der Broschüre der DRV Bund.

 

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Beitragsfinanziertes Pflichtsystem der Sozialversicherung mit pauschalem Arbeitslosengeld (Beneficcju ghal dizimpjieg) für alle Arbeitnehmer.

Die Arbeitslosenhilfe wird zu gleichen Sätzen und unter gleichen Bedingungen der Bedürftigkeitsprüfung wie die Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali) gewährt.

Das besondere Arbeitslosengeld (Beneficcju specjali ghal dizimpjieg) ist eine Mischform aus beitragsabhängigen Leistungen und beitragsunabhängiger Unterstützung.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) - Kapitel 318.
  • Gesetz über Beschäftigungs- und Ausbildungsdienste (Att dwar l-Impjiegi u Tahrig) - Kapitel 343.
  • Gesetz über die Kommission für Beschäftigung (Att dwar il-Kummissjoni ghall-Impjiegi) - Kapitel 268.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer auf Malta. Es gibt keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

Siehe Krankenversicherung.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen:

  • Beim Arbeitsamt gemeldet.
  • Arbeitsfähig und verfügbar.
  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit.

Mindestversicherungszeit:
Entrichtung von mind. 50 Wochenbeiträgen, davon 20 geleistete oder angerechnete Beiträge in den letzten 2 Jahren.

Bezugsdauer: Max. 156 Tage, wenn die Zahl der Tage des Leistungsbezugs die Zahl der Wochenbeiträge nicht übersteigt.

Leistungshöhe (Stand: 1. Januar 2016):
Pauschalleistung ohne Bezug zum früheren Einkommen.

  • Verheiratete: € 12,18 pro Tag (Ehegatte darf nicht in Vollzeit erwerbstätig sein).
  • Alleinstehende: € 7,97 pro Tag.
  • Leistung wöchentlich für 6 Tage.

Leistungen an jüngere Arbeitslose
Arbeitslose unter 23 Jahren sind verpflichtet dem Jugendgarantieprogramm (Youth Guarantee Scheme) beizutreten, um anspruchsberechtigt zu sein. Zum Programm gehören Schulungen, bei denen Kompetenzen für den Eintritt in den Arbeitsmarkt erworben werden. Wird der Eintritt verweigert, wird keine Arbeitslosenunterstützung gewährt.

Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration
Empfänger von beitragsunabhängigen Leistungen sollen durch den schrittweisen Abbau der Leistungen (Kürzungen im Versorgungssystem) wieder in den Arbeitsmarkt eintreten.

Leistungsempfänger haben weiterhin Anspruch auf diese Leistungen über eine Dauer von drei Jahren, wenn sie eine geeignete Beschäftigung gefunden haben. Diese werden in den 3 Jahren schrittweise verringert (65 % der Leistungen im ersten Jahr, 45 % im zweiten und 25 % im dritten Jahr).

Versicherungssystem

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige beider Gruppen) mit pauschalen Leistungen abhängig von gezahlten Beiträgen. Sachleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitssystems.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kapitel 318.
  • Gesetz über die Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Att dwar il-promozzjoni ghas-Sahha u s-Sigurta' fuq il-Post tax-Xoghol) – (Kap. 367).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Erwerbstätigen (Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige beider Gruppen). Freiwillige Versicherung für nicht Erwerbstätige möglich. In geringem Umfang Selbständige können sich niedriges Einkommen bescheinigen lassen bzw. freiwillig den Beitrag der Klasse 2 zum SP-Tarif (für Alleinstehende) von wöchentlich € 24,52 oder Mindestbeitrag zum SA-Tarif für Verheiratete von wöchentlich € 28,73 entrichten.

Finanzierung

Siehe Krankenversicherung.

Deckungsbereich

Arbeitsunfälle
Verletzung oder Krankheit während bzw. als Folge eines Unfalls im Zusammenhang mit der Arbeit.

Wegeunfälle
Versicherungsschutz auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle nur in jedem (einschließlich Schiff, Boot oder Flugzeug) unmittelbar vom Arbeitgeber bereitgestellten oder bezahlten Transportmittel.

Berufskrankheiten
Liste von Krankheiten im 4. Abschnitt des Gesetzes über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kap. 318. Die Liste wird von der Abteilung für Soziale Sicherheit unter Berücksichtigung medizinischer Ratschläge entsprechender Experten des jeweiligen Bereichs erstellt und angepasst.

Kein gemischtes System. Krankheiten, deren beruflicher Ursprung im Einzelfall nachgewiesen wurde, können jedoch in die Liste aufgenommen werden.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sachleistungen

  • Freie Arztwahl.
  • Keine Selbstbeteiligung.
  • Unbegrenzte Leistungsdauer.

Geldleistungen (vorübergehend)

  • Während der ersten 3 Tage der Verletzung oder Krankheit Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber.
  • 1 Jahr Verletztenurlaub bei voller Entgeltfortzahlung.
  • Sozialleistung wird direkt an Versicherten ausbezahlt, der diesen Betrag seinem Arbeitgeber erstatten muss. Selbständige erhalten Leistung ausgezahlt, die dann bei ihnen verbleibt.
  • Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des vollen Entgelts besteht so lange, wie die Arbeitsunfähigkeit nicht die Dauer von einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Verletzung übersteigt.

