Länderinformationen Estland

Hauptstadt Tallinn
Fläche 45.339 km²
Einwohnerzahl 1,3 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion 13,6 % evangelisch-lutherisch, 12,8 % orthodox, 0,5 % Baptisten, 0,5 % römisch-katholisch, 0,1 % jüdisch
Amtssprache Estnisch
Währung Euro
Zeitzone UTC + 2
Internet-TLD .ee

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Durch- und Weiterreise nach/aus Estland
Einreisen nach Estland aus EU-Ländern und Drittstaaten sind mit Pass und ggf. EU-Aufenthaltstitel/EU-Schengenvisum möglich. Die estnische Grenzpolizei behält sich vor, ggf. weitere Dokumente zur Darlegung des Reisegrunds/Reiseziels zu verlangen.

Kurzfristige Änderungen sind aufgrund der aktuellen politischen Lage möglich. Über konkrete Informationen zu den Einreiseerfordernissen für Estland inkl. Grenzstationen, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und Einreiseverfahren informiert die estnische Grenzschutzpolizei siehe auch Einreise und Zoll – Reisen in die Russische Föderation.

  • Bitte informieren Sie sich über den aktuellen Stand der Regelungen auf der offiziellen Regierungsseite Estlands.
  • Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ein.

Kriminalität
An touristisch frequentierten Plätzen wie insbesondere in der Altstadt von Tallinn kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen. Rucksäcke und Handtaschen können es Taschendieben besonders einfach machen. Gewaltkriminalität ist selten.

Autodiebstahl und -aufbrüche sind vielerorts möglich, insbesondere auf nicht bewachten Parkplätzen und wenn Wertsachen oder Gepäckstücke im Fahrzeug erkennbar sind.

In Bars und anderen Lokalitäten kann es wie vielerorts vereinzelt zu Kreditkartenbetrug, überhöhten Rechnungen und seltener auch zum Einsatz von Betäubungsmitteln in Getränken kommen.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher und möglichst getrennt voneinander auf und fertigen Sie (elektronische) Kopien. Dies erleichtert im Falle von Diebstahl oder Verlust die Ausstellung eines Ersatzdokuments.
  • Lassen Sie Gepäck, Ihre Kreditkarte und auch Getränke in Bars nie unbeaufsichtigt.
  • Benutzen Sie mit dem Fahrzeug möglichst nur bewachte Parkplätze und lassen Sie keine Wertsachen oder Gepäckstücke im Auto zurück.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen FSME, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

FSME
Landesweit kommt es von April – Oktober zur Übertragung der Frühsommer Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Bei Aufenthalten in dieser Zeit ist eine Impfung gegen FSME empfohlen. Auch an die Möglichkeit einer Erkrankung an Borreliose muss nach einem Zeckenbiss gedacht werden.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Estlands sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Estland ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Seit dem Beitritt Estlands zum Schengener Abkommen sind die Binnengrenzkontrollen an den Land- und Seegrenzen zwischen Estland und den anderen Schengen-Staaten zwar eingestellt worden. Dennoch können weiterhin sowohl Polizei- als auch Grenzschutzbeamte das Vorzeigen eines Ausweisdokumentes fordern. Reisende sind gesetzlich verpflichtet, sich bei Reisen in Estland und auch bei der Nutzung der Fährverbindungen in Nachbarländer, ausweisen zu können. Eine Reise ohne gültiges Ausweisdokument stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen bis zu 800 Euro geahndet werden.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Estland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Estland

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Estland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Estland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

 

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Allgemeines
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die estnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Estland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die estnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Estland arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Estland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Sotsiaalkindlustusament, Endla 8, 15092 Tallinn, ESTONIA zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die estnischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen im Ausland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

 

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung/en A 1

 

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

 

 

Prinzip

In Estland gibt es ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbstständige) mit entgeltbezogenen Leistungen.

Die Lohn- und Gehaltsfortzahlung erfolgt durch den Arbeitgeber.

Anspruchsvoraussetzungen

Personenkreis:

Alle Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber Sozialsteuer (sotsiaalmaks) gezahlt hat; alle Selbstständigen die selbst Sozialsteuer (sotsiaalmaks) gezahlt haben.

Eine freiwillige Versicherung möglich.

Es gibt keine obere Einkommensgrenze für Versicherungsschutz und keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Anwartschaftszeit:

Mit Ausnahme derjenigen, die noch nicht versichert sind und eine Arbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages von mindestens einem Monat aufnehmen, für die eine Wartezeit von 14 Tagen gilt, gibt es keine Wartezeit.

Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden nicht gutgeschrieben oder bei der Entscheidung über Anspruchsberechtigung für Leistungen bei Krankheit berücksichtigt.

Verwaltungsprocedere

Meldung der Arbeitsunfähigkeit:

Krankengeld wird auf der Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Wenn die Dauer der Abwesenheit zu Ende ist, wird die Bescheinigung vom Arzt elektronisch an die Krankenkasse gesendet. Nachdem er informiert wurde, leitet der Arbeitgeber die Information an das Landesportal weiter und die Zahlung der Leistung wird innerhalb von zwei Arbeitstagen veranlasst. Der Arbeitgeber muss die Krankenkasse innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung informieren.

Keine ärztliche Nachuntersuchung vom Arbeitgeber.

Karenzzeit:

Arbeitnehmer: Drei Tage.

Selbständige und diejenigen mit einem Vertrag nach dem Schuldrecht: 9 Tage.

Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber zahlt Krankengeld vom vierten bis zum achten Tag des Krankheitsurlaubs.

Die Leistung beruht auf dem Durchschnittslohn des Empfängers während der letzten 6 Monate. Keine Bemessungsgrenze.

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Die Krankenkasse zahlt folgende Leistungen:

  • 70 % des Referenzlohns im Fall einer zeitlichen Befreiung von den Arbeitsverpflichtungen; vom 4. bis zum 8. Tag vom Arbeitgeber getragen und ab dem 9. Tag von der Krankenkasse übernommen;
  • 70 % des Lohns ab dem zweiten Tag bei Krankheit oder Verletzung während der Schwangerschaft;
  • 100% des Lohns ab dem zweiten Tag im Fall eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
  • 100 % bei Verhinderung eines Verbrechens, Sicherung nationaler oder öffentlicher Interessen oder der Rettung eines Lebens sowie Spende von Organen oder blutbildenden Stammzellen.

Die von der Krankenkasse (Tervisekassa) gezahlten Leistung basiert auf der Sozialsteuer (sotsiaalmaks), die für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr vor der Krankheit gezahlt wurde (pro Kalendertag als Prozentsatz seines/ihres Durchschnittseinkommens pro Kalendertag). Keine Bemessungsgrenze.

Es gibt keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.

Mindestkrankengeld:

Mindestgrenze ist der Mindestlohn (in Fällen, in denen es kein Einkommen gab oder in denen das Durchschnittseinkommen des vorherigen Kalenderjahres unter dem monatlichen Mindestlohn lag).

Höchstkrankengeld:

Es gibt keine Bemessungsgrenze.

Höchstdauer:

Eine versicherte Person hat das Recht, an 182 aufeinanderfolgenden Tagen Krankengeld zu beziehen (240 aufeinanderfolgende Tage im Fall von Tuberkulose). Wenn nötig, kann ein Arzt ein Attest für einen längeren Krankenstand ausstellen, die Person erhält für diese Zeit jedoch keine Leistungen.

Krankengeldanpassung:

Nein

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Keine Kumulation mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit möglich.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Krankengeld und Renten werden gleichzeitig ausgezahlt.

Steuern:

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für die Leistungen.

Sozialabgaben:

Keine.

Sonstige Geldleistungen

Teilkrankengeld:

Nein.

Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:

80 % des Referenzlohns für:

  • bis zu 14 Kalendertage, wenn ein Kind von unter 12 Jahren oder eine versicherte Person mit Behinderung unter 19 Jahren in einem Krankenhaus behandelt oder zu Hause gepflegt wird;
  • bis zu 60 Kalendertage, wenn ein Kind von unter 12 Jahren aufgrund eines bösartigen Tumors in einem Krankenhaus behandelt wird;
  • bis zu 10 Kalendertage bei Pflege eines Kindes unter drei Jahren zu Hause (oder bis zu 16 Tage bei einem behinderten Kind), wenn die normalerweise pflegende Person krank ist oder zur Niederkunft im Krankenhaus liegt;
  • und für bis zu 7 Tage bei Pflege eines kranken Familienmitgliedes zu Hause.

Krankengeld für Arbeitslose:

In Estland erhalten Arbeitslose kein Krankengeld.

Sterbegeld

In Estland keine Leistung.

Anwartschaftszeit für Leistungen

Es ist keine Mindestversicherungszeit gefordert, ausgenommen hiervon sind nicht versicherte Personen, die zum ersten Mal mit Arbeitsvertrag für mindestens einen Monat erwerbstätig sind oder eine selbstständige Tätigkeit als selbstständiger Inhaber aufnehmen, bei der die Wartezeit 14 Tage beträgt.

Bei freiwilliger Versicherung ist eine Mindestversicherungszeit von 12 Monaten über die vorangegangenen 24 Monate erforderlich.

Leistungsdauer

Es gibt keine besonderen Begrenzungen. Der Versicherungsschutz für Arbeitnehmer besteht zwei Monate nach Ende der Zahlungen der Sozialsteuer (sotsiaalmaks) weiter.

Für Personen, für die der Staat die Sozialsteuer zahlt, endet der Versicherungsschutz ein Monat nach der letzten Zahlung.

Leistungserbringer

Ärzte:

Ärzte in staatlichen, kommunalen oder privaten Einrichtungen, mit denen die Krankenkasse (Tervisekassa) eine Vertag abgeschlossen hat.

Es gibt keine Unterschiede zwischen praktischen Ärzten und Fachärzten.

Vergütungen:

  •     Ärzte in staatlichen oder kommunalen Kliniken werden entlohnt.
  •    Ärzte können auch selbstständig tätig sein.
  •    Die Krankenkasse (Tervisekassa) honoriert Dienste von Kliniken und privaten Ärzten in Form einer Kombination von Zahlungsmethoden – nach Einzelleistungen, Fallpauschalen (DRG), Tagespauschalen, Etat-basierten Zahlungen, Kopfpauschalen. All diese Zahlungsmethoden werden der von der Regierung genehmigten Gebührenordnung für Gesundheitsdienstleistungen hinzugefügt.
  • Die tatsächlichen Zahlungsmethoden, Dienstleistungspreise und Leistungspakete sind in einer einzelnen staatlich anerkannten Liste über Dienstleistungen im Gesundheitswesen eingebunden und reguliert; dies bedeutet, dass sie nicht in der Verhandlungsphase des Vertrags festgelegt werden.

Krankenhäuser:

Kliniken, die einen Vertrag mit der Krankenkasse (Tervisekassa) haben. Die Voraussetzungen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen sind für alle Krankenhäuser (privat, öffentlich und gemeinnützig) gleich.

Sachleistungen

Ärztliche und fachärztliche Behandlung:

In Estland gibt es eine freie Wahl des praktischen Arztes.

Generell ist für den Zugang zu Spezialisten eine Überweisung des praktischen Arztes oder Facharztes erforderlich (Arzt, klinischer Psychologe, Physiotherapeut, Beschäftigungsthearpeut, Sprachtherapeut).

In den folgenden Fällen ist keine Überweisung nötig:

  •     Für Tuberkulosepatienten;
  •    Zugang zu Psychiatern, Gynäkologen, Dermatologen, Augenärzten, Traumatologen oder um bei Notoperationen Zugang zu Chirurgen zu erhalten;
  •    für Patienten, die Aufgrund ihres Gesundheitszustandes durch einen Spezialisten für weitere Behandlungen oder zur Beobachtung weiter verwiesen wurden.

Zahnärztliche Behandlung:

In Estland gibt es kostenfreie zahnärztliche Behandlungen für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 19 Jahren, präventive und kurative Dienstleistungen eingeschlossen.

Zahnärztliche Behandlungen für Erwachsene müssen selbst getragen werden, die Kosten werden jedoch für Versicherte bis zu € 60 pro Jahr und bestimmte Rentner und versicherte Personen im Alter von über 63 Jahren teilweise von der Krankenkasse (Tervisekassa) zurückerstattet (€ 105 pro Jahr).

Eine höhere Kostenerstattung (€ 105 pro Jahr) wird durch Verordnung des Sozialministers (sotsiaalminister) für folgende Personengruppen gewährt:

  •     schwangere Frauen;
  •    Mütter von Kindern im Alter von unter einem Jahr;
  •    Personen, die in Folge von anderen medizinischen Behandlungen (z. B. chirurgische Behandlung von Gesichtstraumata) einen erhöhten Bedarf an zahnärztlicher Behandlung haben
  •    Arbeitslose, die sich registriert haben;
  •    Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialbeihilfe) beziehen.

Die Krankenkasse übernimmt jedoch in Notfällen die Kosten bei bestimmten zahnärztlichen Behandlungen bei Erwachsenen, wie z. B. beim Entfernen von Abszessen und Ziehen von Zähnen oder Wurzelbehandlungen bei Parodontitis oder Abszessen.

Zahnersatz:

  • Versicherte Personen, die mindestens 63 Jahre alt sind oder eine Altersrente beziehen, erhalten alle 3 Jahre eine Erstattung der Kosten für Zahnersatz. Der Betrag beläuft sich auf bis zu € 260.
  • Kostenlose Zahnprothesen für Kinder und Jugendliche bis 19 Jahre wurden zur Liste der Dienstleistungen in der Gesundheitsversorgung hinzugefügt.
  • Personen zwischen 20 Jahren und Renteneintrittsalter sind nicht abgedeckt und tragen die gesamten Kosten.

Arzneimittel:

  • Arzneimittel gegen HIV, Tuberkulose und zur Behandlung gegen Opiodabhängigkeit sowie eine Liste an bestimmten Impfstoffen sind für alle Patienten kostenfrei.
  • In Krankenhäusern verwendete Arzneimittel sind in der Gesundheitsfürsorge enthalten ohne zusätzliche Selbstbeteiligung der Patienten.
  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden generell auf der Grundlage einer („positiven“) Rückerstattungsliste zurückerstattet. Die Rückerstattung ist abgestuft nach 50 % (für alle auf der Liste aufgeführten Arzneimittel), 75 % (basierend auf dem Befund) und 100 % (basierend auf dem Befund).
  • Es gibt zusätzliche Vorteile für bestimmte besondere Gruppen: 75 %ige Rückerstattung wird für Kinder unter 16 Jahren, Personen mit Behinderungen und Rentner auf 90 % erhöht, und 50 %ige oder 75 %ige Rückerstattung wird für Kinder unter 4 Jahren auf 100 % erhöht.
  • Zusätzliche Sachleistungen für Arzneimittel: 50 % Rückerstattung bei einem Betrag zwischen € 100 und € 300; und 90 % Rückerstattung, wenn der Betrag über € 300 liegt.
  • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind generell nicht rückerstattungsfähig.

Hilfsmittel:

Die Krankenkasse (Tervisekassa) übernimmt die Kosten für vorläufige Prothesen nach einer Amputation, für innere Prothesen und Stoma-Hilfsmittel. Zusätzlich können im Rahmen der Sozialhilfe technische Hilfsmittel gewährt werden, diese werden staatlich finanziert.

