Länderinformationen Estland

Hauptstadt Tallinn
Fläche 45.339 km²
Einwohnerzahl 1,3 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion 13,6 % evangelisch-lutherisch, 12,8 % orthodox, 0,5 % Baptisten, 0,5 % römisch-katholisch, 0,1 % jüdisch
Amtssprache Estnisch
Währung Euro
Zeitzone UTC + 2
Internet-TLD .ee

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Durch- und Weiterreise nach/aus Estland
Einreisen nach Estland aus EU-Ländern und Drittstaaten sind mit Pass und ggf. EU-Aufenthaltstitel/EU-Schengenvisum möglich. Die estnische Grenzpolizei behält sich vor, ggf. weitere Dokumente zur Darlegung des Reisegrunds/Reiseziels zu verlangen.

Kurzfristige Änderungen sind aufgrund der aktuellen politischen Lage möglich. Über konkrete Informationen zu den Einreiseerfordernissen für Estland inkl. Grenzstationen, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und Einreiseverfahren informiert die estnische Grenzschutzpolizei siehe auch Einreise und Zoll – Reisen in die Russische Föderation.

  • Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand der Regelungen auf der offiziellen Regierungsseite Estlands.
  • Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ein.

Kriminalität
An touristisch frequentierten Plätzen wie insbesondere in der Altstadt von Tallinn kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen. Rucksäcke und Handtaschen können es Taschendieben besonders einfach machen. Gewaltkriminalität ist selten.

Autodiebstahl und -aufbrüche sind vielerorts möglich, insbesondere auf nicht bewachten Parkplätzen und wenn Wertsachen oder Gepäckstücke im Fahrzeug erkennbar sind.

In Bars und anderen Lokalitäten kann es wie vielerorts vereinzelt zu Kreditkartenbetrug, überhöhten Rechnungen und seltener auch zum Einsatz von Betäubungsmitteln in Getränken kommen.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher und möglichst getrennt voneinander auf und fertigen Sie (elektronische) Kopien. Dies erleichtert im Falle von Diebstahl oder Verlust die Ausstellung eines Ersatzdokuments.
  • Lassen Sie Gepäck, Ihre Kreditkarte und auch Getränke in Bars nie unbeaufsichtigt.
  • Benutzen Sie mit dem Fahrzeug möglichst nur bewachte Parkplätze und lassen Sie keine Wertsachen oder Gepäckstücke im Auto zurück.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen FSME, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

FSME
Landesweit kommt es von April – Oktober zur Übertragung der Frühsommer Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Bei Aufenthalten in dieser Zeit ist eine Impfung gegen FSME empfohlen. Auch an die Möglichkeit einer Erkrankung an Borreliose muss nach einem Zeckenbiss gedacht werden.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Estlands sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Estland ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Seit dem Beitritt Estlands zum Schengener Abkommen sind die Binnengrenzkontrollen an den Land- und Seegrenzen zwischen Estland und den anderen Schengen-Staaten zwar eingestellt worden. Dennoch können weiterhin sowohl Polizei- als auch Grenzschutzbeamte das Vorzeigen eines Ausweisdokumentes fordern. Reisende sind gesetzlich verpflichtet, sich bei Reisen in Estland und auch bei der Nutzung der Fährverbindungen in Nachbarländer, ausweisen zu können. Eine Reise ohne gültiges Ausweisdokument stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen bis zu 800 Euro geahndet werden.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Estland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Estland

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Estland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Estland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

 

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Allgemeines
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die estnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Estland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die estnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Estland arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Estland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Sotsiaalkindlustusament, Endla 8, 15092 Tallinn, ESTONIA zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die estnischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen im Ausland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

 

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung/en A 1

 

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

 

 

Versicherungssystem
Es gibt die gesetzliche Krankenversicherung.

Sachleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige); große Teile der übrigen Bevölkerung nach dem Solidaritätsprinzip abgedeckt oder durch für sie vom Staat gezahlte Beiträge. System beruht auf Sachleistungsprinzip.

Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Leistungen. Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage

 

  • Krankenversicherungsgesetz (Ravikindlustuse seadus) von 2002.
  • Gesetz über die Estnische Krankenkasse (Eesti Haigekassa seadus) von 2000.
  • Gesetz über die Organisation der Gesundheitsdienste (Tervishoiuteenuste korraldamise seadus) von 2001.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Geldleistungen:
Arbeitnehmer und Selbständige, für die Sozialsteuer (sotsiaalmaks) gezahlt wurde. Keine Ausnahme von der Versicherungspflicht.

Freiwillige Versicherung möglich.

Sachleistungen:

 

  • Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber Sozialsteuer (sotsiaalmaks) gezahlt hat.
  • Selbständige, die selbst Sozialsteuer gezahlt haben.
  • Ehepartner von im Handelsregister eingetragenen Selbständigen, die an den Geschäftsaktivitäten des Selbständigen mitwirken und für die der Selbständige Sozialsteuer gezahlt hat.
  • Menschen, für die der Staat Sozialsteuer gezahlt hat.
  • Kinder bis 19 Jahre.
  • Schwangere Frauen ab medizinischer Feststellung der Schwangerschaft.
  • Rentner.
  • Menschen höchstens 5 Jahre vor Renteneintrittsalter, die von ihrem versicherten Ehepartner unterhalten werden.
  • Menschen, die sich legal und mit Arbeitserlaubnis vorübergehend in Estland aufhalten und arbeiten.
  • Menschen, die eine Grund- oder allgemeine Sekundarschulausbildung absolvieren bzw. eine formelle Berufsausbildung durchlaufen, sowie Schüler und Studenten höherer Bildungsinstitute, die dauerhaft in Estland leben und dort an einer Bildungseinrichtung, die auf der Grundlage der gültigen Rechtsvorschriften betrieben wird, oder an einer gleichwertigen Einrichtung im Ausland unterrichtet werden.

Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Abhängiger Ehepartner ist anspruchsberechtigt.

Kinder haben einen eigenen Anspruch.

Freiwillig versichern können sich:

 

  • Menschen nach einer Versicherungszeit von mind. 12 Monaten während der vorangegangenen 2 Jahre.
  • Menschen, die eine Rente aus dem Ausland erhalten.
  • Menschen, die Sozialsteuer für sich entrichtet haben bzw. für die Sozialsteuer entrichtet wurde, wenn diese für jeden Monat eines Kalenderjahres vor dem Abschluss des Sozialsteuervertrags gezahlt wurde.

Finanzierung
Geld- und Sachleistungen:
Sozialsteuer (sotsiaalmaks) und Globalbeitrag:

 

  • Arbeitgeber: Allgemeiner Satz der Sozialsteuer (sotsiaalmaks) von 33 % der Bruttolöhne und -gehälter, davon 13 % für Gesundheitsfürsorge und Krankenversicherung, 20 % für die Rentenversicherung (16 % plus 4 % für Menschen, die der 2. Säule des Rentensystems beigetreten sind). Keine Bemessungsgrenze.
  • Arbeitnehmer: Keine Beiträge.
  • Selbständige: Allgemeiner Satz der Sozialsteuer (sotsiaalmaks) von 33 % des Einkommens, davon 13 % für Gesundheitsfürsorge und Krankenversicherung, 20 % für die Rentenversicherung. Bemessungsgrenze: monatlich € 1.930,50.

Arbeitgeber und Selbständige sind dazu verpflichtet, eine Sozialsteuer in Höhe von nicht weniger als den vom Staat festgelegten Satz von € 390 pro Monat zu zahlen.

Für Arbeitgeber gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze.

Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für Selbständige beträgt € 23.166.

Es gibt keine Versicherungspflichtgrenze.

Leistungen
Im Folgenden gibt es einen grob skizzierten Überblick über die wichtigsten Geld- und Sachleistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Geldleistungen
Das Krankengeld wird im Anschluss an die Karenztage (in der Regel 3 Tage) gewährt. Ab dem 4. Tag der Krankheit muss die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt bescheinigt werden. Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung betraägt die Wartezeit 14 Tage. Die Dauer des Krankengeldes unterscheidet sich erheblich von der in Deutschland. Im Einzelnen sieht die Bezugsdauer wie folgt aus:

 

  • Bis zu 182 Kalendertage pro Krankheitsfall.
  • Bei Tuberkulose bis zu 240 Kalendertage.
  • 140 Tage bei Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub.
  • 70 Tage bei Adoption eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren.

Der Arbeitgeber zahlt Krankengeld vom 4. bis 8. Tag des Krankheitsurlaubs.

Die Höhe des Krankengeldes:

 

  • 70 % des Referenzlohns im Fall einer zeitlichen Befreiung von den Arbeitverpflichtungen oder Quarantäne; vom 4. bis zum 8. Tag vom Arbeitgeber getragen, ab dem 9. Tag von der Krankenversicherung. Bei Quarantäne wird die Leistung bis zu 7 Tage gezahlt (vom 4. bis zum 7. Tag ausschließlich zulasten des Arbeitgebers).
  • 100 % bei Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub.
  • 100 % bei Verhinderung eines Verbrechens, Sicherung nationaler oder öffentlicher Interessen oder der Rettung eines Lebens.

Die von der Krankenkasse (Haigekassa) gezahlte Leistung basiert auf der Sozialsteuer (sotsiaalmaks), die für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Krankheit gezahlt wurde (pro Kalendertag als Prozentsatz seines Durchschnittseinkommens pro Kalendertag).

Darüber hinaus gibt es noch folgende sonstige Geldleistungen:

 

  • 80 % des Referenzlohns für bis zu 14 Kalendertage bei Pflege eines kranken Kindes im Alter von bis zu 12 Jahren im Krankenhaus oder zu Hause.
  • 80% des Referenzlohns für bis zu 60 Kalendertage, wenn ein Kind unter 12 Jahren wegen eines bösartigen Tumors in einem Krankenhaus behandelt wird.
  • 80 % für bis zu 10 Kalendertage bei Pflege eines Kindes unter 3 Jahren oder eines behinderten Kindes unter 16 Jahren zu Hause, wenn der normalerweise pflegende Mensch krank ist oder zur Niederkunft im Krankenhaus ist, und für bis zu 7 Tage bei Pflege eines kranken Familienmitgliedes zu Hause.
  • 100% bei Organ- oder Blutstammzellspende.
  • 100 % Lohnausgleich durch die Krankenkasse (Haigekassa) für den Einkommensverlust, der aus der Versetzung einer schwangeren Frau an einen weniger anstrengenden Arbeitsplatz resultiert. Ab dem 2. Tag werden 70 % des Lohns vergütet, wenn die schwangere Frau gezwungen ist, ihrer Arbeit fern zu bleiben, weil ihr keine weniger anstrengende Arbeit zugewiesen werden kann. Lohnausgleich wird bis zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs (sünnituspuhkus) gewährt.