Leistungshöhe (Stand: 1. Januar 2016):
Unfallgeld (Beneficcju ghall-korriment) entsprechend der Zahl der Wochenarbeitstage:

  • Verheiratete: € 30,15 pro Tag.
  • Alleinstehende: € 22,68 pro Tag.
  • Wöchentliche Auszahlungen.

Geldleistungen (dauerhaft)

  • Unfallentschädigung (Ghotja ghall-korriment) bei 1 % bis 19 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.
  • Grundrente (Pensjoni Bazika) bei 20 % bis 89 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.
  • Invalidenrente (Pensjoni tal-Invalidita') ab 90 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Grad der Erwerbsminderung wird entsprechend der medizinischen Untersuchung des medizinischen Gremiums, das von der Abteilung für Soziale Sicherheit ernannt wurde, festgestellt.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali):
Vom Staat gewährte und einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegende Differenzialleistung: Garantiertes Mindesteinkommen für Menschen, die wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen (Subjektives Recht).

Rechtsgrundlage

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) - Kapitel 318.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Haushaltsvorstand (in der Regel das ältere Haushaltsmitglied) und Unterhaltsberechtigte. Als „Haushalt“ wird, nach Meinung des Direktors, eine Einzelperson bezeichnet, oder zwei oder mehr Menschen, die als Familie zusammenleben. Verwaltungstechnisch wird als Haushaltsvorstand normalerweise das ältere Haushaltsmitglied angesehen.

Finanzierung

Vom Staat finanziert.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Grundvoraussetzungen:

  • Antragsteller muss Haushaltsvorstand sein und maltesischer Staatsbürger mit ständigem rechtmäßigem Wohnsitz in Malta.
  • Von 18 bis 60 Jahren.

Leistungsdauer: Theoretisch zeitlich unbegrenzt, solange Bedürftigkeit besteht.

Geldleistungen (Stand: 1. Januar 2016)
Monatliche Leistung (Wochensätze x 4,345) für Haushalte ohne anderes Einkommen:

  • Alleinstehend: € 443,36.
  • Ehepaar ohne Kinder: € 478,78.
  • Ehepaar mit 1 Kind: € 514,19.
  • Ehepaar mit 2 Kindern: € 549,60.
  • Ehepaar mit 3 Kindern: € 585.
  • Alleinerziehend, 1 Kind: € 478,78.
  • Alleinerziehend, 2 Kinder: € 514,19.

Geldleistungen für Wohnung und Heizung
Energie-Beihilfe (Beneficcju ta’ l-Energija) zur Deckung der Wasser- und Stromkosten gezahlt an Haushaltsvorstand,

  • der irgendeine Form der Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali), einschließlich Arbeitslosenhilfe (Ghajnuna ghal dizimpjieg), Besonderes Arbeitslosengeld (Beneficcju specjali ghal dizimpjieg), Sozialrente für Ältere (Pensjoni ta' l-Eta) oder Rente für Pflegepersonen bezieht.
  • der eine zusätzliche Beihilfe oder Kindergeld bezieht, solange die Mittel der Familie € 8.886 nicht übersteigen.
  • der Rente bei Erwerbsunfähigkeit oder Rente für Sehbehinderte bezieht, außer wenn die Mittel der Familie im Jahr € 8.886 übersteigen.

Beihilfe wird auch aus humanitären Gründen gewährt, an jeden Haushaltsvorstand, der zur Zufriedenheit des Direktors beweisen kann, dass:

  • ein Familienmitglied an medizinischen Beschwerden leidet, die zu übermäßiger Nutzung von Wasser und Strom führen.
  • das Haushaltseinkommen unter € 30.910,80 im Jahr (Familienmitglieder haben ihren ständigen Wohnsitz in Malta).

Anspruch auf Wohngeld von € 1,16 wöchentlich für Empfänger von Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali), die Miete für ihre Wohnung entrichten.

Sonstige Leistungen

  • Menschen über 60 Jahren erhalten einen Zuschuss zur Telefonrechnung in Höhe von € 0,84 wöchentlich.
  • Empfänger von Sozialhilfe (Ghajnuna Socjali) haben Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung im Krankenhaus und kostenfreie Arzneimittel.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem

Gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung.

Rechtsgrundlage

Gesetz über soziale Sicherheit (Att dwar is-Sigurta' Socjali) – Kapitel 318.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer auf Malta.

Finanzierung

Ausschließlich durch Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: Volles Entgelt für die durch Arbeitsrecht oder Tarifvertrag festgelegte Anzahl von Tagen.