Stationäre Behandlung:

Die Überweisung erfolgt durch den praktischen Arzt oder Facharzt. Es besteht das Recht auf freie Krankenhauswahl.

Sonstige Leistungen:

  • Vorsorge wird angeboten: Krankheitsvorsorge, Krebsvorsorge (In Estland gibt es 3 Programme, die auch für unversicherte Personen gedeckt sind).
  • Logopäden, Physiotherapeuten und klinischen Psychologen wurde die Möglichkeit gewährt, ihre Dienstleistungen unabhängig anzubieten die Bezeichnung Gesundheitsfachkraft zu führen.
  • Wenn Personen über eine Überweisung vom Hausarzt verfügen, wird die Behandlung vollständig von der Krankenkasse gezahlt.

Zuzahlungen

Einleitender Hinweis:

  • Alle Patientenzuzahlungen oder -gebühren sind nicht steuerlich absetzbar.
  • Ärztliche und fachärztliche Behandlung:
  • In Estland gibt es ein Sachleistungssystem.

Bis zu € 5 pro Hausbesuch durch den praktischen Arzt oder für ambulante fachmedizinische Versorgung (festgesetzt vom Krankenhausvorstand).

Arzneimittel:

Seit 2018 unterliegen alle Verschreibungen einer Rezeptgebühr von € 2,50.

Hilfsmittel:

Keine Zuzahlungen.

  • Stationäre Behandlung:
  • Tägliche Gebühr von bis zu € 2,50 für stationäre Dienste (Standardunterbringung) für höchstens 10 Kalendertage pro Krankenhausaufenthalt.
  • Die Gebühr für stationäre Krankenpflege beträgt € 16,49 pro Tag.
  • Stationäre unterstützende Rehabilitationsversorgung wird angeboten; die Gebühr beträgt € 15,77.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Ärztliche und fachärztliche Behandlung:

Bei fachärztlicher Behandlung entfällt die Zuzahlung für:

  •     Kinder bis zum Alter von zwei Jahren,
  •    Schwangere ab dem Zeitpunkt der medizinischen Feststellung der Schwangerschaft,
  •    Personen, die vor einer stationären Behandlung auf notwendige ambulante Versorgung angewiesen sind.

Keine Zuzahlung bei Hausbesuch von Ärzten oder Fachärzten für:

    Kinder bis zum Alter von zwei Jahren,

    Schwangere.

Stationäre Behandlung:

Die Selbstbeteiligung entfällt für:

  •     Zeiten von Intensivbehandlungen,
  •    spezielle stationäre Behandlungen in Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Geburt,
  •    die stationäre Behandlung von Minderjährigen.

Allgemeine Hinweise

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen in ESTLAND

Krankenversicherungsgesetz (Ravikindlustuse seadus) 2002.

Gesetz über die Estnische Krankenkasse (Eesti Tervisekassa seadus) 2000.

Gesetz über die Organisation der Gesundheitsdienste (Tervishoiuteenuste korraldamise seadus) 2001.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.

Versicherungssystem
Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem. Die Verantwortlichkeit bezüglich der Pflegebestimmungen wurde zwischen dem Gesundheitswesen und dem Wohlfahrtssystem verteilt:

 

  • Gesundheitssystem: Krankenpflege, geriatrische Beurteilungsdienste und häusliche Pflegedienste.
  • Wohlfahrtssystem: Pflege in Wohlfahrtseinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen, häusliche Pflege und Wohndienste sowie andere soziale Dienstleistungen.

Die Leistungen werden steuerfinanziert (Staat und Gemeinden).

Pflegeleistungen werden als Sachleistungen gewährt und auf regionaler Ebene organisiert.

Die Langzeitpflege wird neben anderen Risiken durch das Sozialhilfegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) abgesichert.

Bedarfsabhängige Sozialleistung. Für nicht-professionelle Betreuung wird Beihilfe (hooldajatoetus) gewährt.

Rechtsgrundlage
Sozialhilfegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) von 1995.

Gedecktes Risiko
Unfähigkeit, den Alltag unabhängig zu meistern.

Pflegebedürftigkeit (Grad abhängig von Gesundheitszustand sowie Bedürftigkeit an persönlicher Hilfe, Beratung oder Betreuung).

Häusliche Pflege und Tagespflege für Menschen mit einem Mindestgrad an Pflegebedürftigkeit.

Die Verantwortlichkeit bezüglich der Pflegebestimmungen ist zwischen dem Gesundheitswesen und dem Wohlfahrtssystem verteilt.

Gesundheitssystem:
Krankenpflege, geriatrische Beurteilungsdienste und häusliche Pflegedienste.

Wohlfahrtssystem:
Pflege in Wohlfahrtseinrichtungen, Tagespflegeeinrichtungen, häusliche Pflege und Wohndienste sowie andere soziale Dienstleistungen.

Personenkreis
Anspruchsberechtigt sind alle Einwohner Estlands.

Finanzierung
Die Sachleistungen werden steuerfinanziert von Staat und Kommunen.
Die Pflegedienste (medizinische Versorgung) werden von der Krankenkasse (Haigekassa) finanziert. Es besteht eine Selbstbeteiligung von 15 % für Servicekosten bei Pflegedienstleistungen.

Die Pflegedienste werden teilweise durch die Lokalregierungen aus deren Budget finanziert, teilweise vom Pflegebedürftigen oder seiner Familie bezahlt. Die Familienmitglieder des Betroffenen sind verpflichtet, die Pflegedienste der vollstationären Pflege (Sozialdienste) mitzufinanzieren. Bei unzureichenden Mitteln übernehmen die Gemeindeverwaltungen die Finanzierung.

Der Staat trägt die Sozialsteuer (sotsiaalmaks) für einen nichterwerbstätigen Elternteil eines Kindes mit Behinderung mit Anspruch auf Beihilfe für Pflegepersonen (hooldajatoetus).

Leistungen
Nachstehend eine Übersicht über die wichtigsten Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Allgemeines
Grundsätzlich gilt: Für Hilfeleistungen gibt es keine Bedürftigkeitsprüfung als solche. Es werden jedoch keine Zahlungen geleistet, wenn das Einkommen ein bestimmtes Niveau erreicht.

Der Leistungsanspruch wird anhand des Grades der Behinderung und Art der Bedürftigkeit ermittelt.

Zwischen Geld- und Sachleistungen kann nicht frei gewählt werden.

Geldleistungen gibt es nur dann, wenn keine Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden können.

Begutachtung
In der Regel erfolgt die Begutachtung durch Sozialarbeiter (für Wohlfahrtsleistungen), Krankenschwestern und Ärzte.

In schwierigen Fällen wird ein Rehabilitationsteam (Sozialarbeiter, Psychologe, Ergotherapeut, Psychiater und Krankenschwester in der Psychiatrie, Patientenberater) herangezogen.

Der Pflegeplan von Menschen in vollstationärer Pflege soll laut Gesetz halbjährlich geprüft werden; üblicherweise geschieht dies 1 Mal pro Jahr oder bei Veränderung des Gesundheitszustands.

Leistungserbringer
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:
Die Gemeinden regeln die Geldleistungen für nichtfachliche Pflegekräfte unterschiedlich. Gemäß Absatz 96 Familiengesetz (Perekonnaseadus) sind die volljährigen Verwandten in gerader aufsteigender oder absteigender Linie verpflichtet, Unterhaltsleistungen zu erbringen. Darum gewähren einige Gemeindebehörden keine Geldleistungen an nichtfachliche Pflegekräfte. In einigen Gemeinden können nichtfachliche Pflegekräfte Möglichkeiten der Kurzzeitpflege nutzen.

Professionelle Anbieter:

 

  • Beispielsweise private Fachverbände, nichtstaatliche Einrichtungen, Gemeindebehörden, staatliche Stiftungen des Gesundheitssystems oder staatlich verwaltete Unternehmen. Anforderungen für Anbieter von staatlich finanzierter Langzeitpflege sind im Sozialhilfegesetz und anderen Verordnungen geregelt.
  • Ambulante Pflegeleistungen erbringen Krankenhäuser, private Fachverbände, Selbständige, nichtstaatliche, lokale und staatliche Einrichtungen mit entsprechender Zulassung.
  • Wesentliche Anforderungen: Zulassung für die Erbringung häuslicher Langzeitpflegedienste, detaillierter Pflegeplan, Wualifikation als Betreuer oder andere fachliche Qualifikation.

Indikatoren für Pflegebedürftigkeit
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch einen Sozialarbeiter und bei Bedarf an Krankenpflege durch einen Arzt. Um die Pflegebedürftigkeit beurteilen zu können, hat der Staat für die Sozialarbeiter der Gemeindeverwaltungen ein Verfahren entwickelt, das pflegerelevante Informationen ermittelt. Dabei werden Elemente des RAI-Systems (Resident Assessment Instrument) und IADL-Indikatoren (instrumentelle Alltagsaktivitäten) verwendet.

Die Gemeindeverwaltungen haben eigene Standards für die Feststellung und Prüfung des Gesundheitszustands, des Bedarfs an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung.

Pflegegrade
In Estland gibt es 3 Grade der Behinderung.

Feststellung für Kinder unter 16 Jahren und Menschen im Rentenalter:

 

  • Gravierende Behinderung, wenn täglich 24 Stunden Bedarf an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung besteht.
  • Schwere Behinderung, wenn 1 Mal innerhalb von 24 Stunden Bedarf besteht.
  • Mittlere Behinderung, wenn Bedarf außerhalb des Wohnsitzes mindestens 1 Mal pro Woche besteht.

Feststellung für Erwerbsfähige von 16 Jahren bis zum Rentenalter aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme an Alltagsaktivitäten und am Sozialleben:

  • Gravierende Behinderung, wenn der Mensch nicht an Alltagsaktivitäten oder am Sozialleben teilnehmen kann.
  • Schwere Behinderung, wenn einige Einschränkungen vorliegen.
  • Mittlere Behinderung, wenn keine Einschränkungen vorliegen.

Besondere Pflegedienste für die Menschen, die einen größeren Bedarf aufgrund schwerwiegender oder dauerhafter psychischer Erkrankungen entwickelt haben und professionelle persönliche Hilfe im Umgang mit der Erkrankung benötigen.

Rehabilitationsteam bewertet Fähigkeit des Betroffenen im Umgang mit der Erkrankung, den Bedarf an persönlicher Hilfe und der Formulierung von Empfehlungen hinsichtlich der Anpassung der Wohn-, Arbeits- und Lernumgebung sowie der Bereitstellung und Nutzung technischer Hilfsmittel.

Sachleistungen
Häusliche Pflege:
Diese wird erbracht durch ambulante Pflegedienste und häusliche Pflege durch Gemeindeverwaltungen, private und nichtstaatliche Organisationen sowie Selbständige. Besondere Pflegedienstleistungen nur von Diensten mit entsprechender Zulassung. Diese Leistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt.

Teilstationäre Pflege:
Die teilstationäre Pflege wird durch Gemeindeverwaltungen geleistet, um Pflegebedürftige und deren Familien zu unterstützen. Dadurch kann die Leistungsfähigkeit in Einrichtungen der Tagespflege beibehalten werden. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach dem Rehabilitationsplan und der Bedürftigkeit des Betroffenen.

Tagespflege in Tageseinrichtungen:

 

  • Soziale Dienstleistungen, Entwicklungs- und Freizeitaktivitäten.
  • Besuch der Tageseinrichtungen nach eigenem Ermessen der betroffenen älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung (je nach Bedarf).
  • Auch Menschen mit Demenz werden hier betreut.
  • Tagespflege wird häufig in örtlichen Krankenhäusern angeboten.

Darüber hinaus gibt es eine besondere Unterstützung und Leistungen in Tagesbetreuung und Pflegeheimen für Menschen mit geistigen Behinderungen, u. a. zur Entwicklung von Fähigkeiten durch Teilnahme an gemeinsamen Aktivitäten.

Die Dauer der Leistungen richtet sich nach dem Rehabilitationsplan und der Bedürftigkeit des Betroffenen.

Vollstationäre Pflege:
Soziale Pflegeheime bieten Sozialdienste über einen unbegrenzten Zeitraum.

Die vollstationäre Pflege wird als Teil des Gesundheitssystems angeboten. Die Dauer des Aufenthalts ist begrenzt auf 60 Tage pro Kalenderjahr.

Darüber hinaus gibt es spezielle Pflegeheime für Menschen mit geistigen Behinderungen. Sie bieten Unterstützung, Unterbringung, Verpflegung und Dienstleistungen an. Die Dauer der Leistungen richtet sich nach dem Rehabilitationsplan und der Bedürftigkeit des Betroffenen.

Sonstige Sachleistungen

 

  • Staatlich finanzierte technische Hilfsmittel (einschließlich Prothesen).
  • Häusliche Umbauten und Telekommunikationsdienste (wie Alarmknopf oder Fernversorgungsdienste) werden von den Gemeindeverwaltungen geleistet.

Geldleistungen
Im Zusammenhang mit häuslicher und teilstationärer Pflege werden keine Geldleistungen gewährt.

Im Zusammenhang mit einer vollstationären Pflege gibt es keine Geldleistungen, wenn der Betroffene eine Langzeitpflege benötigt. Die Gemeindeverwaltungen können jedoch direkt Geldleistungen an den Bedürftigen zahlen, die 85 % der Rente entsprechen, abzüglich der Kosten für die Leistung (Anteil abhängig von lokalen Bestimmungen).

Geldleistungen werden nur gezahlt, wenn der Bedürftige keine ausreichenden finanziellen Ressourcen hat und keine engen Verwandten ihn pflegen können, und wenn die Gemeindeverwaltungen keine Sachleistungen anbieten können.  Diese Leistungen sollen hauptsächlich die Kosten einer vollstationären Pflege (teilweise) decken.

Geldleistungen für Pflegepersonen:
Beihilfe für Pflegepersonen (hooldajatoetus): Für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige (mit einem festgelegten Behinderungsgrad) bei alltäglichen Aktivitäten unterstützen (Zahlung von Rechnungen, Organisation der Beförderung zum Arzt oder zur Bank usw.) und häusliche Pflegedienste anbieten (Hilfe bei Nahrungsaufnahme, Ankleiden, Körperpflege, häusliche Hilfe beim Reinigen, Kochen, Einkaufen).

Es gibt regional unterschiedliche Bedingungen, da diese von den Gemeindeverwaltungen festgelegt werden. Hauptbedingung ist die Benennung der Pflegeperson oder des Familienmitglieds, die die Pflege übernimmt, durch die Gemeindeverwaltung. Der Betrag variiert je nach Gemeindeverwaltung zwischen € 15 und € 100 pro Monat. Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen haben Anspruch auf diese Beihilfe.

Die Beihilfe für Pflegepersonen beinhaltet Sozialversicherungsschutz. Einige örtliche Lokalverwaltungen bieten nicht-gewerbsmäßigen Pflegepersonen eine zeitweilige Entlastung in Form temporärer Heimpflege an.