Alle Geldleistungen unterliegen der estnischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung
In Anspruch genommen werden können alle Ärzte in staatlichen, kommunalen oder privaten Einrichtungen, mit denen die Krankenkasse (Haigekassa) einen Vertrag abgeschlossen hat.

Für eine Facharztbehandlung ist eine Überweisung durch einen praktischen Arzt erforderlich.

In den folgenden Fällen ist keine Überweisung des praktischen Arztes nötig:

 

  • Für Tuberkulosepatienten.
  • Zugang zu Psychiatern, Gynäkologen, Dermatologen, Augenärzten, Traumatologen oder um bei Notoperationen Zugang zu Chirurgen zu erhalten.
  • Für Patienten, die Aufgrund ihres Gesundheitszustands durch einen Spezialisten für weitere Behandlungen oder zur Beobachtung weiter verwiesen wurden.

Da es sich um ein Sachleistungssystem handelt, müssen die Patienten keine Honorarvorschüsse leisten, jedoch eine Selbstbeteiligung. Diese sieht wie folgt aus:

  • Bis zu € 5 pro Hausbesuch oder für ambulante fachmedizinische Versorgung (festgesetzt vom Krankenhausvorstand).

Bei fachärztlicher Behandlung keine Zuzahlung für:

  • Kinder bis zum Alter von 2 Jahren.
  • Schwangere ab dem Zeitpunkt der medizinischen Feststellung der Schwangerschaft.
  • Menschen, die vor einer stationären Behandlung auf notwendige ambulante Versorgung angewiesen sind.

Keine Zuzahlung bei Hausbesuch von Ärzten oder Fachärzten für:

  • Kinder bis zum Alter von 2 Jahren.
  • Schwangere.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztlichen Behandlungen für Erwachsene müssen selbst getragen werden, die Kosten werden jedoch teilweise von der Krankenkasse (Haigekassa) zurückerstattet.

Es gibt einen höheren Leistungssatz für

 

  • Schwangere Frauen.
  • Mütter von Kindern unter 1 Jahr.
  • Menschen mit erhöhtem zahnmedizinischen Bedarf aufgrund anderer medizinischer Behandlungen (z. B. chirurgische Behandlung von Gesichtstraumata).

Das Krankenversicherungsgesetz (Ravikindlustuse seadus) garantiert kostenfreie zahnärztliche Behandlungen für Kinder und Jugendliche bis 19 Jahre (inkl. präventiven und kurativen Dienstleistungen).

Zahnärztliche Behandlungen für Erwachsene müssen selbst getragen werden, die Kosten werden für bestimmte Rentner und Versicherte über 63 Jahre jedoch teilweise von der Krankenkasse (Haigekassa) zurückerstattet (€ 19,18 pro Jahr).

Ein höherer Leistungssatz (€ 28,77 pro Jahr) wird durch Verordnung des Sozialministers (sotsiaalminister) für Schwangere, Mütter von Kindern unter 1 Jahr und Menschen, die in Folge von anderen medizinischen Behandlungen (z. B. chirurgischer Behandlung von Gesichtstraumata) einen erhöhten Bedarf an zahnärztlicher Behandlung haben, gewährt.

Die Krankenkasse übernimmt jedoch in Notfällen die Kosten bei bestimmten zahnärztlichen Behandlungen bei Erwachsenen, z. B. beim Entfernen von Abszessen und Ziehen von Zähnen oder Wurzelbehandlungen bei Parodontitis oder Abzessen.

Zahnersatz
Die Krankenkasse (Haigekassa) übernimmt einmal alle 3 Jahre die Kosten für Zahnersatz bei Versicherten, die mindestens 63 Jahre alt sind oder Altersrente beziehen. Der Betrag beläuft sich auf € 255,65.

Stationäre Behandlung im Krankenhaus
Die Patienten können unter allen Kliniken wählen, die einen Vertrag mit der Krankenkasse (Haigekassa) haben.

Hierfür ist eine Überweisung durch einen praktischen Arzt oder Facharzt erforderlich.

Die Selbstbeteiligung ist wie folgt geregelt:

 

  • Bei Standardunterbringung für maximal 10 Tage Kostenbeteiligung von maximal € 2,50 pro Tag.
  • Kosten für stationäre Krankenpflege: € 9,75 pro Tag.
  • Keine Selbstbeteiligung bei Intensivbehandlungen, Schwangerschaft oder Geburt und stationärer Behandlung von Minderjährigen.

 

Arzneimittel
Arzneimittel gegen HIV, Tuberkulose und zur Behandlung gegen Opioidabhängigkeit sowie bestimmte Impfstoffe sind für alle Patienten kostenlos.

In Krankenhäusern verwendete Arzneimittel sind in der Gesundheitsfürsorge enthalten, keine zusätzliche Selbstbeteiligung.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel: Keine Erstattung.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Erstattung aufgrund Positivliste: 50 % für alle gelisteten Medikamente, 75 % oder 100 %, abhängig vom Befund.

Rezeptgebühr € 3,19 für Arzneimittel bei Rückerstattung von 50 % und € 1,27 für Arzneimittel mit höherem Erstattungssatz.

75 % Rückerstattung wird für Kinder unter 16 Jahren, für Menschen mit Behinderungen und für Rentner auf 90 % erhöht.
50 % oder 75 % Rückerstattung wird für Kinder unter 4 Jahren auf 100 % erhöht.

Medizinische Rehabilitation
Die medizinische Rehabilitation wird im Rahmen der Gesundheitsfürsorge als Sachleistung angeboten.

Heil- und Hilfsmittel, sonstige Leistungen
Die Krankenkasse (Haigekassa) übernimmt die Kosten für vorläufige Prothesen nach Amputation, für innere Prothesen und Stoma-Hilfsmittel.

Im Rahmen der Sozialhilfe können zusätzlich technische Hilfsmittel gewährt werden, diese werden staatlich finanziert.

In Sonderfällen (z. B. bei Fehlen von Fachärzten oder medizinischer Ausstattung) kann der Patient mit Genehmigung der Krankenversicherung an eine Einrichtung im Ausland überwiesen werden.

§ 17 SGB V
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

 

 

Versicherungssystem
Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem. Die Verantwortlichkeit bezüglich der Pflegebestimmungen wurde zwischen dem Gesundheitswesen und dem Wohlfahrtssystem verteilt:

 

  • Gesundheitssystem: Krankenpflege, geriatrische Beurteilungsdienste und häusliche Pflegedienste.
  • Wohlfahrtssystem: Pflege in Wohlfahrtseinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen, häusliche Pflege und Wohndienste sowie andere soziale Dienstleistungen.

Die Leistungen werden steuerfinanziert (Staat und Gemeinden).

Pflegeleistungen werden als Sachleistungen gewährt und auf regionaler Ebene organisiert.

Die Langzeitpflege wird neben anderen Risiken durch das Sozialhilfegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) abgesichert.

Bedarfsabhängige Sozialleistung. Für nicht-professionelle Betreuung wird Beihilfe (hooldajatoetus) gewährt.

Rechtsgrundlage
Sozialhilfegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) von 1995.

Gedecktes Risiko
Unfähigkeit, den Alltag unabhängig zu meistern.

Pflegebedürftigkeit (Grad abhängig von Gesundheitszustand sowie Bedürftigkeit an persönlicher Hilfe, Beratung oder Betreuung).

Häusliche Pflege und Tagespflege für Menschen mit einem Mindestgrad an Pflegebedürftigkeit.

Die Verantwortlichkeit bezüglich der Pflegebestimmungen ist zwischen dem Gesundheitswesen und dem Wohlfahrtssystem verteilt.

Gesundheitssystem:
Krankenpflege, geriatrische Beurteilungsdienste und häusliche Pflegedienste.

Wohlfahrtssystem:
Pflege in Wohlfahrtseinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen, häusliche Pflege und Wohndienste sowie andere soziale Dienstleistungen.

Personenkreis
Anspruchsberechtigt sind alle Einwohner Estlands.

Finanzierung
Die Sachleistungen werden steuerfinanziert von Staat und Kommunen.
Die Pflegedienste (medizinische Versorgung) werden von der Krankenkasse (Haigekassa) finanziert. Es besteht eine Selbstbeteiligung von 15 % für Servicekosten bei Pflegedienstleistungen.

Die Pflegedienste werden teilweise durch die Lokalregierungen aus deren Budget finanziert, teilweise vom Pflegebedürftigen oder seiner Familie bezahlt. Die Familienmitglieder des Betroffenen sind verpflichtet, die Pflegedienste der vollstationären Pflege (Sozialdienste) mitzufinanzieren. Bei unzureichenden Mitteln übernehmen die Gemeindeverwaltungen die Finanzierung.

Der Staat trägt die Sozialsteuer (sotsiaalmaks) für einen nichterwerbstätigen Elternteil eines Kindes mit Behinderung mit Anspruch auf Beihilfe für Pflegepersonen (hooldajatoetus).

Leistungen
Nachstehend eine Übersicht über die wichtigsten Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Allgemeines
Grundsätzlich gilt: Für Hilfeleistungen gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung als solche. Es werden jedoch keine Zahlungen geleistet, wenn das Einkommen ein bestimmtes Niveau erreicht.

Der Leistungsanspruch wird anhand des Grades der Behinderung und Art der Bedürftigkeit ermittelt.

Zwischen Geld- und Sachleistungen kann nicht frei gewählt werden.

Geldleistungen gibt es nur dann, wenn keine Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden können.

Begutachtung
In der Regel erfolgt die Begutachtung durch Sozialarbeiter (für Wohlfahrtsleistungen), Krankenschwestern und Ärzte.

In schwierigen Fällen wird ein Rehabilitationsteam (Sozialarbeiter, Psychologe, Ergotherapeut, Psychiater und Krankenschwester in der Psychiatrie, Patientenberater) herangezogen.