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

  • Laws of Malta, Cap. 452, Employment and Industrial Relations Act, Title I, Part V "Termination of Contracts of Service".
  • Massenentlassungen: Subsidiary Legislation 452.80, "Collective Redundancies (Protection of Employment) Regulations, 1. Januar 2003.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

  • Bei Beschäftigungsdauer von mehr als 1 Monat bis 6 Monaten(1) 1 Woche Kündigungsfrist.
  • Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten bis 2 Jahre: 2 Wochen.
  • Beschäftigungsdauer von 2 bis 4 Jahren: 4 Wochen.
  • Beschäftigungsdauer von 4 bis 7 Jahren: 8 Wochen.
  • Darüber: zzgl. 1 Woche je Arbeitsjahr bis max. 12 Wochen.

(1)Nach der Probezeit. Während der Probezeit: 1 Woche, falls mind. 1 Monat im Betrieb tätig. Die Probezeit beträgt in der Regel 6 Monate. Die Fristen gelten - sofern nicht anders vereinbart - auch für den Arbeitnehmer.

Kündigungsgründe

Betriebsbedingter Stellenabbau; zuletzt Eingestellte werden zuerst entlassen ("Last In, First Out"). Falls der Betreffende jedoch bis einschließlich zum 3. Grad mit dem Arbeitgeber verwandt ist, besteht die Möglichkeit, dieser Person nicht zu kündigen und dafür der nächsten in der Reihenfolge zu kündigen.

Außer wegen Erreichen des Rentenalters ist eine Kündigung ansonsten nur aus wichtigem Grund zulässig (Einzelfallentscheidung; kein wichtiger Grund sind z. B. Gewerkschaftsarbeit, Heirat, gerichtliche Klage gegen den Arbeitgeber, Whistleblowing). Entlassungen wegen Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft sind rechtswidrig.

Beteiligung von Arbeitnehmervertretern

Kollektiv-(Massen-)Entlassungen nur wirksam, wenn Betriebsrat vorher schriftlich informiert wurde und Gelegenheit zur Stellungnahme (Anwendung von EU-Recht) hat.

Abfindungen

Vor Ablauf der Kündigungsfrist (bei Kündigung durch Arbeitnehmer) Wahl des Arbeitgebers zwischen Weiterarbeit oder Abfindung in Höhe des noch ausstehenden Lohnes. Bei Kündigung durch Arbeitgeber Wahl zwischen Weiterarbeit oder Abfindung in Höhe des halben ausstehenden Lohnes.

Bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Vertrages muss Arbeitgeber Hälfte der noch ausstehenden Gehälter zahlen, es sei denn, es bestehen berechtigte Gründe, keine Abfindung zu zahlen.

Bei vorzeitiger Beendigung durch Arbeitnehmer: Arbeitnehmer muss Hälfte des ausstehenden Lohnes an Arbeitgeber zahlen.

Bei Kündigung mit sofortiger Wirkung durch Arbeitnehmer: Zahlung in Höhe des halben Lohnes, der ihm bei fristgerechter Kündigung zugestanden hätte, an Arbeitgeber.

Bei (betriebsbedingten) Kündigungen in Sonderfällen mit sofortiger Wirkung (also vor Ablauf der Kündigungsfrist) erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, die dem Lohn entspricht, der ihm zugestanden hätte, wenn ihm fristgerecht gekündigt worden wäre.

Wiedereinstellung

Bei Möglichkeit zur Wiedereinstellung auf demselben Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres nach Kündigung entsprechender Anspruch zu mind. gleichen Arbeitsbedingungen wie zuvor.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage auf Malta

  • Gesetz zur Gleichstellung (von Menschen mit Behinderungen) - Equal Opportunities (People with Disability) Act - von 2000, Kapitel 413.
  • Gesetz zur sozialen Sicherheit (Social Security Act), Kapitel 318.
  • Gesetz zu Menschen mit Behinderungen (Erwerbstätigkeit) (Person with Disability (Employment) Act), Kapitel 210.
  • Gesetz zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Occupational Health and Safety Authority Act), Kapitel 367.
  • Verordnung zu ärztlichen und verwandten Berufen (Medical and Kindred Professions Ordinance), Kapitel 31.
  • Gesetz zur Einkommensteuer von 2010, Kapitel 123.
  • Gesetz über die geistige Gesundheit (Mental Health Act) von 2012 .
  • Gesetz über Arbeitsbedingungen (Conditions of Employment (Regulation) Act - Act No. XI), von 1952, Kapitel 135.
  • Gesetz zur Änderung des Bildungsgesetzes (Act No. XIII of 2006, an act to amend the Education Act), Kapitel 327.
  • Gesetz über die Invalidenrente (Invalidity Pensions Act) von 2007.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