Selbstbeteiligung
Feste Sätze für Unterbringung und Verpflegung in sozialen Wohlfahrtseinrichtungen:

 

  • 100 % Selbstbeteiligung, wenn der Leistungsbezieher über ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt.
  • Verfügt der Leistungsbezieher nicht über ausreichend Ressourcen und können sich auch keine Verwandten mit Unterhalt oder Geld an der Pflegeleistung beteiligen, wird ein Teil der Pflege von der Gemeindeverwaltung finanziert. Der staatliche Beitrag kann entsprechend den Verordnungen auf lokaler Ebene 85 % bis 90 % betragen.

Häusliche Pflege:
Die Gemeindeverwaltungen müssen häusliche Pflegedienste anbieten und können dafür eine Selbstbeteiligung verlangen (Einzelfallprüfung). Berücksichtigt werden das Einkommen des Leistungsempfängers und seiner Familie, andere Vermögenswerte (Sparguthaben, Immobilien, die verkauft oder vermietet werden können usw.) und andere Möglichkeiten zur Bezahlung der Leistung. Einige Gemeindeverwaltungen verlangen keine Selbstbeteiligung.

Stationäre gesetzliche Krankenpflegedienste:
Selbstbeteiligung von 15 % (€ 9,75 pro Kalendertag).

Ambulante Pflegeleistungen:
Keine Kostenbeteiligung.

Besondere Pflegedienste:

 

  • Spezielle, familienartige Pflegeheime mit höchstens 12 Klienten und 24-Stunden-Betreuung: € 270 pro Kalendermonat.
  • Pflegeheime mit 24-Stunden-Betreuung mit mehr als 12 Klienten: € 230 pro Kalenderjahr.
  • Leistung "Leben in Gemeinschaft": € 230 pro Kalendermonat.
  • Betreutes Wohnen: Keine Kostenbeteiligung.
  • Staat trägt Eigenbetrag, wenn der Leistungsempfänger nicht über ausreichend Ressourcen verfügt.

 

Technische Hilfsmittel (Positivliste des Sozialministeriums):
Selbstbeteiligung von 10 % bis 60 % mit einem Mindestbetrag von € 7 pro Hilfsmittel.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

 

Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland 

Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten 

Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen. 

Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen. 

Bitte beachten: 

Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren. 

Rentenzahlung ins Ausland 

Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. 

Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente. 

Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde. 

Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz. 

 

Rechtsgrundlagen in ESTLAND 

Gesetz über die staatliche Rentenversicherung (Riikliku pensionikindlustuse seadus) 2001. 

Gesetz über Altersrenten unter günstigen Bedingungen (Soodustingimustel vanaduspensionide seadus) 1992. 

Gesetz über Renten bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (Väljateenitud aastate pensionide seadus) 1992. 

Gesetz für von Besatzungsmächten unterdrückte Personen (Okupatsioonirežiimide poolt represseeritud isiku seadus) 2004. 

Gesetz über die kapitalgedeckte Rente (Kogumispensionide seadus) 2004. 

Gesetz zur Arbeitsfähigkeitsbeihilfe (Töövõimetoetuse seadus) 2014. 

Gesetz über die staatliche Bestattungsbeihilfe (Riikliku matusetoetuse seadus) 2001. 

 

System der Rentenversicherung 

Renten wegen Alter: 

1. Säule (Umlageverfahren) 

Altersrente (vanaduspension): 

Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes universelles Sozialversicherungssystem mit Renten, die von der Dauer der Erwerbstätigkeit (bis 1998) und von den Beitragszahlungen (seit 1999) abhängen. Altersrente ist einkommens-abhängig (DB). 

Volksrente (rahvapension): 

Es handelt sich um ein steuerfinanziertes universelles System, das eine Mindestrente für Personen, die keinen Anspruch auf eine Altersrente haben, garantiert. 

Darüber hinaus gibt es Pauschalleistungen. 

2. Säule (DC): 

Zusatzrente (kogumispension) (2. Säule): 

Es handelt sich um eine kapitalgedeckte Rentenversicherung auf der Basis privat verwalteten Fonds unter staatlicher Aufsicht mit beitragsabhängigen Renten. Personen, die nach dem 1. Januar 1983 geboren wurden, werden automatisch registriert mit der Option, das System zu verlassen. 

3. Säule (DC): 

Freiwilliges privates Rentensystem. 

Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität: 

In Estland gibt eine sogenannte Arbeitsfähigkeitsbeihilfe (töövõimetoetus): 

Es handelt sich um ein allgemeines System mit Pauschalleistung, das aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Das System gilt für alle Einwohner im Alter zwischen 16 Jahren und dem rentenfähigen Alter. Diese Beihilfe wird die Invaliditätsrente schrittweise ersetzen. 

WICHTIG: Die Arbeitsfähigkeitsbeihilfe ist nicht Teil des nationalen Rentensystems, sondern ein gesondertes System. 

Es gibt kein besonderes Sozialhilfesystem bei Invalidität. 

Renten für Hinterbliebene: 

Hinterbliebenenrente (toitjakaotuspension): 

Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes universelles Sozialversicherungssystem mit Leistungen an Hinterbliebene, die von der Höhe der Altersrente der/des Verstorbenen und der Anzahl der anspruchsberechtigten Familienmitglieder abhängen. 

Volksrente (rahvapension): 

Es handelt sich um ein staatlich finanziertes universelles System, das eine Mindestrente für Personen, die keinen Anspruch auf Altersrente haben, garantiert. 

Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen 

Einleitender Hinweis: 

Im Hinblick auf einen besseren Überblick wird dieses Kapitel in drei Abschnitte unterteilt: 

A.) Renten wegen Alter 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

C.) Renten für Hinterbliebene 

 

A.) RENTEN WEGEN ALTER 

Versicherter Personenkreis

1. Säule: Alle Einwohner. 

2. Säule: Obligatorisch für alle nach dem 1. Januar 1983 geborenen Personen, keine freiwillige Mitgliedschaft für früher Geborene möglich. 

WICHTIG: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Renteneintrittsalter

Männer und Frauen: 64 Jahre und 3 Monate. 

Rentenalter ist unabhängig von Versicherungszeiten. 

Ab dem Jahr 2017 wird das Rentenalter weiter stufenweise angehoben, bis es im Jahr 2026 sowohl für Männer als auch Frauen 65 Jahre betragen wird. 

Ab 2027 ist das Rentenalter gekoppelt an Veränderungen in der Lebenserwartung. 

Anwartschaftszeiten

In Estland gibt es kein Konzept einer „vollen Rente“. 

1.Säule: 

Erreichen des Rentenalters und 15 Beitragsjahre (voller Anspruch). 

Für Personen mit teilweiser oder ohne Arbeitsfähigkeit wird die erforderliche Mindestversicherungszeit um ein Jahr pro 3 Jahre währender teilweiser oder fehlender Arbeitsfähigkeit reduziert. 

2. Säule: 

Keine Mindestversicherungszeit. 

Vorruhestand

In Estland gibt es eine „Flexible Altersrente (paindlik vanaduspension)“. 

Bis zu fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter möglich. 

Das Recht auf vorgezogene Altersrente ist wie folgt mit der bestehenden Dienstdauer verknüpft: 

beträgt die Mindestrentenversicherungszeit mindestens 20 Jahre: bis zu einem Jahr vor Erreichen des Rentenalters; 

25 Jahre: bis zu zwei Jahre; 

30 Jahre: bis zu drei Jahre; 

35 Jahre: bis zu vier Jahre; 

40 Jahre: bis zu fünf Jahre. 

Vorgezogene Altersrente (ennetähtaegne vanaduspension): 

Bis zu drei Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter möglich. 

Altersrente unter günstigen Bedingungen (soodustingimustel vanaduspension): 

Nach mindestens 15 Beitragsjahren und 5 Jahre vor dem Rentenalter für: 

einen Elternteil, Pflegeelternteil oder Vormund, der ein Kind mit einer mindestens mittelschweren Behinderung 8 Jahre lang erzogen hat, 

einen Elternteil, Pflegeelternteil oder Vormund, der 5 oder mehr Kinder mindestens 8 Jahre lang erzogen hat, 

eine Person, die an den Aufräumarbeiten in Tschernobyl beteiligt war, 

eine Person, die mindestens 5 Jahre widerrechtlich inhaftiert oder im Exil war. Bei weniger als 5 Jahren wird das Renteneintrittsalter um je ein Jahr pro Haft oder Exiljahr reduziert. 

Ein Elternteil, Pflegeelternteil oder Vormund, der mindestens 4 Kinder 8 oder mehr Jahre lang erzogen hat, kann 3 Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter Altersrente unter günstigen Bedingungen beziehen. 

Ein um ein Jahr früherer Bezug ist für einen Elternteil, Pflegeelternteil oder Vormund, der mindestens 3 Kinder 8 Jahre lang erzogen hat, möglich. 

Rente ab 45 Jahre möglich für Personen mit hypophysiärem Kleinwuchs. 

Altersrente unter günstigen Bedingungen wird auch Personen gewährt, die unter harten oder gefährlichen Bedingungen arbeiten (z. B. in der chemischen, Metall-, Glas- oder Zellstoffindustrie, im Bergbau usw.); diese Personen können unter bestimmten gesetzlich festgelegten Bedingungen (zwischen 15 und 25 Beitragsjahren, davon mindestens die Hälfte im genannten Beruf) 5 oder 10 Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze in Rente gehen. 

Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen (väljateenitud aastate pension): Vorgezogene Altersrente für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Piloten, Seeleute, Bergleute, bestimmte Gruppen von Künstlern), deren berufliche Fähigkeiten vor Erreichen des normalen Renteneintrittsalters nachlassen, unter bestimmten Bedingungen (15 bis 25 Beitragsjahre, abhängig vom jeweiligen Beruf). 

2. Säule: 

Keine vorgezogene Rente möglich, es sei denn, es liegt ein Austritt aus dem System vor. 

Rente wegen beschwerlicher bzw. gefährlicher Arbeit: 

Keine Definition, aber es gibt zwei Verzeichnisse von beschwerlicher und gefährlicher Arbeit, die zu Rentenansprüchen zu günstigen Bedingungen berechtigt. Die Mindestversicherungszeit für die beiden Berufsgruppen ist jeweils 20 und 25 Jahre für Männer und jeweils 15 und 20 Jahre für Frauen, von denen mindestens die Hälfte in beschwerlicher oder gefährlicher Arbeit verbracht worden sein muss. Solche Arbeiter können im Falle von beschwerlicher Arbeit 5 Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in Rente gehen, und 10 Jahre im Falle von gefährlicher Arbeit. 

Rentenaufschub

Bei beiden Säulen ist ein unbegrenzter Aufschub möglich. 

Bestimmende Rentenfaktoren

1.Säule: 

Anzahl der Jahre einer versicherten Beschäftigung bis zum 31.12.1998. 

Zahlungen von Sozialsteuer (sotsiaalmaks) seit dem 1.1.1999. 

2.Säule: 

Zahlungen von Sozialsteuer (sotsiaalmaks) und Performance von Pensionsfonds. 

Berechnungsmethode und Rentenformel

Altersrente (vanaduspension): 

Summe von drei Komponenten: 

Grundbetrag, 

Beschäftigungskomponente (für den Zeitraum bis zum 31.12.1998), 

Versicherungskomponente (für den Zeitraum ab dem 1.1.1999 bis 31.12.2020); 

Verbundkomponente (für den Zeitraum ab 01.01.2021). 

Ab dem 1.1.2023 beläuft sich der monatliche Grundbetrag auf € 275.7562. 

Die Komponente der Beschäftigungsdauer wird auf der Grundlage einer versicherten Beschäftigung bis zum 31.12.1998 berechnet, multipliziert mit dem Wert eines Beschäftigungsjahres. 

Die Versicherungskomponente wird als Summe der jährlichen Rentenkoeffizienten multipliziert mit dem Wert eines Beschäftigungsjahres berechnet. Die Rentenversicherungskoeffizienten ergeben sich aus der Division der Summe der Beträge der für die Person gezahlten Sozialsteuer (sotsiaalmaks) ab dem 1.1.1999 durch den nationalen Durchschnitt der Sozialsteuer des entsprechenden Jahres. 

Der Wert eines Beschäftigungsjahres beläuft sich ab dem 1.4.2022 auf € 7.718. 

Der Anteil der Verbundkomponente besteht aus: 

einer Versicherungskomponente von 50%. Die Höhe der Versicherungskomponente wird auf Basis der erhaltenen Sozialsteuer berechnet. Sie wird auf gleiche Weise berechnet wie die derzeit akkumulierte Versicherungskomponente. Die Höhe der Versicherungskomponente für eine Person, die in Estland einen Durchschnittslohn bezieht, ist z.B. 1,0; 

einer Solidarkomponente von 50%. Die Solidarkomponente beträgt 1,0, wenn die Sozialsteuer für mindestens das 12-fache des Mindestlohns pro Jahr gezahlt wurde. Beträgt die gezahlte Sozialsteuer weniger als den jährlichen Mindestlohn, wird die Solidarkomponente proportional berechnet. 

Der Grundbetrag und der Wert eines Beschäftigungsjahres werden jährlich angepasst. 

Die Altersrente wird monatlich gezahlt. 

Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen. 

2. Säule: 

Lebenslange Annuität (ohne Geschlechtsunterschied). 

Befristete Rente. 

Einmalige Auszahlung. 

Berechnungsgrundlagen

1. Säule: 

Bis zum 31.12.1998: Jahre der versicherten Beschäftigung. 

Ab 1.1.1999 gesamte Sozialsteuer (sotsiaalmaks), die auf das gesamte Arbeitsentgelt gezahlt wurden. 

Ab 1.1. 2021 ist der zusammengesetzte Teil eine Mischung aus Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und Sozialsteuer (sotsiaalmaks), die auf Arbeitsentgelt entrichtet wurde. 

2. Säule: 

Ein Teil der während der Versicherungszeit gezahlten Sozialsteuer. 

Keine Obergrenzen. 

Anrechenbare Zeiten

1. Säule: 

Anrechenbare Zeiten bis Ende 1998 sind: 

Wehrpflicht oder Zivildienst, wenn die Person in Estland eingezogen wurde oder diese Person vor und nach dem Einzug in den Wehrdienst im Ausland in Estland wohnhaft war, 

Vollzeitstudium, 

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenleistungen oder der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, 

Zeiten der Tätigkeit in der Landwirtschaft, 

Erziehung eines Kindes mindestens bis zum Alter von 8 Jahren, 

Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, 

usw. 

Seit dem 1. Januar 1999 zahlt der Staat die Sozialsteuer (sotsiaalmaks) für bestimmte Gruppen nicht erwerbstätiger Personen. 

2. Säule: 

Keine Anrechnung beitragsfreier Zeiten. 

WICHTIG: Bei beiden Säulen gibt es keine Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs einer Versicherungsdauer. 