Der Pflegeplan von Menschen in vollstationärer Pflege soll laut Gesetz halbjährlich geprüft werden; üblicherweise geschieht dies 1 Mal pro Jahr oder bei Veränderung des Gesundheitszustands.

Leistungserbringer
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:
Die Gemeinden regeln die Geldleistungen für nichtfachliche Pflegekräfte unterschiedlich. Gemäß Absatz 96 Familiengesetz (Perekonnaseadus) sind die volljährigen Verwandten in gerader aufsteigender oder absteigender Linie verpflichtet, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Darum gewähren einige Gemeindebehörden keine Geldleistungen an nichtfachliche Pflegekräfte. In einigen Gemeinden können nichtfachliche Pflegekräfte Möglichkeiten der Kurzzeitpflege nutzen.

Professionelle Anbieter:

 

  • Beispielsweise private Fachverbände, nichtstaatliche Einrichtungen, Gemeindebehörden, staatliche Stiftungen des Gesundheitssystems oder staatlich verwaltete Unternehmen. Anforderungen für Anbieter von staatlich finanzierter Langzeitpflege sind im Sozialhilfegesetz und anderen Verordnungen geregelt.
  • Ambulante Pflegeleistungen erbringen Krankenhäuser, private Fachverbände, Selbständige, nichtstaatliche, lokale und staatliche Einrichtungen mit entsprechender Zulassung.
  • Wesentliche Anforderungen: Zulassung für die Erbringung häuslicher Langzeitpflegedienste, detaillierter Pflegeplan, Wualifikation als Betreuer oder andere fachliche Qualifikation.

Indikatoren für Pflegebedürftigkeit
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch einen Sozialarbeiter und bei Bedarf an Krankenpflege durch einen Arzt. Um die Pflegebedürftigkeit beurteilen zu können, hat der Staat für die Sozialarbeiter der Gemeindeverwaltungen ein Verfahren entwickelt, das pflegerelevante Informationen ermittelt. Dabei werden Elemente des RAI-Systems (Resident Assessment Instrument) und IADL-Indikatoren (instrumentelle Alltagsaktivitäten) verwendet.

Die Gemeindeverwaltungen haben eigene Standards für die Feststellung und Prüfung des Gesundheitszustands, des Bedarfs an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung.

Pflegegrade
In Estland gibt es 3 Grade der Behinderung.

Feststellung für Kinder unter 16 Jahren und Menschen im Rentenalter:

 

  • Gravierende Behinderung, wenn täglich 24 Stunden Bedarf an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung besteht.
  • Schwere Behinderung, wenn 1 Mal innerhalb von 24 Stunden Bedarf besteht.
  • Mittlere Behinderung, wenn Bedarf außerhalb des Wohnsitzes mindestens 1 Mal pro Woche besteht.

Feststellung für Erwerbsfähige von 16 Jahren bis zum Rentenalter aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme an Alltagsaktivitäten und am Sozialleben:

  • Gravierende Behinderung, wenn der Mensch nicht an Alltagsaktivitäten oder am Sozialleben teilnehmen kann.
  • Schwere Behinderung, wenn einige Einschränkungen vorliegen.
  • Mittlere Behinderung, wenn keine Einschränkungen vorliegen.

Besondere Pflegedienste für die Menschen, die einen größeren Bedarf aufgrund schwerwiegender oder dauerhafter psychischer Erkrankungen entwickelt haben und professionelle persönliche Hilfe im Umgang mit der Erkrankung benötigen.

Rehabilitationsteam bewertet Fähigkeit des Betroffenen im Umgang mit der Erkrankung, den Bedarf an persönlicher Hilfe und der Formulierung von Empfehlungen hinsichtlich der Anpassung der Wohn-, Arbeits- und Lernumgebung sowie der Bereitstellung und Nutzung technischer Hilfsmittel.

Sachleistungen
Häusliche Pflege:
Diese wird erbracht durch ambulante Pflegedienste und häusliche Pflege durch Gemeindeverwaltungen, private und nichtstaatliche Organisationen sowie Selbständige. Besondere Pflegedienstleistungen nur von Diensten mit entsprechender Zulassung. Diese Leistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt.

Teilstationäre Pflege:
Die teilstationäre Pflege wird durch Gemeindeverwaltungen geleistet, um Pflegebedürftige und deren Familien zu unterstützen. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit in Einrichtungen der Tagespflege beibehalten werden. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach dem Rehabilitationsplan und der Bedürftigkeit des Betroffenen.

Tagespflege in Tageseinrichtungen:

 

  • Soziale Dienstleistungen, Entwicklungs- und Freizeitaktivitäten.
  • Besuch der Tageseinrichtungen nach eigenem Ermessen der betroffenen älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung (je nach Bedarf).
  • Auch Menschen mit Demenz werden hier betreut.
  • Tagespflege wird häufig in örtlichen Krankenhäusern angeboten.

Darüber hinaus gibt es eine besondere Unterstützung und Leistungen in Tagesbetreuung und Pflegeheimen für Menschen mit geistigen Behinderungen, u. a. zur Entwicklung von Fähigkeiten durch Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten.

Die Dauer der Leistungen richtet sich nach dem Rehabilitationsplan und der Bedürftigkeit des Betroffenen.

Vollstationäre Pflege:
Soziale Pflegeheime bieten Sozialdienste über einen unbegrenzten Zeitraum.

Die vollstationäre Pflege wird als Teil des Gesundheitssystems angeboten. Die Dauer des Aufenthalts ist begrenzt auf 60 Tage pro Kalenderjahr.

Darüber hinaus gibt es spezielle Pflegeheime für Menschen mit geistigen Behinderungen. Sie bieten Unterstützung, Unterbringung, Verpflegung und Dienstleistungen an. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach dem Rehabilitationsplan und der Bedürftigkeit des Betroffenen.

Sonstige Sachleistungen

 

  • Staatlich finanzierte technische Hilfsmittel (einschließlich Prothesen).
  • Häusliche Umbauten und Telekommunikationsdienste (wie Alarmknopf oder Fernversorgungsdienste) werden von den Gemeindeverwaltungen geleistet.

Geldleistungen
Im Zusammenhang mit häuslicher und teilstationärer Pflege werden keine Geldleistungen gewährt.

Im Zusammenhang mit einer vollstationären Pflege gibt es keine Geldleistungen, wenn der Betroffene eine Langzeitpflege benötigt. Die Gemeindeverwaltungen können jedoch direkt Geldleistungen an den Bedürftigen zahlen, die 85 % der Rente entsprechen, abzüglich der Kosten für die Leistung (Anteil abhängig von lokalen Bestimmungen).

Geldleistungen werden nur gezahlt, wenn der Bedürftige keine ausreichenden finanziellen Ressourcen hat und keine engen Verwandten ihn pflegen können, und wenn die Gemeindeverwaltungen keine Sachleistungen anbieten können.  Diese Leistungen sollen hauptsächlich die Kosten einer vollstationären Pflege (teilweise) decken.

Geldleistungen für Pflegepersonen:
Beihilfe für Pflegepersonen (hooldajatoetus): Für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige (mit einem festgelegten Behinderungsgrad) bei alltäglichen Aktivitäten unterstützen (Zahlung von Rechnungen, Organisation der Beförderung zum Arzt oder zur Bank usw.) und häusliche Pflegedienste anbieten (Hilfe bei Nahrungsaufnahme, Ankleiden, Körperpflege, häusliche Hilfe beim Reinigen, Kochen, Einkaufen).

Es gibt regional unterschiedliche Bedingungen, da diese von den Gemeindeverwaltungen festgelegt werden. Hauptbedingung ist die Benennung der Pflegeperson oder des Familienmitglieds, die die Pflege übernimmt, durch die Gemeindeverwaltung. Der Betrag variiert je nach Gemeindeverwaltung zwischen € 15 und € 100 pro Monat. Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen haben Anspruch auf diese Beihilfe.

Die Beihilfe für Pflegepersonen beinhaltet Sozialversicherungsschutz. Einige örtliche Lokalverwaltungen bieten nicht-gewerbsmäßigen Pflegepersonen eine zeitweilige Entlastung in Form temporärer Heimpflege an.

Selbstbeteiligung
Feste Sätze für Unterbringung und Verpflegung in sozialen Wohlfahrtseinrichtungen:

 

  • 100 % Selbstbeteiligung, wenn der Leistungsbezieher über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt.
  • Verfügt der Leistungsbezieher nicht über ausreichend Ressourcen und können sich auch keine Verwandten mit Unterhalt oder Geld an der Pflegeleistung beteiligen, wird ein Teil der Pflege von der Gemeindeverwaltung finanziert. Der staatliche Beitrag kann entsprechend den Verordnungen auf lokaler Ebene 85 % bis 90 % betragen.

Häusliche Pflege:
Die Gemeindeverwaltungen müssen häusliche Pflegedienste anbieten und können dafür eine Selbstbeteiligung verlangen (Einzelfallprüfung). Berücksichtigt werden das Einkommen des Leistungsempfängers und seiner Familie, andere Vermögenswerte (Sparguthaben, Immobilien, die verkauft oder vermietet werden können usw.) und andere Möglichkeiten zur Bezahlung der Leistung. Einige Gemeindeverwaltungen verlangen keine Selbstbeteiligung.

Stationäre gesetzliche Krankenpflegedienste:
Selbstbeteiligung von 15 % (€ 9,75 pro Kalendertag).

Ambulante Pflegeleistungen:
Keine Kostenbeteiligung.

Besondere Pflegedienste:

 

  • Spezielle, familienartige Pflegeheime mit höchstens 12 Klienten und 24-Stunden-Betreuung: € 270 pro Kalendermonat.
  • Pflegeheime mit 24-Stunden-Betreuung mit mehr als 12 Klienten: € 230 pro Kalenderjahr.
  • Leistung "Leben in Gemeinschaft": € 230 pro Kalendermonat.
  • Betreutes Wohnen: Keine Kostenbeteiligung.
  • Staat trägt Eigenbetrag, wenn der Leistungsempfänger nicht über ausreichend Ressourcen verfügt.