3 Definitionen von Behinderung:

  • Gemäß Kapitel 413 - Gesetz zur Gleichstellung (von Menschen mit Behinderungen) - Equal Opportunities (People with Disability) Act - bedeutet "Behinderung" eine lang anhaltende körperliche, seelische oder geistige Einschränkung, die die Menschen daran hindert in vollem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen.
  • Gemäß Kapitel 318 - Gesetz zur sozialen Sicherheit (Social Security Act) bezeichnet "Schwerbehinderte(r)" einen Menschen, der noch eine angemessene Lebenserwartung hat und nicht in der Lage ist, durch Vollzeitbeschäftigung oder Selbständigkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen oder der als Erwachsener aufgrund einer dauernden Behinderung durch (Liste spezieller Krankheitsbilder) in diesem Maße erwerbsunfähig wird.
  • Gemäß Kapitel 210 - Gesetz zu Menschen mit Behinderungen (Erwerbstätigkeit) - Person with Disability (Employment) Act - bezeichnet "Person mit Behinderung" einen Menschen nach der Schulpflicht, der aufgrund von Verletzung, Krankheit, angeborener Missbildung oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Unfähigkeit bei der Aufnahme oder Weiterführung einer geeigneten (selbständigen) Erwerbstätigkeit wesentlich behindert ist. Begriff "Behinderung" gilt entsprechend. Gesetz wird derzeit mit Blick auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen überarbeitet.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Die Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen (KNPD) verwaltet ein Register über Menschen mit Behinderungen in Malta. Die Registrierung ist freiwillig. Zur Registrierung muss der Betroffene einen Fragebogen ausfüllen, der auf der Homepage der Kommission heruntergeladen werden kann unter www.knpd.org.  

Im Rahmen der nationalen Gesundheitsfürsorge werden darüber hinaus Untersuchungen zur Beurteilung einer Behinderung und dem Schweregrad angeboten. Medizinische Maßnahmen in dem Zusammenhang betreffen das Sehvermögen (Ophthalmologie), das Hören (ENT), Knochen und Skelett-Struktur (Orthopädie) usw.  

Die Untersuchungen erfolgen im örtlichen Mater-Dei-Krankenhaus.  

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit:

Der Grad der Erwerbsminderung wird durch eine medizinische Untersuchung festgestellt, die ein medizinisches Gremium durchführt. Die Abteilung für Soziale Sicherheit ernennt das Gremium.  

Feststellung der Pflegebedürftigkeit:

Der behandelnde Arzt erstellt einen standardisierten Bericht über den Zustand des Patienten. Der Bericht beinhaltet alle nötigen Daten, die eine informierte Meinung über den Patienten zulassen. Ein Team aus Sozialarbeitern, Pflegekräften und Ärzten der Abteilung für Altenpflege evaluiert den Bericht und entscheidet, ob im vorliegenden Fall Langzeitpflege angemessen ist.  

Zur Evaluierung der Pflegebedürftigkeit werden folgende gesetzlich festgelegte Indikatoren bzw. Aktivitäten berücksichtigt:

  • Medizinische Historie & Diagnosen.
  • Behandlung mit Medikamenten.
  • Kommunikative Fähigkeiten (Hören, Sprechen, Sehen).
  • Geistiger Zustand (Orientierung, Gedächtnis, Halluzinationen, Verhalten, etc.).
  • Tägliche Aktivitäten (Essen, Anziehen, Waschen, Haushaltsführung, Zubereitung von Essen, Einkaufen).
  • Mobilität.
  • Kontinenz.
  • Bedarf an Pflege.
  • Soziales Umfeld.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Spielt für Rente bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit eine Rolle.  

Der Grad der Erwerbsminderung wird durch eine medizinische Untersuchung festgestellt, die ein medizinisches Gremium durchführt. Die Abteilung für Soziale Sicherheit ernennt das Gremium.  

Es gibt die folgenden 2 Kategorien der Invalidität:

  • Die Erwerbsunfähigkeit für eine angemessene Voll- oder Teilzeitbeschäftigung oder Selbständigkeit besteht aufgrund einer schweren Erkrankung oder einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung.
  • Der Betreffende kann wegen einer dauerhaften oder noch nicht endgültig als dauerhaft festgestellten Erwerbsunfähigkeit für mind. 1 Jahr ab Antragstellung keine angemessene Voll- oder Teilzeiterwerbstätigkeit ausüben.  

Die Teilnahme an und die Gestaltung von Bildungs- und Arbeitsplätzen hängen von der Art und vom Grad der individuellen Beeinträchtigung ab. Jeder Fall wird in diesem Zusammenhang separat betrachtet und beurteilt. In Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung kann Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen werden.  

Weitergehende Informationen auf der Homepage www.knpd.org, "Services & Benefits for Persons with Disability".  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Es gibt gewisse Ausnahmen, in denen es möglich ist, die bürgerlichen und politischen Rechte eines Menschen zu beschränken. Dazu zählen das Alter, Inhaftierung und gewisse Geisteszustände die dazu führen können den Anspruch auf diese Rechte zu verlieren.  

Gesetzliche Grundlagen stehen unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (Civil Code) und im Gesetz über die Organisation und Zivilprozess (Code of Organisation and Civil Procedure).  

2012 wurde vom Parlament ein Gesetz erlassen, welches das System der Untersagung und Entmündigung für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit geistigen Behinderungen ersetzen soll. Stattdessen soll die neue Vormundschaftsgesetzgebung einen Mechanismus einführen, der die Bedürfnisse und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und davon ausgeht, dass sich diese Bedürfnisse und Fähigkeiten auch ändern können.  