Besondere Zulagen

1. Säule: 

Rentenzulagen (pensionilisad) für: 

Teilnehmer des estnischen Unabhängigkeitskrieges und deren Witwen bzw. Witwer: 100 % des Volksrentenbetrags (rahvapensioni määr) € 295,34 pro Monat), 

Personen, die infolge einer Nuklearkatastrophe, eines Atomtests oder eines Unfalls in einem Atomkraftwerk zu mindestens 40 % arbeitsunfähig sind: 10 % des Volksrentenbetrags, 

Teilnehmer des Zweiten Weltkrieges oder Mitglieder der Selbstverteidigungsmacht: 10 % des Volksrentenbetrags, 

einer der Elternteile, der Ehegatte einer der Elternteile, Vormund oder Pflegeperson; für jedes Kind das zwischen dem 31. Dezember 1980 und dem 31. Dezember 2012 geboren und das für mindestens acht Jahre aufgezogen wurde: eine Zulage gleichbedeutend mit zwei Jahren einer versicherten Beschäftigung, 

e.) einer der Elternteile, der Ehegatte eines der Elternteile, Vormund oder Pflegeperson;  

f.) für jedes Kind, das vor dem 1. Januar 2013 geboren und für mindestens acht Jahre aufgezogen wurde; eine Zulage gleichbedeutend mit einem Jahr einer versicherten Beschäftigung. 

2. Säule: 

Vom Staat bezahlte zusätzliche monatliche Beiträge von 4 % des Durchschnittseinkommens in Estland für Personen, die ein Kind im Alter von bis zu drei Jahren aufziehen für jedes Kind, das ab dem 1. Januar 2013 geboren wurde. 

Mindestrente

1. Säule: 

100 % des Volksrentenbetrags (rahvapensioni määr): € 295,34 monatlich. 

2. Säule: 

Keine gesetzliche Mindestrente. 

Höchstrente

Bei beiden Säulen gibt es keine Höchstrente. 

Rentenreduzierung

Vorgezogene Altersrente (ennetähtaegne vanaduspension): 

Für jeden Monat vorzeitigen Renteneintritts wird der nach der Rentenformel berechnete Betrag um 0,4 % reduziert (bis 31.12.2025). 

Flexible Altersrente (paindlik vanaduspension): 

Flexible Altersrente wird abhängig vom Zeitpunkt der Pensionierung vermindert (bis zu 5 Jahre früher als altersrentenfähiges Alter) (siehe vorgezogene Altersrente). 

Altersrente unter günstigen Bedingungen (soodustingimustel vanaduspension): 

Renten nach dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung (Riikliku pensionikindlustuse seadus) werden nicht reduziert. Bei Renten, die nach dem Gesetz über Altersrenten unter günstigen Bedingungen (Soodustingimustel vanaduspensionide seadus) gezahlt werden, steigt der Wert eines versicherten Beschäftigungsjahres mit jedem Jahr des Rentenanspruchs um 3,1 % (21,9 % bei Bergarbeitern). 

Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen (väljateenitud aastate pension): 

Der Wert eines versicherten Beschäftigungsjahres wird um 9,6 % reduziert. Erreicht die Person das normale Renteneintrittsalter, kann die Rente in eine normale Altersrente umgewandelt werden. 

Teilrente

In Estland gibt es keine Teil(ruhestands)rente. 

1. Säule 

Seit 1. Januar 2021 ist es möglich, jeden Monat zwischen 100% oder 50% Rentenzahlung zu entscheiden oder die Zahlung auszusetzen. Der nicht beanspruchte Teil der Rente erhöht sich fortlaufend, aktualisiert durch Koeffizienten, die die Lebenserwartung und Zinssätze widerspiegeln. 

Es gibt keine besonderen Anforderungen. 

Aufgeschobene Rente

1. Säule: 

Die Höhe der aufgeschobenen Altersrente (vanaduspension) wird um 0,9% für jeden Monat des Rentenaufschubs erhöht. 

Personen, die das Rentenalter vor 1. Januar 2021 erreicht haben, haben das Recht, zwischen der flexiblen Altersrente auf der Basis des Gesetzes über die staatliche Rentenversicherung (in Kraft seit 1. Januar 2021) oder der aufgeschobenen Altersrente auf der Basis des gleichen Gesetzes (in Kraft vor Januar 2021) zu wählen. 

Flexible Altersrente (paindlik vanaduspension): 

Flexible Altersrente wird abhängig von dem Zeitpunkt der Pensionierung, der Lebenserwartung und dem Zinssatz nach Berechnung des Statistischen Amt Estlands erhöht. 

2. Säule: 

Es gibt keine besonderen Bestimmungen. 

Indexbindung

1. Säule: 

Die Renten werden jährlich zum 1. April angepasst. Der Anpassungsindex ist abhängig vom Anstieg der Verbraucherpreise und der Einnahmen aus der Sozialsteuer (sotsiaalmaks) (im Verhältnis von 20:80). 

2. Säule: 

Die Renten werden als lebenslange Annuitäten kalkuliert. Keine Anpassung. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Altersrente (vanaduspension): 

Kumulierung mit Erwerbseinkommen ohne Einschränkung möglich. 

Flexible Altersrente (paindlik vanaduspension): 

Möglichkeit der vollständigen Kumulierung mit Einkommen 

Vorgezogene Altersrente (ennetähtaegne vanaduspension): 

Bis zum Erreichen des normalen Ruhestandsalters ist keine Kumulierung möglich. 

Altersrente unter günstigen Bedingungen (soodustingimustel vanaduspension): 

Kumulierung ist nicht möglich, falls der Antragsteller noch in dem Beruf arbeitet, der Anlass für den Anspruch auf eine Altersrente unter günstigen Bedingungen war; andernfalls ist eine Kumulierung möglich. 

Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen (väljateenitud aastate pension): 

Kumulierung ist nicht möglich, falls der Antragsteller noch in dem Beruf arbeitet, der Anlass für den Anspruch auf Rente bei Erreichen einer besonderen Altersgrenze war; andernfalls ist eine Kumulierung möglich. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen

Altersrente (vanaduspension): 

Vollständige Kumulierung mit anderen Sozialversicherungsleistungen ist möglich, ausgenommen Leistung zur Arbeitsfähigkeit, da diese bis zum Rentenalter gezahlt wird. 

Flexible Altersrente (paindlik vanaduspension) 

Vollständige Kumulierung möglich; bezüglich der Leistung zur Arbeitsfähigkeit besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Leistung und Rente. 

Vorgezogene Altersrente (ennetähtaegne vanaduspension): 

Bis zum Rentenalter nur Kumulierung möglich mit Familienleistungen und Sozialleistungen für Menschen mit Beinträchtigung. Bei Erreichen des Rentenalters ist Kumulierung möglich zu gleichen Bedingungen wie bei Altersrente. 

Altersrente unter günstigen Bedingungen (soodustingimustel vanaduspension) und Altersrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen (väljateenitud aastate pension): 

Kumulierung möglich zu gleichen Be-dingungen wie bei Altersrente. 

Steuern

1.Säule:  

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. 

2.Säule: 

Beim Erreichen des Rentenalters und fünf Jahre vor dem Rentenalter wird die einmalige Auszahlung mit dem 10% Einkommenssteuersatz versteuert. 

Die lebenslange Rente und die befristete Rente werden für den “empfohlenen Zeitraum” nicht besteuert. Der “empfohlene Zeitraum” wird auf der Basis der durchschnittlich verbleibenden Jahre der Lebenswerwartung von Männern und Frauen berechnet, wie sie vom Statistischen Amt Estlands veröffentlicht werden, sowie dem Alter des Rentners. Bei Renteneintritt fünf Jahre vor dem Erreichen des Rentenalters werden Renten der 2. Säule mit dem 20% Einkommenssteuersatz versteuert.. 

Erwerbsunfähige Personen werden nicht besteuert. 

WICHTIG: Für Renten aus beiden Säulen gibt es seit dem 1. Januar 2023 eine Steuerbefreiung von € 704 pro Monat oder € 8.448 pro Jahr. 

Sozialabgaben

Keine. 

B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT 

Definition Erwerbsunfähigkeit und Invalidität

Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird wie folgt festgestellt: 

Teilweise Fähigkeit, wenn das Arbeiten teilweise durch eine Krankheit nicht möglich ist 

Keine Fähigkeit, wenn die Person zur Arbeit unfähig ist. 

Das System beruht auf der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt den Gesundheitszustand und die Bewegungseinschränkungen sowie die Beteiligung, dies sich aus der Prognose sowie der geschätzten Dauer solcher Einschränkungen ergeben. 

Versicherter Personenkreis

Alle Einwohner von Estland. 

WICHTIG: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Anwartschaftszeit: 

Es ist keine Anwartschaftszeit erforderlich. 

Begutachtung und Kriterien

Kein Mindestgrad der Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit). Die Empfänger müssen als teilweise erwerbsfähig oder nicht erwerbsfähig eingestuft werden. 

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht auf der Internationalen Einstufung der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF). Während des Beurteilungsprozesses werden der Gesundheitszustand und daraus resultierende Einschränkungen einer Person im Erwerbsalter geklärt, die berücksichtigt werden sollten, um die Teilnahme am Erwerbsleben (das Finden und Behalten einer Arbeitsstelle) zu erleichtern. 

Die Leistungsfähigkeit einer Person wird in folgenden Bereichen beurteilt: 

Bewegung 

Manuelle Leistungsfähigkeit 

Kommunikation 

Selbstfürsorge und Selbstbewusstsein 

Lernfähigkeit und Anwendung von Kenntnissen/Fähigkeiten 

Anpassungsfähigkeit an Veränderungen und Sicherheitsempfinden 

Zwischenmenschliche Interaktion 

Die beurteilten Aktivitäten müssen wiederholt und sicher, auf gewohnte Weise (ohne störenden Schmerz) durchgeführt werden können. 

Die Beurteilung der Leistungsfähigkeit erfolgt unter der Annahme, dass die Behandlung (wo möglich) zum Ausgleich einer gesundheitlichen Störung verschrieben wurde und die betroffene Person den ärztlichen Empfehlungen folgt. 

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird von der Estnischen Arbeitslosenversicherungskasse organisiert unter Einbeziehung von Gesundheitsdienstleistern und Fachärzten. Die Beurteilung stellt den Grad der Erwerbsfähigkeit von Menschen mit langfristigen Gesundheitsschäden fest, sowie Beschränkungen von Aktivität und Teilhabe; zudem gibt sie Empfehlungen zu Arbeitsbedingungen, Förderung der Arbeitsfähigkeit und den Bedarf an Hilfsmitteln. 

Die Beurteilung soll klären, ob eine Person: 

voll arbeitsfähig, 

teilweise arbeitsfähig, 

nicht arbeitsfähig ist. 

Die zu beurteilende Person ist während der sechs Monate vor der Beurteilung zu einem Arztbesuch verpflichtet. 

Der Antrag auf Beurteilung der eigenen Arbeitsfähigkeit muss bei der Estnischen Arbeitslosenversicherungskasse gestellt werden. Die Person muss Fragen bezüglich ihrer Fähigkeiten in verschiedenen Bereichen beantworten (z.B. Mobilität, manuelle Tätigkeiten, Lernfähigkeit etc.). 

Ein Facharzt gleicht die im Antrag angegebenen Informationen mit den Gesundheitsdaten ab und erstellt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Wo angebracht, werden die Daten mit Hilfe des Hausarztes oder eines Facharztes präzisiert, der den Antragsteller begleitet. Weichen die Beschränkungen der Arbeitsfähigkeit und die Gesundheitsdaten, die im Antrag angegeben sind deutlich voneinander ab, oder sind die Gesundheitsdaten, die ins Gesundheitsinformationssystem eingegeben werden, widersprüchlich, wird ein Gutachten auf Basis von Visiten erstellt. 

Die Beurteilungsverfahren gelten landesweit. 

Innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Entscheidung besteht Widerspruchsrecht. 

Überprüfung

Eine Revision ist grundsätzlich möglich. 

Die Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit bleibt bis zu fünf Jahre gültig und im Falle eines besonders schweren Status bis zum Rentenalter. 

Für eine Neubeurteilung ist die Arbeitslosenversicherungskasse verantwortlich. 

Zeitraum der Leistungszahlung

Die Arbeitsfähigkeitsbeihilfe wird ab dem Datum des Antrags für den Zeitraum der festgestellten teilweisen oder vollständigen Arbeitsfähigkeit gewährt (normalerweise für bis zu fünf Jahren). Wenn der Gesundheitszustand jegliche Arbeitsfähigkeit ausschließt oder unverändert oder fortschreitend ist, kann die Beihilfe längerfristig bis zum Rentenalter gewährt werden. 

Keine vorgezogene Rente im Fall reduzierter Arbeitsfähigkeit. 

Berechnung der Leistung

Der Tagessatz der neuen Arbeitsfähigkeitsbeihilfe beträgt € 15,13 für vollständig erwerbsunfähige Personen und 57 % hiervon (€ 8,62) für Personen mit einer teilweisen Arbeitsfähigkeit. Die Behilfe wird verrringert, wenn das Einkommen des Empfängers den Höchstbetrag des 90-fachen des täglichen Beihilfesatzes übersteigt. Die Kürzung beträgt 50 % des Unterschieds zwischen dem Einkommen und dem Höchstbetrag. 

Folgendes gilt als Einkommen: Die Vergütung, auf die Sozialsteuer entrichtet wird, Elternleistungen, Leistungen für vorrübergehende Arbeitsfähigkeit und vom Arbeitgeber gezahltes Krankengeld. 

Die Beihilfe wird 12 Mal im Jahr ausgezahlt. 

Berechnungsgrundlage

Leistungen sind nicht einkommensbezogen. 

Mindest- bzw. Höchstleistung

Es handelt sich m eine Pauschalleistung. 

Sonstige Leistungen

Zulagen gemäß dem Gesetz über Sozialleistungen für behinderte Menschen: 

Zulage für behinderte Personen im Rentenalter (puudega vanaduspensioniealise inimese toetus), 

Zulage für behinderte Personen im Arbeitsalter (puudega tööealise inimese toetus), 

Zulage für behinderte Kinder (puudega lapse toetus) 

Zulage für behinderte Eltern (puudega vanematoetus), 

Ausbildungsbeihilfe (õppetoetus), 

Weiterbildungsbeihilfe (täienduskoolitustoetus) 

Leistungen der Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation wird im Rahmen der Gesundheitsfürsorge als Sachleistung angeboten. 

Die Arbeitslosenversicherungskasse bietet Arbeitsrehabilitation für Personen mit teilweiser Arbeitsfähigkeit, Behinderung oder dauerhafter Erwerbsunfähigkeit an, ebenso für erwerbstätige Personen, Studenten oder Arbeitssuchende. 

Das Landesversicherungsamt ist zuständig für die soziale Wiedereingliederung (z.B. Ergotherapie, Sprachtherapie, Physiotherapie). 

Für spezielle Beförderungsmöglichkeiten für behinderte Personen, Anpassung der Wohnung, persönliche Hilfe sind die lokalen Behörden zuständig. 

Eine Teilnahme an beruflicher Ausbildung ist für den Bezug der Leistung nicht verpflichtend. 

