Länderinformationen Libanon

Hauptstadt Beirut
Fläche 10.452 km²
Einwohnerzahl 6,8 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion 18 anerkannte Religionsgemeinschaften; größte Gruppen: Schiiten (27 %), Sunniten (27 %), Maroniten (21 %), Griechisch-Orthodoxe (8 %), Griechisch-Katholiken (5 %), Drusen (5 %), andere Christen (7 %)
Amtssprache Arabisch
Währung Libanesisches Pfund
Zeitzone UTC+2, UTC+3 (März bis Oktober)(5 %)
Internet-TLD .lb

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Sicherheitslage
Im Grenzgebiet zu Israel haben sich die Spannungen deutlich erhöht. Am 6. April 2023 kam es im Süden Libanons zum Abschuss von Artillerieraketen, die auf israelischem Territorium niedergegangen sind. Die israelischen Streitkräfte haben sich Gegenmaßnahmen ausdrücklich vorbehalten. Es kann zu weiteren Zwischenfällen durch Beschuss und zu militärischen Auseinandersetzungen kommen. Vor Aufenthalten im grenznahen Gebiet zu Israel wird weiterhin gewarnt; von Aufenthalten südlich des Litani-Flusses wird dringend abgeraten.

Im Bezirk Bcharré im Governorat Nord kam es am 1. Juli 2023 am Hang des Bergs „Qornet es-Sawda“ zu Auseinandersetzungen, bei denen unter bislang ungeklärten Umständen zwei Menschen ums Leben gekommen sind. Bis auf Weiteres wird von Reisen in dieses Gebiet dringend abgeraten, s. Sicherheit - Teilreisewarnung.

Darüber hinaus bestehen in Libanon destabilisierende Faktoren wie die Auswirkungen der tiefgreifenden Finanz- und Wirtschaftskrise sowie regionale sicherheitspolitische Spannungen fort, die mitunter auch sehr kurzfristig zu einer Lageveränderung führen können.

Reisenden wird empfohlen, die folgenden Punkte zu beachten:

  • Registrieren Sie sich in der Krisenvorsorgeliste. Ermuntern Sie auch andere, Ihnen bekannte deutsche Staatsangehörige zur Registrierung.
  • Beachten Sie unbedingt die regional bestehenden Teilreisewarnungen.
  • Planen Sie Ihren gesamten Aufenthalt in Libanon sicherheitsbewusst und folgen sie lokalen Medien zur Lageentwicklung.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben. Bei Einreise aus oder Ausreise in ein Polio- bzw. Meningokokkengebiet ist eine Impfung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) und Meningokokken ACWY nachzuweisen.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

HIV/AIDS
Die Prävalenz von HIV-Infizierten in Libanon ist gering. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht jedoch ein grundsätzliches HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

Durchfallerkrankungen
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe auch Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen und auch Cholera (s.u.) jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:

  • Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch den Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden.
  • Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser.
  • Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser.
  • Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst.
  • Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern.
  • Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen.
  • Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Libanons sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Libanon ein Visum. Es kann vor der Einreise bei den zuständigen Auslandsvertretungen oder – für touristische Aufenthalte bis zu einem Monat bei Einreise – am Flughafen (on arrival) beantragt werden. Visa für touristische Aufenthalte sind gebührenfrei.

Bei Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung in Libanon muss das Visum von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung vor der Reise ausgestellt werden. Diese Regelung gilt auch für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen.

Informationen zu Einreisevisa für deutsche Staatsangehörige bietet die libanesische „General Security“.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen in den Libanon sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen im Libanon finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für den Libanon.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender im Libanon genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung in den Libanon finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter im Libanon.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit in den Libanon gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich im Libanon ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.  

Allgemeines

Die Ausstrahlungsbeschäftigungsvorschrift wird im  § 4 SGB IV geregelt.  

Demzufolge unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Ausland im Wege der Ausstrahlung den Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist.  

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.  

Zeitliche Begrenzung einer Entsendung (Ausstrahlung)

Im Sinne der Ausstrahlung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV ist eine Begrenzung der Entsendung nur dann zu bejahen, wenn die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergibt.  