Seit 2014 ist das Vormundschafts-Gremiums zur Steuerung der Umsetzung der Richtlinien aktiv.  

Der Vormund muss vor einer Entscheidung mit dem Betroffenen sprechen und seine Wünsche so gut es geht respektieren und umsetzen.  

Menschen mit geistigen Behinderungen sind grundsätzlich geschäftsfähig, es sei denn es wird ihnen eine Unfähigkeit bescheinigt.  

Das Gesetz sieht die Ernennung eines Vormunds vor, der verantwortungsbewusst ist und dem das Wohl des Betroffenen am Herzen liegt.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung

Es wird prä- und postnatale sowie intrapartale Versorgung inkl. kostenfreier Geburt und Versorgung im Krankenhaus angeboten.  

Kinderbetreuung

Arbeitende Eltern oder Eltern in Ausbildung können für ihre Kinder den kostenlosen Kinderbetreuungsplan nutzen. Es gelten folgende Bedingungen:

  • Als arbeitende Eltern gelten Alleinstehende oder beide Elternteile und Erziehungsberechtigte, die berufstätig sind und Sozialbeiträge zahlen.
  • Als Eltern in der Ausbildung gelten Alleinstehende oder beide Elternteile und Erziehungsberechtigte, die eine Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss absolvieren.  

Kindergeldzuschuss

Kindergeldzulage für Kinder mit Behinderungen (Allowance ghal tfal b'Dizabilita'): Es werden € 20 pro Woche zusätzlich zum Kindergeld gezahlt. Die Zulage ist unabhängig von Einkommen der Eltern.  

Vorschulkinder

Schüler mit einer Behinderung, die aufgrund ihrer individuellen Bedürfnisse besondere Einrichtungen und Vorkehrungen benötigen, die über das Angebot in Regelschulen hinausgehen, können beim "Statementing Moderating Panel of the Ministry of Education" den individuell notwendigen Förderbedarf einschätzen und beurteilen lassen. Zuständig für die Anfrage ist in der Regel der Leiter der Schule gemeinsam mit den Eltern.  

Schulkinder

Seit 1994 wird die Inklusion von Kindern mit Behinderungen in den regulären Schulunterricht gefördert.  

Eltern haben die Wahl, ob sie ihr Kind auf eine reguläre Schule schicken oder es in einem Bildungszentrum unterrichten lassen.  

Lehrer für den Primär- oder Sekundärunterricht müssen während ihrer Ausbildung Kurse zum Thema Schüler mit Behinderungen besucht haben. Die Kurse werden von der nationalen Kommission für Menschen mit Behinderungen organisiert.  

Gemeinsamer Unterricht

Ein Großteil der Schüler mit Behinderungen besucht reguläre Schulen. Sie werden nach einem individuellen Lehrplan unterrichtet (IEP) mit Unterstützung eines Assistenten (LSA). Die Assistenten werden von der Regierung oder den privaten bzw. kirchlichen Schulträgern finanziert.  

Förderschulen

Seit der Schulreform von 2010 wurden Förderschulen in sogenannte Bildungszentren umgewandelt. Die Bildungszentren unterstützen Kinder mit schweren Behinderungen, die eine reguläre Schule besuchen.  

Es gibt auch Schüler mit Behinderungen, die hauptsächlich in den Bildungszentren unterrichtet werden.  

Studenten

Auf Malta gibt es nur eine Universität. Um Studierenden mit Behinderung das Studieren an der Uni zu ermöglichen, wurden einige Anpassungen vorgenommen. Die Barrierefreiheit auf dem Campus wurde verbessert und eine Abteilung gegründet, die den Zugang für Menschen mit Behinderungen verbessern soll (Access Disability Unit - ADSU).  

Verschiedene Maßnahmen, damit Studierende mit Behinderungen einen Studiengang erfolgreich beginnen, weiterführen und abschließen können, z. B. in besonderen Fällen Aufhebung von speziellen Zugangsvoraussetzungen, zeitliche Verlängerung bis zum Studienabschluss oder Fristverlängerung für die Bewertung von Studieneinheiten, angepasste Prüfungsbedingungen sowie Ressourcen auf dem Campus selbst.  

KNPD und Department of Educational Services (DES) arbeiten derzeit an einer Website für das DES-Webportal und einer ergänzenden Broschüre für Studierende mit Behinderungen. Beide Angebote informieren über weitere Qualifizierungsmöglichkeiten (KK 16+) und Berufsausbildungen. Alle Materialien werden barrierefrei sein.  

Hilfen für Schüler

Schülern mit Behinderungen werden Gebärdendolmetscher zur Seite gestellt, wenn die Eltern es wollen. Allerdings sind die Ressourcen für diesen Service begrenzt.  

Assistenz für Schüler und Studenten

Schüler erhalten eine Assistenz, die ihnen beim Lernen helfen soll (Learning Support Assistant (LSA)).  

Schülern mit Behinderungen werden Gebärdendolmetscher zur Seite gestellt, wenn die Eltern es wollen. Allerdings sind die Ressourcen für diesen Service begrenzt.  