 

Technische Hilfsmittel (Positivliste des Sozialministeriums):
Selbstbeteiligung von 10 % bis 60 % mit einem Mindestbetrag von € 7 pro Hilfsmittel.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

 

Versicherungssystem
Die Rentenversicherung in Estland besteht aus drei Säulen. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung existieren noch zwei private Alterssicherungssysteme: die kapitalgedeckte Pflichtversicherung und die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung.

Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung Estlands ist ein öffentlich-rechtliches Sicherungssystem. Sie wird auch
als erste Säule der Alterssicherung bezeichnet. Versichert sind vor allem Beschäftigte und Selbständige. Renten können sowohl Versicherte als auch deren Hinterbliebene erhalten. Die Leistungen werden gezahlt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, bei Erwerbsminderung oder bei Tod.

Kapitalgedeckte Pflichtversicherung
Die kapitalgedeckte Pflichtversicherung ist ein zusätzliches Sicherungssystem. Sie wird von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt und soll die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzen, damit die Versicherten im Alter einen angemessenen Lebensstandard erreichen können. Die kapitalgedeckte Pflichtversicherung wird auch als zweite Säule der Alterssicherung bezeichnet. Für Beschäftigte, die nach 1982 geboren sind, besteht Pflichtmitgliedschaft. Wurden sie bis 1982 geboren, können sie diesem System freiwillig beitreten.

Freiwillige kapitalgedeckte Versicherung
Die freiwillige kapitalgedeckte Versicherung ist ebenfalls ein privatrechtlich organisiertes Sicherungssystem, das von privaten Fondsgesellschaften durchgeführt wird. Die Mitgliedschaft in diesem als dritte Säule der Alterssicherung bezeichneten System ist freiwillig. Es soll die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der kapitalgedeckten Pflichtversicherung ergänzen.

Rechtsgrundlage

 

  • Gesetz über die staatliche Rentenversicherung (Riikliku pensionikindlustuse seadus) von 2001.
  • Gesetz über Altersrenten unter günstigen Bedingungen (Soodustingimustel vanaduspensionide seadus) von 1992.
  • Gesetz über Renten bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (Väljateenitud aastate pensionide seadus) von 1992.
  • Gesetz für von Besatzungsmächten unterdrückte Menschen (Okupatsioonirežiimide poolt represseeritud isiku seadus) von 2004.
  • Gesetz über die kapitalgedeckte Rente (Kogumispensionide seadus) von 2004.

Finanzierung
Gesetzliche Rentenversicherung
Finanziert werden die Leistungen nach dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge werden also nicht „für später“ angelegt, sondern als Renten unmittelbar an die aktuelle Rentnergeneration ausgezahlt. Die Beiträge werden dabei nicht von den Beschäftigten selbst gezahlt, sondern allein vom jeweiligen Arbeitgeber getragen. In bestimmten Fällen, wenn zum Beispiel aufgrund von Kindererziehung oder Arbeitslosigkeit keine Beschäftigung ausgeübt wird, übernimmt der Staat die Beitragszahlung. Selbständige müssen ihre Beiträge selbst tragen.

Kapitalgedeckte Pflichtversicherung
Für die Beiträge müssen die Versicherten selbst aufkommen. Die Höhe der Beiträge ist gesetzlich vorgeschrieben. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beiträge jedoch nicht an die aktuellen Leistungsempfänger als Renten ausgezahlt, sondern von den Fondsgesellschaften möglichst gewinnbringend angelegt (sogenanntes Kapitaldeckungsverfahren). Aus dem Anlagevermögen werden später die Renten gezahlt.

Freiwillige kapitalgedeckte Versicherung
Die Versicherten tragen die Beiträge dafür selbst. Die Höhe der Beiträge ist hierbei variabel und nicht gesetzlich vorgegeben. Auch diese Beiträge werden von den Fondsgesellschaften möglichst gewinnbringend angelegt, wobei verschiedene Anlageformen gewählt werden können. Renten werden auch hier aus dem Anlagevermögen gezahlt.

Leistungen
Allgemeines
In Estland gibt es folgende Rentenarten:

 

  • Regelaltersrente,
  • aufgeschobene Altersrente,
  • vorgezogene Altersrente,
  • Altersrente unter günstigen Bedingungen,
  • Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen,
  • Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
  • Rente an Hinterbliebene.

 

Das Rentenversicherungssystem in Estland ist zweistufig. Es umfasst sowohl die oben genannten beschäftigungsabhängigen Renten als auch staatliche Pauschalrenten (Volksrenten).

Eine Volksrente kann Versicherten beispielsweise zustehen, wenn sie die für eine Altersrente erforderliche Mindestversicherungszeit nicht erfüllen. Ob die Versicherten die jeweiligen Voraussetzungen für die Rente erfüllen, prüft die Sozialversicherungsanstalt SKA. Sie zahlt die Leistung anschließend auch aus.

Regelaltersrente
Für die Regelaltersrente galten in der Vergangenheit unterschiedliche Altersgrenzen für Männer und Frauen.
Diese wurden inzwischen angeglichen. Ab dem 1. Januar 2017 steigt das Rentenalter – sowohl für Frauen als auch für Männer – bis zum Jahr 2026 stufenweise auf 65 Jahre.

 

Geburtsjahr         Rentenalter
1953 63 Jahre
1954 63 Jahre und 3 Monate
1955 63 Jahre und 6 Monate
1956 63 Jahre und 9 Monate
1957 64 Jahre
1958 64 Jahre und 3 Monate
1959 64 Jahre und 6 Monate
1960 64 Jahre und 9 Monate
1961 65 Jahre

 

Für die Regelaltersrente müssen die Versicherten eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 15 Jahren zurückgelegt haben. Üben sie noch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aus, so ist dies für ihre Regelaltersrente unschädlich. Der Hinzuverdienst wird nicht auf die Rente angerechnet.

Aufgeschobene Altersrente
Die Versicherten können den Beginn ihrer Regelaltersrente aufschieben. Dadurch erhöht sich der monatliche Rentenbetrag für jeden Monat, um den sie den Rentenbeginn aufschieben, um 0,9 Prozent.

Vorgezogene Altersrente
Die Versicherten können den Beginn ihrer Altersrente aber auch vorziehen – vorausgesetzt, sie haben die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt. Bis zu drei Jahre vor dem Erreichen der oben genannten Regelaltersgrenze ist das möglich. Dafür erhalten Versicherte einen monatlich geringeren Rentenbetrag: Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezuges wird die Rente um 0,4 Prozent gemindert.

Die vorgezogene Altersrente können Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann erhalten, wenn sie ihre Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vollständig aufgegeben haben.

Altersrente unter günstigen Bedingungen
Diese Altersrente soll Menschen, die unter besonders schweren Arbeitsbedingungen beschäftigt oder deren
Lebensumstände besonders schwierig waren, einen früheren Rentenbeginn ermöglichen.

Auch für diese Rente müssen Versicherte eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 15 Jahren zurückgelegt haben.

Die Altersrente unter günstigen Bedingungen können Versicherte ein Jahr vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, wenn sie als Elternteil, als Pflegeelternteil oder als Vormund mindestens drei Kinder acht Jahre lang erzogen haben.

Haben Versicherte als Elternteil, als Pflegeelternteil oder als Vormund vier Kinder mindestens acht Jahre lang erzogen, können sie diese Altersrente bis zu drei Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten.

Bis zu fünf Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze können Versicherte die Altersrente unter günstigen Bedingungen bereits in Anspruch nehmen, wenn sie

 

  • als Elternteil, als Pflegeelternteil oder als Vormund entweder fünf und mehr Kinder oder ein behindertes Kind mindestens acht Jahre lang erzogen haben,
  • an den Aufräumarbeiten nach der Tschernobyl-Atomkatastrophe beteiligt waren oder
  • mindestens fünf Jahre widerrechtlich inhaftiert oder im Exil waren. War die Zeit der Haft oder des Exils kürzer als fünf Jahre, verschiebt sich der frühestmögliche Rentenbeginn entsprechend nach hinten.

 

Die Altersrente unter günstigen Bedingungen können Versicherte auch bis zu zehn Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, wenn sie unter harten oder gefährlichen Bedingungen gearbeitet haben, zum Beispiel in der chemischen Industrie oder im Bergbau. Hier müssen jedoch weitere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel längere Wartezeiten oder eine Mindestdauer der Beschäftigung unter harten oder gefährlichen Bedingungen.

Grundsätzlich können Versicherte neben dieser Rente noch eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben. Anders verhält es sich jedoch, wenn sie diese Altersrente erhalten, weil sie eine Beschäftigung unter harten oder gefährlichen Bedingungen ausgeübt haben, zum Beispiel in der chemischen Industrie. In diesem Fall müssen die Versicherten ihre Beschäftigung für eine Rentenzahlung aufgeben.

Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen
Hierbei handelt es sich um eine vorgezogene Altersrente für bestimmte Berufsgruppen, deren berufliche Fähigkeiten erfahrungsgemäß vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze nachlassen. Hierzu gehören zum Beispiel Piloten, Seeleute, Bergleute und bestimmte Künstlergruppen. Abhängig vom jeweils ausgeübten Beruf muss hierfür jedoch eine Wartezeit zwischen 15 und 25 Versicherungsjahren erfüllt sein. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten Sie bei dieser vorgezogenen Altersrente einen geminderten monatlichen Rentenbetrag.

Haben Versicherte die Regelaltersgrenze erreicht, können sie die Rente in eine Regelaltersrente umwandeln lassen.

Die Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen können Versicherte nur in Anspruch nehmen, wenn sie die Beschäftigung aufgeben, die diesen Rentenanspruch begründet. Eine andere Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit dürfen sie jedoch ausüben.

Erwerbsunfähigkeitsrente
Ist die Erwerbsfähigkeit vollständig oder teilweise (mindestens zu 40 Prozent) gemindert, können Versicherte nach estnischen Rechtsvorschriften eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhalten. Diese Rente wird für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit gewährt. Sie beginnt frühestens mit dem 16. Lebensjahr und endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Wartezeit, die die Versicherten für eine Erwerbsminderungsrente erfüllen müssen, hängt von ihrem Alter bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ab. Die erforderlichen Wartezeitmonate können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.

