Länderinformationen Litauen

Hauptstadt Vilnius
Fläche 65.300 km²
Einwohnerzahl 2.790.407
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion 77 % römisch-katholisch, 4,1 % russisch-orthodox, 1,9 % Evangelisch-Lutherische, 0,2 % Evangelisch-Reformierte, 0,6 % Muslime, wenige Zeugen Jehovas, 10 % konfessionslos
Amtssprache Litauisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+2 OEZ, UTC+3 OESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .lt

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Terrorismus

Kriminalität
An touristisch frequentierten Plätzen wie in Altstädten größerer Städte sowie im Bereich von Bahnhöfen und Busbahnhöfen kommt Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle vor. Überfälle und Gewaltkriminalität sind selten.
Autodiebstähle gibt es, Fahrzeuge werden zudem gelegentlich aufgebrochen.
In Bars und Clubs kommt es vereinzelt auch zum Einsatz von K.-o.-Tropfen und Kreditkartenbetrug.

  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie in Altstädten, an Bahnhöfen und im öffentlichen Busverkehr besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf und lassen diese nicht in Fahrzeugen zurück.
  • Bevorzugen Sie bewachte Parkplätze und Campingplätze.
  • Lassen Sie Getränke in Bars und Clubs nicht unbeaufsichtigt.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Impfschutz
Für die Einreise nach Litauen sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen FSME, bei Langzeitaufenthalten oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
Landesweit kommt es von April – Oktober zur Übertragung der Frühsommer Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenstiche.

  • Lassen Sie sich vor Reisebeginn hinsichtlich einer möglichen FSME-Impfung beraten und ggf. impfen.
  • Schützen Sie sich in den Sommermonaten im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Zeckenstichen.

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Auskunft zu Einschränkungen der Einreise russischer Staatsangehöriger nach Litauen erteilen ausschließlich die litauischen Behörden.

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen, wie der litauischen Regierung sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise gültig sein. Überprüfen Sie daher die Gültigkeit Ihres Reisedokuments schon vor der Einreise nach Litauen.

Die Personenkontrollen an den Binnengrenzen sind mit dem Beitritt Litauens zum Schengen-Raum inzwischen entfallen, flächendeckende Kontrollen erfolgen derzeit allerdings bei Einreise auf dem See- und Luftweg, bei der Einreise auf dem Landweg ist eine stichprobenartige Kontrolle möglich. Ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) ist beim Grenzübertritt immer mitzuführen. Im ganzen Land muss mit Stichprobenkontrollen gerechnet werden, bei denen es zu einem Bußgeld führen kann, wenn kein Identitätspapier mitgeführt wird. Dies gilt insbesondere im Grenzgebiet zu Belarus.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Litauen finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Litauen

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Litauen sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Litauen ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die litauischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Litauen ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die litauischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Litauen arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Litauen im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Für einen nach Litauen entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – vom Rentenversicherungsträger vorgenommen.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba, T. Sevcenkos 16, building 3, 3rd floor, 03111 Vilnius, LITHUANIA zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die litauischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Litauen und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Litauen den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Litauen gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Litauen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem
Gesetzliche Krankenversicherung. Sach- und Geldleistungen einschließlich Mutterschaft.

Sachleistungen:

  • Notfallversorgung für alle Einwohner garantiert. Bei Versicherten trägt Versicherung die Hauptkosten der Behandlung für sonstige Gesundheitsleistungen. Wer keine Beiträge zur obligatorischen Sozialversicherung zahlt und nicht über den Staat versichert ist, muss die Kosten für medizinische Behandlungen selbst tragen.
  • Seit 2005 Regelung für den Ausgleich für Gesundheitsschäden der Patienten. Seit dem 1. Januar 2005 benötigen Einrichtungen des Gesundheitswesens eine Haftpflichtversicherung für Gesundheitsschäden der Patienten.

Geldleistungen:

  • Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und gleichgestellte Menschen mit entgeltbezogenen Leistungen.
  • Staatlich finanzierte Sondersysteme für Angehörige der Polizei, Staatssicherheit, Streitkräfte und verwandter Dienste.

Freiwillige beitragsfinanzierte Versicherung für Selbständige möglich.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über das Gesundheitswesen (Sveikatos sistemos įstatymas) vom 19. Juli 1994 (Nr. I-552).
  • Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343)
  • Gesetz über die Institutionen des Gesundheitswesens (Sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas) vom 6. Juni 1996 (Nr. I-1367).
  • Gesetz über die Rechte der Patienten und den Ausgleich von Gesundheitsschäden (Pacientų teisių ir žalos atlyginimo įstatymas) vom 3. Oktober 1996 (Nr. I-1562).
  • Gesetz über die Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft (Ligos ir motinystės socialinio draudimo įstatymas) vom 21. Dezember 2000 (Nr. IX-110).
  • Gesetz über Unterstützung bei Todesfällen (Įstatymas dėl paramos mirties atveju) vom 9. Juni 2011 (Nr. XI-1435).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Krankenversichert sind:

  • Abhängig Beschäftigte.
  • Menschen, die selbst Beiträge entrichten (Selbständige, Landwirte oder andere); Selbständige sind pflichtversichert.

Staat zahlt Beiträge für:

  • Rentenbezieher.
  • Arbeitslose, die bei der örtlichen Arbeitsagentur (Lietuvos darbo birža) gemeldet sind sowie Menschen, die an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die von dem örtlichen Arbeitsamt organisiert werden (wenn sie keinen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben) sowie Arbeitslose im Arbeitsalter mit dem benötigten Versicherungszeitraum für den gesetzlich festgelegten Anspruch auf eine Altersrente der staatlichen Sozialversicherung.
  • Abhängig beschäftigte Schwangere im Mutterschaftsurlaub (Motinystės atostogos) und arbeitslose Schwangere ab 70 Tage vor der Geburt (nach 28 Schwangerschaftswochen) bis 56 Tage nach der Geburt.
  • Eltern eines Kindes unter 8 Jahren oder Eltern mit mind. 2 Kindern unter 18 Jahren (auch Adoptivelternteil oder Vormund).
  • Menschen unter 18 Jahren.
  • Studierende und Schüler.
  • Menschen mit Anspruch auf bedarfsabhängige Sozialhilfe (Socialinė pašalpa).
  • Elternteil (Adoptivelternteil), Vormund oder Pflegeelternteil, der häusliche Pflege für ein Kind mit Behinderungen erbringt; Menschen, deren Erwerbsunfähigkeit vor dem Alter von 24 Jahren anerkannt wurde (vor dem 1. Juli 2005: Menschen mit Behinderungen der Gruppe 1); M, deren Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit, die vor dem Alter von 24 Jahren aufgetreten ist (vor dem 1. Juli 2005: Menschen mit Behinderungen der Gruppe 1), vor dem Alter von 26 Jahren anerkannt wurde; oder Menschen mit besonderem Bedarf an dauerhafter Pflege (vor dem 1. Juli 2005: Mensch mit vollständiger Behinderung),
  • Menschen mit Behinderungen.
  • Menschen mit Infektionskrankheiten, die in Liste des Gesundheitsministeriums (Sveikatos apsaugos ministerija) erfasst sind.
  • Rehabilitierte politische Gefangene, Deportierte und Menschen, die bei den Ereignissen am 13. Januar 1991 und anderen Anlässen im Kampf für die Unabhängigkeit Litauens verletzt wurden.
  • Menschen, die als Helfer bei der Tschernobyl-Katastrophe vor Ort waren.
  • Ehemalige Ghettobewohner und jugendliche Gefangene in Haftanstalten während des Faschismus.
  • Geistliche offizieller religiöser Gemeinden, Studenten religiöser Schulen und Klosternovizen.
  • Menschen, deren rechtlicher Status als Kriegsteilnehmer in Afghanistan entsprechend einem gesetzlich festgelegten Verfahren anerkannt wurde.
  • Minderjährige ausländische Staatsbürger ohne Begleitung.
  • Den Ehepartner des Präsidenten von Litauen, der kein versichertes Einkommen bezieht (für den Zeitraum der Amtszeit).
  • Ehrenamtlich Tätige gemäß dem Gesetz zur Beschäftigungsförderung.

Gesundheitsversorgung wird aus Staatshaushalt finanziert für:

  • Aktive Dienstleistende des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums.
  • Ausländische Staatsangehörige, die in der Republik Litauen einen Asylantrag gestellt haben oder vorübergehenden Schutz in der Republik Litauen genießen.
  • Polizeilich festgenommene Menschen, Menschen in Untersuchungshaft und verurteilte Gefangene.
  • Menschen, die eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen, und die medizinische Pflichtuntersuchungen durch eine gerichtliche Entscheidung zugewiesen bekommen.

Freiwillige Krankenversicherung zusätzlich zur obligatorischen Versicherung möglich.

Finanzierung

Sachleistungen:

  • Beiträge Arbeitgeber: 3 % des Einkommens.
  • Beiträge Arbeitnehmer: 6 % des Einkommens.
  • Staat zahlt Beiträge für bestimmte Personengruppen (Angehörige von Polizei, Staatssicherheit, Streitkräfte und verwandter Dienste).

Geldleistungen:

  • 3,4 % gezahlt vom Arbeitnehmer.
  • 3,4 % für Menschen, die Lizenzgebühren einnehmen und einen Arbeitgeber haben; alle Beiträge trägt der Arbeitgeber.
  • 3,4 % von der Hälfte des Einkommens für Menschen, die Lizenzgebühren einnehmen und keinen Arbeitgeber haben; alle Beiträge trägt der Auftraggeber. Bemessungsgrenze: 48 durchschnittliche Einkommen pro Jahr.
  • 2,2 % für Sportler, Künstler nur für Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsleistungen, für die die Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt werden. Bemessungsgrenze: 48 durchschnittliche Einkommen pro Jahr.
  • Staatszuschuss zur Defizitdeckung.

Globalbeiträge:

  • Grundbeitrag der Sozialversicherung: 30,8 % des Bruttoentgelts ohne Bemessungsgrenze für alle Risiken (außer Arbeitsunfall und Berufskrankheiten), davon 27,8 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • Grundbeitrag der Krankenversicherung: 9 % des Bruttoentgelts, davon 3 % Arbeitgeber, 6 % Arbeitnehmer.
  • Sozialversicherungsbeiträge für Menschen, die Lizenzgebühren erhalten: 29,7 % des Bruttoentgelts der Sozialversicherungsrenten (Pensijų socialinis draudimas) und Risiken der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft, davon 26,7 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft, davon 26,7 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • 28,5 % des Bruttoentgelts der Sozialversicherungsrenten sowie Sozialversicherung bei Mutterschaft für Künstler und Sportler (motinystės socialinis draudimas), alle Beiträge werden vom Arbeitgeber getragen.
  • Staatszuschuss zur Defizitdeckung.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Voraussetzungen: Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab 1. Tag der Krankheit. Zahlung des Krankengeldes erfolgt, wenn der Betroffene die Krankenbescheinigung und der Arbeitgeber andere relevante finanzielle Dokumente bezüglich der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei den lokalen Dienststellen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) vorlegt. Krankenbescheinigungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der zeitlich begrenzten Erwerbsunfähigkeit bei den lokalen Dienststellen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit eingereicht werden.

Mindestversicherungszeit:

  • 3 Monate innerhalb der vorangegangenen 12 Monate oder
  • mind. 6 Monate innerhalb der vorangegangenen 24 Monate.
  • Keine Mindestversicherungszeit für Menschen unter 26 Jahren und falls weniger als 6 Monate zwischen Abschluss der Ausbildung und dem Zeitpunkt liegen, zu dem die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit auftritt.