Studierende mit Behinderungen können von der nationalen Kommission für Menschen mit Behinderungen eine finanzielle Hilfeleistung erhalten. Das sogenannte PEKTUR-Programm bietet finanzielle Hilfe für Studierende mit Behinderungen, wenn ihre Studien etwas mit dem Thema Behinderung zu tun haben.  

Barrierefreiheit an Bildungsstätten

Keine offizielle Gesetzgebung, die Gebärdenunterricht an Schulen vorschreibt. Jedoch werden Schülern mit Behinderungen Gebärdendolmetscher zur Seite gestellt, wenn die Eltern es wollen. Allerdings sind die Ressourcen für diesen Service begrenzt.  

Blinde Schüler werden mithilfe von Brailleschrift unterrichtet.  

Früherkennung

Es wird prä- und postnatale sowie intrapartale Versorgung inkl. kostenfreier Geburt und Versorgung im Krankenhaus angeboten.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Sonstige Leistungen für Behinderte

Persönliche Assistenz für alle Menschen mit Behinderungen über die staatliche Behörde "Aġenzija Sapport". Behörde verwaltet auch den Fonds für Hilfsmittel (Assistive Apparatus Fund), der finanzielle Hilfe und Hilfe für Steuerstattungen beim Erwerb von Hilfsmitteln anbietet.  

Ein staatlich geführtes Krankenhaus ist auf die Wiedereingliederung von älteren Menschen, soweit dies möglich ist, spezialisiert. Es stellt Rollstühle und andere technische Hilfen gegen eine Gebühr zur Verfügung. Sie wird zurückerstattet, wenn die Hilfsmittel in gutem Zustand zurückgebracht werden.  

Dienste bei Inkontinenz:

Die Leistung soll die psychischen Probleme lindern, die als Folge einer Inkontinenz auftreten können. Außerdem verringert die Leistung die psychologische und finanzielle Belastung der Familien, indem stark subventionierten Windeln bereitgestellt werden. Die Dienste bei Inkontinenz unterstützen also inkontinente Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, damit sie ihr Leben in der Gemeinschaft weiterführen können.  

Barrierefreies Wohnen

Die Wohnungsbehörde (Housing Authority) hilft Menschen mit Behinderungen bei der Finanzierung von den Wohnungsanpassungen. Diese Unterstützung ist allerdings begrenzt.  

Mehr Infos und Antragsformulare auf housingauthority.gov.mt/en.  

Betreutes Wohnen

Viele Menschen mit Behinderungen auf Malta wohnen in den Familien, bis ein Platz in einer Einrichtung frei wird.  

2011 veröffentlichte die nationale Kommission von Menschen mit Behinderungen ein Dokument über das betreute Wohnen. Als Resultat wurde ein Fonds für das betreute Wohnen eingerichtet, der insbesondere schwerbehinderte Menschen und Menschen, die viel Pflege brauchen, unterstützen soll.  

Personal für Persönliche Assistenz und Services werden durch die staatliche Behörde "Agenzija Sapport" gestellt, mittlerweile sind auch Assistenzen aus dem Ausland zugelassen.  

Angebote u. a. Sozialarbeit, Gemeindearbeit (Unterstützung der Menschen dort, wo sie leben, durch persönliche Assistenz und Kompetenztraining), Betreutes Wohnen, Tageszentren.  

Häusliche Pflege stellt Hilfe für Bedürftige bereit. Persönliche und einfache häusliche Hilfe soll älteren Menschen und/oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen weiterhin ein Leben in ihrer Gemeinde bieten, das so unabhängig wie möglich ist. Die häusliche Pflege unterstützt zudem die nicht gewerbsmäßigen Pflegepersonen und sorgt dafür, dass weniger Pflege in betreuten Wohneinrichtungen benötigt wird.  

Es werden folgende Leistungen angeboten:

  • Essen auf Rädern, d. h. das Essen wird gegen eine subventionierte Gebühr von Nichtregierungsorganisationen geliefert.
  • Häusliche Pflegehilfe umfasst persönliche Hilfe, jedoch keine Pflege, und einfache häusliche Arbeiten für ältere Erwachsene und Menschen mit besonderen Bedürfnissen. Häusliche Pflege kann in Anspruch genommen werden, solange die entsprechende Gebühr gezahlt wird.
  • Dienste der Gemeindeschwester: Der Dienst beinhaltet ein multi-professionelles Team, das eng mit den Abteilungen für Gesundheit und soziale Angelegenheiten, anderen Fachkräften, Einrichtungen und Agenturen zusammenarbeitet. Das Team soll die Pflege auf eine personengebundene, umfassende und auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zugeschnittene Art koordinieren sowie mit den Patienten und deren Verwandten bzw. Pflegepersonen zusammenarbeiten. Dies soll die Gesundheit und Selbstpflege fördern sowie die Gesundheit und Eigenständigkeit durch Bildung, Befähigung und Unterstützung erhöhen. Das Team regelt die häuslichen Pflegedienste und fördert zusammen mit den Dienstleistungsträgern die hohe Qualität der Pflegedienste in den Gemeinden.
  • Es gibt telefonische Dienste für die Pflegebedürftigen, Pflegepersonen und Verwandten. SIe sollen älteren Erwachsenen und Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen Bestätigung und Rückhalt geben und sie ermutigen, weiterhin in ihrer eigenen Wohnung zu leben. Die telefonische Pflege ist auch eine Absicherung für die Pflegepersonen und Verwandten.  