 

Alter Wartezeit (in Jahren)
16-24 Jahre

Keine

25-26 Jahre 1
27-28 Jahre 2
29-30 Jahre 3
31-32 Jahre 4
33-35 Jahre 5
36-38 Jahre 6
39-41 Jahre 7
42-44 Jahre 8
45-47 Jahre 9
48-50 Jahre 10
51-53 Jahre 11
54-56 Jahre  12
57-59 Jahre 13
60-62 Jahre 14

 

Die Höhe einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist unter anderem vom Grad der Erwerbsminderung
abhängig.

Neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit können Versicherte keine weitere staatliche Rente erhalten. Das heißt, wenn Versicherte Anspruch auf mehrere Renten haben, müssen sie sich für eine Rente entscheiden. Das gilt aber nur für estnische Renten. Der Bezug einer deutschen Rente (zum Beispiel einer Rente wegen Erwerbsminderung) steht der Zahlung einer estnischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in der Regel nicht entgegen.

Eine Nebenbeschäftigung oder zusätzliche selbständige Tätigkeit ist für die Rente wegen Erwerbsminderung
ebenfalls unschädlich.

Hinterbliebenenrente
Witwen, Witwer und Kinder, die vom Verstorbenen erzogen wurden, können eine Hinterbliebenenrente erhalten. Zu den Kindern gehören auch Stief- und Pflegekinder. Außerdem können nach estnischem Rentenrecht auch Geschwister, Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern oder Vormünder eine Hinterbliebenenrente bekommen.

Ob Hinterbliebene tatsächlich eine Hinterbliebenenrente erhalten können, hängt von weiteren persönlichen Voraussetzungen ab, wie beispielsweise dem Lebensalter, der Erwerbsfähigkeit und Erwerbstätigkeit oder auch davon, ob Kinder erzogen werden:

Witwen oder Witwer können eine Hinterbliebenenrente erhalten, wenn sie

 

  • im Rentenalter oder dauerhaft erwerbsgemindert (zu mindestens 40 Prozent) sind, vorausgesetzt, die Ehe bestand mindestens ein Jahr,
  • nicht arbeiten und ein unter dreijähriges Kind der verstorbenen Person großziehen oder
  • (ab der zwölften Woche) schwanger sind.

 

Kinder unter 18 Jahren können eine Waisenrente erhalten. Waisenrente kann auch gezahlt werden, wenn ein Kind unter 24 Jahre alt ist und ein Vollzeitstudium absolviert.

Volksrente (Mindestsicherung)
Zur gesetzlichen Rentenversicherung in Estland gehört auch die Volksrente. Diese Leistung wird gezahlt, um eine Mindestsicherung zu gewährleisten.

Die Volksrente erhalten Versicherte bei Erreichen der Regelaltersgrenze, bei Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebene, wenn die erforderliche Wartezeit für die vorgenannten Renten nicht erfüllt ist.

Die Volksrente können Versicherte nur erhalten, wenn sie mindestens fünf Jahre vor der Antragstellung ihren Wohnsitz in Estland hatten und keine anderen Renten – also auch keine deutschen Renten – beziehen. Verlegen Bezieher einer Volksrente ihren Wohnsitz in einen anderen Staat der Europäischen Union, ist das hingegen unschädlich.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis).

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):
Steuerfinanziertes Sozialhilfesystem für die aktive Bevölkerung.

Rechtsgrundlage

 

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz (Töötuskindlustuse seadus) von 2001.
  • Gesetz über Arbeitsmarktdienste und -Leistungen (Tööturuteenuste ja –toetuste seadus) von 2006.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):
Alle Arbeitnehmer.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):
Alle Einwohner (aktive Bevölkerung).

Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

Finanzierung
Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

 

  • 2,4 % des Bruttoentgelts, davon 1,6 % Arbeitnehmer, 0,8 % Arbeitgeber.
  • Keine Beteiligung des Staates.
  • Keine Beitragsbemessungsgrenze.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

  • Keine Beiträge, steuerfinanziert.

Leistungen
Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Der Arbeitslose muss:

  • Unfreiwillig arbeitslos sein.
  • Keine Arbeit haben.
  • Arbeitsfähig und in der Lage sein, angemessene Arbeit anzunehmen.
  • Zwischen 16 Jahren und dem gesetzlichen Rentenalter sein (außer Frührentner)
  • Bei der Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) als arbeitslos gemeldet sein.
  • Aktiv nach Arbeit suchen.
  • Wohnsitz in Estland haben.
  • Die Bedingungen und Aktivitäten, die in einem individuellen Plan zur Arbeitssuche vereinbart werden, erfüllen.

Die Mindestversicherungszeit beträgt 12 Versicherungsmonate (Beitragsmonate) in den letzten 36 Monaten vor der Arbeitslosmeldung.

Es gibt eine Karenzzeit von 7 Kalendertagen.

Die Bezugsdauer ist abhängig von der Versicherungsdauer:

 

  • 180 Kalendertage für Versicherungsdauer unter 5 Jahren.
  • 270 Kalendertage für Versicherungsdauer von 5 bis 10 Jahren.
  • 360 Kalendertage für Versicherungsdauer über 10 Jahre.

Sonstige Leistungen (z. B. in Notlagen)
Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus):

  • Für Alleinstehende oder Familien, deren monatliches Nettoeinkommen nach Abzug der festen Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung (Berechnung entsprechend dem Sozialhilfegesetz) unter dem Existenzminimum liegt.
  • Grundlegendes Ziel dieses Systems ist die Garantie eines Existenzminimums, nach Abzug der Wohnungskosten (innerhalb bestimmter Grenzen), für Familien oder Alleinstehende.
  • Das Existenzminimum wird jährlich von der Regierung festgelegt.

Das System wird zentral verwaltet und finanziert. Leistungen werden auf Grundlage eines subjektiven Rechts von den Gemeindeverwaltungen gewährt und monatlich erneuert.

Versicherungssystem
In Estland gibt es keine spezielle Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Die Risiken werden durch die Krankenversicherung (kurzfristige Geld- und Sachleistungen) und die Rentenversicherung (langfristige Leistungen) gedeckt.

Zudem gibt es ergänzende Geldleistungen und angemessene zusätzliche Sachleistungen des Arbeitgebers.

Rechtsgrundlage

 

  • Krankenversicherungsgesetz (Ravikindlustuse seadus) von 2002.
  • Gesetz über die staatliche Rentenversicherung (Riikliku pensionikindlustuse seadus) von 2001.
  • Gesetz über Vertragsrecht (Võlaõigusseadus) von 2001.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (tsiviilkoodeks) von 1956.
  • Regierungsverordnung Nr. 72 über das Verfahren des Schadensausgleichs (hüvitus) bei arbeitsbedingten Verletzungen oder Gesundheitsschäden von 1992.
  • Gesetz über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Töötervishoiu ja tööohutuse seadus) 1999.

 

Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer in Estland.

Finanzierung
Sozialsteuer (sotsiaalmaks): Beiträge der Arbeitgeber und Selbständigen für Gesundheitsfürsorge, Kranken- und Invaliditätsversicherung.

Der Staat trägt die Sozialsteuer (sotsiaalmaks) für bestimmte Gruppen nicht erwerbstätiger Menschen.

Volksrente (rahvapension): Steuern.

Im Falle von Insolvenz oder Liquidation übernimmt der Staat die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers zur Zahlung von Schadensausgleich (hüvitus).

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Deckungsbereich
Arbeitsunfälle
Nachhaltige Verletzung, Gesundheitsschaden oder Tod als Folge eines Arbeitsunfalls, d. h. als Folge der Arbeit oder anderen Arbeiten, die mit der Genehmigung des Arbeitgebers ausgeführt wurden, einschließlich Vorfällen in Pausen während der Arbeitszeit oder bei anderen Aktivitäten, die im Interesse des Arbeitgebers ausgeführt wurden.

Wegeunfälle
Nicht abgedeckt.

Berufskrankheiten
Krankheiten, die in einer vom Sozialminister (sotsiaalminister) festgelegten Liste aufgeführt sind: Bestimmte Krankheiten und körperliche, physiologische und chemische Risikofaktoren, die eine Berufskrankheit oder einen Tumor verursachen können.

Leistungen
Sachleistungen
Es besteht eine freie Wahl bei praktischen Ärzten. Für eine Behandlung durch einen Facharzt oder in einem Krankenhaus ist eine Überweisung durch einen praktischen Arzt erforderlich.

Geldleistungen
Hierzu zählt in erster Linie das Kranken- bzw. Verletztengeld. Es wird bis zur Heilung gezahlt, maximal jedoch für höchstens 182 Kalendertage.

Ob eine Verletztenrente gezahlt werden kann, entscheidet eine ärztliche Kommission. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit beurteilt die Sozialversicherungsanstallt (Sotsiaalkindlustusamet) mithilfe medizinischer Experten.

Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

 

 

System und Grundprinzip
Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus):

 

  • Für Alleinstehende oder Familien, deren monatliches Nettoeinkommen nach Abzug der festen Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung (Berechnung entsprechend dem Sozialhilfegesetz) unter dem Existenzminimum liegt.
  • Grundlegendes Ziel dieses Systems ist die Garantie eines Existenzminimums, nach Abzug der Wohnungskosten (innerhalb bestimmter Grenzen), für Familien oder Alleinstehende.
  • Das Existenzminimum wird jährlich von der Regierung festgelegt.
  • Das System wird zentral verwaltet und finanziert. Leistungen werden auf Grundlage eines subjektiven Rechts von den Gemeindeverwaltungen gewährt und monatlich erneuert.
  • Differenzialbetrag.

Bedarfsorientierte Familienleistung (vajaduspõhine peretoetus):

  • Zusätzliche Unterstützung für Familien mit Kindern, deren Einkommen unter der relativen Armutsgrenze liegt.
  • Das System wird zentral verwaltet und finanziert.
  • Leistungen werden auf der Grundlage eines subjektiven Rechts von den Gemeindeverwaltungen gewährt und alle 3 Monate erneuert. Die Leistungsbeträge sind davon abhängig, ob die Familie 1 oder mehrere Kinder hat, die Kindergeld erhalten.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

  • Steuerfinanziertes Sozialhilfesystem für die aktive Bevölkerung mit einer pauschalen Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage
Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus) und bedarfsorientierte Familienleistung (vajaduspõhine peretoetus):

  • Sozialhilfegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) von 2016.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

  • Gesetz über Arbeitsmarktdienste und -Leistungen (Tööturueteenuste ja –toetuste seadus) von 2006.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus):

  • Alleinstehende oder Familien, deren monatliches Nettoeinkommen nach Abzug der festen Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung (Berechnung entsprechend den Bedingungen des Sozialhilfegesetzes (Sotsiaalhoolekande seadus)) unter dem Existenzminimum liegt.