Es wird nicht auf feste Zeitgrenzen abgestellt. Somit ist es unschädlich, wenn die Entsendung beispielsweise auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alter ist allerdings keine zeitliche Befristung in diesem Sinne.  

Begrenzung im Voraus

Eine Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt, wenn bereits bei deren Beginn auch das zeitliche Ende bekannt ist. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung, so liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei mehreren aufeinander folgenden Auslandseinsätzen jeder einzelne Einsatz eine befristete Entsendung darstellt oder ob es sich insgesamt um eine – unbefristete – Entsendung handelt. Mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RV 14/93) hat das BSG entschieden, dass keine Befristung vorliegt, wenn von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant sind oder wegen der Art der Tätigkeit nur solche infrage kommen.  

Aus einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung. In diesen Fällen steht nicht bereits zu Beginn der Entsendung fest, ob und ggf. wann der Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch machen wird.  

Eigenart der Beschäftigung

Hierzu zählen Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind. Dies gilt z.B. für Projekte, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten oder die Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen.  

Vertragliche Begrenzung

Dem Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, ob eine Entsendung im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dieser muss ein Datum enthalten, zu dem die Entsendung endet. In diesem Zusammenhang hat das BSG mit Urteil vom 04.05.1994 (11 RAr 55/93) entschieden, dass eine vertragliche Begrenzung zu verneinen ist, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der  - wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt.  

Eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt.  

Beendigung der Entsendung (Ausstrahlung)

Eine Ausstrahlungsbeschäftigung gilt regelmäßig als beendet, wenn der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der inländische Arbeitgeber gewechselt wird oder der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland ins Inland verlegt wird oder eine befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.  

Besonderheiten während der Entsendung (Ausstrahlung)

  • Wechsel des Arbeitgebers: erfolgt dieser lediglich dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes inländisches Unternehmen übernommen wird, so ist dieser Wechsel unbeachtlich. In diesen Fällen handelt  es sich um eine einheitliche Entsendung.
  • Eine Entsendung wird nicht unterbrochen, wenn ein vertraglich vorgesehener vorübergehender Aufenthalt im Inland während der Entsendung vereinbart wurde. Dies kann z.B. ein Urlaub oder eine geringfügige Beschäftigung zur Berichterstattung, zur Unterrichtung über neue Techniken, usw. von höchstens zwei Monaten/50 Arbeitstagen (vgl. hierzu § 8 SGB IV) sein.  

Entsendung (Ausstrahlung) im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Der  Beschäftigte muss im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein, wobei eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 7 SGB IV) im Inland (fort-) bestehen muss.  

Der im Ausland Beschäftigte muss organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers ausgegliedert sein bzw. bleiben. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit- u. U. in einer durch den Auslandseinsatz bedingten gelockerten Form – unterstehen.  

Im Übrigen muss sich der Arbeitsentgeltanspruch des im Ausland tätigen Arbeitnehmers gegen den inländischen Arbeitgeber richten, wobei ein wesentliches Indiz ist, wenn der inländische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterhin in der Lohnbuchhaltung wie für seine Beschäftigten im Inland ausweist.  

Zur Fortführung des in Deutschland begründeten Sozialversicherungsverhältnisses im Rahmen der Ausstrahlung des § 4 SGB IV reicht ein im Inland bestehendes sog. "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht aus. Es ist vielmehr Voraussetzung, dass die gegenseitigen sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflichten fortbestehen.  

Kriterien für ein "Rumpfarbeitsverhältnis" sind: Abreden über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Rückkehr ins Inland.  

Regelungen für Seeleute

Die Regelungen über die Ausstrahlung von Arbeitnehmern (§ 4 SGB IV) gelten seit dem 1. Januar 1998 ohne Einschränkung auch für die auf fremdflaggige Schiffe entsandten Personen. Abweichend hiervon sind vom Leser die folgenden Hinweise zu beachten, die u. a. von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeitet wurden.  

In der Seefahrt ist eine Entsendung in der Regel bereits auf Grund ihrer Besonderheiten zeitlich befristet; beispielsweise  

  • bei Entsendung für die Dauer einer Reise,
  • bei Urlaubsvertretung,
  • bei Charter eines Schiffes oder
  • bei befristeter Ausflaggung des Schiffes.  

Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nacheinander auf verschiedenen Schiffen ausgeübt wird.  

Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass das Heuerverhältnis eigens für die Beschäftigung begründet wird, und zwar auch bei Anmusterung im Ausland.  

Im Übrigen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Aussagen zu folgenden Detailfragen getroffen:  

a.)   Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge

b.)   Ausgeflaggte deutsche Schiffe

c.)   Schiffe unter fremder Flagge

d.)   Schiffe unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz bzw. eines Abkommensstaates

e.)   Beschäftigungsort  

Zu a.): Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das fremdflaggige Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.  

Zu b.): Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, jedoch nach § 7 Flaggenrechtsgesetz mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung, wenn diese Seeleute ungeachtet der Nationalität ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder in das Inland zurückkehren.  

Zu c.): Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland „bareboat“ gechartert sind, tritt eine Versicherungspflicht kraft  Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht kraft Ausstrahlung versichert.   Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung vor.  

Zu d.): Eine Entsendung kann grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz oder eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, vorliegen. In diesen Fällen sind jedoch vorrangig die besonderen Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.  

Zu e.): Für Seeleute gilt nach § 10 Abs. 3 SGB IV als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein inländischer Heimathafen nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

Hinweis Die folgenden Aussagen in diesem und einigen anderen Kapiteln wurden teilweise bzw. in stark gekürzter Form einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entnommen (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.         

Allgemeines

Der Libanon befindet sich derzeit in einem Prozess des physischen und sozialen Wiederaufbaus nach einem vernichtenden Bürgerkrieg und dem Krieg im Juli 2006. Der Staat war während des gesamten Krieges nahezu vollständig gelähmt und die Bevölkerung wandte sich an zahlreiche konfessionelle, religiöse und nichtstaatliche Organisationen für öffentliche Dienste. Dies führte zur Schaffung zahlreicher konkurrierender und oftmals mit einander im Konflikt befindlicher sozialer Sicherungssysteme. Der soziale Wiederaufbau des Libanon hängt von der Wiedereinrichtung nationaler Institutionen ab.

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.  

Gesundheitssystem

Obwohl der Libanon über die besten Krankenhäuser und Ärzte der Region verfügt, gibt es immer noch große Unterschiede zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor. Während des Bürgerkriegs im Libanon hat die Rolle der Regierung im Gesundheitssystem zunehmend an Bedeutung verloren. Der private und nichtstaatliche Sektor setzten ihre Bemühungen jedoch fort und wurden zum wichtigsten medizinischen Versorgungsfaktor des Landes. Heute sind 90 % der Krankenhausbetten in privater Hand.   

Die öffentlichen Gesundheitsdienste sind im Wesentlichen auf die Städte konzentriert, obwohl die Regierung zunehmend medizinische Hilfe in ländlichen Gebieten einrichtet. Wie im Bereich der sozialen Sicherung sind auch hier nichtstaatliche – meist religiöse, kommunale oder ethnische – Freiwilligenvereinigungen aktiv.   

Die libanesische Lebensmittelversorgung ist im Allgemeinen zufrieden stellend, und der hohe Lebensstandard sowie das vorteilhafte Klima haben dazu beigetragen, das Auftreten von Krankheiten einzudämmen. die in vielen Ländern des Nahen Ostens noch weit verbreitet sind.  

Landesweit gibt es etwa 200 Psychologen, 48 Psychiater, 39 Psychoanalytiker und verschiedene Therapeuten, sowie Gemeinde- und Sozialarbeiter. Zusätzlich zu den professionellen Vereinigungen, sind weitere Akteure auf dem Gebiet der psychosozialen Versorgung tätig. Die Leistungen im Bereich geistige Gesundheit stehen in der Regel nur Selbstzahlern zur Verfügung.  

Versicherungssystem

Die meisten Libanesen sind privatversichert und die im Nationalen Sozialversicherungsfonds (NSSF) registrierten Bürger haben nur teilweisen Krankenversicherungsschutz. Versicherungspolicen, die ganze Firmen und ihre Mitarbeiter versichern, sind bei im NSSF registrierten Unternehmen weit verbreitet und dienen als Ergänzung zum staatlichen Gesundheitssystem.   