Gruppen mit Anspruch auf Geldleistungen im vom Pflichtsystem gedeckten Krankheitsfall:

  • Versicherte mit zeitlich begrenzter Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Traumas, die dadurch ihr Erwerbseinkommen verloren haben.
  • Versicherte, die aufgrund des Ausbruchs einer ansteckenden Krankheit oder Epidemie oder zur Pflege eines Kindes (wenn die Regelungen zur Eindämmung der Ausbreitung von Infektionen in Kinderbetreuungseinrichtungen eingeführt wurde) nicht zur Arbeit kommen können.
  • Versicherte, die in einer Gesundheitseinrichtung mit orthopädischen und/oder prothetischen Dienstleistungen behandelt werden.
  • Menschen mit Anspruch auf Beihilfe zur Pflege kranker Familienmitglieder. Diese Beihilfe wird gewährt, wenn es aufgrund der Anweisungen des Arztes notwendig ist, ein krankes Familienmitglied des Versicherten zu pflegen.
  • Menschen mit Anspruch auf Beihilfe für Kinderbetreuung, wenn der Elternteil, dem Mutterschaftsurlaub oder Erziehungsurlaub gewährt wurde, aufgrund der eigenen Krankheit oder eines Traumas nicht in der Lage ist, die Pflege des Kindes zu übernehmen.
  • Versicherte mit zeitlich begrenzter Erwerbsfähigkeit aufgrund einer Gewebe-, Zellen- oder Organentnahme als Spende für Transplantationszwecke. Menschen, die nicht unter der Sozialversicherung für Krankheit und Mutterschaft pflichtversichert sind, können sich auf freiwilliger Basis entsprechend dem von der Regierung festgelegten Verfahren versichern.

Keine Leistungen für:

  • Menschen, die sich bei einem Angriff verletzt haben.
  • Menschen, die ihre Gesundheit selbst geschädigt haben.
  • Menschen, deren Krankheit Folge von Alkohol- oder Drogensucht ist (außer bei freiwilliger Teilnahme an stationärem Entzug).

Karenztage: Keine. Lediglich Schriftsteller haben eine dreitägige Karenzzeit.

Höchstbezugsdauer: Max. 4 Monate oder 122 Tage. In bestimmten Fällen Verlängerung auf 244 Kalendertage, wenn die Erwerbsunfähigkeit regelmäßig auftritt (z. B. bei Menschen, die in den vorangegangenen 12 Monaten an Tuberkulose erkrankten). Falls der Betroffene dann nicht genesen ist, obligatorischer Antrag auf Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an das Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit (Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba).

Arbeitnehmer mit Behinderungen, die Arbeitsunfähigkeitsrente (Netekto darbingumo pensija) der staatlichen Sozialversicherung beziehen, erhalten Krankengeld für max. 90 Tage pro Jahr. Keine Einschränkung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten.

Bei freiwilliger stationärer Behandlung gegen Alkohol- oder Drogensucht: Krankengeld für max. 14 Tage.

Bei Pflege eines erkrankten Familienmitglieds Leistung max. für folgende Zeiträume:

  • Erwachsene: 7 Tage.
  • Kinder unter 14 Jahren: 14 Tage pro Krankheit.
  • Kinder unter 7 Jahren in stationärer Behandlung: für die Dauer der Behandlung bis zu max. 120 Tagen.
  • Kinder unter 18 Jahren, die an Krebs erkrankt sind, nach einer schweren Operation oder nach einem Trauma oder einer Verbrennung: für die Dauer der Behandlung bis zu max. 120 Tagen.
  • Wenn ein Elternteil ein Kind pflegt, obwohl der andere Elternteil im Mutter- oder Vaterschaftsurlaub ist, das Kind aber aufgrund von Krankheit nicht pflegen kann: bis zu 14 Tage.

Höhe des Krankengeldes: 80 % des durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohns (Kompensuojamasis uždarbis). Leistungen werden von den lokalen Dienststellen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) gezahlt.

Der monatliche Kompensationslohn enthält den Durchschnittslohn basierend auf dem versicherten Einkommen des Versicherten, das er in den 3 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem letzten Monat, vor dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verdient hat.

Das Krankengeld darf nicht niedriger sein als 25 % des versicherten Einkommen des laufenden Jahres (einamųjų metų draudžiamosios pajamos). Es darf das 3,2-Fache des versicherten Einkommen des laufenden Jahres nicht übersteigen. Das Krankengeld wird pro Tag berechnet.

Sonderregelung für Arbeitslose: Bei Erkrankung während des Bezugs von Arbeitslosengeld wird Krankengeld gewährt, aber das Arbeitslosengeld währenddessen nicht gezahlt. Nach der Genesung und Ende der Krankengeldzahlung hat der Versicherte weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld entsprechend der Krankentage, aber max. 30 Tage.

Im Allgemeinen kann ein Arbeitsloser kein Krankengeld beziehen. Jedoch können Menschen, die entlassen wurden, für 5 Tage nach ihrer Entlassung Krankengeld beziehen.

Steuerpflicht: Das Krankengeld unterliegt der litauischen Steuerpflicht.

Sterbegeld
Kein Sterbegeld im Rahmen der Krankenversicherung.

Sterbegeld (Laidojimo pašalpa) vom Staat: Pauschalleistung (beitragsunabhängig) in Höhe von € 304 bei Tod eines ständigen Einwohners, eines Drittstaatsangehörigen mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung in Litauen für hochqualifizierte Beschäftigung, eines Drittstaatsangehörigen mit einer befristeten Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis in Litauen, der gegenwärtig in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder für eine Mindestdauer von 6 Monaten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und der in Litauen als arbeitslos gemeldet ist, eines Menschen mit Flüchtlingsstatus in Litauen, eines Menschen, die aufgrund der EU-Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in den Anwendungsbereich des Gesetzes über Unterstützung bei Todesfällen (Paramos mirties atveju įstatymas) fällt, im Fall eines tot geborenen Kindes (nach mind. 22 Schwangerschaftswochen) oder im Falle des Todes eines Kindes im Alter von weniger als 3 Monaten, dessen Wohnsitz gemäß der Gesetze der Republik Litauen nicht gemeldet wurde. Höhe: Das 8-Fache der von der Regierung festgelegten sozialen Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka), derzeit € 38.

Ambulante ärztliche Behandlung
Leistungserbringer sind von staatlichen oder kommunalen Gesundheitseinrichtungen und/oder von privaten Pflegeeinrichtungen angestellte Ärzte. Die Lizenz stellt die Zulassungsbehörde für das Gesundheitswesen aus.

In Litauen gibt es eine freie Arztwahl auf allen Ebenen; zuvor Eintragung in Liste bei Allgemeinmediziner eigener Wahl.

Fachärzte: Erforderlich ist eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner; Ausnahme: Dermatovenerologen. Eine Überweisung ist nicht erforderlich für Patienten mit einer chronischen Krankheit, die auf der vom Gesundheitsministerium genehmigten Liste verzeichnet ist und unter Langzeitüberwachung steht.

Selbstbeteiligung: Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Es gibt jedoch eine Liste bestimmter medizinischer Behandlungen, die der Patient nach einer Gebührenordnung selbst voll bezahlen muss.

Keine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Behandlung für Erwachsenen ist lediglich teilweise gedeckt (Selbstbeteiligung des Patienten); für Kinder unter 18 Jahren kostenfrei. Die Höhe der Kostendeckung ist abhängig vom Patientenstatus zwischen € 335 und € 1.031.

Zahnersatz

  • Menschen mit Behinderungen, Kinder und Altersrentenempfänger: Zahnersatz als Versicherungsleistung.
  • Höhe der Kostendeckung abhängig vom Patientenstatus zwischen € 335 und € 1.031.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Organisationsstruktur: Krankenhäuser des Staates, der Kommunen oder private Krankenhäuser. Alle Krankenhäuser können bei der regionalen Krankenversicherungsanstalt (teritorinė ligonių kasa) unter Vertrag stehen.

Die Vertragskrankenhäuser werden von der regionalen Krankenversicherungsanstalt für ihre Gesundheitsdienstleistungen entlohnt. Im Allgemeinen werden Krankenhäuser aus dem Staatshaushalt, Gemeindehaushalt, der Nationalen Krankenversicherungsanstalt des Gesundheitsministeriums (NKVA) (Valstybinė ligonių kasa prie Sveikatos apsaugos ministerijos) sowie aus privaten Mitteln finanziert.

Procedere:

  • Überweisung durch praktischen Arzt oder Facharzt, außer bei Notfällen.
  • Freie Wahl zwischen dienstleistenden Krankenhäusern.
  • Rückerstattung der Krankenhauskosten erfordert Wahl von Krankenhäusern, die bei den Regionalen Krankenversicherungsanstalten (teritorinės ligonių kasos) unter Vertrag stehen, da Dienstleistungen von privaten Krankenhäusern ohne Vertrag nicht zurückerstattet werden.

Selbstbeteiligung:

  • Grundsätzlich ist Gesundheitsversorgung kostenfrei.
  • Bestimmte zugelassene Gesundheitsleistungen müssen entsprechend einer festgelegten Preisliste vom Patienten selbst getragen werden.
  • Keine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung.

Arzneimittel
Volle Kostendeckung für:

  • Kinder unter 18 Jahren.
  • Menschen mit anerkannter Erwerbsunfähigkeit oder Menschen im Rentenalter, bei denen ein Maß an hohen besonderen Bedürfnissen anerkannt wurde.

Erstattung von 100 %, 90 %, 80 % oder 50 % der Kosten bei bestimmten Erkrankungen (besondere Liste).

50 % Kostendeckung bei Medikamenten für:

  • Bezieher von Altersrente.
  • Bezieher von Unterstützungsrente (Šalpos pensija).
  • Menschen mit Minderung der Erwerbsunfähigkeit von 60 % bis 70 %.

Medizinische Rehabilitation
Sanatoriumsbehandlung wird zu 90 % erstattet für:

  • Kinder unter 7 Jahren.
  • Kinder unter 18 Jahren mit offiziell anerkannter Behinderung.

Rehabilitation, einschließlich Behandlungen zur Wiederherstellung der Gesundheit, wird zu 100 % erstattet für:

  • Kinder unter 18 Jahren.
  • Menschen mit anerkannter Erwerbsunfähigkeit oder im Rentenalter, bei denen ein Maß an hohen besonderen Bedürfnissen anerkannt wurde.
  • Menschen, denen dies nach schwerer Krankheit oder Verletzung (laut Liste des Gesundheitsministeriums) verschrieben wurde.

Heil- und Hilfsmittel
Prothesen und andere orthopädische technische Hilfsmittel werden zu 50 %, 80 %, 95 % oder 100 % für Patienten erstattet, die an einer Krankheit litten, die in der vom Gesundheitsministerium anerkannten besonderen Liste aufgeführt ist. Volle Kostenerstattung für Patienten mit einer auf der besonderen Liste des Gesundheitsministeriums genannten Krankheit mit 100 % Erstattungssatz (einschließlich aller Prothesen); Kinder mit Behinderungen; Menschen mit anerkannter Erwerbsunfähigkeit; Empfänger einer Unterstützungsrente (Šalpos pensija); Menschen, die das Rentenalter erreicht haben und denen ein besonders hoher Pflegebedarf bescheinigt wurde.

Erstattungszeitraum für Prothesen zwischen 3 bis 5 Jahren, für andere orthopädische Hilfsmittel zwischen 6 Monaten und 2 Jahren.