Leistungen für Menschen mit Behinderung: 

Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen anhand folgender Maßnahmen: 

Sozialsteuerausgleich für Personen mit verringerter Arbeitsfähigkeit (finanziert durch den staatlichen Zuschuss zur vom Arbeitgeber gezahlten Sozialsteuer (sotsiaalmaks)) wird im Namen der Arbeitgeber gezahlt, 

bis zu 100 % Kostenvergütung für Arbeitgeber für die Anpassung des Arbeitsplatzes, 

Bereitstellung von besonderen Hilfsmitteln für die Person mit Behinderung, wenn dies zur Ausübung ihrer Arbeit notwendig ist, 

Vergütung der Ausbildungskosten für Arbeitgeber, die verschiedene Arbeits- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Angestellte anbieten, die aufgrund von gesundheitlichen Gründen ihrer vorherigen Arbeit nicht weiter nachgehen konnten, 

Lohnzuschüsse können Arbeitgebern gewährt werden, die eine erwerbslose Person einstellen. Sie betragen 50% des Lohns oder Gehalts und werden für höchstens 12 Monate gezahlt, 

geschützte Beschäftigung. 

Es gibt kein Quotensystem. 

Indexbindung

Die Arbeitsfähigkeitsbeihilfe wird jährlich zum 1. April angepasst. Der Anpassungsindex ist abhängig vom Anstieg der Verbraucherpreise und der Einnahmen aus der Sozialsteuer (sotsiaalmaks) (im Verhältnis von 20:80). 

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Die Kumulierung mit Arbeitseinkommen ist möglich. Allerdings wird die Beihilfe gekürzt, wenn das Einkommen einer Person einen Höchstbetrag des 90-fachen des täglichen Beihilfesatzes übersteigt. 

Die Kürzung entspricht der Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen und dem 90-fachen des Tagessatzes. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen

Die Kumulierung mit Sozialversicherungsleistungen ist nicht möglich. 

Steuern

Diese Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung. 

Sozialabgaben

Keine. 

C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE 

Versicherter Personenkreis

Alle Einwohner von Estland. 

WICHTIG: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Leistungsberechtigte Personen

Hinterbliebene Ehepartner, 

geschiedene Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen, 

alle von der/dem Verstorbenen erzogenen Kinder inklusive Stief- und Pflegekinder; 

Andere Personen: Geschwister, Enkelkinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Vormünder. 

Anwartschaftszeit

Die Anzahl der erforderlichen Beitragsjahre ist abhängig vom Alter der versicherten Person zum Todeszeitpunkt und variiert zwischen einem Jahr (Alter von 25 bis 26 Jahren) und 15 Jahren (ab dem Alter von 63 Jahren). Kein Mindestzeitraum für Personen unter 24 Jahren. 

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (toitjakaotuspension) hat eine Witwe/ein Witwer: 

die (ab der 12. Woche) schwanger ist, 

die/der nicht arbeitet und ein unter dreijähriges Kind der verstorbenen Person großzieht, oder 

die/der im Rentenalter ist oder teilweise oder dauerhaft arbeitsunfähig ist, vorausgesetzt die Ehe bestand mindestens 1 Jahr. 

Geschiedener Ehegatte: 

Eine geschiedene Person hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente, falls sie während der Ehe oder bis zu einem Jahr danach dauerhaft arbeitsunfähig wurde oder spätestens innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung das Rentenalter erreicht hat und die Ehe mindestens 25 Jahre bestand. 

Kinder: 

Die Hinterbliebenenrente (toitjakaotuspension) wird an Kinder unter 18 Jahren (Vollzeitstudenten unter 24 Jahren) gewährt, unabhängig davon, ob die verstorbene Person für die Kinder Unterhalt gezahlt hat. 

Sonstige Personen: 

Bruder, Schwester oder Enkelkind unter 18 Jahren (Vollzeitstudenten unter 24 Jahren), falls er/sie keine arbeitsfähigen Eltern hat, 

Elternteil im Rentenalter oder dauerhaft arbeitsunfähig, 

Stiefkind oder Pflegekind, das nicht von den leiblichen Eltern unterstützt wird. 

WICHTIG: Hinterbliebene Lebenspartner erhalten keine Leistungen. 

Berechnungsgrundlage

Berechnungsgrundlage ist der höhere der beiden folgenden Beträge: 

Altersrente (vanaduspension) auf der Basis der Jahre versicherter Beschäftigung und des Rentenversicherungskoeffizienten der verstorbenen Person (siehe Tabelle VI „Alter"), oder 

Altersrente für eine Person mit 30 Jahren versicherter Beschäftigung. 

Die Höhe des monatlichen Betrags der Hinterbliebenenrente (toitjakaotuspension) ist abhängig von der Anzahl der anspruchsberechtigten Familienmitglieder: 

ein Familienmitglied: 50 %, 

zwei Familienmitglieder: 80 %, 

drei oder mehr Familienmitglieder: 100 %. 

Der Betrag wird gleichmäßig unter den Anspruchsberechtigten aufgeteilt. 

Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung. 

Die Leistung wird monatlich gezahlt. 

Zusätzlich gibt es die Zahlung einer Pauschalsumme (€ 200) an alleinstehende Rentner einmal pro Jahr im Oktober. 

Leistungszahlung

Fortzahlung der Hinterbliebenenrente (toitjakaotuspension) für 12 Monate nach der Wiederheirat. 

Kinder: 

Vollwaisen:  

Anspruch auf Hinterbliebenenrente für beide Elternteile. 

Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung. 

Die Leistung wird monatlich gezahlt. 

Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen. 

Sonstige Personen: 

Der Betrag der Hinterbliebenenrente wird zu gleichen Teilen unter den Berechtigten aufgeteilt. 

Höchstleistung

100 % der Rente der verstorbenen Person. 

Es gibt keine gesetzliche Höchstrente. 

Mindestleistung

50 % der Altersrente (vanaduspension) einer Person mit 30 Jahren versicherter Beschäftigung. 

Wenn die verstorbene Person nicht über die erforderliche Rentenanwartschaftszeit verfügte: 50% der Volksrente (rahvapension). 

Sonstige Leistungen

Ab dem 1. Januar 2018 wird Bestattungsbeihilfe von der Lokalverwaltung gewährt und aus dem Staatshaushalt finanziert. Jede Lokalverwaltung stellt die Bedingungen für die Beantragung von Bestattungsbeihilfe. Lokalverwaltungen können entweder eine Leistung an die Hinterbliebenen zahlen oder die Bestattung organisieren, wenn die verstorbene Person keine Angehörigen hatte. 

Indexbindung

Es gibt eine Rechtsverordnung zur Indexierung. 

Renten werden jährlich zum 1. April angepasst. Der Anpassungsindex ist abhängig vom Anstieg der Verbraucherpreise und der Einnahmen aus der Sozialsteuer (sotsiaalmaks) (im Verhältnis von 20:80). 

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Ein Kind (oder der rechtliche Vormund) unter 18 Jahren oder unter 24 Jahren, sofern in Ausbildung, oder älter, sofern vor diesen Altersgrenzen dauerhaft behindert erklärt, kann gleichzeitig Hinterbliebenenleistungen und Arbeitseinkommen beziehen. Die Leistung wird nicht gekürzt. 

Andere Leistungsempfänger haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen, wenn sie ein Arbeitseinkommen beziehen. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen

Eine Kumulierung mit anderen Sozialversicherungsleistungen möglich, außer mit anderen Renten. Ein Waise kann gleichzeitig zwei Hinterbliebenenrenten beziehen. 

Steuern

Die Renten unterliegen der Einkommenssteuer. Einkommen von weniger als € 500 pro Monat (€ 6.000 pro Jahr) unterliegt nicht der Besteuerung. Erwerbstätige Rentner können den Freibetrag von ihrem Gehalt oder ihrer Rente abziehen. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Leistungen. 

Sozialabgaben

Keine. 

 

Rentenversicherungsträger in ESTLAND 

Sozialversicherungsanstalt SKA: 

Sotsiaalkindlustusamet 

Endla 8 

15092 TALLIN 

ESTLAND 

 Telefon (00372) 6121360 

 Fax(00372) 6408155 

E-Mail info@sotsiaalkindlustusamet.ee 

Internet www.sotsiaalkindlustusamet.ee 

Hier erhalten die Leserinnen und Leser auch weiter gehende Informationen zur Rentenversicherung in Estland und zu den Leistungen sowie eine individuelle Beratung. 

 

Renten wegen Erwerbsunfähigkeit

Für die Erwerbsfähigkeitsbeihilfe ist die estnische Arbeitslosenversicherung zuständig. Fragen und Anträge richten die Leserinnen und Leser bitte an die 

Eesti Töötukassa 

Lasnamäe 2 

11412 TALLIN 

ESTLAND 

 Telefon (00372) 6696513 

E-Mail info@tootukassa.ee 

Internet www.tootukassa.ee 

 

Ansprechpartner in DEUTSCHLAND 

Deutsche Rentenversicherung Bund 

Telefon 030 865-0 

Telefax 030 865-27240 

E-Mail meinefrage@drv-bund.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 

Telefon 0234 304-0 

Telefax 0234 304-66050 

E-Mail rentenversicherung@kbs.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Rheinland 

Telefon 0211 937-0 

Telefax 0211 937-3096 

E-Mail post@drv-rheinland.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de 

 

Rechtlicher Hinweis 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen. 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen:

Arbeitslosenversicherungsgesetz (Töötuskindlustuse seadus) 2001.

Gesetz über Arbeitsmarktmaßnahmen (Tööturumeetmete seadus) 2024.

Grundprinzip:

In Estland gibt es ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit einem entgeltbezogenen Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis).

Darüber hinaus gibt es ein steuerfinanziertes Sozialhilfesystem für die aktive Bevölkerung mit einer pauschalen Arbeitslosenhilfe (töötutoetus).

WICHTIG:

Die Arbeitslosenhilfe unterliegt der Bedürftigkeitsprüfung.

Versicherter Personenkreis:

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

Alle Arbeitnehmer. Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung basiert auf dem Wohnsitz.

Es gibt Keine besonderen Regelungen für Jugendliche, die erstmals eine Anstellung suchen, Vollzeitstudenten oder andere Gruppen.

WICHTIG:

Eine freiwillige Versicherung ist in Estland nicht möglich.

Bürger, die im Ausland leben, sind nicht abgedeckt.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

Aktive ansässige Bevölkerung.

Anspruchsvoraussetzungen:

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

  • unfreiwillig arbeitslos sein;
  • erwerbslos sein (Arbeit auf vorübergehender Basis ist an bis zu 8 Tagen im Kalendermonat möglich, allerdings nur während 12 Kalendermonaten über einen Zeitraum von 24 Monaten; das Einkommen aus befristeter Arbeit darf 40% des monatlichen Mindestlohns im Kalenderjahr nicht übersteigen;
  • als arbeitslos bei der Estnischen Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) gemeldet sein;
  • arbeitsfähig sein und auch aus anderem Grund nicht daran gehindert sein, eine angemessene Arbeit anzunehmen;
  • für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen;
  • im Alter zwischen 16 Jahren und dem gesetzlichen Rentenalter sein (außer Frührentner);
  • aktiv arbeitsuchend sein;
  • Wohnsitz in Estland;
  • die Bedingungen und Aktivitäten, die in einem individuellen Plan zur Arbeitsuche vereinbart werden, erfüllen.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

Gleiche Bedingungen wie für Arbeitslosengeld, mit dem Unterschied, dass Arbeitslosigkeit sowohl freiwillig als auch unfreiwillig sein kann

Bedürftigkeitsprüfung:

Das Einkommen sollte den monatlichen (31-tägigen) Satz der Arbeitslosenhilfe (€ 362,7) nicht übersteigen. Arbeitsentgelt, staatliche Altersrenten und andere Leistungen mit Ausnahme von den unter “Kumulation mit anderen Sozialleistungen“ aufgelisteten Leistungen. Vermögen und Eigentum werden nicht berücksichtigt. Die Bedürftigkeitsprüfung beschränkt sich auf den individuellen Antragsteller.

Die Leistungen werden ausgesetzt, wenn die Mittel einer Person einen Höchstbetrag übersteigen.

Anwartschaftszeit:

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

  • Mindestens 12 Versicherungsmonate (entsprechend der Eintragung im Beschäftigungsregister) in den letzten 36 Monaten vor der Registrierung als Arbeitssuchender.
  • Anstatt den Versicherungszeitraum zu berechnen, wird der 36-monatige Bezugszeitraum um den gleichen Betrag verlängert, wenn die Person Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub oder Elternurlaub genommen hat.
  • Die Mindestversicherungszeit ist vom Alter unabhängig und es gelten die gleichen Bedingungen ungeachtet der Anzahl früherer Phasen des Bezugs von Arbeitslosengeld.

Karenzzeit:

7 Kalendertage. Die Karenzzeit ist unabhängig von den Umständen der Arbeitslosigkeit.

Es gibt keine Karenzzeit, wenn die Person, die Arbeitslosengeld erhält, eine Beschäftigung aufnimmt, bevor die Leistung ausgeschöpft ist, aber innerhalb des Jahres, in dem die Leistung erstmalig gewährt wurde, wieder arbeitslos wird.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

180 Kalendertage Beschäftigung oder entsprechende Aktivität in den letzten 12 Monaten vor der Registrierung als Arbeitssuchender.

Bestimmte Phasen der Abwesenheit von der Arbeit werden grundsätzlich als gleichwertige Phasen der Beschäftigung behandelt.

Die Mindestversicherungszeiten sind unabhängig vom Alter.

Karenzzeit:

Generell 7 Kalendertage. Jedoch 60 Kalendertage ab dem Tag der Beantragung der Arbeitslosenhilfe für Personen, die vor der Registrierung als Arbeitssuchender für ein Tages- oder Vollzeitstudium in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben waren.

Die Karenzzeit ist unabhängig von den Umständen der Arbeitslosigkeit, es sei denn, die Arbeitslosenhilfe endete vor der Frist und die Person ist innerhalb von 12 Monaten ab der Meldung als arbeitslos wieder arbeitslos geworden. In diesem Fall wird die Arbeitslosenhilfe ab dem Datum gewährt, an dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe eingereicht wurde, aber nicht früher als ab dem Datum, an dem die Person als arbeitslos gemeldet wurde.

Berechnungsgrundlagen:

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

  • Das Arbeitslosengeld basiert auf früheren Einkünften.
  • Der Betrag des Arbeitslosengeldes pro Kalendertag wird auf der Basis des Durchschnittsgehalts pro Kalendertag berechnet. Dieses wird wiederum auf der Basis von neun Zahlungen berechnet, von denen vor den letzten 3 Monaten der Beschäftigung die Beiträge zur Arbeitlosenversicherung einbehalten wurden (die 3 letzten Zahlungen sowie Zahlungen bei befristeter Beschäftigung während des Zeitraums der Meldung als Arbeitsloser werden nicht berücksichtigt).
  • Obergrenze: Entgelte überhalb des dreifachen nationalen Durchschnittstagesentgelts für das vorherige Kalenderjahr.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

  • 60 % des Referenzlohns für bis zu 100 Kalendertage Arbeitslosigkeit,
  • danach 40 % des Referenzlohns.
  • Die Leistung ist unabhängig von Alter oder anderen Faktoren sowie den Umständen der Arbeitslosigkeit.
  • Der Höchstbetrag der zahlbaren Leistung liegt bei 60 % oder 40 % des dreifachen nationalen Durchschnittsentgelts für einen Kalendertag.
  • Der Mindestbetrag liegt bei der Hälfte des nationalen Mindestlohns des vorherigen Kalenderjahres.

HINWEIS:

Die Leistung wird monatlich gezahlt.