Im Libanon lebenden Ausländern stehen internationale private Krankenversicherungen zur Verfügung. Die Behandlungskosten variieren je nach Arzt und Krankenhaus. Der noch nicht vollständig implementierte Nationale Sozialversicherungsfonds bietet Kranken-, Mutterschafts-, Berufsunfall- und Berufskrankheitsversicherungen sowie Familien- und Ruhestandsleistungen.   

Der Libanon verfügt über ein nationales medizinisches Versicherungsprogramm, das vom Gesundheitsministerium finanziert wird. Das nationale Programm erstreckt sich auf alle Personen, die seit mehr als 10 Jahren Libanesische Staatsbürger sind und die nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden. Dieser Gesundheitsplan umfasst Krankenhausaufenthalte, Notfallversorgung und ärztliche Behandlung im Krankenhaus. Erstattet werden 90 Prozent der Krankenhauskosten, die verbleibende Summe zahlt der Patient selbst.   

Anmerkung: Das Militär und der Allgemeine Sicherheitssektor haben separate Versicherungsprogramme.  

Medizinische Infrastruktur

Während der letzten zehn Jahre nahm die Regierung 13 öffentliche Krankenhäuser wieder in Betrieb, so dass das Land jetzt wieder über 24 öffentliche Krankenhäuser verfügt. Obwohl es im Libanon mehr als 165 Krankenhäuser gibt, ist nur ein Bruchteil davon öffentlich.  Im Jahr 2007 gab es im Libanon 13.500 Krankenhausbetten. 138 Krankenhäuser (82,7% der Betten) waren privat geführt, 30 Krankenhäuser waren zu diesem Zeitpunkt öffentlich (17,3% der Betten). 18 private Krankenhäuser verfügten über 3.385 Betten für Langzeitpatienten. Es gab 760 örtliche Kliniken, von denen 80% von NGOs und CBOs geführt wurden. Nach den aktuellen Statistiken des Gesundheitsministeriums gibt es 11.186 Ärzte, 4.200 Zahnärzte und 4667 Apotheker im Libanon.   

Das Gesundheitsministerium sowie andere nichtstaatliche Organisationen und internationale Träger bieten kostenlose Impfungen gegen die häufigsten Krankheiten  an.  

Die Pflegekosten sind die höchsten in der Region, so dass es schwierig ist, arabische Patienten zurückzugewinnen. Man hat Programme ins Leben gerufen, um für die Krankenhäuser, die internationale Normen erfüllen und einhalten, eine Akkreditierung zu vergeben. Der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Überwachung durch das Gesundheitsministerium. Obwohl Medikamente größtenteils importiert werden, gibt es mittlerweile auch einige Produktionsstätten im Inland.   

Der Libanon weist die höchste Pro-Kopf-Zahl an Ärzten im Nahen Osten auf und das Land bietet fachärztliche Behandlungsmöglichkeiten jeder Richtung. Die Universitäten bilden sehr fähige Ärzte aus und es wurden Investitionen getätigt, um das Preisniveau im Gesundheitswesen zu senken. Das positive Bild des Gesundheitssektors im Ausland, das vor dem Krieg bestand, wiederherzustellen ist ein Ziel, das möglicherweise nie erreicht wird.  

Die Nähe der großen Städte und der hohe Urbanisierungsgrad (mehr als 80% der Bevölkerung) sowie die große Anzahl Krankenhäuser (145 tertiäre Pflegezentren) und Gesundheitszentren (85 öffentliche Zentren für Gesundheitsdienstleistungen) sorgen für eine relativ hohe Verfügbarkeit medizinischer Versorgung (95%).   

Gleichzeitig gewährleisten der Überschuss an Medizinern (Verhältnis 1/270 Einwohner) und die moderne, hoch entwickelte Technologie des Landes eine schnelle und umfassende medizinische Versorgung mit guten Diagnosesystemen.   