Bedarfsorientierte Familienleistung (vajaduspõhine peretoetus):

  • Familie mit mind. 1 Kind, das Kindergeld erhält und mit durchschnittlichem monatlichem Familieneinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze.
  • Familie, der im vorherigen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurde.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

  • Aktive Bevölkerung.

Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch den Staat und lokale Behörden.

Leistungen

 

  • Arbeitslosenhilfe (töötutoetus)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus)
  • Bedarfsorientierte Familienleistung (vajaduspõhine peretoetus)

Für alle Leistungen ist der rechtmäßige Wohnsitz in Estland zwingend erforderlich. Ob und in welchem Umfang diese Leistungen gewährt werden können, wird im Einzelfall geprüft.

Versicherungssystem
Gesetzliche Krankenversicherung

Rechtsgrundlage

 

  • Krankenversicherungsgesetz (Ravikindlustuse seadus) von 2002.

Personenkreis
Alle Arbeitnehmer in Estland.

Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch die Arbeitgeber.

Leistungen
Für Arbeiter

 

  • 70 % des Referenzlohns im Fall einer zeitlichen Befreiung von den Arbeitverpflichtungen oder Quarantäne. Bei Quarantäne wird die Leistung bis zu 7 Tage gezahlt.
  • 100 % bei Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub.
  • 100 % bei Verhinderung eines Verbrechens, Sicherung nationaler oder öffentlicher Interessen oder der Rettung eines Lebens.

Der Arbeitgeber zahlt Krankengeld vom 4. bis zum 8. Tag des Krankheitsurlaubs.

Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Für Angestellte

 

  • 70 % des Referenzlohns im Fall einer zeitlichen Befreiung von den Arbeitverpflichtungen oder Quarantäne. Bei Quarantäne wird die Leistung bis zu 7 Tage gezahlt.
  • 100 % bei Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub.
  • 100 % bei Verhinderung eines Verbrechens, Sicherung nationaler oder öffentlicher Interessen oder der Rettung eines Lebens.

Der Arbeitgeber zahlt Krankengeld vom 4. bis zum 8. Tag des Krankheitsurlaubs.

Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Arbeitsrecht

 

 

Rechtsgrundlage

 

  • Gesetz über Arbeitsverträge vom 17. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2009 (Töölepingu seadus).
  • Tarifvertragliche Vereinbarungen.

Kündigungsfristen
Gesetzliche Regelung:

  • Beschäftigungsdauer weniger als 1 Jahr: 15 Tage.
  • 1 bis 5 Jahre: 30 Tage.
  • 5 bis 10 Jahre: 60 Tage.
  • Mehr als 10 Jahre: 90 Tage.

Tarifvertragliche Regelung:

  • Bei ordentlicher Kündigung 30 Tage. Keine Frist bei außerordentlicher Kündigung.
  • In der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag kündigen. Frist: 15 Kalendertage.

 

Kündigungsgründe
Betriebsauflösung, Insolvenz, Stellenabbau, mangelnde Qualifikation oder Gesundheitsprobleme, Anforderungen in Probezeit nicht erfüllt.

Pflichtverletzung, Vertrauensverlust, längere Arbeitsunfähigkeit (ab 65 Jahren voller Rentenanspruch).

Kündigungen dürfen in folgenden Fällen nicht erfolgen:
Schwangerschaft oder Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub; Arbeitnehmer erfüllt wichtige Familienpflichten; Arbeitnehmer kommt kurzfristig mit den Arbeitsaufgaben wegen seines Gesundheitszustandes nicht zurecht; Arbeitnehmer vertritt auf gesetzlicher Grundlage andere Mitarbeiter; der in Vollzeit arbeitende Arbeitnehmer möchte nicht in Teilzeit weiterarbeiten oder der in Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer möchte nicht in Vollzeit weiterarbeiten; der Arbeitnehmer leistet Wehrdienst oder Ersatzdienst.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Die Arbeitnehmervertreter sind über die Kündigung und die Kündigungsgründe zu informieren.

Eine Kündigung von Gewerkschaftsvertretern kann nicht gegen den Einspruch der Arbeitnehmervertretung erfolgen.

Abfindungen
Die Abfindung beträgt in der Regel 1 Monatslohn. Basierend auf den Arbeitsjahren des Arbeitnehmers wird eine Leistung von der Arbeitslosenkasse im Umfang des durchschnittlichen Gehalts von 1 oder 2 Monaten hinzugefügt.

Kündigt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag außerordentlich, weil der Arbeitgeber den Vertrag in wesentlichen Aspekten gebrochen hat, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des durchschnittlichen Gehalts von 3 Monaten. Das Gericht oder die Kommission für Arbeitsstreitigkeiten kann die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Sachverhalte bei der Kündigung des Arbeitsvertrags und der Interessen beider Parteien ändern. Bei der Kündigung des Arbeitsvertrags aus wirtschaftlichen Gründen (Konkurs) zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung, die dem Gehalt entspricht, das der Arbeitnehmer bis zur Vertragsfrist erhalten hätte.

 

 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Estland

  • Sozialhilfegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) von 2016.
  • Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Leistungen (Tööturuteenuste ja–toetuste seadus) von 2006.
  • Gesetz über Arbeitsverträge (Töölepingu seadus) von 2009.
  • Urlaubsgesetz (Puhkuseseadus) von 2002.
  • Sprachengesetz (Keeleseadus) von 2011.
  • Gesetz über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Töötervishoiu ja tööohutuse seadus) 1999.
  • Einkommensteuergesetz (Tulumaksuseadus) von 2000.
  • Gesetz über Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen (Puuetega inimeste sotsiaaltoetuste seadus) von 2000, zuletzt geändert 2009.
  • Änderungsgesetz des Sozialsteuergesetzes, Einkommensteuergesetzes und von anderen Gesetzen (Sotsiaalmaksuseaduse, tulumaksuseaduse ja teiste seaduste muutmise seadus) von 2015.
  • Baugesetz (Ehitusseadus) von 2002, zuletzt geändert 2013.
  • Kinderschutzgesetz (Lastekaitse seadus) von 2016, zuletzt geändert 2017.
  • Vorschulgesetz (Koolieelse lasteasutuse seadus) von 1999, zuletzt geändert 2012.
  • Gesetz über Vertragsrecht (Võlaõigusseadus) von 2002.
  • Familiengesetz (Perekonnaseadus) von 2009, zuletzt geändert 2010.
  • Gesetz über öffentliche Verkehrsmittel (Ühistranspordiseadus) von 2015, zuletzt geändert 19. Mai 2017.
  • Verkehrsgesetz (Liiklusseadus) vom 1. Juli 2011, zuletzt geändert 18. März 2011.
  • Gesetz über elektronische Kommunikation (Elektroonilise side seadus) vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert 1. April 2017.
  • Bildungsgesetz (Eesti Vabariigi haridusseadus) vom 23. März 1992, zuletzt geändert 1. Januar 2006.
  • Gesetz über Erwachsenenbildung (Täiskasvanute koolituse seadus) vom 10. November 1993, zuletzt geändert 1. Juli 2011.
  • Sozialsteuergesetz (Sotsiaalmaksuseadus) vom 13. Dezember 2000, zuletzt geändert 1. Januar 2017. 
  • Gesetz über Einkommensteuern (Tulumaksuseadus) vom 1. Januar 2000, zuletzt geändert 1. Januar 2012.
  • Gesetz über staatliche Rentenversicherung (Riikliku pensionikindlustuse seadus) vom 1. Januar 2002, zuletzt geändert 1. Januar 2017.
  • Gesetz zur Arbeitsfähigkeitsbeihilfe (Töövõimetoetuse seadus) von 2014.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach dem Gesetz über Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen: Behinderung ist der Verlust oder die Fehlfunktion einer anatomischen, physiologischen oder geistigen Struktur oder Funktion eines Menschen, die in Verbindung mit verschiedenen beziehungs- und umweltbedingten Einschränkungen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben auf der gleichen Grundlage wie bei anderen Menschen verhindert.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Behinderung wird ausgehend von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung, Anleitung oder Aufsicht ermittelt.  

Abhängig vom Gesundheitsstatus, Bewegungs- und Handlungsmöglichkeit und dem sozialen Umfeld und den Mehrausgaben aufgrund der Behinderung wird der Grad der Behinderung ermittelt.  

Die Gemeindeverwaltungen nutzen eigene Standards, mit denen sie den Gesundheitszustand sowie den Bedarf an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung feststellen und prüfen.  

Nachweis:

  • Der Sozialversicherungsträger stellt eine orange-gelbe Karte für Kinder mit Behinderungen aus sowie für Erwachsene mit Behinderung, die noch keine Pensionskarte erhalten haben.
  • Auf der Karte sind u. a. der Grad der Behinderung sowie die Gültigkeitsdauer vermerkt.
  • Die Karte kann auf der Webseite der Sozialversicherung (ensib.ee) beantragt werden. Es ist dabei mit etwa 15 Tagen Bearbeitungszeit zu rechnen.  

Die Arbeitsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall stellt die Arbeitslosenversicherung mithilfe von Fachärzten und anderen Gutachtern fest.  

Die dauernde Arbeitsunfähigkeit beurteilt die Sozialversicherungsanstalt (Sotsiaalkindlustusamet) mithilfe medizinischer Experten.  

Für Wohlfahrtsleistungen beurteilen Sozialarbeiter die Pflegebedürftigkeit, für Leistungen des Gesundheitssystems Krankenschwestern und Ärzte.  

In schwierigen Fällen beurteilt ein Rehabilitationsteam aus Sozialarbeitern, Psychologen, Ergotherapeuten, Psychiatern und psychiatrischen Krankenschwestern sowie Patientenberatern die Pflegebedürftigkeit.  

Um die Pflegebedürftigkeit beurteilen zu können, hat der Staat für die Sozialarbeiter der Gemeindeverwaltungen ein Verfahren entwickelt, das pflegerelevante Informationen ermittelt. Dabei werden Elemente des RAI-Systems (Resident Assessment Instrument) und IADL-Indikatoren (instrumentelle Alltagsaktivitäten) verwendet.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Es gibt jeweils 3 Grade der Behinderung für unterschiedliche Altersgruppen.