Prothesen, Intraokularlinsen und Hörhilfen, die von der Nationalen Krankenversicherungsanstalt des Gesundheitsministeriums (NKVA) (Valstybinė ligonių kasa prie Sveikatos apsaugos ministerijos) erworben werden, sind für Versicherte kostenfrei. Wird ein anderes Hilfsmittel gewünscht als das Modell der NKVA, trägt der Patient die vollen Kosten, erhält jedoch eine Rückvergütung in Höhe der Kosten des NKVA-Hilfsmittels.

Brillengläser nach ärztlicher Verschreibung: Zurückerstattung für Kinder mit einer verbesserten Augenkorrektur von nicht mehr als 0,3 der Sehschärfe nicht öfter als einmal pro Jahr (Rate bis zu 1 MSL) und für Erwachsene mit einer verbesserten Augenkorrektur nach vollständiger Korrektur von nicht mehr als 0,1 einmal alle 2 Jahre (Rate bis zu 2 MSL).

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Sicherungssystem.

Teil der Gesundheits- und Sozialdienste. Verschiedene Zweige: soziale Dienstleistungen, Invalidität und Gesundheitsfürsorge. Zentrales System, das auf Gemeindeniveau ergänzt wird: Regierung entscheidet über langfristige nationale Programme, Normen usw., Gemeinden sind verantwortlich für Vorbereitung und Umsetzung von Gemeindeprogrammen zur sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und für die Organisation der Regelungen bezüglich sozialer Dienstleistungen; für die Feststellung des Bedarfs an sozialen Dienstleistungen; für die Aufsicht von allgemeinen und besonderen sozialen Dienstleistungen sowie für die Organisation und Festlegung des primären Gesundheitswesens.

Alle bedürftigen Einwohner erhalten Leistungen. Sachleistungssystem. Geldleistungen für Schwerbehinderte.

Rechtsgrundlage

Keine vereinheitlichte spezielle Gesetzgebung. Pflege ist Zweig von sozialen Dienstleistungen, Invalidität und Gesundheitsfürsorge:

  • Gesetz über staatliche Sozialhilfeleistungen (Šalpos (socialinių) pensijų įstatymas) vom 29. November 1994 (Nr. I-675).
  • Gesetz über soziale Dienste (Socialinių paslaugų įstatymas) vom 19. Januar 2006 (Nr. X-493).
  • Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343).
  • Gesetz über das Gesundheitswesen (Sveikatos sistemos įstatymas) vom 19. Juli 1994 (Nr. I-552).
  • Gesetz über die Institutionen des Gesundheitswesens (Sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas) vom 6. Juni 1996 (Nr. I-1367).

Gedecktes Risiko

Kombination von Pflege (langfristige ärztliche Behandlung und soziale Dienstleistungen) und sozialen Dienstleistungen entsprechend dem Grad der Unabhängigkeit des Betroffenen und dessen Bedarf.

Dauerhafte professionelle Hilfe und Pflege, auch palliative Pflegedienstleistungen, um die Lebensqualität von Patienten mit unheilbaren und letalen Krankheiten zu verbessern und deren Angehörige zu unterstützen.

Pflegeleistung wird in verschiedenen Zweigen erbracht: soziale Dienstleistungen, Invalidität und Gesundheitsfürsorge.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Soziale Dienstleistungen für alle bedürftigen Einwohner, vor allem für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, unabhängig vom Alter. Dauerhafte Pflege (Hilfe) oder Krankenpflege für Menschen mit Behinderungen.

Finanzierung

Kein eigenständiges Sicherungssystem. Finanziert vom Staat und den Gemeinden als Teil der Gesundheits- und Sozialdienste und durch Krankenversicherungsanstalten sowie Selbstbeteiligung des pflegebedürftigen Menschen (der Familie).

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Allgemeines
Wartezeit: Keine Wartezeit für soziale Dienstleistungen.

4 Monate bei Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Keine Wartezeit für staatlich Versicherte.

Finanzielle Bedürftigkeit: Geldleistungen sind einkommensunabhängig. Selbstbeteiligung an Leistungen in vollstationärer und häuslicher Pflege hängt jedoch vom Einkommen ab.

Leistungsdauer: Langfristige ärztliche Behandlungen mit Krankenpflegediensten in Krankenhäusern mit Substitutionstherapien werden von den Krankenversicherungsanstalten finanziert, jedoch nicht mehr als 120 Tage pro Jahr. Keine zeitliche Begrenzung für palliative Pflegedienste und Krankenpflege in ambulanten Einrichtungen.

Begutachtung: Der Bedarf an sozialen Dienstleistungen einschließlich sozialer Pflegebedürftigkeit wird von Sozialarbeitern oder einem Team von Spezialisten (Sozialarbeiter, dessen Assistenten, Pflegeperson der Gemeinde, Pflegeperson für geistige Krankheiten) festgelegt.

Der Bedarf an langfristigen ärztlichen Behandlungen wird von einem Arzt oder einer ärztliche Beratungskommission beurteilt. Die Feststellung sollte laut gesetzlichen Vorgaben regelmäßig wiederholt werden.

Leistungserbringer:
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:
Familie, Mitglieder der Pflegefamilie, Freiwillige, andere Verwandte und Menschen.

Professionelle Anbieter:

  • Soziale Pflegedienste: Sozialarbeiter, deren Assistenten sowie Spezialisten aus den Bereichen Krankenpflege, Bildung, Ausbildung und Beschäftigung.
  • Häusliche Pflegedienste: Krankenschwestern der Gemeinde sowie der Allgemeinmedizin; Agenturen, die für primäre ambulante Krankenpflegedienste zugelassen sind.
  • Palliative Pflegedienste: ambulante Krankenpflegeeinrichtungen und Krankenhäuser; Krankenpflege und Substitutionstherapien: öffentliche und private Einrichtungen.

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit:
Bedarf an sozialen Dienstleistungen wird anhand von mehreren Faktoren beurteilt: Kooperationsprinzip, Beteiligung, Komplexität, Zugänglichkeit, soziale Gerechtigkeit, Relevanz, Wirksamkeit, Umfang. Der Pflegebedarf wird auf individuelle Grundlage entsprechend der Abhängigkeit des Betroffenen und der Möglichkeit zur Weiterentwicklung oder zum Ausgleich der Selbständigkeit mithilfe sozialer Dienstleistungen, die an die Interessen und Bedürfnisse des Betroffenen angepasst sind, ermittelt.

Gesellschaftliche Beziehungen, Gesprächigkeit, Freizeitgestaltung, die Fähigkeit, Hilfe Anderer zu akzeptieren, Ernährung, Hausarbeit, finanzielle Möglichkeiten, kognitive und emotionale Wahrnehmungen und andere Funktionen werden ausgewertet.

Der Bedarf an ärztlicher Pflegebedürftigkeit wird nur anhand von anerkannten ärztlichen Indikatoren beurteilt. Gemäß dem Gesetz über soziale Dienstleistungen wird der Bedarf an sozialen Dienstleistungen regelmäßig überprüft.

Der Bedarf an dauerhafter Pflege (Hilfe) oder Krankenpflege für Menschen mit Behinderungen wird anhand einer beglaubigten Liste mit den Krankenpflegebedingungen des Betroffenen beurteilt.

Pflegegrade:
Gemäß den beurteilten Messwerten und den vergebenen Punkten kann ein Betroffener unabhängig, teilweise unabhängig oder abhängig sein. Jede Pflegestufe umfasst ein komplexes System an Indikatoren und berechtigt zu verschiedenen Dienstleistungen abhängig von der jeweiligen Situation. Keine Pflegestufen für medizinische Pflegebedürftigkeit.

Selbstbeteiligung der Pflegebedürftigen:

  • Selbstbeteiligung der Pflegebedürftigen durch Zahlung ihres Anteils von ihrem Einkommen, bei vollstationärer Pflege auch ihres Vermögens.
  • Höhe des Anteils abhängig von Art der Pflegebedürftigkeit und vom Pflegebedürftigen selbst.
  • Kommunen können Betroffene von der Zahlung befreien.
  • Keine staatliche Preiskontrolle für Pflegedienstleistungen.
  • Patienten in Pflegeeinrichtungen müssen abhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit 100 % der geplanten Vergütung für Pflege- oder Aufenthaltskosten bezahlen (wenn der Betroffene mind. 1/3 der festgelegten Pflegekosten trägt, erhält er nicht die geplante Vergütung, und die Einrichtung erhält nicht 100 % der geplanten Vergütung).
  • Selbstbeteiligung für häusliche Pflege darf 80 % des Einkommens des Betroffenen nicht übersteigen. Voraussetzung: Wert seines Eigentums liegt unterhalb festgelegten Anteils des Immobilienwerts, den die Wohngemeinde festgelegt hat; falls der Wert über diesem Anteil liegt, darf 1 % im Verhältnis des Eigentumswerts nicht über dem Anteil liegen. Eigentumswert sowie Einkommen von Erwachsenen werden bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt, bei Kindern nur das Einkommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Regelmäßige Betreuung durch Sozialarbeiter der kommunalen Sozialämter zur Bestimmung des Hilfsbedarfs. Haushaltshilfe, Gesundheitspflege und soziale Pflegeleistungen, die von unterschiedlichen Fachkräften zu Hause erbracht werden.

Palliative Pflegedienste durch Fachkräfte (Ärzte, Krankenschwestern und Sozialarbeiter) zu Hause.

Primäre Krankenpflegeeinrichtungen sind verantwortlich für Organisation und Bereitstellung von häuslichen Pflegediensten.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Pflegeleistungen in Tagespflegeeinrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen von 3 Stunden täglich bis zu 5 Tage die Woche (Maximum) oder zeitlich begrenzte kurzzeitige soziale Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, abhängig vom Empfänger der Dienstleistungen (für Kinder ohne elterliche Pflege nicht mehr als 12 Monate, für ältere Menschen mind. 12 Stunden täglich während 6 Monaten im Jahr oder 5 Tage die Woche ohne zeitliche Begrenzung).

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Vollstationäre Pflege für Kinder ohne elterliche Pflege, Kinder und Erwachsene mit Behinderungen und ältere Menschen in Pflegefamilien, sozialen Pflegeheimen (Altenheime, Heime für Behinderte, spezialisierte soziale Pflegeheime, usw.)

Soziale Einrichtungen erbringen komplexe und anhaltende Dienste wie unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Aktivitäten wie Handarbeit, Gartenarbeit usw., den Ausbau sozialer Kompetenzen und Gesundheitspflege. Pflege und Nachsorgebehandlungen in Pflegekliniken und allgemeinen Krankenhäusern. Palliative Pflege in allgemeinen Krankenhäusern, Krebskliniken und Pflegekliniken.

Sonstige Sachleistungen
Bereitstellung technischer Hilfsmittel.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Ausgleich von Pflegekosten (Slaugos išlaidų tiklsinė kompensacija): Leistung für schwerbehinderte Kinder, Menschen mit Behinderungen mit Minderung der Erwerbsfähigkeit um 75 % bis 100 % sowie Menschen im Ruhestandsalter mit festgestelltem ständigem Pflegebedarf in Höhe des 2,5-Fachen der Grundrente von derzeit € 280.

Ausgleich von Betreuungskosten (Priežiūros (pagalbos) išlaidų tikslinė kompensacija): Leistung für behinderte Kinder mit einer schweren oder mittelschweren Behinderung, unabhängig von Feststellung dauerhaften Pflegebedarfs, und Menschen mit Behinderung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 % sowie an Menschen im Ruhestandsalter mit festgestelltem ständigem Betreuungsbedarf, Höhe zwischen 50 % oder 100 % der Grundrente der Sozialversicherung von jeweils € 56 oder € 112. Nutzung der Geldleistungen nach eigenem Ermessen.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.

Sonstige Geldleistungen
Sonderzulagen für Menschen mit Behinderungen für Autokauf, Rollstuhl und behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung.