Wohn- und Pflegeheime

Menschen mit Behinderungen haben die freie Wahl wo, wie und mit wem sie wohnen wollen. In Malta gibt es keine großen Einrichtungen, allerdings findet man auch auf Malta die Ansätze einer Institutionalisierung.  

Tagespflege wird in 13 staatlichen Einrichtungen mit täglichen Öffnungszeiten von 8.30 Uhr bis 16 Uhr angeboten, zusätzlich auch Beschäftigungstherapie.  

Die Tagespflege hat die folgenden Ziele:

  • Soziale Isolation und das Gefühl von Einsamkeit verhindern.
  • Probleme bei sozialer Interaktion von älteren Menschen reduzieren.
  • Ältere Menschen durch Teilnahme an der Planung von Aktivitäten in der Tagespflegeeinrichtung motivieren.
  • Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen sollen so unabhängig und sozial integriert wie möglich bleiben.
  • Ruhepausen für die Angehörigen und Pflegenden ermöglichen.  

Nachtpflegeeinrichtungen:

Es gibt 3 Einrichtungen im nördlichen, zentralen und südlichen Teil der Insel. Sie bieten älteren Menschen, die alleine leben und sich zu Hause aus verschiedenen Gründen nicht sicher fühlen, eine Unterkunft für die Nacht. Eine Gebühr für diese Leistung fällt an.  

Es gilt keine festgelegte Dauer für die teilstationäre Pflege.  

Die Plätze werden je nach Verfügbarkeit vergeben.  

Es gibt eine zentrale Einrichtung zur ständigen Unterbringung von älteren Menschen und zusätzlich 8 regionale, staatliche Einrichtungen. Es gibt auch private vollstationäre Einrichtungen.  

Es gibt je eine staatliche zentrale Einrichtung für psychisch kranke Menschen und eine für die Pflege von Krebspatienten und Menschen, die andere schwere Krankheiten haben.  

Es gilt keine festgelegte Dauer für die vollstationäre Pflege. Die Plätze werden je nach Verfügbarkeit vergeben.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Die nationale Kommission für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (KNPD) ist verantwortlich für die Überwachung der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Das Komitee für die Bemühungen um eine gerechte Gesellschaft gestaltet die Politik für Menschen mit Behinderungen mit.  

Die KNPD hat ein Beratungskomitee der Menschen mit Behinderungen gegründet, um Verpflichtung zu erfüllen, die Zivilbevölkerung (insbesondere Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen) in seine Arbeit mit einzubeziehen.  

Sonstige Hilfsangebote

Sonia Tanti Zentrum für Selbstbestimmtes Leben (Sonia Tanti Independent Living Center) seit 2011: Beratung zu Rollstühlen und Sitzsystemen sowie zu technischen Hilfsmitteln; Fahrschule für Menschen mit Behinderungen.  

Disability Studies Unit (DSU):

Seit 2012 gibt es an der Universität Malta die Einheit für Behindertenstudien (Disability Studies Unit (DSU)), die Vorlesungen für Schüler und Lehrer anbietet. Seit 2015 ist die DSU eine eigene Abteilung an der Universität.  

Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen (Kummissjoni Nazzjonali Persuni b'Diżabilità, KNPD) vorrangig für Behindertenpolitik auf nationaler Ebene zuständig.

  • Hat ein Beratungskomittee der Menschen mit Behinderungen gegründet, um Verpflichtung zu erfüllen, die Zivilbevölkerung (insbesondere Menschen mit Behinderungen und ihre Organisationen) in seine Arbeit mit einzubeziehen.
  • Hat einen Bericht veröffentlicht, der sich mit der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention befasst.  

Staatliche Behörde "Aġenzija Sapport" hat Ziel, selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Schwerpunkt auf Unterstützung, nicht Pflege, durch ein Team von professionellen Kräften.  

Angebote u. a. Sozialarbeit, Gemeindearbeit (Unterstützung der Menschen dort, wo sie leben, durch persönliche Assistenz und Kompetenztraining), Betreutes Wohnen, Tageszentren.  

Nichtstaatliche Inspire Foundation (Stiftung; früher: Eden Foundation und Razzett tal-Hbiberija) bietet kostenfrei Hilfen im Bereich Bildung, Therapie, Sozialisation und Freizeit.  

Richmond Foundation fördert Menschen mit psychischen Erkrankungen.  

Malta Community Chest Fund (Gemeindefonds) gewährt Einzelpersonen und Nichtregierungsorganisationen finanzielle Hilfen für technisches Hilfsgerät.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Private und öffentliche Einrichtungen, die ausbilden, müssen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.  