Für Kinder unter 16 Jahren und Menschen im Rentenalter gelten folgende Grade und Bedingungen:

  • Eine gravierende Behinderung liegt vor, wenn täglich 24 Stunden Bedarf an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung besteht.
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn 1 Mal innerhalb von 24 Stunden Bedarf besteht.
  • Eine mittlere Behinderung liegt vor, wenn der Bedarf außerhalb des Wohnsitzes mindestens 1 Mal pro Woche besteht.  

Für Erwerbsfähige von 16 Jahren bis zum Rentenalter gelten folgende Grade und Bedingungen aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme an Alltagsaktivitäten und am Sozialleben:

  • Eine gravierende Behinderung liegt vor, wenn der Mensch nicht an Alltagsaktivitäten oder am Sozialleben teilnehmen kann.
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn einige Einschränkungen bestehen.
  • Eine mittlere Behinderung liegt vor, wenn keine Einschränkungen bestehen.  

Die Schwere der Behinderung kann nach einer Rehabilitation, nach Einsatz technischer Hilfsmittel, nach Anpassung der Wohnung und nach sonstigen Verbesserungen erneut überprüft werden.  

Der Grad der Erwerbsminderung wird in 10-%-Schritten bestimmt und kann sich von 10 % bis hin zu 100 % erstrecken.  

Die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in 2 Stufen festgestellt:

  • Es liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, wenn wegen schwerwiegenden funktionellen Störungen durch Krankheit oder Verletzungen nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt gesorgt werden kann. Die Erwerbsfähigkeit ist dann um 100 % gemindert.
  • Es liegt eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Betroffene für seinen Lebensunterhalt arbeiten kann, aber wegen schwerwiegenden funktionellen Störungen durch Krankheit oder Verletzung nicht mehr voll arbeiten kann, d. h. 40 Stunden pro Woche. Die Erwerbsfähigkeit ist dann um 10 % bis 90 % gemindert.

Der Grad der Erwerbsfähigkeit für die Arbeitsfähigkeitsbeihilfe (Töövõimetoetus) wird folgendermaßen festgestellt:

  • Es liegt eine teilweise Erwerbsfähigkeit vor, wenn das Arbeiten wegen einer Krankheit teilweise nicht möglich ist.
  • Es liegt keine Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Betreffende nicht arbeiten kann.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt den Gesundheitszustand und die Bewegungseinschränkungen. Prognosen und Schätzungen bezüglich der Dauer solcher Einschränkungen werden ebenfalls mit einbezogen.  

Schwerbehinderungsgrad und Schwerbehindertenausweis

Es liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, wenn wegen schwerwiegenden funktionellen Störungen durch Krankheit oder Verletzungen nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt gesorgt werden kann. Die Erwerbsfähigkeit ist dann um 100 % gemindert.  

Es gibt jeweils 3 Grade der Behinderung für unterschiedliche Altersgruppen.  

Für Kinder unter 16 Jahren und Menschen im Rentenalter gelten folgende Grade und Bedingungen:

  • Eine gravierende Behinderung liegt vor, wenn täglich 24 Stunden Bedarf an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung besteht.
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn 1 Mal innerhalb von 24 Stunden Bedarf besteht.
  • Eine mittlere Behinderung liegt vor, wenn der Bedarf außerhalb des Wohnsitzes mindestens 1 Mal pro Woche besteht.  

Für Erwerbsfähige von 16 Jahren bis zum Rentenalter gelten folgende Grade und Bedingungen aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme an Alltagsaktivitäten und am Sozialleben:

  • Eine gravierende Behinderung liegt vor, wenn der Mensch nicht an Alltagsaktivitäten oder am Sozialleben teilnehmen kann.
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn einige Einschränkungen bestehen.
  • Eine mittlere Behinderung liegt vor, wenn keine Einschränkungen bestehen.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Wenn ein Mensch aufgrund einer geistigen Erkrankung, geistigen Behinderung oder anderer geistiger Störungen einen gesetzlichen Betreuer bekommt, ist die Geschäftsfähigkeit dieses Menschen in den Bereichen eingeschränkt, in denen der Betreuer ihn vertritt. Die Einschränkung der Rechtsfähigkeit ist aufgrund der nationalen Gesetzgebung möglich. Körperliche Beeinträchtigungen sind kein Grund für eine gesetzliche Betreuung/Vormundschaft. Der Grund für eine gesetzliche Vormundschaft/Betreuung ist immer der, dass der Betroffene seine Taten und Handlungen nicht versteht bzw. nachvollziehen kann.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Jedes Kind von 1,5 bis 7 Jahren hat ein Anrecht auf den Besuch in einer subventionierten Kinderbetreuungseinrichtung. Diese stellen die Lokalverwaltungen zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung darf 10 % des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen.  

Ausgleich für Lohnausfälle wegen der Pflege eines kranken Kindes oder Kindes mit Behinderung:

  • Es werden 80 % des Referenzlohns für bis zu 14 Kalendertage bei Pflege eines kranken Kindes im Alter von bis zu 12 Jahren im Krankenhaus oder zu Hause gezahlt.
  • Es werden 80 % des Referenzlohns für bis zu 60 Kalendertage gezahlt, wenn ein Kind unter 12 Jahren wegen eines bösartigen Tumors in einem Krankenhaus behandelt wird.
  • Es werden 80 % des Referenzlohns für bis zu 10 Kalendertage bei Pflege eines Kindes unter 3 Jahren oder eines behinderten Kindes unter 16 Jahren zu Hause gezahlt, wenn die übliche Pflegeperson krank ist oder ein Kind bekommt, und für bis zu 7 Tage bei Pflege eines kranken Familienmitgliedes zu Hause.  

Kindergeldzuschuss

Es gibt keine besonderen Zuschüsse, aber die Beihilfe für Kinder mit Behinderungen (Puudega lapse toetus) wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.  

Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit behinderten Kindern

Der Staat trägt die Sozialsteuer (Sotsiaalmaks) für nicht erwerbstätige Eltern, die ein Kind mit Behinderung pflegen und Beihilfe für Pflegepersonen (Hooldajatoetus) erhalten.  

Altersrente unter günstigen Bedingungen (Soodustingimustel vanaduspension): Nach mind. 15 Beitragsjahren und 5 Jahre vor dem Rentenalter wird die Rente für einen Elternteil, Pflegeelternteil oder Vormund, der ein Kind mit einer mind. mittelschweren Behinderung 8 Jahre lang erzogen hat, gezahlt.  

Beihilfe für Kinder mit Behinderungen (Puudega lapse toetus):

  • Für ein Kind mit mittlerer Behinderung werden 270 % des Sozialleistungsgrundbetrags (Sotsiaaltoetuste määr) gezahlt.
  • Für ein Kind mit schwerer und gravierender Behinderung werden 315 % des Sozialleistungsgrundbetrags gezahlt.  

Das Parlament legt den Sozialleistungsgrundbetrag (Sotsiaaltoetuste määr) fest. Derzeit liegt er bei € 25,57. Die Beihilfe für Kinder mit Behinderungen wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.  

Kinder haben ein Anrecht auf inklusiven Unterricht, es sei denn die Bedürfnisse des Kindes können nicht von der Schule erfüllt werden. In diesen Fällen kann das Kind an eine Förderschule verwiesen werden. Die Entscheidung liegt allerdings schlussendlich bei den Eltern.  

Kinder mit Behinderungen sollten grundsätzlich nur dann in Förderschulen untergebracht werden, wenn es nicht anders geht und vorteilhaft für das betroffene Kind ist.  

Verschiedene Formen von Förderschulen. Darunter Schulen für Menschen mit einer Sehbehinderung, Menschen mit einer Hörbehinderung, Menschen mit Sprachproblemen, Menschen, die neben einer körperlichen Behinderung weitere Einschränkungen haben, Menschen mit geistigen Behinderungen, schwer erziehbare Kinder mit emotionalen Problemen.  

Hilfen für Studierende

Maßnahmen, die das Studium für mehr Leute zugänglich machen soll wurden eingeführt. Dazu zählen auch Maßnahmen, die es Studierenden mit besonderen Bedürfnissen ermöglichen sollen das Studium abzuschließen.  

Höhere Bildung soll für alle Menschen zugänglich sein, unabhängig vom Alter, Ethnie, Wohnort, sozio-ökonomischen Hintergrund, gesundheitlichen oder anderen Gründen.  

Staatliche Stipendien für Studenten mit Behinderungen.  

Maßnahmen im Rahmen des PRIMUS-Programms (2008-2013):

  • Hilfen für Studierende mit Mobilitätseinschränkungen.
  • Digitalisierung und Audiovisualisierung von Studienmaterial.
  • Begleithundetraining.  

Das Primus Programm besteht weiterhin und wird durch den Europäischen Sozialfonds gefördert.  

Der Staat zahlt auf Antrag im Rahmen von Sozialleistungen für Hilfsmittel, wenn diese für Bildung oder Transport benötigt werden. (Stand 2016)  

Barrierefreiheit an Bildungsstätten

Das Kinderschutzgesetz besagt, dass öffentliche Gebäude, Straßen und Verkehrsmittel, die von Kindern mit Behinderungen genutzt werden, barrierefrei zugänglich sein müssen.  

Schüler, die auf Gebärdensprache angewiesen sind dürfen diese im Unterricht nutzen. Auch technische Hilfsmittel sind erlaubt. Auch Brailleschrift in der Schule muss für die Schüler, die darauf angewiesen sind, zur Verfügung stehen.  

Ambulante und stationäre Behandlung

Medizinische Rehabilitation wird im Rahmen der Gesundheitsfürsorge als Sachleistung angeboten.  

Heil- und Hilfsmittel

Kinder mit Behinderungen, Erwachsene mit Behinderungen deren Arbeitsfähigkeit um mind. 40 % eingeschränkt ist und ältere Menschen, die Prothesen, orthopädische Hilfsmittel oder andere technische Hilfsmittel im Alltag brauchen, bekommen vom Staat 50-90 % der Kosten erstattet.  

Die Erstattung erfolgt erst nachdem das Hilfsmittel angeschafft wurde. Für die Anschaffung von Hilfsmittel braucht man eine spezielle Karte. Diese wird vom Sozialversicherungsvorstand ausgegeben.  