Geldleistungen für Pflegepersonen
Sozialversicherungsbeiträge (für die Bereiche Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit) nicht-erwerbsmäßiger Pflegepersonen werden übernommen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Gesetzliche Rentenversicherung mit 2 Säulen:
1. Säule: Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen mit pauschalen und entgeltbezogenen Leistungen.
2. Säule (seit 2004): Abhängig von angesammeltem Kapital in Pensionsfonds(1).

(1)In der 1. Säule (Grund- und Ergänzungsrente) können voll Versicherte wählen, ob sie allein im Sozialversicherungssystem bleiben oder der 2. Säule beitreten. In diesem Fall wird ein Teil der für die Ergänzung der Altersrente bestimmten Sozialversicherungsbeiträge (2 % von 2014 bis 2019) auf ein individuelles Konto bei einem privaten Pensionsfonds übertragen. Personen, die einen zusätzlichen Beitrag von 1 % ihres Gehalts zahlen, erhalten ab 2014 vom Staatshaushalt einen Beitrag von 1 % ihres durchschnittlichen Gehalts, das sie während des vorletzten Jahres verdient haben. Bei Entscheidung für die 2. Säule der Alterssicherung kann der Versicherte nicht mehr allein zum Sozialversicherungssystem wechseln.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Renten der staatlichen Sozialversicherung (Valstybinių socialinio draudimo pensijų įstatymas) vom 18. Juli 1994 (Nr. I-549).
  • Gesetz über vorzeitige Ruhestandsrenten (Valstybinių socialinio draudimo senatvės pensijų išankstinio mokėjimo įstatymas) vom 16. Oktober 2003 (Nr. IX-1828).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Selbständigen. Freiwillige Versicherung möglich.

Finanzierung

Beiträge für staatliche Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente:

  • Arbeitgeber: 23,3 % des Bruttoentgelts (ohne Bemessungsgrenze).
  • Arbeitnehmer: 3 % des Bruttoentgelts (ohne Bemessungsgrenze).
  • 3 % des Bruttoentgelts für Arbeitnehmer und Sportler, Personen, die Lizenzgebühren erhalten, sowie angestellte Künstler (ohne Bemessungsgrenze).
  • 3 % der Hälfte des Bruttoentgelts für Arbeitnehmer und Sportler, Personen, die Lizenzgebühren erhalten, sowie Künstler, die keinen Arbeitgeber haben (Bemessungsgrenze: 48 durchschnittliche Einkommen pro Jahr).
  • Selbständige: 26,3 %.
  • Landwirte und deren Partner: Beiträge abhängig vom deklarierten Einkommen, aber mind. 12 monatlichen Mindestlöhnen und höchstens 12 durchschnittlichen versicherten Einkommen des laufenden Jahres, jedoch nur, wenn ihr Einkommen 4 Europäischen Größeneinheiten (EGE) entspricht oder diese überschreitet.
  • Selbständige Lizenzinhaber zahlen Beiträge in Höhe von 50 % der offiziellen Grundrente.

Staatszuschuss zur Defizitdeckung; Staat zahlt Beiträge für bestimmte Personengruppen.

Globalbeiträge:

  • Grundbeitrag der Sozialversicherung: 30,8 % des Bruttoentgelts ohne Bemessungsgrenze für alle Risiken (außer Arbeitsunfall und Berufskrankheiten), davon 27,8 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • Grundbeitrag der Krankenversicherung: 9 % des Bruttoentgelts, davon 3 % Arbeitgeber, 6 % Arbeitnehmer.
  • Sozialversicherungsbeiträge für Personen, die Lizenzgebühren erhalten: 29,7 % des Bruttoentgelts der Sozialversicherungsrenten (Pensijų socialinis draudimas) und Risiken der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft, davon 26,7 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft, davon 26,7 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • 28,5 % des Bruttoentgelts der Sozialversicherungsrenten sowie Sozialversicherung bei Mutterschaft für Künstler und Sportler (motinystės socialinis draudimas), alle Beiträge werden vom Arbeitgeber getragen.
  • Staatszuschuss zur Defizitdeckung.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren und Kapitaldeckungsverfahren.

Träger

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Litauen ist die staatliche Sozialversicherungsanstalt (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba, – SoDra –) mit Sitz in Vilnius. Sie gliedert sich in 47 Zweigstellen, die über das ganze Land verteilt sind.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenarten werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Renten wegen Erwerbsunfähigkeit
Nach litauischem Recht erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie vermindert erwerbsfähig sind (unterteilt in drei Stufen zwischen 45 und 100 Prozent) und eine bestimmte, nach Lebensalter gestaffelte Wartezeit erfüllen.

Ob und in welchem Umfang bei Versicherten Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ihre Ursache und die voraussichtliche Dauer stellt die Staatliche medizinische und soziale Prüfungskommission fest. Der Grad der Erwerbsunfähigkeit wird nach litauischem Recht durch medizinische, funktionale, berufliche und andere Kriterien zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und Beschäftigungsmöglichkeiten bestimmt.

Sind die Gesundheitsstörungen von Dauer, verspricht eine Behandlung keine Besserung und haben auch Rehabilitationsmaßnahmen keinen Nutzen mehr, besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente.

Für Erwachsene und rentenversicherte Personen unter 18 Jahren wird die Erwerbsunfähigkeitsrente in drei Stufen gezahlt, die Klassifizierung der Erwerbsminderung erfolgt dabei in Fünf-Prozent-Schritten:

  • Stufe 1: Die Erwerbsfähigkeit ist um 75 bis 100 Prozent gemindert (vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit),
  • Stufe 2: die Erwerbsfähigkeit ist um 60 bis 70 Prozent gemindert (teilweiser Verlust der Arbeitsfähigkeit),
  • Stufe 3: die Erwerbsfähigkeit ist um 45 bis 55 Prozent gemindert (teilweiser Verlust der Arbeitsfähigkeit).

 

Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente ist die erforderliche Wartezeit nach dem Lebensalter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gestaffelt. Zusätzlich unterscheidet das litauische Recht danach, ob die Versicherten den obligatorischen Beitragszeitraum (die volle Wartezeit) oder lediglich die Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Erfüllen sie lediglich die Mindestversicherungszeit, wird die Erwerbsunfähigkeitsrente nur als Teilrente geleistet. Das bedeutet, die volle Rente wird anteilig gekürzt.

Tabelle: Wartezeiten für die Erwerbsunfähigkeitsrente

 

Alter Mindestversicherungszeit
(für eine Teilrente) 
obligatorischer Beitragszeitraum
(für eine Vollrente)
Bis 22 Jahre 2 Monate 1 Jahr
22 Jahre 4 Monate 1 Jahr
23 Jahre 6 Monate 1 Jahr
24 Jahre 8 Monate 1 Jahr 4 Monate
25 Jahre 10 Monate 1 Jahr 8 Monate
26 Jahre 1 Jahr 2 Jahre
27 Jahre 1 Jahr 2 Monate 2 Jahre 4 Monate
28 Jahre 1 Jahr 4 Monate 2 Jahre 8 Monate
29 Jahre 1 Jahr 6 Monate 3 Jahre
30 Jahre 1 Jahr 8 Monate 3 Jahre 4 Monate
31 Jahre 1 Jahr 10 Monate 3 Jahre 8 Monate
32 Jahre 2 Jahre 4 Jahre
33 Jahre 2 Jahre 2 Monate 4 Jahre 4 Monate
34 Jahre 2 Jahre 4 Monate 4 Jahre 8 Monate
35 Jahre 2 Jahre 6 Monate 5 Jahre
36 Jahre 2 Jahre 8 Monate 5 Jahre 4 Monate
37 Jahre 2 Jahre 10 Monate 5 Jahre 8 Monate
38 Jahre 3 Jahre 6 Jahre
39 Jahre 3 Jahre 6 Monate 7 Jahre
40 Jahre 4 Jahre 8 Jahre
41 Jahre 4 Jahre 6 Monate 9 Jahre
42 Jahre 5 Jahre 10 Jahre
43 Jahre 5 Jahre 6 Monate 11 Jahre
44 Jahre 6 Jahre 12 Jahre
45 Jahre 6 Jahre 6 Monate 13 Jahre
46 Jahre 7 Jahre 14 Jahre
47 Jahre 7 Jahre 6 Monate 15 Jahre
48 Jahre 8 Jahre 16 Jahre
49 Jahre 8 Jahre 6 Monate 17 Jahre
50 Jahre 9 Jahre 18 Jahre
51 Jahre 9 Jahre 6 Monate 19 Jahre
52 Jahre 10 Jahre 20 Jahre
53 Jahre 10 Jahre 6 Monate 21 Jahre
54 Jahre 11 Jahre 22 Jahre
55 Jahre 11 Jahre 6 Monate 23 Jahre
56 Jahre 12 Jahre 24 Jahre
57 Jahre 12 Jahre 6 Monate 25 Jahre
58 Jahre 13 Jahre 26 Jahre
59 Jahre 13 Jahre 6 Monate 27 Jahre
60 Jahre 14 Jahre 28 Jahre
61 Jahre 14 Jahre 6 Monate 29 Jahre
62 bis 65 Jahre 15 Jahre 30 Jahre

 

Altersrenten
Anspruch auf Altersrente können Versicherte in Litauen erwerben, wenn sie das Renteneintrittsalter erreichen und die Wartezeit von 15 Jahren für eine Teilrente oder 30 Jahren für eine volle Rente erfüllen.
Das Renteneintrittsalter liegt ab dem 1. Januar 2014 für Männer bei 63 Jahren und sechs Monaten, für Frauen bei 61 Jahren.

Vorzeitige Altersrente
Seit dem 1. Januar 2004 haben Versicherte nach litauischem Recht die Möglichkeit, bis zu fünf Jahre vor Erreichen des normalen Renteneintrittsalters eine vorzeitige Altersrente in Anspruch zu nehmen. Diese Regelung können Versicherte nutzen, wenn sie

 

  • innerhalb von fünf Jahren ab Rentenbeginn das Renteneintrittsalter erreichen (das heißt, Männer können ab 2014 mit 58 Jahren und sechs Monaten, Frauen mit 57 Jahren und 8 Monaten in vorzeitige Altersrente gehen),
  • die Wartezeit von 30 Jahren erfüllen (in Sonderfällen 15 Jahre),
  • kein anderes Einkommen erzielen und keine andere Rente oder Leistung erhalten.

Möchten Versicherte dagegen noch nicht in Rente gehen, obwohl sie alle Voraussetzungen für die Altersrente erfüllen, erhöht sich die Rente um acht Prozent pro volles Jahr. Das Hinausschieben der Altersrente wirkt sich für maximal fünf volle Jahre aus. Die Altersrente erhöht sich somit bei späterer Inanspruchnahme um höchstens 40 Prozent.

Witwen-/Witwerrenten
Eine Hinterbliebenenrente erhalten Witwen und Witwer, wenn der Versicherte verstorben ist beziehungsweise für tot oder für verschollen erklärt wurde.

Die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der verstorbene Versicherte bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehungsweise Altersrente bezog oder auf eine solche Anspruch gehabt hätte. Außerdem muss die Witwe oder der Witwer das Rentenalter erreicht haben. Das Alter der Witwe/des Witwers zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ist ohne Bedeutung.

Haben Personen als Witwe oder Witwer das Rentenalter noch nicht erreicht, können sie eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn sie

  • schon zu Lebzeiten des verstorbenen Versicherten selbst als erwerbsunfähig oder teilerwerbsunfähig anerkannt waren oder wenn dies innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod des Versicherten geschieht,
  • erwerbsunfähig oder teilerwerbsunfähig werden, während sie ein Kind des verstorbenen Versicherten erziehen, das noch nicht 18 Jahre ist.