Dennoch ist die Gesundheitsversorgung im Libanon unausgeglichen, da 95% der medizinischen Versorgung von den privaten Krankenhäusern übernommen wird und hier ein Überangebot an medizinischen Leistungen besteht, während der öffentliche Gesundheitssektor personell unterbesetzt und schlecht ausgestattet ist. Natürlich sind die besten und spezialisiertesten medizinischen Einrichtungen in und um Beirut herum konzentriert.   

Das Gesundheitsministerium wendet 80 % seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung sozialversicherter Patienten abzudecken. Das Gesundheitsministerium hat 2008 256,000,000 LBP für stationäre Behandlungen in privaten Einrichtungen und 15,000,000 LBP in öffentlichen Einrichtungen. 12,817,770 LBP wurden als Zuwendungen an NGOs vergeben.  

Es besteht keine Koordination zwischen den Institutionen, die den Gesundheitssektor finanzieren. Im jetzigen System variiert die Verfügbarkeit der medizinischen Leistungen und Ressourcen im Gesundheitssektor erheblich, so dass zwischen den sozialen Schichten und Regionen des Landes eine Unausgeglichenheit der medizinischen Versorgung besteht. Die gleichen Unterschiede sind auch in der Qualität der Leistungen zu beobachten.  

Allgemeine Grundsätze zur Behandlung außerhalb der EU

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2004 nicht nur den § 13 SGB V geändert und erweitert, sondern auch den § 18 SGB V modifiziert.  

Die letztgenannte Gesetzesregelung befasst sich jetzt mit der Kostenübernahme von Behandlungen außerhalb des Geltungsbereiches der EG und des EWR. Außer der Ausweitung des Geltungsbereiches „außerhalb der EG und des EWR“ hat sich gesetzlich nicht viel geändert. Nach wie vor kann die Krankenkasse die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches ganz oder teilweise übernehmen.  

Die Gestaltung als Ermessensleistung ermöglicht den Krankenkassen wie bisher eine flexible Handhabung. Dabei sollen allerdings auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.  

§ 18 SGB V ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Krankheit zwar im Inland behandelt werden könnte, aber wegen mangelnder Kapazitäten und dadurch bedingten Wartezeiten eine frühzeitigere Behandlung außerhalb der EG / des EWR aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist.  

Das Ermessen der Krankenkassen betrifft nur die Sachleistungen. Übernimmt die Krankenkasse die Sachleistung, ist Krankengeld trotz Aufenthalt außerhalb der EG / des EWR  zu zahlen.  

Trotz der medizinischen Dringlichkeit einer Behandlung darf der Leser eines nicht außer Acht lassen: Die angewandte Behandlungsmethode muss dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, d.h. der Erfolg der Maßnahme muss durch wissenschaftlich einwandfrei geführte Statistiken nachgewiesen sein. Ebenso gilt: Eine Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb der EG bzw. des EWR ist ausgeschlossen, wenn zwar eine bestimmte, vom Versicherten bevorzugte Therapie nur außerhalb der EG/des EWR erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl. BSG-Urteil vom 16.06.1999 – B 1 KR 4/98 R -).  

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn sich der Leser im Vorfeld mit seiner Krankenkasse ins Benehmen setzt.  

Sonderregelung „Unverzügliche Behandlung“ (§ 18 Abs. 3 SGB V)

Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des vorübergehenden Aufenthaltes festgestellt hat. Die Kostenübernahme erfolgt maximal in Höhe der deutschen Vertragssätze und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr.  

Entsprechendes gilt übrigens auch für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind.  

Kostenerstattung im Rahmen des § 17 SGB V

Wenn Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten diese die ihnen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber (§ 17 Abs. 1 SGB V).  

Dies gilt auch für die i. R. d. § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen, soweit diese das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen.  

Die Krankenkasse wiederum erstattet dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten; allerdings nur in der Höhe nach deutschem Recht.  

Aus verwaltungsökonomischen Gründen haben deutsche Großunternehmen mit internationalen Aktivitäten insbesondere mit Ersatz- und Ortskrankenkassen pauschale Kostenerstattungen vereinbart. Entsprechende Vereinbarungen gibt es auch zwischen der See- Krankenkasse und Reedereien.  

Die Erstattungspflicht der Krankenkasse nach § 17 SGB V besteht ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber!

Über das libanesische Pflegeversicherungssystem liegen keine Daten vor.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB XI

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1).  