Die Krankenkasse (Haigekassa) übernimmt die Kosten für vorläufige Prothesen nach einer Amputation, für innere Prothesen und Stoma-Hilfsmittel.  

Im Rahmen der Sozialhilfe können zusätzlich technische Hilfsmittel gewährt werden. Diese werden staatlich finanziert.  

Sonstige medizinische Leistungen

In Sonderfällen, z. B. beim Fehlen von Fachärzten oder medizinischer Ausstattung, kann der Patient mit Genehmigung der Krankenversicherung an eine Einrichtung im Ausland überwiesen werden.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Bei der Planung und dem Bau neuer Gebäude müssen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen miteinbezogen werden.  

Barrierefreies Wohnen von Menschen mit Behinderungen soll gefördert werden. Im Frühjahr 2016 wurde ein Projekt mit europäischer Förderung gestartet. Ziel ist es 2 000 Haushalte barrierefrei umzubauen.  

Verschiedene Leistungen sollen es Menschen mit Behinderungen ermöglichen eigenständig zu wohnen. Dazu gehört z. B. die persönliche Assistenz. Menschen mit Behinderungen sollten solange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt werden, um eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu vermeiden und zur De-Institutionalisierung beizutragen.  

Mind. 2 000 Haushalte von Menschen mit Behinderungen sollen mithilfe von EU-Mitteln barrierefrei umgebaut werden.  

Betreutes Wohnen

Plan (2016) sieht es vor mind. 200 neue Einrichtungen für betreutes Wohnen zu errichten.  

Kurz- und Langzeittagespflege möglich.  

Ambulante Pflegedienste und häusliche Pflege erbringen Gemeindeverwaltungen, private und nichtstaatliche Organisationen sowie Selbständige. Für besondere Pflegedienstleistungen können Dienste mit entsprechender Zulassung beauftragt werden.  

Es gelten keine besonderen zeitlichen Begrenzungen.  

Sonstige Leistungen

Menschen mit Behinderungen können einen Assistenten bekommen, der ihnen ein möglichst unabhängiges wohnen und leben ermöglichen soll.  

Ein Dekret schreibt vor, dass Fußgängerwege frei von Barrieren sind, die die Bewegung von Menschen mit Behinderungen einschränken. Zusätzlich sollen akustische Signale Menschen mit Sehbehinderungen oder anderen Einschränkungen sicher Straßen zu überqueren.  

Es werden staatlich finanzierte technische Hilfsmittel einschließlich Prothesen angeboten.  

Häusliche Umbauten und Telekommunikationsdienste wie Einbau eines Alarmknopfes oder Fernversorgungsdienste leisten die Gemeindeverwaltungen.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Förderungsprogramme

Ministerium für soziale Angelegenheiten koordiniert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten arbeitet dafür mit anderen Ministerien und der Kammer für Menschen mit Behinderungen zusammen.  

Nationaler Aktionsplan über soziale Sicherheit, Inklusion und Chancengleichheit von 2016 bis 2023.  

Spezieller Entwicklungsplan für den öffentlichen Nahverkehr (von 2014 bis 2020).  

Entwicklungsplan für besondere Pflegedienste 2014-2020.  

Sonstige Hilfsangebote

Estnische Kammer für Menschen mit Behinderungen (Eesti Puuetega Inimeste Koja):

  • Nationale Dachorganisation. Das Ziel ist die Steigerung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen in Estland. Die Kammer arbeitet mit Regierungsstellen und Sozialpartnern zusammen, um sicherzustellen, dass Gesetzgebung und Vollzug der Gesetze in Estland die Perspektive von Menschen mit Behinderungen ernst nehmen. Es gibt Kommissionen für Bildung, Gesundheitsversorgung und Rehabilitation, Beschäftigung und Organisationsentwicklung.
  • Die Kammer führt Schulungen durch, in denen Sozialarbeiter und Lehrpersonal im Umgang mit dem Thema Behinderung geschult werden sowie Schulungen für Familie und Freunde von Menschen mit Behinderungen.
  • Überwachung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch örtliche Zweigstellen der Kammer.
  • Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien.  

Estnischer Blindenverband (Eesti Pimedate Liit MTÜ)  

Estnischer Verband für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (Eesti Liikumispuudega Inimeste Liit)  

Estnische Organisation der Menschen mit geistigen Behinderungen:

Setzt sich für Rechte Betroffener ein.  

Maarja Village:

Künstlich angelegtes Dorf, in dem Menschen mit geistiger Behinderung zusammen mit Betreuern und Hilfspersonen leben, lernen und arbeiten.  

invainfo.ee:

Internetangebot, das die Barrierefreiheit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen überwacht.  

Statistikamt (Statistikaamet):

  • Erhebt Daten über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
  • Plant Projekt zur Veröffentlichung von Daten, die viele Lebensbereiche wie wirtschaftliche Aktivität bis hin zur Nutzung der Freizeit betreffen.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Möglichkeiten für die Berufsausbildung sind durch eine Regulierung des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums geregelt.  

Laut dem sozialen Wohlfahrtsgesetz muss das Ministerium für soziale Angelegenheiten spezielle staatliche Einrichtung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen verwalten.  

Auch Rehabilitationsleistungen und Training in Bildungseinrichtungen werden angeboten.  

Die Ausbildungseinrichtungen müssen barrierefrei zugänglich sein. Bei Bedarf muss weiteres Personal eingestellt werden. Die Lehrpläne sind individuell auf die Schüler angepasst.  

Qualifizierung und Förderung

Eine Priorität in der Entwicklung der Arbeitsausbildungen ist die Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Dies gilt sowohl für die eigentliche Ausbildung als auch für Umschulungsangebote.  

Beschäftigungsprogramm für Menschen mit Behinderungen (2016-2017).  

Menschen mit nachgewiesenem Grad der Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit können sich arbeitslos melden und bei der Arbeitssuche Unterstützung der Regierung erhalten. Das Gesetz sieht u. a. arbeitsmarktbezogene Leistungen vor (Arbeit mit Unterstützung eines Betreuers, Kommunikationshilfen bei Bewerbungsgesprächen, Anpassung von Arbeitsplätzen und deren Ausstattung, für die Arbeit erforderliche technische Hilfen), mit deren Hilfe Beschäftigungshindernisse, die aufgrund der Behinderungen bestehen, beseitigt werden sollen.  

Die Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) ist für aktive Beschäftigungsmaßnahmen und berufliche Rehabilitation zuständig.  

Arbeitgeber können Arbeits- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Angestellte anbieten, die aufgrund von gesundheitlichen Gründen ihrer vorherigen Arbeit nicht weiter nachgehen konnten.  

Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber muss für angemessene Arbeitsbedingungen und Ruhezeiten für Menschen mit Behinderungen sorgen.  

Anpassungen des Arbeitsplatzes liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitslosenversicherungsfonds bietet hierbei Beratung und finanzielle Unterstützung. Bedingung hierfür ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Sollte das Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Jahren beendet werden, muss der Arbeitgeber die Leistungen zurückzahlen.  

Es gibt kein Quotensystem.  

Anreize für Arbeitgeber

Verschiedene Anreize für Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.  

Unterstützung bei den Gehaltszahlungen, Anpassungen des Arbeitsplatzes und Beratung.  

Die Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) unterstützt die Anpassung des Arbeitsplatzes für Menschen mit Behinderungen. Arbeitgeber können Erstattungen betragen.  

Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird im Einzelnen folgendermaßen gefördert:

  • Es wird ein staatlicher Zuschuss zur vom Arbeitgeber gezahlten Sozialsteuer (Sotsiaalmaks) für Arbeitnehmer mit Behinderungen gezahlt.
  • Arbeitgebern werden 75 % der Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes erstattet.
  • Besondere Hilfsmittel für einen Menschen mit Behinderungen werden bereitgestellt, wenn sie diese zur Ausübung ihrer Arbeit brauchen.
  • Arbeitgebern werden 50 % der Ausbildungskosten für Arbeitgeber erstattet, wenn sie verschiedene Arbeits- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Angestellte anbieten, die aufgrund von gesundheitlichen Gründen ihrer vorherigen Arbeit nicht weiter nachgehen konnten.  

Arbeitsassistenz

Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen können eine persönliche Assistenz erhalten. Die Aufgaben werden in einem Vertrag festgelegt. Bspw. schreiben und sprechen im Namen des Menschen mit Behinderung.  

Die Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) stellt eine Hilfsperson, die den Arbeitnehmer mit Behinderung intensiv unterstützt und ihm dabei hilft, die notwendige Routine zu entwickeln.  

Sonstige Leistungen

Technische Hilfsmittel, die für die Ausübung des Jobs nötig sind, werden teilweise oder ganz von der Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) übernommen.  

Menschen mit Behinderungen bekommen 35 Urlaubstage jährlich. Die Kosten für die zusätzlichen Urlaubstage werden vom Staat getragen.  

Teil der Sozialabgaben für den Arbeitnehmer kann erlassen werden.  

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, vom Arbeitgeber einen Ausgleich für am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Schäden zu erhalten. Der Umfang ist im Vertragsrecht geregelt. Der Arbeitgeber sollte Ausgaben erstatten, die durch die gesundheitlichen Schäden oder Verletzungen entstanden sind, einschließlich solcher, die sich aus dem erhöhten Bedarf aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit, einem Einkommensverlust oder einer Verschlechterung des künftigen wirtschaftlichen Potenzials ergeben.  

Sonstige Nachteilsausgleiche

Menschen mit Behinderungen sind durch die Verfassung vor Diskriminierung geschützt und sollen von der Landes- und Regionalregierung besonders geschützt werden. Es gibt einen speziellen Entwicklungsplan für den öffentlichen Nahverkehr (von 2014 bis 2020). Die Bedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen sollen bei der Bereitstellung von Verkehrsmitteln beachtet werden.  

Menschen mit Behinderungen erhalten einen speziellen Parkausweis, der es ihnen ermöglicht auf besonderen Parkplätzen und im Halteverbot zu halten. Durch den Parkausweis müssen auch keine möglicherweise anfallenden Parkgebühren gezahlt werden.  

Für soziale Wiedereingliederung, z. B. durch besondere Beförderungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, Anpassungen der Wohnung und persönliche Hilfe sind die lokalen Behörden zuständig.

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.