 

Heiratet die Witwe oder der Witwer erneut, besteht kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des ersten Ehepartners. Wird im Zeitpunkt der Wiederheirat eine Hinterbliebenenrente aus der ersten Ehe gezahlt, fällt diese mit der Wiederheirat weg.

Wird die zweite Ehe geschieden, lebt der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus der ersten Ehe nicht wieder auf.

Waisenrenten
Leibliche Kinder und Adoptivkinder des Verstorbenen erhalten Waisenrente, wenn der Verstorbene bereits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Alter bezog beziehungsweise auf eine solche Rente Anspruch gehabt hätte. Unter diesen Voraussetzungen haben auch Stief und Pflegekinder einen Anspruch auf Waisenrente, wenn sie keinen Anspruch auf Waisenrente aus der Versicherung eines leiblichen Elternteils haben.

Das litauische Recht kennt beim Tod von Mutter oder Vater eine Halbwaisenrente, beim Tod beider Eltern eine Vollwaisenrente. Die Vollwaise erhält sowohl die Vollwaisenrente aus der Versicherung der Mutter als auch aus der Versicherung des Vaters.

Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet. Befindet sich die Waise in einer Vollzeitausbildung an einer anerkannten Einrichtung der höheren oder beruflichen Bildung, wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gezahlt. Einen lebenslangen Waisenrentenanspruch haben Waisen, die bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres ganz oder teilweise erwerbsunfähig waren.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit einkommensbezogenem Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka).

Kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Valstybinio socialinio draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1991 (Nr. I-1336).
  • Neuauflage des Gesetzes über Beschäftigungsförderung (Užimtumo rėmimo įstatymas) vom 14. Juli 2009 (Nr. XI-334).
  • Gesetz über die Arbeitslosenversicherung (Nedarbo socialinio draudimo įstatymas) vom 16. Dezember 2003 (Nr. IX-1904).
  • Gesetz über finanzielle Sozialhilfe für Einwohner mit niedrigem Einkommen (Piniginės socialinės paramos nepasiturintiems gyventojams įstatymas) vom 1. Dezember 2011 (Nr. XI-1772).

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Alle Arbeitnehmer.
  • Arbeitslose nach Erziehungsurlaub für Kind im Alter von 1 bis unter 3 Jahren.
  • Einer der Elternteile eines Menschen mit Behinderungen oder ein Mensch, der zum Vormund eines Menschen mit Behinderungen ernannt ist und ständige Pflege zu Hause leistet.
  • Ehepartner von Beamten, Berufssoldaten oder Gesandten unterhalb des Rentenalters und ohne Einkommen aus einen Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, den sie gemeinsam mit dem Beamten oder Gesandten im Ausland verbringen.

Freiwillige Versicherung nicht möglich.

Finanzierung

Arbeitgeberbeiträge: 1,1 % des Bruttoentgelts.
Staatszuschuss zur Defizitdeckung; Staat zahlt Beiträge für bestimmte Personengruppen.

Globalbeiträge:

  • Grundbeitrag der Sozialversicherung: 30,8 % des Bruttoentgelts ohne Bemessungsgrenze für alle Risiken (außer Arbeitsunfall und Berufskrankheiten), davon 27,8 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • Grundbeitrag der Krankenversicherung: 9 % des Bruttoentgelts, davon 3 % Arbeitgeber, 6 % Arbeitnehmer.
  • Sozialversicherungsbeiträge für Menschen, die Lizenzgebühren erhalten: 29,7 % des Bruttoentgelts der Sozialversicherungsrenten (Pensijų socialinis draudimas) und Risiken der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft, davon 26,7 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft, davon 26,7 % Arbeitgeber, 3 % Arbeitnehmer.
  • 28,5 % des Bruttoentgelts der Sozialversicherungsrenten sowie Sozialversicherung bei Mutterschaft für Künstler und Sportler (motinystės socialinis draudimas), alle Beiträge werden vom Arbeitgeber getragen.
  • Staatszuschuss zur Defizitdeckung.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit (Nedarbo draudimo išmoka):

  • Freiwillige oder unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
  • Keine Ausübung einer Tätigkeit, kein Vollzeitstudium.
  • Arbeitsfähig sein.
  • Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
  • Im arbeitsfähigen Alter, also von 16 Jahren bis zum gesetzlichen Rentenalter.
  • Kein Rentenanspruch.
  • Als arbeitsuchend gemeldet sein.
  • Aktive Bemühung um Beschäftigung, Bereitschaft zur Teilnahme an Aktivierungsmaßnahmen für den Arbeitsmarkt, Kooperation mit Arbeitsmarktservice bei Aufstellung eines individuellen Aktionsplans.
  • Wohnsitz in Litauen (Bürger aus Drittstaaten nur berechtigt, wenn bilaterales Abkommen vorliegt).

Mindestversicherungszeit:

  • Mind. 18 Versicherungsmonate in den 3 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.
  • Ausnahmeregelungen für Arbeitslose, die Beiträge gezahlt haben, aber aus triftigem Grund nicht lange genug versichert waren (Entlassung durch den Arbeitgeber ohne eigenes Verschulden usw.).
  • Ausnahmen für bestimmte Personengruppen, die keine Beiträge geleistet haben, sowie für Arbeitsuchende, die den militärischen Pflichtdienst (Wehrdienst) oder Zivildienst geleistet haben oder nach der Hälfte der vorgeschriebenen Dienstzeit entlassen wurden.

Leistungsdauer:

  • Unter 25 Jahre: 6 Monate.
  • 25 Jahre bis 30 Jahre: 7 Monate.
  • 30 Jahre bis 35 Jahre: 8 Monate.
  • ab 35 Jahren: 9 Monate.
  • Leistungsdauer verlängert sich um 2 Monate für Menschen 5 Jahre vor dem Rentenalter.
  • Verlängerung des Bezugs um 2 Monate möglich in Kommunen mit der höchsten eingetragenen Arbeitslosigkeit (mit durchschnittlicher Arbeitslosenquote im vorangegangenen Quartal 1,5-mal über dem nationalen Durchschnitt).
  • Bei Arbeitsunfähigkeit wird die Leistungsdauer auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ausgedehnt, jedoch nicht mehr als 30 Tage.

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung:
Vorwiegend aus Arbeitgeberbeiträgen finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen.

Sondersysteme für Angehörige der Polizei, Staatssicherheit, Streitkräfte und verwandter Dienste.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Nelaimingų atsitikimų darbe ir profesinių ligų socialinio draudimo įstatymas) vom 23. Dezember 1999 (Nr. VIII-1509).
  • Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen (Invalidų socialinės integracijos įstatymas) vom 28. November 1991 (Nr. I-2044).
  • Gesetz über Unterstützung bei Todesfällen (Paramos mirties atveju įstatymas) vom 9. Juni 2011 (Nr. XI-1435).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte. Selbständige können sich freiwillig bei privaten Versicherungen gegen Arbeitsunfälle versichern. Keine freiwillige Versicherung im Basissystem möglich.

Finanzierung

Arbeitgeber zahlt Beiträge abhängig vom Risiko der jeweiligen Branche zwischen 0,18 % und 1,8 % des Bruttoentgelts ohne Bemessungsgrenze.

Für Risiken vor dem 1. Januar 2000: Arbeitgeber haftet für Schadenersatz. Seit dem 1. Januar 2000 ist die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (Valstybinis socialinio draudimo fondas) für Zahlungen zuständig.

Staatszuschuss zur Defizitdeckung. Zusätzlich teilweise Beteiligung an der Finanzierung bei Bankrott des Arbeitgebers, falls dieser Leistungen an Opfer von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten vor dem 1. Januar 2000 zahlen muss.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Deckungsbereich

Arbeitsunfall
Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit, der teilweisen oder vollständigen Verlust funktioneller Fähigkeiten oder Tod verursacht.

Wegeunfall
Gedeckt.

Berufskrankheiten
Liste anerkannter Berufskrankheiten (Regierungsverordnung vom 30. November 1994, überarbeitet am 6. Februar 2006).

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sachleistungen

  • Freie Wahl von Arzt und Krankenhaus.
  • Volle Kostenübernahme durch den zuständigen Träger.
  • Unbegrenzte Leistungsdauer.

Verletztengeld

  • Keine Karenzzeit.
  • Krankengeld entspricht 100 % des durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohns (Kompensuojamasis uždarbis). Der monatliche Kompensationslohn enthält den Durchschnittslohn basierend auf dem versicherten Einkommen des Versicherten, das er in den 3 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem letzten Monat, vor dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verdient hat.
  • Zahlung bis zur Genesung oder Feststellung einer dauerhaften Behinderung.

Pauschale Ausgleichszahlung für den Verlust der Erwerbsfähigkeit:

  • Bei 20 % bis 30 % Minderung der Erwerbsfähigkeit: 20 % des 24-Fachen des monatlichen Kompensationslohns; bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit Verdreifachung dieses Betrags.
  • Bei weniger als 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit: 10% des 24-Fachen des monatlichen Kompensationslohns; bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit Verdreifachung dieses Betrags.

Verletztenrente

  • Mindestens 30 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.
  • Wird vom Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit (Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba) des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit festgelegt.
  • Feststellung durch ärztliche und soziale Kommission.
  • Erneute Feststellung jederzeit möglich, keine staatlich festgesetzte periodische Überprüfung.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

System und Grundprinzip

Zwei beitragsunabhängige Systeme zur Mindestsicherung:

  • Finanzielle Sozialhilfe (Piniginė socialinė parama).
  • Unterstützungsrente (Šalpos pensija).

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über staatliche Sozialhilfeleistungen (Šalpos (socialinių) pensijų įstatymas) vom 29. November 1994 (Nr. I-675).
  • Gesetz über finanzielle Sozialhilfe für Einwohner mit niedrigem Einkommen (Piniginės socialinės paramos nepasiturintiems gyventojams įstatymas) vom 1. Dezember 2011 (Nr. XI-1772).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Einzelperson oder Familie hat Anspruch auf Sozialhilfe (Socialinė pašalpa) und Beihilfe für Kosten von Heizung und Wasser (Būsto šildymo išlaidų, išlaidų šaltam ir karštam vandeniui kompensacija), wenn sie (oder mind. ein Ehepartner/Lebenspartner) erwerbstätig ist oder aus einem der folgenden Gründe nicht arbeiten kann:

  • Vollzeitstudium (bis 24 Jahre).
  • Rentner im Rentenalter oder mit Behinderung.
  • Pflege eines behinderten oder kranken Familienmitglieds.
  • Bei der örtlichen Arbeitsagentur (Lietuvos darbo birža) oder einer Arbeitsagentur in einem anderen Mitgliedstaat arbeitslos gemeldet.
  • Sorge für ein Kind unter 3 Jahren (unter 8 Jahren für Familien mit 3 und mehr Kindern), wenn das Kind keine Bildungseinrichtung gemäß der ärztlichen Empfehlung besucht oder wenn das Kind keine Möglichkeit hat, eine vorschulische Bildungseinrichtung zu besuchen.
  • Für die finanzielle Sozialhilfe wird Familie als Menschen, die zusammenleben: Ehepartner oder Lebenspartner (bendrai gyvenantys asmenys: sutuoktiniai ir sugyventiniai) definiert.

Unterstützungsrente (Šalpos pensija):

  • Kinder mit Behinderungen.
  • Menschen im Rentenalter.
  • Menschen mit Behinderungen.