Verfassungsrechtlich verankertes Recht auf Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen. Größte Berufsschule: das Malta College of Art, Science an Technology (MCAST).  

"Pathway to Independent Living Programme", das Menschen mit einer Lernbehinderung (Intellectual Impairment) eine Berufsausbildung ermöglicht.  

Das Institut für touristische Studien hat 2012 ein Programm für Menschen mit Behinderungen gestartet, um diesen Kernkompetenzen aus dem Bereich der Tourismusbranche zu vermitteln.  

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen haben das gleiche Recht auf Bildung und Berufsausbildung wie alle anderen Bürger.  

KNPD und Department of Educational Services (DES) arbeiten derzeit an einer Website für das DES-Webportal und einer ergänzenden Broschüre für Studierende mit Behinderungen. Beide Angebote informieren über weitere Qualifizierungsmöglichkeiten (KK 16+) und Berufsausbildungen. Alle Materialien werden barrierefrei sein.  

Besondere Unterstützungsabteilung des Staatlichen Arbeitsamtes von Malta (Maltese Public Employment Service/Employment Training Corporation – ETC); enge Arbeitsbeziehungen zu nichtstaatlichen Organisationen, die Leistungen für benachteiligte Gruppen anbieten. Die ETC hilft Menschen mit Behinderungen eine Arbeit zu finden und eine angemessene Ausbildung zu erhalten.  

Praktikumsprogramme; z. B. das Programm "Lücken schließen" (Bridging the Gap Scheme) gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, Leistungsfähigkeit eines Menschen am Arbeitsplatz vor Einstellung einzuschätzen; Kunden erwerben arbeitsbezogene Fähigkeiten.  

Programm für Menschen mit geistigen Behinderungen (Sheltered Employment Training): Kostenloses Training an einem geschützten Arbeitsplatz, das die Arbeitsfähigkeit des Menschen mit Behinderung fördern soll.  

Werkstätten für Behinderte

Programm für Menschen mit geistigen Behinderungen (Sheltered Employment Training): Kostenloses Training an einem geschützten Arbeitsplatz, das die Arbeitsfähigkeit des Menschen mit Behinderung fördern soll.  

Beschützende Werkstätten ermöglichen Menschen, die nicht auf dem freien Arbeitsmarkt arbeiten können, einen Zugang zur Arbeit.  

Arbeitgeberpflichten

Das Gesetz über die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Att dwar l-Impjiegi ta' Persuni b'Dizabilita') verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern u. a. dazu, mind. 2 % der Arbeitsplätze, aber mind. einen Arbeitsplatz, mit Menschen mit Behinderungen zu besetzen, die bei der Agentur für Arbeitsvermittlung und Berufsförderung registriert sind. Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, erhalten eine Steuergutschrift von € 4.500 für jeden Beschäftigten und sind von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Sie erhalten darüber hinaus eine Rückerstattung in Höhe von 25 % des Gehalts des Beschäftigten bis max. € 4.500 bzw. bis max. € 10.000 bei benachteiligten Einzelpersonen.  

Arbeitgeber, die sich nicht an die Vorgaben erhalten, müssen entsprechend der Anzahl der Arbeitnehmer mit Behinderungen, die sie beschäftigen müssten, eine Strafe zahlen. Der zu zahlende Betrag beläuft sich auf € 2.400 pro Person bis zu einer Höchstgrenze von € 10.000 pro Arbeitgeber. Der Begriff benachteiligte Menschen bezieht sich auf Menschen mit Behinderungen, ehemalige Drogenabhängige, ehemalige Straftäter, andere Personen mit sozioökonomischen Schwierigkeiten.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen einstellen, haben über die Beschäftigungsbeihilferegelung das Anrecht auf Vergünstigungen. Dazu gehören:

  • Die Befreiung von den Beiträgen für die nationale Versicherung (in den ersten 156 Wochen).
  • Die Befreiung von der Pflicht Krankengeld zu zahlen (in den ersten 156 Wochen).  

Die Vergünstigungen werden über den ESF-Fonds finanziert.  

Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, erhalten eine Steuergutschrift von € 4.500 für jeden Beschäftigten und sind von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit. Sie erhalten darüber hinaus eine Rückerstattung in Höhe von 50 % des Gehalts des Beschäftigten bis max. € 5.000 bzw. bis max. € 10.000 bei benachteiligten Einzelpersonen.   

Besonderer Kündigungsschutz

Ein Arbeitnehmer darf wegen Verletzung oder Behinderung nicht entlassen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine entsprechende alternative Beschäftigung für den Betreffenden im Betrieb zu finden.  

Sonstige Leistungen

Programm für Menschen mit geistigen Behinderungen (Sheltered Employment Training): Kostenloses Training an einem geschützten Arbeitsplatz, das die Arbeitsfähigkeit des Menschen mit Behinderung fördern soll.  

Menschen, die eine beitragsunabhängige Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten und erwerbstätig sind, erhalten ihre Rente unabhängig von ihrem Einkommen weiter.  

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Deutsch-Maltesischer Zirkel
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