Die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI) werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt (Satz 2).  

Die Pflegesachleistungen werden für diesen Zeitraum nur weiter gewährt, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet (Satz 3).  

Ebenso deutlich weist § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI darauf hin, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Pflegekassen ergibt sich dies aus dem Umkehrschluss des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthaltes bereits Pflegebedürftigkeit vorlag oder eine solche während des dortigen Aufenthaltes eintritt.  

Die Pflegeleistungen ruhen also spätestens ab dem 43. Tag des Auslandsaufenthalts.  

Es soll aber einige wenige deutsche Pflegekassen geben, die bereits ab dem 1. Tag des Auslandsaufenthalts  den Leistungsanspruch ruhen lassen, wenn bereits von vornherein ein Auslandsaufenthalt von länger als sechs Wochen im Kalenderjahr geplant ist.

Allgemeiner Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Die Aussagen wurden teilweise bzw. stark gekürzt Informationsbroschüren der DRV Bund entnommen. Trotz dieser zuverlässigen Quelle sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung können aus ihnen nicht abgeleitet werden.                       

Versicherungssystem

Sozialversicherungssystem, das nur Pauschalrenten auszahlt.  

Rechtsgrundlage

Gesetz von 1963.  

Leistungen

Im Libanon können Männer und Frauen nach zwanzigjähriger Beitragszahlung Rentenleistungen erhalten. Während der Libanon nur Pauschalrenten zahlt, finanzieren Arbeitnehmer und Arbeitgeber die soziale Sicherung, wobei der Arbeitgeber im Allgemeinen einen höheren Betrag einzahlt.  

Anmerkung: Das Militär und der allgemeine Sicherheitssektor haben für diesen Bereich separate Vorschriften.    

Altersrente

Die Pauschalrente kann ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden und ist ab dem 64. Lebensjahr, in jedem Alter nach 20 Jahren Beschäftigung oder wenn eine Frau heiratet und im ersten Jahr der Ehe aus dem Berufsleben ausscheidet oder im Fall einer Behinderung (nach mindestens 20 Jahren Beschäftigung) oder im Todesfall (nach mindestens 6 Jahren Beschäftigung) zwingend vorgeschrieben.   

Verminderte Rente

Eine verminderte Rente wird in jedem Alter bei 5 bis 19 Jahren beruflicher Tätigkeit gezahlt, wenn der Versicherte dauerhaft aus dem Berufsleben ausscheidet. Das Ausscheiden aus dem Berufsleben ist hierbei Voraussetzung.  

Berufsunfähigkeitsrente

Bei Verlust von mindestens 50 % der normalen Arbeitsfähigkeit.  

Hinterbliebenenrente 

Wenn der Versicherte zu dem Zeitpunkt oder vorher durch eine Programm-Treuhänderschaft abgesichert ist oder war  

Die „Versicherungspflicht auf Antrag“ im Rahmen des § 4 SGB VI

Sind Personen nicht in der deutschen Rentenversicherung aufgrund einer Entsendung versicherungspflichtig, können sie sich unter Umständen auf Antrag pflichtversichern, wenn sie Deutscher oder Staatsangehöriger eines Landes sind, in dem das Europäische Gemeinschaftsrecht gilt.  

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist nur dann möglich, wenn die Person für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist – unabhängig davon, ob sie für ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen arbeitet. Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Beschäftigung kann auch einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Es kommt nur darauf an, dass sich ein begrenzter Zeitraum bestimmen lässt – entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder der Beschäftigung selbst.  

Den Antrag muss der deutsche Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, nach dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist, frühestens aber mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.  

Bitte beachten:

Unbefristete Beschäftigungen werden von der Versicherungspflicht auf Antrag nicht erfasst.  

Sind Personen während ihrer Beschäftigung im Ausland dort rentenversichert, schließt das die Pflichtversicherung auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung nicht aus. Somit kann es auch zu einer doppelten Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer beziehungsweise den Arbeitgeber kommen. Am besten lassen sich daher beide vom zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger beraten.