Leistungen

Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Finanzielle Sozialhilfe (Piniginė socialinė parama):

  • Leistung an Familien und Einzelpersonen, die nicht selbst ausreichend für den Lebensunterhalt sorgen können. Antragsteller sind verpflichtet, zuerst alle möglichen Einkommensquellen einzubeziehen, die sie selbst beitragen können.
  • Finanzielle Sozialhilfe wird von Gemeinden durch Nutzung gezielter Zuschüsse aus dem Staatshaushalt erbracht. Umfasst Sozialhilfe (Socialinė pašalpa) und Beihilfe für Kosten von Heizung und Wasser (Būsto šildymo išlaidų, išlaidų šaltam ir karštam vandeniui kompensacija). Beide Leistungen unterliegen einer Bedürftigkeitsprüfung (Differenzialbetrag).
  • Familien oder Einzelpersonen, die eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzen, haben Anspruch auf Unterstützung zur Deckung der Kosten eines Darlehens zur Finanzierung der Renovierung des Gebäudes, wenn sie am Modernisierungsprojekt teilnehmen und Beihilfe für Heizungskosten beziehen.

Wenn Eltern nach einer Trennung bzw. Scheidung keine gerichtlichen Vereinbarungen zum materiellen Unterhalt der Kinder getroffen haben, besteht kein Anspruch auf Beihilfe für Kosten von Heizung und Wasser (Būsto šildymo išlaidų, geriamojo vandens ir šalto vandens išlaidų kompensacijos), und nur die Kinder haben Anspruch auf Sozialhilfe (Socialinė pašalpa).

Unterstützungsrente (Šalpos pensija):
Festbetrag zur Sicherung eines Mindestlebensstandards für bestimmte Risikogruppen, z. B. Menschen Behinderung, Menschen im Rentenalter, Mütter mit Behinderung oder im Rentenalter mit mehreren Kindern oder Menschen mit Behinderung oder im Rentenalter, die Verwandte mit Behinderung pflegen. Wird Menschen gewährt, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Budget der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (Valstybinis socialinio draudimo fondas) haben, oder wenn diese Leistungen nicht ausreichen. Die Unterstützungsrente wird von Gemeinden erbracht. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen, wenn er die im Gesetz verankerten Bedingungen erfüllt.

Zusätzliche Sozialleistung (Papildomai skiriama socialinė pašalpa):

  • Für Menschen, die keine Sozialhilfe mehr beziehen und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen.
  • Die zusätzliche Sozialleistung beträgt 50 % der durchschnittlichen vorher gezahlten Sozialhilfe und wird für 6 Monate gewährt, auch wenn die Familie nach der Beschäftigung keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat.
  • Sozialhilfe für Langzeitbezieher ist vermindert. Die Minderung beträgt 20 %, wenn die Sozialhilfe zwischen 12 und 24 Monate lang gezahlt wurde; 30 %, wenn die Sozialhilfe zwischen 24 und 36 Monate lang gezahlt wurde; 40 %, wenn die Sozialhilfe zwischen 36 und 48 Monate lang gezahlt wurde; 50 %, wenn die Sozialhilfe zwischen 48 und 60 Monate lang gezahlt wurde.
  • Zahlung der Sozialhilfe wird für 24 Monate ausgesetzt, wenn sie länger als 60 Monate gezahlt wurde.
  • Die obengenannten Kürzungen und Aussetzungen gelten nicht für die Sozialhilfe für Kinder, einschließlich erwachsener Kinder, die nach dem allgemeinen Lehrplan studieren (im Zeitraum ab dem Tag der Fertigstellung dieses Lehrplans bis zum 1. September des gleichen Jahres).
  • Gemeindeverwaltungen können Kürzungen und Aussetzungen der Sozialhilfe außer Acht lassen wenn die örtliche Arbeitsagentur (Lietuvos darbo birža) oder die nationale Arbeitsvermittlung eines anderen Staates es versäumt hat, während des Zeitraums, in dem Sozialhilfe gezahlt wurde, eine Arbeit oder die Teilnahme an den aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen anzubieten.
  • Alle Gemeinden legen ihren eigenen Verfahrensweg und Fallbeispiele zur Gewährung von zusätzlicher Sozialleistung und Minderung der Sozialhilfe fest.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage

Gesetz zur Sozialversicherung im Fall von Krankheit oder Mutterschutz (Ligos ir motinystės socialinio draudimo įstatymas) vom 21. Dezember 2000.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer.

Finanzierung

Ausschließlich durch Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

In den ersten 2 Tagen zahlt der Arbeitgeber mind. 80 % (und nicht mehr als 100 %) des Kompensationslohns (Kompensuojamasis uždarbis) des Arbeitnehmers.

Der monatliche Kompensationslohn enthält den Durchschnittslohn basierend auf dem versicherten Einkommen des Versicherten, das er in den 3 aufeinander folgenden Monaten vor dem letzten Monat, vor dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verdient hat.

Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag der Krankheit.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

Litauisches Arbeitsgesetz vom 4. Juni 2002.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer.

Kündigungsfristen

Ohne Kündigungsfrist:
Gründe gemäß Art. 136 Arbeitskodex.

Arbeitnehmer bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen:

  • 14 Tage, gemäß Tarifverträgen max. 1 Monat.
  • Arbeitnehmer hat das Recht, einen unbefristeten sowie befristeten Arbeitsvertrag vor dessen Ablauf zu kündigen, wenn er den Arbeitgeber 3 Tage vorher darüber informiert und wenn die Forderung, den Arbeitsvertrag zu kündigen, durch eine Krankheit oder Behinderung des Arbeitnehmers begründet ist, die ihn daran hindert, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder wegen anderer wichtiger Gründe, die im Tarifvertrag festgelegt wurden, oder wenn der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß Arbeitsvertrag nicht einhält und Gesetze oder den Tarifvertrag verletzt.

Einvernehmliche Kündigung:
Wenn der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer mit dem Vorschlag einverstanden ist, muss sie innerhalb von 7 Tagen die Partei, die den Vorschlag über die Kündigung des Arbeitsvertrags unterbreitet hat, darüber informieren. Nach der Absprache wird eine schriftliche Vereinbarung über die Kündigung des Vertrages durch die Vertragsparteien unterzeichnet. In der Vereinbarung werden der Kündigungstag und andere Kündigungsbedingungen festgelegt (Entschädigungsleistung, Gewährung ungenutzter Urlaubstage u. a.).

Kündigung eines unbefristeten Vertrags durch Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer hat das Recht, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu kündigen, wenn er den Arbeitgeber 14 Tage vorher schriftlich darüber informiert und er für die Tätigkeit in demselben Unternehmen, der Einrichtung oder der Organisation bereits Anspruch auf Altersrente hat oder sie erhält. In diesem Fällen muss der Arbeitsvertrag ab dem vom Arbeitnehmer geforderten Tag beendet werden.

Kündigungsgründe

Wenn kein Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung nur aus triftigen Gründen:

  • Qualifikations- und Kompetenzdefizite, Verhalten am Arbeitsplatz.
  • Betriebsbedingte Gründe wirtschaftlicher oder technologischer Art oder Umstrukturierungen.

Soziale Gründe sind zu berücksichtigen ("Sozialauswahl").

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Information und Konsultation. Kündigung von Gewerkschaftsvertretern nicht gegen Einspruch der Arbeitnehmervertretung.

Abfindungen

Gestaffelt nach Beschäftigungsdauer:

  • Bis 12 Monate: 1 Monatsgehalt.
  • Bis 36 Monate: 2 Monatsgehälter.
  • Bis 60 Monate: 3 Monatsgehälter.
  • Bis 120 Monate: 4 Monatsgehälter.
  • Bis 240 Monate: 5 Monatsgehälter.
  • Über 240 Monate: 6 Monatsgehälter.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Wird ein Arbeitnehmer zu Unrecht entlassen, kann er binnen eines Monats vor Gericht gehen. Fällt die Entscheidung des Gerichts positiv für den Arbeitnehmer aus, muss der Arbeitgeber ihn wieder einstellen und eine Entschädigung zahlen. Höhe der Entschädigung: Durchschnittsgehalt mal die Zeit vom Tag der Entlassung bis zum Tag der Gerichtsentscheidung (Arbeitsgesetzbuch, Artikel 297). Falls eine Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen früheren Arbeitsplatz nicht möglich ist, wird eine weitere Entschädigung gezahlt.

Diese ist gestaffelt nach Beschäftigungsdauer:

  • Bis 12 Monate: 1 Monatsgehalt.
  • Bis 36 Monate: 2 Monatsgehälter.
  • Bis 60 Monate: 3 Monatsgehälter.
  • Bis 120 Monate: 4 Monatsgehälter.
  • Bis 240 Monate: 5 Monatsgehälter.
  • Über 240 Monate: 6 Monatsgehälter.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Litauen

  • Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen (Neįgaliųjų socialinės integracijos įstatymas) vom 28. November 1991 (Nr. I-2044, Amtsblatt "Žinios", 2004, Nr. 83-2983).
  • Erlass des Ministeriums für Soziales und Arbeit und des Gesundheitsministeriums Nr. A1-78/V-179 vom 21. Mai 2005 (Amtsblatt "Žinios", 2005, Nr. 38-1253).
  • Anordnung Nr. V-188/A1-84/ISAK-487, “Über die Bestätigung der Kriterien und des Verfahrens zur Feststellung des Grades der Behinderung“ des Gesundheitsministers, des Ministers für Arbeit und Soziales und des Ministers für Bildung und Wissenschaft vom 23. März 2005.
  • Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343).
  • Anordnung Nr. A1-353 "Über die Genehmigung des Programms für ganzheitliche Entwicklung der Assistenz" des Ministers für Soziale Sicherheit und Arbeit" vom 20. Juli 2012.
  • Gleichbehandlungsgesetz (Lygiu galimybiu istatymas) vom 5. Juli 2008 (Nr. IX-1826).
  • Bildungsgesetz (Švietimo įstatymas) von 2003.
  • Gesetz über Familienleistungen (Lietuvos Respublikos išmokų vaikams įstatymas) vom 3. November 1994 (Nr. I-621).
  • Gesetz über Renten der staatlichen Sozialversicherung (Valstybinių socialinio draudimo pensijų įstatymas) vom 18. Juli 1994 (Nr. I-549).
  • Gesetz über bevorzugte Personenbeförderung (Transporto lengvatų įstatymas) vom 30. März 2000 (Nr. VIII-1605).
  • Gesetz über die Hilfe für Arbeitslose (Bedarbių rėmimo įstatymas) vom 13. Dezember 1990 (Nr. I-864).
  • Gesetz über staatliche Sozialhilfeleistungen (Šalpos (socialinių) pensijų įstatymas) vom 29. November 1994 (Nr. I-675).
  • Gesetz über die Sozialversicherung für Krankheit und Mutterschaft (Ligos ir motinystės socialinio draudimo įstatymas) vom 21. Dezember 2000 (Nr. IX-119).
  • Gesetz über das Gesundheitswesen (Sveikatos sistemos įstatymas) vom 19. Juli 1994 (Nr. I-552).
  • Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343).
  • Gesetz über die Institutionen des Gesundheitswesens (Sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas) vom 6. Juni 1996 (Nr. I-1367).
  • Gesetz über die Rechte der Patienten und den Ausgleich von Gesundheitsschäden (Pacientų teisių ir žalos atlyginimo įstatymas) vom 3. Oktober 1996 (Nr. I-1562).
  • Gesetz über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Nelaimingų atsitikimų darbe ir profesinių ligų socialinio draudimo įstatymas) vom 23. Dezember 1999 (Nr. VIII-1509).
  • Gesetz über Hilfe bei der Arbeit (Užimtumo rėmimo įstatymas) vom 15. Juni 2006.
  • Ministerieller Erlass über Konditionen für Arbeitszuschüsse von 2006.
  • Gesetz über Wahlen (Simo Rinkimų įstatymas) vom 19. Juli 2000 (Nr. 59-1760).  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach dem Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen (Neįgaliųjų socialinės integracijos įstatymas):  

Behinderung:

Langfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund von Körperstruktur und Funktionsstörungen eines Menschen sowie schädlichen Umweltfaktoren und Minderung der Beteiligungsmöglichkeiten an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.  