Leistungsdauer:

Die Zahlungsdauer ist abhängig vom Versicherungszeitraum und (seit Juni 2023) der Arbeitsmarktsituation (bewertet mithilfe eines Vergleichs der monatlichen Zahlen von gemeldeten Arbeitslosen mit dem Durchschnitt über die letzten 10 und 3 Jahre. Die Grundlaufzeit, je nach Versicherungsbeitragszeiten, ist wie folgt:

  • 5 Jahre oder weniger: 180 Tage;
  • 5 -10 Jahre: 210 Tage;
  • 10 Jahre oder mehr: 300 Tage.

Die Dauer kann, abhängig von der Lage auf dem Arbeitsmarkt, wie folgt verlängert werden:

Sehr gute Arbeitsmarktlage: keine Verlängerung.

Durchschnittliche Arbeitsmarktlage (die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen liegt bei mindestens 80% des Durchschnitts der letzten 10 Jahre oder höher als der Durchschnitt der letzten drei Jahre): Verlängerung um 60 Tage mit 5 oder mehr Jahren Beitragszeiten; keine Verlängerung bei weniger als 5 Jahren.

Schlechte Arbeitsmarktlage (die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen liegt mindestens 20% höher als der Durchschnitt der letzten drei Jahre): Verlängerung zwischen 60 und 120 Tage, abhängig von den Beitragszeiten.

Leistungen für ältere Arbeitslose:

Fortsetzung der Zahlung der Arbeitslosenhilfe (töötutoetus) bis zum Rentenalter.

Voraussetzungen:

Vorheriger Bezug von Arbeitslosenhilfe (töötutoetus) für 270 oder 210 Kalendertage, falls weniger als 180 Tage bis zum Rentenalter verbleiben.

Leistungshöhe:

Der Tagessatz des Arbeitslosengeldes beträgt im Jahr 2024 € 11,69; der 31-fache Tagessatz liegt bei € 362,7.

Entlassungsabfindungen:

Es gibt keine Entschädigung, wenn der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, gesetzliche Abfindungszahlungen zu leisten.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

Pauschalleistung von € 11,7 pro Tag (mindestens 50 % des Mindestlohns des Vorjahres).

Die Leistung ist unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit oder anderen Faktoren.

HINWEIS:

Die Zahlung erfolgt monatlich.

Leistungsdauer:

Generell bis zu 270 Kalendertage,

bis zu 210 Kalendertage für arbeitslose Personen, deren letztes Dienstverhältnis aufgrund einer Verletzung der Dienstpflicht, eines Vertrauensverlust oder einer unangebrachten Handlung gekündigt wurde.

bis zu 270 Kalendertage für arbeitslose Personen, die Arbeitslosengeld für einen Zeitraum kürzer als 270 Tage bezogen haben.

WICHTIG:

Eine Verlängerung für arbeitslose Personen ist bis kurz vor dem Rentenalter möglich.

 

Sonstige Geldleistungen:

Eine arbeitslose Person hat Anspruch auf eine Beihilfe (€ 3,84 pro Tag) bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, Arbeitspraxis, Beratung fürs Arbeitsleben oder Freiwilligenarbeit. Die Leistung wird gezahlt, solange die Person am Arbeitsmarktservice teilnimmt.

Eine arbeitslose Person hat Anspruch auf Beihilfe für Fahrt- und Unterbringungskosten basierend auf der doppelten Entfernung zwischen ihrer Wohnung und dem Dienstleistungsanbieter (€ 0,10 pro km, maximal € 26,00 pro Tag) bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, Arbeitspraxis, Beratung fürs Arbeitsleben, Freiwilligenarbeit, Berufsberatung usw.

Die Leistung wird gezahlt, so lange die Person am Arbeitsmarktservice teilnimmt.

Arbeitslose oder nichterwerbstätige Personen im Rentenalter, die als Arbeitssuchende gemeldet sind, können sich für einen Gründungszuschuss bewerben. Dieser Zuschuss wird von der Arbeitslosenversicherungskasse gezahlt. Bewerber müssen mindestens 18 Jahre alt sein und eine kaufmännische Ausbildung, eine höhere Berufsausbildung oder eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder über Arbeitserfahrung in Unternehmen verfügen. Der Höchstbetrag des Zuschusses ist € 6.000.

Sanktionen gegenüber Leistungsempfängern:

Die Zahlung wird eingestellt, falls der Empfänger:

  • nicht dem individuellen Aktionsplan nachkommt, der von der Estnischen Arbeitslosenversicherungskasse erstellt wurde;
  • ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in der vereinbarten Weise an der Beratung teilnimmt;
  • angemessene Arbeit nicht annimmt.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

Zahlungseinstellung:

bis zu dem Tag, an dem die Person an einer Beratung teilnimmt (inklusiv), wenn die Person zum ersten Mal ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in der vereinbarten Weise an der Beratung teilnimmt;

für die ersten 10 Tage, wenn die Person zum ersten Mal den individuellen Aktionsplan nicht einhält oder angemessene Arbeit nicht annimmt;

für 30 Tage, wenn die Person einmalige Einnahmen in Höhe von mindestens dem 31-fachen Tagessatz der Arbeitslosenhilfe hat.

Zahlungseinstellung, wenn die Person:

  • zum zweiten Mal ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in der vereinbarten Weise an der Beratung teilnimmt;  
  • den individuellen Aktionsplan nicht einhält oder zum zweiten Mal angemessene Arbeit nicht annimmt.
  • über ein dauerhaftes Monatseinkommen verfügt, dessen Betrag mindestens dem 31-fachen des Tagessatzes der Arbeitslosenhilfe entspricht;
  • Erwerbsfähigkeitsbeihilfe auf der Grundlage des Erwerbsfähigkeitsbeihilfegesetzes erhalten hat,
  • eine flexible Altersrente auf der Grundlage des Staatlichen Rentenversicherungsgesetzes zugesprochen bekommen hat.

HINWEIS:

Es besteht ein Widerspruchsrecht. Der Antrag muss an die Estnische Arbeitslosenversicherungskasse gerichtet werden.

Leistungsanpassung:

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

Keine automatische Anpassung.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

Keine automatische Anpassung. Der tägliche Arbeitslosenhilfensatz wird vom Parlament festgesetzt. Der tägliche Satz wird nicht weniger als 50 % des Mindestlohns des Vorjahres betragen. Der Mindestlohn wird von Vertretern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart und von der Regierung festgesetzt, normalerweise einmal im Jahr.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

Keine Kumulierung mit staatlicher Altersrente. Kumulierung mit anderen Renten und Sozialleistungen möglich.

HINWEISE:

Eine Person kann entweder Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen. Für beide Leistungen gelten die gleichen Bedingungen:

Während eine Person als arbeitslos gemeldet ist, darf sie auf zeitlich begrenzter Basis bis zu acht Tage pro Kalendermonat arbeiten, allerdings in nicht mehr als 12 Kalendermonaten während eines 24-monatigen Zeitraums.

Die Vergütung von befristeter Beschäftigung während eines Kalendermonats und für jede zeitlich befristete Anstellung darf 40% des monatlichen Mindestlohns des Kalenderjahres nicht übersteigen.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist unveränderlich.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

Die Kumulation ist mit folgenden Leistungen möglich:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus), die auf der Grundlage des Sozialhilfegesetzes (Sotsiaalhoolekande seadus) bezogen werden;
  • Familienleistungen;
  • Sozialleistungen für Personen mit Behinderungen;
  • Unterstützung zur Erziehung eines Kindes und Unterhaltsbeihilfe (elatisabi).
  • Stipendien, Beihilfen für Fahrt- und Unterbringungskosten, gezahlt gemäß dem Gesetz über Arbeitsmarktmaßnahmen.
  • Leistungen aus der freiwilligen Arbeitslosenkasse (z.B. zahlt die Estnische Unabhängige Gewerkschaft für Seeleute ihren Mitgliedern Arbeitslosengeld).
  • Unterstützung für Arbeitslose aufgrund eines Gerichtsurteils, einer Vereinbarung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Notarvertrags zwischen den Seiten gemäß dem Familiengesetz.

Steuern:

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

  • Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
  • Die Besteuerung nach allgemeinen Regeln. Keine Sonderbestimmungen für Arbeitslosengeld.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.

Sozialabgaben:

Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis):

Die Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) zahlt Sozialsteuer (sotsiaalmaks) (13 % für Krankenversicherung) für Empfänger von Arbeitslosengeld.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

Der Staat (Arbeitslosenversicherungskasse) entrichtet Sozialsteuer (13 % für Krankenversicherung) für Empfänger von Arbeitslosenhilfe sowie für Personen, die keine Leistungen beziehen, aber als arbeitslos gemeldet sind (ab dem 31. Tag nach der Registrierung).

Regelungen für Selbstständige:

Selbstständige (d.h. Alleinunternehmer, Inhaber von Einzelunternehmenskonten, Vorstandsmitglieder) sind nicht vom Arbeitslosenversicherungssystem abgedeckt, jedoch durch das beitragsfreie Arbeitslosenhilfesystem.

WICHTIG:

Die Zugangsbedingungen für das Arbeitslosenhilfesystem sind die gleichen wie für Arbeitnehmer.

Rechtlicher Hinweis

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit). 

Versicherungssystem
In Estland gibt es keine spezielle Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Die Risiken werden durch die Krankenversicherung (kurzfristige Geld- und Sachleistungen) und die Rentenversicherung (langfristige Leistungen) gedeckt.

Zudem gibt es ergänzende Geldleistungen und angemessene zusätzliche Sachleistungen des Arbeitgebers.

Rechtsgrundlage

 

  • Krankenversicherungsgesetz (Ravikindlustuse seadus) von 2002.
  • Gesetz über die staatliche Rentenversicherung (Riikliku pensionikindlustuse seadus) von 2001.
  • Gesetz über Vertragsrecht (Võlaõigusseadus) von 2001.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (tsiviilkoodeks) von 1956.
  • Regierungsverordnung Nr. 72 über das Verfahren des Schadensausgleichs (hüvitus) bei arbeitsbedingten Verletzungen oder Gesundheitsschäden von 1992.
  • Gesetz über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Töötervishoiu ja tööohutuse seadus) 1999.

 

Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer in Estland.

Finanzierung
Sozialsteuer (sotsiaalmaks): Beiträge der Arbeitgeber und Selbständigen für Gesundheitsfürsorge, Kranken- und Invaliditätsversicherung.

Der Staat trägt die Sozialsteuer (sotsiaalmaks) für bestimmte Gruppen nicht erwerbstätiger Menschen.

Volksrente (rahvapension): Steuern.

Im Falle von Insolvenz oder Liquidation übernimmt der Staat die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers zur Zahlung von Schadensausgleich (hüvitus).

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Deckungsbereich
Arbeitsunfälle
Nachhaltige Verletzung, Gesundheitsschaden oder Tod als Folge eines Arbeitsunfalls, d. h. als Folge der Arbeit oder anderen Arbeiten, die mit der Genehmigung des Arbeitgebers ausgeführt wurden, einschließlich Vorfällen in Pausen während der Arbeitszeit oder bei anderen Aktivitäten, die im Interesse des Arbeitgebers ausgeführt wurden.

Wegeunfälle
Nicht abgedeckt.

Berufskrankheiten
Krankheiten, die in einer vom Sozialminister (sotsiaalminister) festgelegten Liste aufgeführt sind: Bestimmte Krankheiten und körperliche, physiologische und chemische Risikofaktoren, die eine Berufskrankheit oder einen Tumor verursachen können.

Leistungen
Sachleistungen
Es besteht eine freie Wahl bei praktischen Ärzten. Für eine Behandlung durch einen Facharzt oder in einem Krankenhaus ist eine Überweisung durch einen praktischen Arzt erforderlich.

Geldleistungen
Hierzu zählt in erster Linie das Kranken- bzw. Verletztengeld. Es wird bis zur Heilung gezahlt, maximal jedoch für höchstens 182 Kalendertage.

Ob eine Verletztenrente gezahlt werden kann, entscheidet eine ärztliche Kommission. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit beurteilt die Sozialversicherungsanstallt (Sotsiaalkindlustusamet) mithilfe medizinischer Experten.

Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

 

 

System und Grundprinzip
Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus):

 

  • Für Alleinstehende oder Familien, deren monatliches Nettoeinkommen nach Abzug der festen Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung (Berechnung entsprechend dem Sozialhilfegesetz) unter dem Existenzminimum liegt.
  • Grundlegendes Ziel dieses Systems ist die Garantie eines Existenzminimums, nach Abzug der Wohnungskosten (innerhalb bestimmter Grenzen), für Familien oder Alleinstehende.
  • Das Existenzminimum wird jährlich von der Regierung festgelegt.
  • Das System wird zentral verwaltet und finanziert. Leistungen werden auf Grundlage eines subjektiven Rechts von den Gemeindeverwaltungen gewährt und monatlich erneuert.
  • Differenzialbetrag.

Bedarfsorientierte Familienleistung (vajaduspõhine peretoetus):

  • Zusätzliche Unterstützung für Familien mit Kindern, deren Einkommen unter der relativen Armutsgrenze liegt.
  • Das System wird zentral verwaltet und finanziert.
  • Leistungen werden auf der Grundlage eines subjektiven Rechts von den Gemeindeverwaltungen gewährt und alle 3 Monate erneuert. Die Leistungsbeträge sind davon abhängig, ob die Familie 1 oder mehrere Kinder hat, die Kindergeld erhalten.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

  • Steuerfinanziertes Sozialhilfesystem für die aktive Bevölkerung mit einer pauschalen Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage
Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus) und bedarfsorientierte Familienleistung (vajaduspõhine peretoetus):

  • Sozialhilfegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) von 2016.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

  • Gesetz über Arbeitsmarktdienste und -Leistungen (Tööturueteenuste ja –toetuste seadus) von 2006.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus):

  • Alleinstehende oder Familien, deren monatliches Nettoeinkommen nach Abzug der festen Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung (Berechnung entsprechend den Bedingungen des Sozialhilfegesetzes (Sotsiaalhoolekande seadus)) unter dem Existenzminimum liegt.

Bedarfsorientierte Familienleistung (vajaduspõhine peretoetus):

  • Familie mit mind. 1 Kind, das Kindergeld erhält und mit durchschnittlichem monatlichem Familieneinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze.
  • Familie, der im vorherigen Monat Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt wurde.

Arbeitslosenhilfe (töötutoetus):

  • Aktive Bevölkerung.

Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch den Staat und lokale Behörden.

Leistungen

 

  • Arbeitslosenhilfe (töötutoetus)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt (toimetulekutoetus)
  • Bedarfsorientierte Familienleistung (vajaduspõhine peretoetus)

Für alle Leistungen ist der rechtmäßige Wohnsitz in Estland zwingend erforderlich. Ob und in welchem Umfang diese Leistungen gewährt werden können, wird im Einzelfall geprüft.

Versicherungssystem
Gesetzliche Krankenversicherung

Rechtsgrundlage

 

  • Krankenversicherungsgesetz (Ravikindlustuse seadus) von 2002.

Personenkreis
Alle Arbeitnehmer in Estland.

Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt durch die Arbeitgeber.