Allgemeiner Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Grundlage ist u. a. das „Merkblatt 20“ der Bundesagentur für Arbeit. Trotz dieser Quelle und sorgfältigen Recherchen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zudem können nicht alle Bestimmungen und Fallgestaltungen erschöpfend dargestellt werden.  

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon  0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.  

Arbeitsmarktprogramme

Mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen wurden im Rahmen des MoD-Programms 29 kommunale Kampagnen einschließlich des Wiederaufbaus des Trinkwassernetzes, von Brunnen, landwirtschaftlichen Straßen und Wegen sowie soziokultureller Gemeinschaftsflächen wie etwa Spielplätzen erfolgreich durchgeführt.   

Darüber hinaus förderte das Programm durch seine gezielten Unterstützungsmaßnahmen im landwirtschaflichen Bereich als Hauptquelle des Lebensunterhalts der Einwohner und Rückkehrer den Wiederaufbau der landwirtschaftlichen Produktionsinfrastruktur und leistete den Bauern und landwirtschaftlichen Genossenschaften technische Unterstützung (z. B. durch die Einrichtung des Green Line Extension Service für Bauern, die Organisation von 102 Schulungsseminaren zu verschiedenen landwirtschaftlichen Themen, die Durchführung landwirtschaftlicher Gemeindeinfrastrukturprojekte, die Lieferung von Ausstattungen für 12 Genossenschaften, die Lieferung landwirtschaftlicher Ausrüstungen und Maschinen für 123 Gemeinden, die Einrichtung eines Qualitätsprüfungslabors für Olivenöl und die Erstellung von Anbaubroschüren und -anleitungen).   

Außerdem überwacht die Programmleitung die Umsetzung des EU-Landwirtschaftsprojekts und dient als Vermittler zwischen den Anspruchsberechtigten und den kreditgebenden NGOs, um einen Koordinationsmechanismus zu schaffen.   

Zu guter Letzt unterstützt das Programm das Ministerium in technischer Hinsicht bei der allgemeinen Koordination und Mobilisierung von Ressourcen für die Implementierung eines sozialwirtschaftlichen Entwicklungsplans für die Region.  

Landwirtschaft ist die primäre Beschäftigungs-und Einkommensquelle für Bewohner der Flüchtlingsregionen Chouf, Aley, Bekaa und Baabda. Aufgrund des Bürgerkriegs war die landwirtschaftliche Produktion durch die fehlende Infrastruktur und die sinkende Produktionsqualität und -menge eingeschränkt. Die aktuelle landwirtschaftliche Produktion in der Region unterliegt verschiedenen Einschränkungen wie etwa schlechten Anbaugebieten und -leistungen, hohen Produktionskosten aufgrund der Übernutzung oder des Missbrauchs landwirtschaftlicher Ressourcen, hohen Arbeitskosten und schlechter Zusammenarbeit sowie Problemen bei der Vermarktung.   

Darüber hinaus gibt es in den Ziel-Cazas viele Gruppen, die sehr gut einzigartige Handwerksarbeiten ausführen. Hier besteht die Möglichkeit, bestehende Handwerker-Netzwerke zu unterstützen, um jeweils handwerkliche Genossenschaften in den Cazas Aley, Baabda und Chouf zu bilden.   

Die handwerklichen Genossenschaften sollen in den Cazas Arbeitsplätze schaffen und zusätzliche Einkommensquellen erschließen. Das Ziel dieser Komponente besteht in der Diversifikation der Wirtschaft und der Schaffung von Beschäftigung und Einkommensmöglichkeiten für die Haushalte der Region.  

Entsandte Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer auf Weisung ihres Arbeitgebers im Rahmen eines weiterhin bestehenden deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer ins Ausland entsandt werden, unterliegen sie in der Regel weiterhin den Vorschriften über die deutsche Versicherungspflicht (vgl. hierzu § 4 SGB IV). Leistungen bei Arbeitslosigkeit können sie deshalb wie nach einer Beschäftigung in Deutschland in Anspruch nehmen. Entsandte Arbeitnehmer können die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (vgl. hierzu § 28a SGB III) nicht in Anspruch nehmen.  

Das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ im Rahmen des § 28a SGB III

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der deutsche Gesetzgeber eine Weiterversicherung in der deutschen Arbeitslosenversicherung. Diese Weiterversicherung hat die etwas sperrige Bezeichnung „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ und ist im § 28a SGB III gesetzlich geregelt.  