Mensch mit Behinderung:

Mensch, bei dem ein Behinderungsgrad bzw. eine Erwerbsfähigkeitsquote von weniger als 55 % festgestellt wurde oder besondere Bedürfnisse nachgewiesen worden sind.  

Behinderungsgrad:

Umfang des Verlustes der Gesundheit, der Unabhängigkeit bei täglichen Aufgaben und Möglichkeiten zur Weiterbildung nach umfassender Beurteilung.  

Erwerbsfähigkeit:

Individuelle Fähigkeit, die früher erworbenen beruflichen Qualifikationen auszuüben oder neue Qualifikationen zu erwerben oder Arbeiten zu leisten, die eine geringere berufliche Qualifikation erfordern.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Nach dem Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen gilt als Mensch mit Behinderungen ein Mensch, bei dem ein bestimmter Grad der Behinderung, eine Erwerbsfähigkeit von bis zu 55 % oder ein Grad der besonderen Bedürfnisse festgestellt wurde.  

Der Grad der Behinderung wird für Menschen bis 18 Jahre festgestellt.  

Der Grad der Erwerbsfähigkeit wird für Menschen ab 18 Jahre bis zur Altersrente festgestellt sowie Menschen bis 18 Jahre, wenn sie sozialversichert sind oder waren.  

Der Grad der besonderen Bedürfnisse wird für Menschen festgestellt, die das Rentenalter erreicht haben.  

Die Entscheidungen über den Grad der Erwerbsfähigkeit, den Grad der Behinderung, den Bedarf an beruflicher Rehabilitation, die Art der Arbeit und Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen und die allgemeine primäre Feststellung der besonderen Bedürfnisse werden vom Amt zur Feststellung der Behinderung und Erwerbstätigkeit beim Ministerium für Soziales und Arbeit (AMT) getroffen.  

Nach dem Gesetz über soziale Integration von Menschen mit Behinderungen stellt der Grad der Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen dar, früher erworbene berufliche Kompetenzen einzusetzen oder neue berufliche Kompetenzen zu erwerben oder Arbeiten auszuführen, die eine geringere berufliche Kompetenz voraussetzen. Zur Festlegung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist eine Beurteilung des Gesundheitszustandes notwendig sowie der Möglichkeiten zur Ausführung von Tätigkeiten entsprechend der nachgewiesenen Qualifikationen, der Möglichkeiten zum Erwerb neuer Qualifikationen oder zur Ausführung von Tätigkeiten, die keine berufliche Qualifikationen voraussetzen. Zuvor müssen alle möglichen Mittel der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie Sonderhilfsmittel ausgeschöpft worden sein.  

Die Bewertung des Verlusts der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den Abzug des Prozentsatzes der Arbeitsfähigkeitsrate von 100 %.

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit um 75 % bis 100 % bedeutet einen vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit.
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 % bis 70 % bedeutet einen teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit.
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit um 45 % bis 55 % bedeutet einen teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit.  

Zur Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird der Betreffende durch den behandelnden Arzt der Poliklinik oder des Krankenhauses, wo er behandelt wurde, aufgrund seines Antrags zum AMT überwiesen.  

Bewertungskriterien der Erwerbsfähigkeit und das Verfahren zur Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind gemäß dem Erlass des Ministeriums für Soziales und Arbeit und des Gesundheitsministeriums Nr. A1-78/V-179 vom 21. Mai 2005 geregelt. Danach wird der Grad der Erwerbsfähigkeit nicht nur unter Berücksichtigung medizinischer, sondern auch funktioneller, beruflicher und anderer Kriterien (Alter, berufliche Qualifikationen, Ausbildung, Arbeitsfertigkeiten, Anpassungsbedarf des Arbeitsumfeldes usw.) festgestellt, die die Arbeitsfähigkeit des Betreffenden und seiner Beschäftigungschancen beeinflussen.  

Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeit:

  • a)    Grundarbeitsfähigkeit, wird nach medizinischen Kriterien festgestellt.
  • b)    Berufliche funktionelle Kriterien: Anzahl der Stunden, die der Betreffende arbeiten kann, Ausbildung, berufliche Qualifikation, Arbeitserfahrungen und -fertigkeiten, Alter, Bedarf an Anpassung des physischen und Informations-Umfelds.  

Feststellung des Grades der Behinderung:

Vorgehen: Feststellung durch eine komplexe Bewertung des gesundheitlichen Zustands eines Menschen, der Fähigkeit zur Führung des alltäglichen Lebens, der Ausbildungsmöglichkeiten, des Einflusses von Umfeldfaktoren und weiterer Aspekte.  

Der Grad der Behinderung wird für Kinder von 0 bis 18 Jahre festgestellt.  

3 Grade der Behinderung: schwere, mittelschwere und leichte Behinderung.  

Der Grad der Behinderung wird gemäß der interministeriellen Anordnung vom 23. März 2005 festgestellt. Die Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung wurden ab 1. Juni 2012 anhand der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation geändert, wonach die internationale Funktions-, Behinderungs- und Gesundheitsklassifikation angewendet werden muss.  

Der behandelnde Arzt stellt seine Diagnose unter Berücksichtigung der Tatsache, ob auch nach Behandlung und/oder Rehabilitation Körperfunktionen beeinträchtigt bleiben. Der Betroffene wird dann an das AMT zur Feststellung des Grades der Behinderung und der Erwerbsfähigkeit (AMT) überwiesen. Handelt es sich um ein Kind, muss der behandelnde Arzt sich auf den Antrag der Eltern (Stiefeltern) bzw. Pflegeeltern berufen.  

Feststellung der Behinderung:

  • a)    Grundbehinderung.
  • b)    Tätigkeit des Betreffenden und Teilnahmefähigkeit: Kognitive Fähigkeiten (Lernen und Anwenden von Kenntnissen), Fähigkeit, allgemeine Aufgaben zu erfüllen, Umgang, Mobilität, Selbständigkeit, Alltag, Leben in der Gemeinschaft.  

Gegen die Entscheidung des AMT kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Bescheids bei der Schlichtungskommission des Ministeriums für Arbeit und Soziales Einspruch eingelegt werden. Diese fungiert gemäß Art. 23 des litauischen Gesetzes zur sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen als Pflichtinstanz für eine außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Entscheidung der Schlichtungskommission kann vor Gericht angefochten werden.  

Der Grad der besonderen Bedürfnisse:

  • Wird für Menschen im Rentenalter festgestellt. 3 Grade der besonderen Bedürfnisse: hoch, mittel und niedrig.
  • Umfasst den Umfang der Einschränkung der komplexen Tätigkeit und Möglichkeiten eines Menschen, die aufgrund ihres gesundheitlichen und gesundheitsbezogenen Zustands sowie ungünstiger Umfeldfaktoren entstanden ist; dieser Umfang wird daran bemessen, wie viele notwendige Maßnahmen zur besonderen Unterstützung gebraucht werden.
  • Der Grad der besonderen Bedürfnisse wird in der Gemeinde durch eine Kommission festgestellt. Das Ausmaß wird daran bemessen, wie viele notwendigen Maßnahmen zur besonderen Unterstützung gebraucht werden.
  • Die Entscheidung der Kommission über die Feststellung oder Nichtfeststellung des Grades der besonderen Bedürfnisse hat binnen 20 Arbeitstagen nach der Antragstellung zu erfolgen.  

Nachweise der Behinderung:

Behindertenausweis, Bescheinigung über den Grad der Erwerbsfähigkeit, Bescheinigung über den Grad der Behinderung.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Behinderungsgrad:

Umfang des Verlustes der Gesundheit, der Unabhängigkeit bei täglichen Aufgaben und Möglichkeiten zur Weiterbildung nach umfassender Beurteilung.  

Erwerbsfähigkeit:

Individuelle Fähigkeit, die früher erworbenen beruflichen Qualifikationen auszuüben oder neue Qualifikationen zu erwerben oder Arbeiten zu leisten, die eine geringere berufliche Qualifikation erfordern.  

Behinderungsgruppe 1: Grad der Erwerbsfähigkeit zwischen 0 % und 25 %.  

Behinderungsgruppe 2: Grad der Erwerbsfähigkeit zwischen 30 % und 40 %.  

Behinderungsgruppe 3: Grad der Erwerbsfähigkeit zwischen 45 % und 55 %.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Die litauische Verfassung legt fest, dass Menschenrechte und Freiheit Geburtsrechte sind.  

Die Rechtsfähigkeit eines Menschen kann nur durch ein Gericht eingeschränkt werden. Die juristische Person darf in keiner anderen Weise beschränkt werden, außer durch ausdrückliche Gesetze und Verfahren.  

Die Vormundschaft hat das Ziel die Rechte und Interessen eines nicht geschäftsfähigen Menschen zu schützen und zu verteidigen.  

Pflegschaft (Curatorship) hat ebenfalls das Ziel, die Rechte und Interessen von Menschen zu schüzten, die nur eingeschränkt geschäftsfähig sind. Zur Pflegschaft gehört auch die Verwaltung des Eigentums. Wenn nötig, kann für die Verwaltung des Eigentums auch ein Verwalter eingesetzt werden.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Kinderbetreuungsgeld für Arbeitnehmer, die nicht arbeiten, sondern ein Kind zu Hause betreuen.  

Kindergeldzuschuss

Unterstützungsrente (Šalpos pensija) für Kinder mit Behinderungen:

  • Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Grundrente der Sozialversicherung (wird von der Regierung festgelegt) und einem Koeffizienten zwischen 1,0 und 2,0 je nach Empfängergruppe.
  • Kinder mit leichten Behinderungen bekommen einen Koeffizienten von 1,0 (100 % der Grundrente), Kinder mit mittleren Behinderungen einen Koeffizienten von 1,5 (150 % der Grundrente) und Kinder mit schweren Behinderungen einen Koeffizienten von 2,0 (200 % der Grundrente).  

Vorschulkinder

Spezielle Einrichtungen für Kinder mit Hörbehinderungen mir visuellen Lernmitteln für die Vorschulbildung.  

Schulkinder

Kostenlose staatliche Bildung bis 21 Jahre.  

Ziel des Unterrichts ist es, dass die Kinder nach ihren Möglichkeiten gefördert und unterrichtet werden, sodass ihre Stärken zum Vorschein kommen.  

Abstufung des Förderbedarfs: gering, durchschnittlich, groß oder sehr groß.  

Eltern können erwirken, dass die sonderpädagogische Förderung ihres Kindes an einer Schule in der Nähe ermöglicht wird.  

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können folgende Bildungseinrichtungen besuchen:

  • Staatliche, Gemeinde- und nichtstaatliche Institutionen aller Art für allgemeine und sonderpädagogische Bildung.
  • Pflegeeinrichtungen und bestimmte Zentren für Erwachsene.
  • Heimunterricht ebenfalls möglich.  

Gemeinsamer Unterricht

Sonderpädagogische Bildung und Sprachtherapie kann von jeder Schule angeboten werden, die Pflichtschul- oder Gemeinschaftsschulbildung anbietet. Auch in Sonderklassen in allgemeinschulischem Umfeld.  

Wenn nötig, stellen Regelschulen Arbeitspsychologen, Gesundheitserzieher oder Therapeuten ein.  

Förderschulen

Sonderpädagogische Bildung kann von jeder Schule angeboten werden, die Pflichtschul- oder Gemeinschaftsschulbildung anbietet.  