Leistungen
Für Arbeiter

 

  • 70 % des Referenzlohns im Fall einer zeitlichen Befreiung von den Arbeitverpflichtungen oder Quarantäne. Bei Quarantäne wird die Leistung bis zu 7 Tage gezahlt.
  • 100 % bei Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub.
  • 100 % bei Verhinderung eines Verbrechens, Sicherung nationaler oder öffentlicher Interessen oder der Rettung eines Lebens.

Der Arbeitgeber zahlt Krankengeld vom 4. bis zum 8. Tag des Krankheitsurlaubs.

Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Für Angestellte

 

  • 70 % des Referenzlohns im Fall einer zeitlichen Befreiung von den Arbeitverpflichtungen oder Quarantäne. Bei Quarantäne wird die Leistung bis zu 7 Tage gezahlt.
  • 100 % bei Schwangerschaft, Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub.
  • 100 % bei Verhinderung eines Verbrechens, Sicherung nationaler oder öffentlicher Interessen oder der Rettung eines Lebens.

Der Arbeitgeber zahlt Krankengeld vom 4. bis zum 8. Tag des Krankheitsurlaubs.

Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Arbeitsrecht

 

 

Rechtsgrundlage

 

  • Gesetz über Arbeitsverträge vom 17. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Juli 2009 (Töölepingu seadus).
  • Tarifvertragliche Vereinbarungen.

Kündigungsfristen
Gesetzliche Regelung:

  • Beschäftigungsdauer weniger als 1 Jahr: 15 Tage.
  • 1 bis 5 Jahre: 30 Tage.
  • 5 bis 10 Jahre: 60 Tage.
  • Mehr als 10 Jahre: 90 Tage.

Tarifvertragliche Regelung:

  • Bei ordentlicher Kündigung 30 Tage. Keine Frist bei außerordentlicher Kündigung.
  • In der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag kündigen. Frist: 15 Kalendertage.

 

Kündigungsgründe
Betriebsauflösung, Insolvenz, Stellenabbau, mangelnde Qualifikation oder Gesundheitsprobleme, Anforderungen in Probezeit nicht erfüllt.

Pflichtverletzung, Vertrauensverlust, längere Arbeitsunfähigkeit (ab 65 Jahren voller Rentenanspruch).

Kündigungen dürfen in folgenden Fällen nicht erfolgen:
Schwangerschaft oder Anspruch auf Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub; Arbeitnehmer erfüllt wichtige Familienpflichten; Arbeitnehmer kommt kurzfristig mit den Arbeitsaufgaben wegen seines Gesundheitszustandes nicht zurecht; Arbeitnehmer vertritt auf gesetzlicher Grundlage andere Mitarbeiter; der in Vollzeit arbeitende Arbeitnehmer möchte nicht in Teilzeit weiterarbeiten oder der in Teilzeit arbeitende Arbeitnehmer möchte nicht in Vollzeit weiterarbeiten; der Arbeitnehmer leistet Wehrdienst oder Ersatzdienst.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Die Arbeitnehmervertreter sind über die Kündigung und die Kündigungsgründe zu informieren.

Eine Kündigung von Gewerkschaftsvertretern kann nicht gegen den Einspruch der Arbeitnehmervertretung erfolgen.

Abfindungen
Die Abfindung beträgt in der Regel 1 Monatslohn. Basierend auf den Arbeitsjahren des Arbeitnehmers wird eine Leistung von der Arbeitslosenkasse im Umfang des durchschnittlichen Gehalts von 1 oder 2 Monaten hinzugefügt.

Kündigt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag außerordentlich, weil der Arbeitgeber den Vertrag in wesentlichen Aspekten gebrochen hat, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des durchschnittlichen Gehalts von 3 Monaten. Das Gericht oder die Kommission für Arbeitsstreitigkeiten kann die Höhe der Vergütung unter Berücksichtigung der Sachverhalte bei der Kündigung des Arbeitsvertrags und der Interessen beider Parteien ändern. Bei der Kündigung des Arbeitsvertrags aus wirtschaftlichen Gründen (Konkurs) zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung, die dem Gehalt entspricht, das der Arbeitnehmer bis zur Vertragsfrist erhalten hätte.

 

 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Estland

  • Sozialhilfegesetz (Sotsiaalhoolekande seadus) von 2016.
  • Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Leistungen (Tööturuteenuste ja–toetuste seadus) von 2006.
  • Gesetz über Arbeitsverträge (Töölepingu seadus) von 2009.
  • Urlaubsgesetz (Puhkuseseadus) von 2002.
  • Sprachengesetz (Keeleseadus) von 2011.
  • Gesetz über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (Töötervishoiu ja tööohutuse seadus) 1999.
  • Einkommensteuergesetz (Tulumaksuseadus) von 2000.
  • Gesetz über Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen (Puuetega inimeste sotsiaaltoetuste seadus) von 2000, zuletzt geändert 2009.
  • Änderungsgesetz des Sozialsteuergesetzes, Einkommensteuergesetzes und von anderen Gesetzen (Sotsiaalmaksuseaduse, tulumaksuseaduse ja teiste seaduste muutmise seadus) von 2015.
  • Baugesetz (Ehitusseadus) von 2002, zuletzt geändert 2013.
  • Kinderschutzgesetz (Lastekaitse seadus) von 2016, zuletzt geändert 2017.
  • Vorschulgesetz (Koolieelse lasteasutuse seadus) von 1999, zuletzt geändert 2012.
  • Gesetz über Vertragsrecht (Võlaõigusseadus) von 2002.
  • Familiengesetz (Perekonnaseadus) von 2009, zuletzt geändert 2010.
  • Gesetz über öffentliche Verkehrsmittel (Ühistranspordiseadus) von 2015, zuletzt geändert 19. Mai 2017.
  • Verkehrsgesetz (Liiklusseadus) vom 1. Juli 2011, zuletzt geändert 18. März 2011.
  • Gesetz über elektronische Kommunikation (Elektroonilise side seadus) vom 1. Januar 2005, zuletzt geändert 1. April 2017.
  • Bildungsgesetz (Eesti Vabariigi haridusseadus) vom 23. März 1992, zuletzt geändert 1. Januar 2006.
  • Gesetz über Erwachsenenbildung (Täiskasvanute koolituse seadus) vom 10. November 1993, zuletzt geändert 1. Juli 2011.
  • Sozialsteuergesetz (Sotsiaalmaksuseadus) vom 13. Dezember 2000, zuletzt geändert 1. Januar 2017.
  • Gesetz über Einkommensteuern (Tulumaksuseadus) vom 1. Januar 2000, zuletzt geändert 1. Januar 2012.
  • Gesetz über staatliche Rentenversicherung (Riikliku pensionikindlustuse seadus) vom 1. Januar 2002, zuletzt geändert 1. Januar 2017.
  • Gesetz zur Arbeitsfähigkeitsbeihilfe (Töövõimetoetuse seadus) von 2014.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach dem Gesetz über Sozialleistungen für Menschen mit Behinderungen: Behinderung ist der Verlust oder die Fehlfunktion einer anatomischen, physiologischen oder geistigen Struktur oder Funktion eines Menschen, die in Verbindung mit verschiedenen beziehungs- und umweltbedingten Einschränkungen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben auf der gleichen Grundlage wie bei anderen Menschen verhindert.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Behinderung wird ausgehend von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung, Anleitung oder Aufsicht ermittelt.  

Abhängig vom Gesundheitsstatus, Bewegungs- und Handlungsmöglichkeit und dem sozialen Umfeld und den Mehrausgaben aufgrund der Behinderung wird der Grad der Behinderung ermittelt.  

Die Gemeindeverwaltungen nutzen eigene Standards, mit denen sie den Gesundheitszustand sowie den Bedarf an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung feststellen und prüfen.  

Nachweis:

  • Der Sozialversicherungsträger stellt eine orange-gelbe Karte für Kinder mit Behinderungen aus sowie für Erwachsene mit Behinderung, die noch keine Pensionskarte erhalten haben.
  • Auf der Karte sind u. a. der Grad der Behinderung sowie die Gültigkeitsdauer vermerkt.
  • Die Karte kann auf der Webseite der Sozialversicherung (ensib.ee) beantragt werden. Es ist dabei mit etwa 15 Tagen Bearbeitungszeit zu rechnen.  

Die Arbeitsfähigkeit nach einem Arbeitsunfall stellt die Arbeitslosenversicherung mithilfe von Fachärzten und anderen Gutachtern fest.  

Die dauernde Arbeitsunfähigkeit beurteilt die Sozialversicherungsanstalt (Sotsiaalkindlustusamet) mithilfe medizinischer Experten.  

Für Wohlfahrtsleistungen beurteilen Sozialarbeiter die Pflegebedürftigkeit, für Leistungen des Gesundheitssystems Krankenschwestern und Ärzte.  

In schwierigen Fällen beurteilt ein Rehabilitationsteam aus Sozialarbeitern, Psychologen, Ergotherapeuten, Psychiatern und psychiatrischen Krankenschwestern sowie Patientenberatern die Pflegebedürftigkeit.  

Um die Pflegebedürftigkeit beurteilen zu können, hat der Staat für die Sozialarbeiter der Gemeindeverwaltungen ein Verfahren entwickelt, das pflegerelevante Informationen ermittelt. Dabei werden Elemente des RAI-Systems (Resident Assessment Instrument) und IADL-Indikatoren (instrumentelle Alltagsaktivitäten) verwendet.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Es gibt jeweils 3 Grade der Behinderung für unterschiedliche Altersgruppen.

Für Kinder unter 16 Jahren und Menschen im Rentenalter gelten folgende Grade und Bedingungen:

  • Eine gravierende Behinderung liegt vor, wenn täglich 24 Stunden Bedarf an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung besteht.
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn 1 Mal innerhalb von 24 Stunden Bedarf besteht.
  • Eine mittlere Behinderung liegt vor, wenn der Bedarf außerhalb des Wohnsitzes mindestens 1 Mal pro Woche besteht.  

Für Erwerbsfähige von 16 Jahren bis zum Rentenalter gelten folgende Grade und Bedingungen aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme an Alltagsaktivitäten und am Sozialleben:

  • Eine gravierende Behinderung liegt vor, wenn der Mensch nicht an Alltagsaktivitäten oder am Sozialleben teilnehmen kann.
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn einige Einschränkungen bestehen.
  • Eine mittlere Behinderung liegt vor, wenn keine Einschränkungen bestehen.  

Die Schwere der Behinderung kann nach einer Rehabilitation, nach Einsatz technischer Hilfsmittel, nach Anpassung der Wohnung und nach sonstigen Verbesserungen erneut überprüft werden.  

Der Grad der Erwerbsminderung wird in 10-%-Schritten bestimmt und kann sich von 10 % bis hin zu 100 % erstrecken.  

Die dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit wird in 2 Stufen festgestellt:

  • Es liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, wenn wegen schwerwiegenden funktionellen Störungen durch Krankheit oder Verletzungen nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt gesorgt werden kann. Die Erwerbsfähigkeit ist dann um 100 % gemindert.
  • Es liegt eine teilweise Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Betroffene für seinen Lebensunterhalt arbeiten kann, aber wegen schwerwiegenden funktionellen Störungen durch Krankheit oder Verletzung nicht mehr voll arbeiten kann, d. h. 40 Stunden pro Woche. Die Erwerbsfähigkeit ist dann um 10 % bis 90 % gemindert.

Der Grad der Erwerbsfähigkeit für die Arbeitsfähigkeitsbeihilfe (Töövõimetoetus) wird folgendermaßen festgestellt:

  • Es liegt eine teilweise Erwerbsfähigkeit vor, wenn das Arbeiten wegen einer Krankheit teilweise nicht möglich ist.
  • Es liegt keine Erwerbsfähigkeit vor, wenn der Betreffende nicht arbeiten kann.

Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt den Gesundheitszustand und die Bewegungseinschränkungen. Prognosen und Schätzungen bezüglich der Dauer solcher Einschränkungen werden ebenfalls mit einbezogen.  

Schwerbehinderungsgrad und Schwerbehindertenausweis

Es liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, wenn wegen schwerwiegenden funktionellen Störungen durch Krankheit oder Verletzungen nicht mehr für den eigenen Lebensunterhalt gesorgt werden kann. Die Erwerbsfähigkeit ist dann um 100 % gemindert.  

Es gibt jeweils 3 Grade der Behinderung für unterschiedliche Altersgruppen.  

Für Kinder unter 16 Jahren und Menschen im Rentenalter gelten folgende Grade und Bedingungen:

  • Eine gravierende Behinderung liegt vor, wenn täglich 24 Stunden Bedarf an persönlicher Hilfe, Beratung und Betreuung besteht.
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn 1 Mal innerhalb von 24 Stunden Bedarf besteht.
  • Eine mittlere Behinderung liegt vor, wenn der Bedarf außerhalb des Wohnsitzes mindestens 1 Mal pro Woche besteht.  

Für Erwerbsfähige von 16 Jahren bis zum Rentenalter gelten folgende Grade und Bedingungen aufgrund der Einschränkungen hinsichtlich der Teilnahme an Alltagsaktivitäten und am Sozialleben:

  • Eine gravierende Behinderung liegt vor, wenn der Mensch nicht an Alltagsaktivitäten oder am Sozialleben teilnehmen kann.
  • Eine schwere Behinderung liegt vor, wenn einige Einschränkungen bestehen.
  • Eine mittlere Behinderung liegt vor, wenn keine Einschränkungen bestehen.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Wenn ein Mensch aufgrund einer geistigen Erkrankung, geistigen Behinderung oder anderer geistiger Störungen einen gesetzlichen Betreuer bekommt, ist die Geschäftsfähigkeit dieses Menschen in den Bereichen eingeschränkt, in denen der Betreuer ihn vertritt. Die Einschränkung der Rechtsfähigkeit ist aufgrund der nationalen Gesetzgebung möglich. Körperliche Beeinträchtigungen sind kein Grund für eine gesetzliche Betreuung/Vormundschaft. Der Grund für eine gesetzliche Vormundschaft/Betreuung ist immer der, dass der Betroffene seine Taten und Handlungen nicht versteht bzw. nachvollziehen kann.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Jedes Kind von 1,5 bis 7 Jahren hat ein Anrecht auf den Besuch in einer subventionierten Kinderbetreuungseinrichtung. Diese stellen die Lokalverwaltungen zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung darf 10 % des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen.  

Ausgleich für Lohnausfälle wegen der Pflege eines kranken Kindes oder Kindes mit Behinderung:

  • Es werden 80 % des Referenzlohns für bis zu 14 Kalendertage bei Pflege eines kranken Kindes im Alter von bis zu 12 Jahren im Krankenhaus oder zu Hause gezahlt.
  • Es werden 80 % des Referenzlohns für bis zu 60 Kalendertage gezahlt, wenn ein Kind unter 12 Jahren wegen eines bösartigen Tumors in einem Krankenhaus behandelt wird.
  • Es werden 80 % des Referenzlohns für bis zu 10 Kalendertage bei Pflege eines Kindes unter 3 Jahren oder eines behinderten Kindes unter 16 Jahren zu Hause gezahlt, wenn die übliche Pflegeperson krank ist oder ein Kind bekommt, und für bis zu 7 Tage bei Pflege eines kranken Familienmitgliedes zu Hause.  

Kindergeldzuschuss

Es gibt keine besonderen Zuschüsse, aber die Beihilfe für Kinder mit Behinderungen (Puudega lapse toetus) wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.  

Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit behinderten Kindern

Der Staat trägt die Sozialsteuer (Sotsiaalmaks) für nicht erwerbstätige Eltern, die ein Kind mit Behinderung pflegen und Beihilfe für Pflegepersonen (Hooldajatoetus) erhalten.  

Altersrente unter günstigen Bedingungen (Soodustingimustel vanaduspension): Nach mind. 15 Beitragsjahren und 5 Jahre vor dem Rentenalter wird die Rente für einen Elternteil, Pflegeelternteil oder Vormund, der ein Kind mit einer mind. mittelschweren Behinderung 8 Jahre lang erzogen hat, gezahlt.  

Beihilfe für Kinder mit Behinderungen (Puudega lapse toetus):

  • Für ein Kind mit mittlerer Behinderung werden 270 % des Sozialleistungsgrundbetrags (Sotsiaaltoetuste määr) gezahlt.
  • Für ein Kind mit schwerer und gravierender Behinderung werden 315 % des Sozialleistungsgrundbetrags gezahlt.  

Das Parlament legt den Sozialleistungsgrundbetrag (Sotsiaaltoetuste määr) fest. Derzeit liegt er bei € 25,57. Die Beihilfe für Kinder mit Behinderungen wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.  

Kinder haben ein Anrecht auf inklusiven Unterricht, es sei denn die Bedürfnisse des Kindes können nicht von der Schule erfüllt werden. In diesen Fällen kann das Kind an eine Förderschule verwiesen werden. Die Entscheidung liegt allerdings schlussendlich bei den Eltern.  

Kinder mit Behinderungen sollten grundsätzlich nur dann in Förderschulen untergebracht werden, wenn es nicht anders geht und vorteilhaft für das betroffene Kind ist.  

Verschiedene Formen von Förderschulen. Darunter Schulen für Menschen mit einer Sehbehinderung, Menschen mit einer Hörbehinderung, Menschen mit Sprachproblemen, Menschen, die neben einer körperlichen Behinderung weitere Einschränkungen haben, Menschen mit geistigen Behinderungen, schwer erziehbare Kinder mit emotionalen Problemen.  

Hilfen für Studierende

Maßnahmen, die das Studium für mehr Leute zugänglich machen soll wurden eingeführt. Dazu zählen auch Maßnahmen, die es Studierenden mit besonderen Bedürfnissen ermöglichen sollen das Studium abzuschließen.  

Höhere Bildung soll für alle Menschen zugänglich sein, unabhängig vom Alter, Ethnie, Wohnort, sozio-ökonomischen Hintergrund, gesundheitlichen oder anderen Gründen.  

Staatliche Stipendien für Studenten mit Behinderungen.  

Maßnahmen im Rahmen des PRIMUS-Programms (2008-2013):

  • Hilfen für Studierende mit Mobilitätseinschränkungen.
  • Digitalisierung und Audiovisualisierung von Studienmaterial.
  • Begleithundetraining.  

Das Primus Programm besteht weiterhin und wird durch den Europäischen Sozialfonds gefördert.  

Der Staat zahlt auf Antrag im Rahmen von Sozialleistungen für Hilfsmittel, wenn diese für Bildung oder Transport benötigt werden. (Stand 2016)  

Barrierefreiheit an Bildungsstätten

Das Kinderschutzgesetz besagt, dass öffentliche Gebäude, Straßen und Verkehrsmittel, die von Kindern mit Behinderungen genutzt werden, barrierefrei zugänglich sein müssen.  

Schüler, die auf Gebärdensprache angewiesen sind dürfen diese im Unterricht nutzen. Auch technische Hilfsmittel sind erlaubt. Auch Brailleschrift in der Schule muss für die Schüler, die darauf angewiesen sind, zur Verfügung stehen.  

Ambulante und stationäre Behandlung

Medizinische Rehabilitation wird im Rahmen der Gesundheitsfürsorge als Sachleistung angeboten.  

Heil- und Hilfsmittel

Kinder mit Behinderungen, Erwachsene mit Behinderungen deren Arbeitsfähigkeit um mind. 40 % eingeschränkt ist und ältere Menschen, die Prothesen, orthopädische Hilfsmittel oder andere technische Hilfsmittel im Alltag brauchen, bekommen vom Staat 50-90 % der Kosten erstattet.  

Die Erstattung erfolgt erst nachdem das Hilfsmittel angeschafft wurde. Für die Anschaffung von Hilfsmittel braucht man eine spezielle Karte. Diese wird vom Sozialversicherungsvorstand ausgegeben.  

Die Krankenkasse (Haigekassa) übernimmt die Kosten für vorläufige Prothesen nach einer Amputation, für innere Prothesen und Stoma-Hilfsmittel.  

Im Rahmen der Sozialhilfe können zusätzlich technische Hilfsmittel gewährt werden. Diese werden staatlich finanziert.  

Sonstige medizinische Leistungen

In Sonderfällen, z. B. beim Fehlen von Fachärzten oder medizinischer Ausstattung, kann der Patient mit Genehmigung der Krankenversicherung an eine Einrichtung im Ausland überwiesen werden.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Bei der Planung und dem Bau neuer Gebäude müssen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen miteinbezogen werden.  

Barrierefreies Wohnen von Menschen mit Behinderungen soll gefördert werden. Im Frühjahr 2016 wurde ein Projekt mit europäischer Förderung gestartet. Ziel ist es 2 000 Haushalte barrierefrei umzubauen.  

Verschiedene Leistungen sollen es Menschen mit Behinderungen ermöglichen eigenständig zu wohnen. Dazu gehört z. B. die persönliche Assistenz. Menschen mit Behinderungen sollten solange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung unterstützt werden, um eine Unterbringung in einem Pflegeheim zu vermeiden und zur De-Institutionalisierung beizutragen.  

Mind. 2 000 Haushalte von Menschen mit Behinderungen sollen mithilfe von EU-Mitteln barrierefrei umgebaut werden.  

Betreutes Wohnen

Plan (2016) sieht es vor mind. 200 neue Einrichtungen für betreutes Wohnen zu errichten.  

Kurz- und Langzeittagespflege möglich.  

Ambulante Pflegedienste und häusliche Pflege erbringen Gemeindeverwaltungen, private und nichtstaatliche Organisationen sowie Selbständige. Für besondere Pflegedienstleistungen können Dienste mit entsprechender Zulassung beauftragt werden.  

Es gelten keine besonderen zeitlichen Begrenzungen.  

Sonstige Leistungen

Menschen mit Behinderungen können einen Assistenten bekommen, der ihnen ein möglichst unabhängiges wohnen und leben ermöglichen soll.  

Ein Dekret schreibt vor, dass Fußgängerwege frei von Barrieren sind, die die Bewegung von Menschen mit Behinderungen einschränken. Zusätzlich sollen akustische Signale Menschen mit Sehbehinderungen oder anderen Einschränkungen sicher Straßen zu überqueren.  

Es werden staatlich finanzierte technische Hilfsmittel einschließlich Prothesen angeboten.  

Häusliche Umbauten und Telekommunikationsdienste wie Einbau eines Alarmknopfes oder Fernversorgungsdienste leisten die Gemeindeverwaltungen.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Förderungsprogramme

Ministerium für soziale Angelegenheiten koordiniert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten arbeitet dafür mit anderen Ministerien und der Kammer für Menschen mit Behinderungen zusammen.  

Nationaler Aktionsplan über soziale Sicherheit, Inklusion und Chancengleichheit von 2016 bis 2023.  

Spezieller Entwicklungsplan für den öffentlichen Nahverkehr (von 2014 bis 2020).  

Entwicklungsplan für besondere Pflegedienste 2014-2020.  

Sonstige Hilfsangebote

Estnische Kammer für Menschen mit Behinderungen (Eesti Puuetega Inimeste Koja):

  • Nationale Dachorganisation. Das Ziel ist die Steigerung der Lebensqualität von Menschen mit Behinderungen in Estland. Die Kammer arbeitet mit Regierungsstellen und Sozialpartnern zusammen, um sicherzustellen, dass Gesetzgebung und Vollzug der Gesetze in Estland die Perspektive von Menschen mit Behinderungen ernst nehmen. Es gibt Kommissionen für Bildung, Gesundheitsversorgung und Rehabilitation, Beschäftigung und Organisationsentwicklung.
  • Die Kammer führt Schulungen durch, in denen Sozialarbeiter und Lehrpersonal im Umgang mit dem Thema Behinderung geschult werden sowie Schulungen für Familie und Freunde von Menschen mit Behinderungen.
  • Überwachung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention durch örtliche Zweigstellen der Kammer.
  • Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien.  

Estnischer Blindenverband (Eesti Pimedate Liit MTÜ)  

Estnischer Verband für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (Eesti Liikumispuudega Inimeste Liit)  

Estnische Organisation der Menschen mit geistigen Behinderungen:

Setzt sich für Rechte Betroffener ein.  

Maarja Village:

Künstlich angelegtes Dorf, in dem Menschen mit geistiger Behinderung zusammen mit Betreuern und Hilfspersonen leben, lernen und arbeiten.  

invainfo.ee:

Internetangebot, das die Barrierefreiheit von Gebäuden für Menschen mit Behinderungen überwacht.  

Statistikamt (Statistikaamet):

  • Erhebt Daten über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
  • Plant Projekt zur Veröffentlichung von Daten, die viele Lebensbereiche wie wirtschaftliche Aktivität bis hin zur Nutzung der Freizeit betreffen.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Möglichkeiten für die Berufsausbildung sind durch eine Regulierung des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums geregelt.  

Laut dem sozialen Wohlfahrtsgesetz muss das Ministerium für soziale Angelegenheiten spezielle staatliche Einrichtung für die Ausbildung von Menschen mit Behinderungen verwalten.  

Auch Rehabilitationsleistungen und Training in Bildungseinrichtungen werden angeboten.  

Die Ausbildungseinrichtungen müssen barrierefrei zugänglich sein. Bei Bedarf muss weiteres Personal eingestellt werden. Die Lehrpläne sind individuell auf die Schüler angepasst.  

Qualifizierung und Förderung

Eine Priorität in der Entwicklung der Arbeitsausbildungen ist die Inklusion von Menschen mit Behinderungen. Dies gilt sowohl für die eigentliche Ausbildung als auch für Umschulungsangebote.  

Beschäftigungsprogramm für Menschen mit Behinderungen (2016-2017).  

Menschen mit nachgewiesenem Grad der Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit können sich arbeitslos melden und bei der Arbeitssuche Unterstützung der Regierung erhalten. Das Gesetz sieht u. a. arbeitsmarktbezogene Leistungen vor (Arbeit mit Unterstützung eines Betreuers, Kommunikationshilfen bei Bewerbungsgesprächen, Anpassung von Arbeitsplätzen und deren Ausstattung, für die Arbeit erforderliche technische Hilfen), mit deren Hilfe Beschäftigungshindernisse, die aufgrund der Behinderungen bestehen, beseitigt werden sollen.  

Die Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) ist für aktive Beschäftigungsmaßnahmen und berufliche Rehabilitation zuständig.  

Arbeitgeber können Arbeits- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Angestellte anbieten, die aufgrund von gesundheitlichen Gründen ihrer vorherigen Arbeit nicht weiter nachgehen konnten.  

Arbeitgeberpflichten

Der Arbeitgeber muss für angemessene Arbeitsbedingungen und Ruhezeiten für Menschen mit Behinderungen sorgen.  

Anpassungen des Arbeitsplatzes liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitslosenversicherungsfonds bietet hierbei Beratung und finanzielle Unterstützung. Bedingung hierfür ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Sollte das Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Jahren beendet werden, muss der Arbeitgeber die Leistungen zurückzahlen.  

Es gibt kein Quotensystem.  

Anreize für Arbeitgeber

Verschiedene Anreize für Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.  

Unterstützung bei den Gehaltszahlungen, Anpassungen des Arbeitsplatzes und Beratung.  

Die Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) unterstützt die Anpassung des Arbeitsplatzes für Menschen mit Behinderungen. Arbeitgeber können Erstattungen betragen.  

Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen wird im Einzelnen folgendermaßen gefördert:

  • Es wird ein staatlicher Zuschuss zur vom Arbeitgeber gezahlten Sozialsteuer (Sotsiaalmaks) für Arbeitnehmer mit Behinderungen gezahlt.
  • Arbeitgebern werden 75 % der Kosten für die Anpassung des Arbeitsplatzes erstattet.
  • Besondere Hilfsmittel für einen Menschen mit Behinderungen werden bereitgestellt, wenn sie diese zur Ausübung ihrer Arbeit brauchen.
  • Arbeitgebern werden 50 % der Ausbildungskosten für Arbeitgeber erstattet, wenn sie verschiedene Arbeits- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Angestellte anbieten, die aufgrund von gesundheitlichen Gründen ihrer vorherigen Arbeit nicht weiter nachgehen konnten.  

Arbeitsassistenz

Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen können eine persönliche Assistenz erhalten. Die Aufgaben werden in einem Vertrag festgelegt. Bspw. schreiben und sprechen im Namen des Menschen mit Behinderung.  

Die Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) stellt eine Hilfsperson, die den Arbeitnehmer mit Behinderung intensiv unterstützt und ihm dabei hilft, die notwendige Routine zu entwickeln.  

Sonstige Leistungen

Technische Hilfsmittel, die für die Ausübung des Jobs nötig sind, werden teilweise oder ganz von der Arbeitslosenversicherungskasse (Eesti Töötukassa) übernommen.  

Menschen mit Behinderungen bekommen 35 Urlaubstage jährlich. Die Kosten für die zusätzlichen Urlaubstage werden vom Staat getragen.  

Teil der Sozialabgaben für den Arbeitnehmer kann erlassen werden.  

Der Arbeitnehmer hat Anspruch darauf, vom Arbeitgeber einen Ausgleich für am Arbeitsplatz erlittene gesundheitliche Schäden zu erhalten. Der Umfang ist im Vertragsrecht geregelt. Der Arbeitgeber sollte Ausgaben erstatten, die durch die gesundheitlichen Schäden oder Verletzungen entstanden sind, einschließlich solcher, die sich aus dem erhöhten Bedarf aufgrund einer vollständigen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit, einem Einkommensverlust oder einer Verschlechterung des künftigen wirtschaftlichen Potenzials ergeben.  

Sonstige Nachteilsausgleiche

Menschen mit Behinderungen sind durch die Verfassung vor Diskriminierung geschützt und sollen von der Landes- und Regionalregierung besonders geschützt werden. Es gibt einen speziellen Entwicklungsplan für den öffentlichen Nahverkehr (von 2014 bis 2020). Die Bedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen sollen bei der Bereitstellung von Verkehrsmitteln beachtet werden.  

Menschen mit Behinderungen erhalten einen speziellen Parkausweis, der es ihnen ermöglicht auf besonderen Parkplätzen und im Halteverbot zu halten. Durch den Parkausweis müssen auch keine möglicherweise anfallenden Parkgebühren gezahlt werden.  

Für soziale Wiedereingliederung, z. B. durch besondere Beförderungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, Anpassungen der Wohnung und persönliche Hilfe sind die lokalen Behörden zuständig.

Rechtlicher Hinweis

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