Studenten

Studierende mit Behinderungen erhalten finanzielle Unterstützung. Bedingung: Eine Behinderung der Stufe I oder II bzw. eine starke (severe) oder mäßige (moderate) Behinderung. Die Geldleistung entspricht 50 % des Standardsatzes der Sozialrente.  

Höhere Bildung muss auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Bei Bedarf müssen die Hochschulen die Bedingungen für das Studium schaffen. Menschen mit Behinderungen werden beim Zugang zur Hochschule bevorzugt behandelt.  

Spezielle Assistenten für Studierende, z. B. Gebärdendolmetscher oder Assistenten, die Studierenden mit motorischen Problemen unterstützen) sind an Universitäten und Colleges gestattet.  

Assistenz für Schüler und Studenten

Sonderpädagogische und spezielle Unterstützungsmaßnahmen sollen die Effektivität des Lernprozesses erhöhen. Sonderpädagogische Hilfe für Schüler unter 21 Jahren wird vom schulpsychologischen Dienst oder sonderpädagogischen Lehrern in Schulen gewährt. Pädagogische Assistenten usw. in Übereinstimmung mit Bildungsbedarf. Die Leitung der Bildungseinrichtung ist verantwortlich für Gewährleistung und Koordination der Assistenz. Pädagogische und psychologische Assistenz sowie Beratung und Gesundheitsleistungen möglich.  

Praktische Assistenz für gehörlose Schüler (Gebärdendolmetscher eines lokalen Übersetzungszentrums in Gebärdensprache).  

Spezielle Assistenten für Studierende, z. B. Gebärdendolmetscher oder Assistenten, die Studierenden mit motorischen Problemen unterstützen) sind an Universitäten und Colleges gestattet.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Sie Kapitel „Rentenversicherung“.  

Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln

Das Zentrum für technische Hilfe für Menschen mit Behinderungen, das dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit untersteht, versorgt Menschen mit Behinderungen mit Hilfsmitteln (Rollstühle, Gehhilfen, Matratzen gegen Wundliegen, Blindenstöcke, sprechende Uhren usw.). Voraussetzung: Antrag bei der Stadt mit entsprechenden medizinischen Nachweisen, Ausweiskopie, Adressbestätigung und Behindertenausweis.  

Litauische Organisation der blinden und sehbehinderten Menschen bietet Seh- und Hörhilfen an.  

Patienten können Erstattungen für Prothesen und andere orthopädische Hilfsmittel erhalten, wenn diese aufgrund von bestimmten Krankheiten benötigt werden. Die Krankheiten sind auf einer Liste, die vom Gesundheitsministeriums abgesegnet ist, vermerkt. Die Erstattung beträgt 50 %, 80 %, 95 % oder 100 %.  

Eine voller Kostenerstattung ist für verschiedene Personengruppen möglich. Darunter Patienten, die an einer Krankheit leiden, die laut Liste einen 100 prozentigen Erstattungssatz haben, Kinder mit Behinderungen, Menschen mit einer anerkannten Erwerbsunfähigkeit, Empfänger der Unterstützungsrente (Šalpos pensija) und Menschen, die das Rentenalter erreicht haben und denen ein besonders hoher Pflegebedarf anerkannt wurde.  

Barrierefreies Wohnen

Entsprechend der individuellen Bedürfnissen der Betroffenen können der Zugang zu Haus oder Wohnung angepasst sowie Umbauten zur Anpassung der Wohnung oder des Hauses im Inneren vorgenommen werden. Die Umbauarbeiten der Wohnräume werden durch Kommunen oder Antragsteller selbst organisiert.  

Der Hilfsbedarf von Menschen in häuslicher Pflege wird regelmäßig von Sozialarbeitern der lokalen Behörden bestimmt. Dies erfolgt durch Besuche bei den Pflegebedürftigen.  

Die Pflegedienste erbringen verschiedene Leistungen darunter Haushaltshilfe, Körperpflege durch Hausangestellte, Gesundheitspflege und soziale Pflegeleistungen, die durch Fachkräfte erbracht werden.  

Ein Team aus Fachkräften (Ärzte, Krankenschwestern und Sozialarbeitern) erbringen palliative Pflegedienste bei den Menschen zu Hause.  

Die Verantwortung für die Organisation und Bereitstellung von häuslichen Pflegediensten liegt in der Verantwortung von primären Krankenpflegeeinrichtungen.  

Private Gesundheitseinrichtungen sind seit dem 1. Juli 2016 in der Lage, Pflegedienste für die häusliche Pflege zu erbringen.  

Betreutes Wohnen

Menschen mit Behinderungen haben Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen. Dazu zählt die häusliche Pflege, Hilfsangebote/Dienstleistungen durch die Gemeinden, häusliche Pflege und die Bereitstellung eines Assistenten. Die Assistenz soll die Inklusion in die Gemeinde vorantreiben, vor Isolation schützen und bei alltäglichen Dingen helfen.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Das Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit ist für die Koordination der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Abteilung für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen des Ministeriums überwacht die Implementierung.  

Nationales Programm für die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen von 2013-2019 (Nacionalinės neįgaliųjų socialinės integracijos 2013-2019 metų programos patvirtinimo):

  • Soll die Rechte und fundamentalen Freiheiten von Menschen mit Behinderungen schützen.
  • Soll Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen verhindern.
  • Schaffung vorteilhafter Konditionen für die Verbesserung der sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen.  

Aktionsplan für den Wechsel von Pflege in Einrichtungen zu Familienpflege und gemeindebasierten Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und Kinder mit Behinderungen ohne elterliche Fürsorge 2014-2020:

  • Maßnahmen, die soziale Leistungen außerhalb von Einrichtungen voranbringen sollen. Die Leistungen sollen vor allem in Tagespflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Arbeitszentren und Familienzentren erbracht werden. Bis 2030 soll die Deinstitutionalisierung abgeschlossen sein.
  • Menschen mit Behinderungen sollen Assistenz und individuelle Hilfe erhalten und ins Gemeindeleben involviert werden.
  • Kinder mit Behinderungen, die in ihrer Familie keine Unterstützung erhalten, sollen in einem sicheren Umfeld aufwachsen (beispielsweise bei Verwandten oder Pflegeeltern) und sich ohne Benachteiligungen entwickeln können.
  • In den Arbeitsgruppen sind Fachleute aus verschiedenen Gebieten sowie NROs im Bereich Rechte für Menschen/Kinder mit Behinderungen tätig.  

Sonstige Hilfsangebote

Ombudsmann für Chancengleichheit setzt sich auch für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein.  

Disabled Enabled ist ein Projekt, welches Menschen mit Behinderungen das Reisen erleichtern soll. Auf der Internetseite können Routen geplant werden und spezielle Symbole zeigen interessante Infos für Menschen mit Behinderungen (z. B. barrierefreie Hotels, Restaurants).  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Berufsausbildung möglich in folgenden Einrichtungen:

  • Berufsschulen.
  • Zentren für beruflichen Unterricht bzw. berufliche Kurse.
  • Förderschulen für Berufsausbildung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
  • Förderschulen mit Fachbereich für Berufsausbildung.
  • Hochschulen, Universitäten.
  • Auf dem Arbeitsmarkt.  

Für Menschen mit Behinderungen, die mind. 14 Jahre alt sind und die keinen Bildungsabschluss haben, kann auch eine Berufsausbildung beginnen bzw. am Unterricht einer Berufsschule teilnehmen.  

Qualifizierung und Förderung

Berufsausbildung dient dem Erwerb einer Qualifikation sowie der Umschulung oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers. Arbeitnehmer sollen auf die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt vorbereitet sein.  

Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen ist auch möglich, wenn diese keinen Schulabschluss vorweisen können.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderungen eine Ausbildung bzw. das Arbeiten zu ermöglichen. Die Maßnahmen dürfen allerdings keine überproportionale Belastung darstellen.  

Für Betriebe ab einer Größe von 50 Mitarbeitern gilt eine Beschäftigungsquote für Menschen mit Behinderungen. 2 % bis 5 % der Arbeitnehmer müssen Menschen mit Behinderungen sein, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 60 % haben (oder Menschen mit Behinderungen der Gruppe 1 und 2) oder Menschen mit einer mittleren Behinderung.  

Vorschläge von den örtlichen Arbeitsämtern werden bei der Festlegung der Quote berücksichtigt. Bei einem Nichterfüllen der Quote müssen Arbeitgeber einen Beitrag an den Beschäftigungsfonds (Užimtumo fondas) in Höhe des 15-fachen des offiziellen Mindestlohns monatlich zahlen (derzeit € 174).  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber können einen Zuschuss für die Anpassung von Arbeitsplätzen kriegen. Der Arbeitgeber muss mind. 35 % der Kosten übernehmen (weniger bei einer Anpassung für einen Menschen mnit einer schweren Behinderung).  

Zuschüsse zum Lohn und für die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Zuschüsse richten sich nach dem Grad der Behinderung des Arbeitnehmers.  

Staatliche Hilfen für soziale Unternehmen für Menschen mit Behinderungen:

  • Beihilfe zur Anpassung des Arbeitsumfeldes von Arbeitnehmern mit Behinderungen, der Produktionsstätten und Pausenräume.
  • Beihilfe zur Erstattung von zusätzlichen Verwaltungs- und Transportkosten.
  • Beihilfe zur Erstattung von Aufwendungen für Assistenten (Gebärdendolmetscher).  

Menschen mit Behinderungen, die über die Quote hinaus beschäftigt werden, werden durch den Beschäftigungsfonds subventioniert. In den ersten 12 Monaten entspricht die Höhe der Subvention dem nationalen monatlichen Mindestlohn und in den folgenden 6 Monaten 50 % des nationalen Mindestlohns.  

Besonderer Kündigungsschutz

Gemäß Art 129 Abs. 4 des litauischen Arbeitsgesetzbuchs kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Behinderungen, ohne dass ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, nur in besonderen Fällen kündigen, und zwar wenn die Weiterbeschäftigung des Betreffenden eine wesentliche Verletzung der Interessen des Arbeitgebers darstellen würde. Nach Art. 130 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist für Menschen mit Behinderungen beträgt mind. 4 Monate.  

Berufliche Rehabilitation

Berufliche Rehabilitation in Litauen für Menschen mit Behinderungen. Der Identifikationsdienst für Behinderungen und Arbeitsfähigkeit stellt fest, ob ein Bedarf besteht. Ein individueller Rehabilitationplan wird erstellt. Die berufliche Rehabilitation findet in einer Einrichtung statt. Durch das Rehabilitationsprogramm kann der Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden.  

Berufliche Rehabilitation zwecks Wiederherstellung oder Steigerung der Erwerbsfähigkeit, beruflicher Kompetenzen sowie der Fähigkeit des Betroffenen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und zwar durch erzieherische, soziale, psychologische, Rehabilitations- und sonstige Maßnahmen.  

Berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen: Menschen mit Behinderungen können Rehabilitationsgeld beziehen, wenn sie an einer beruflichen Rehabilitation teilnehmen und kein Erwerbseinkommen beziehen. Die Leistung wird während des Zeitraums des Rehabilitationsprogramms gezahlt. Die Höchstdauer liegt bei 180 Kalendertagen. Sie wird vom ersten Tag der Teilnahme an der Maßnahme bis zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit gezahlt.  

Arbeitslosen, die vor der Arbeitslosmeldung beim örtlichen Arbeitsamt (Lietuvos darbo birža) gewährtes Krankengeld, berufliche Rehabilitationsleistungen oder Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsleistungen beziehen, wird Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) erst nach Beendigung dieser Leistungen gewährt.

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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