Für Personen, die im Nicht-EU-Ausland eine Beschäftigung ausüben, ist § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III relevant:  

„Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben.“  

Gelegentliche Abweichungen von der genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III).  

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III).  

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III).  

Zu Detailfragen und zum Antragsprocedere wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständige Agentur für Arbeit.

Über die libanesische Unfallversicherung liegen keine Informationen vor.  

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der deutschen Unfallversicherungsträger. Grundlage für einige Inhalte sind Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich der Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Unfallversicherungsträger.  

Allgemeine Hinweise

Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen ausländischen Staat begeben, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu verrichten, unterstehen auf Grund der Regelungen zur Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da eine feste Zeitgrenze nicht genannt ist, besteht auch für Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre befristet sind, der deutsche Versicherungsschutz.  

Unschädlich ist, wenn die betreffende Person im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt worden ist. War sie jedoch vorher nicht im Inland beschäftigt, muss sie hier wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.  

Da die beschriebene Ausstrahlungsbeschäftigung unabhängig von einer etwaigen Versicherungspflicht im jeweiligen ausländischen Staat besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Doppelversicherung entsteht: in der Bundesrepublik auf der Grundlage des § 4 SGB IV und im ausländischen Staat auf der Grundlage der dortigen Rechtsvorschriften. Für die Arbeitgeber bedeutet das u. a. eine mögliche doppelte Heranziehung zu Unfallversicherungsbeiträgen.  

Inanspruchnahme von Leistungen im sonstigen Ausland

Halten sich Personen mit Ansprüchen gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in einem Staat auf, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kann eine aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen nicht erfolgen.  

In diesen Fällen muss sich der betroffene Versicherte mit Unterstützung seines Arbeitgebers selbst um die ärztliche Versorgung bemühen. Die selbst beschafften und privat bezahlten Sachleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sollte der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen bestehenden Fürsorgepflicht vorab begleichen.  

Der betroffene Versicherte oder sein Arbeitgeber können die Belege über die von ihnen bezahlten Sachleistungen dem zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung zur Kostenerstattung vorlegen. Die Kostenerstattung erfolgt in einem angemessenen Umfang.  

Soweit der betroffene Versicherte Leistungen in Anspruch nimmt, die über den angemessenen Umfang hinausgehen (z. B. Wahl eines Einzelzimmers bei stationärer Behandlung, Spezialbehandlungen, usw.), kann keine Erstattung vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden.  

TIPP:

Über die vorläufige Übernahme von Kosten für Sachleistungen sollte eine arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden.  

Rücktransport nach Deutschland

Die Kosten eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports in das Inland nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit sind grundsätzlich vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu tragen.  

Wichtig:

Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermeiden, wird eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger dringend empfohlen. Bei der Beurteilung sollte der Betriebsarzt beteiligt werden.  

Freiwillige Auslandsversicherung (§§ 140 bis 142 SGB VII)

Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund eines zunächst nicht begrenzten Auslandsaufenthalts oder weil die an eine Entsendung geknüpften Voraussetzungen nicht vorliegen, aus dem deutschen Sozialversicherungssystem aus, bieten einige Unfallversicherungsträger eine freiwillige Auslandsversicherung (AUV) an, um den Beschäftigten auch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz zu bieten (§ 140 ff SGB VII). Die Auslandsversicherung ermöglicht es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter, die vorübergehend im Ausland tätig sind, zu versichern. Europäische Regelungen oder Sozialversicherungsabkommen dürfen jedoch nicht entgegenstehen.  

Eine Auslandsversicherung besteht derzeit als eigene Einrichtung bei der:  

  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)  

sowie als gemeinsame Einrichtung bei der:  

  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
  • Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)  

Ansprechpartner

Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der gewerblichen und öffentlichen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Funktion der Verbindungsstelle und des Sachleistungsaushilfeträgers für den Gesamtbereich der deutschen Unfallversicherung übertragen worden.

Alle Inhalte haben in der Regel den Rechtsstand Frühjahr 2018. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert unter Zuhilfenahme der folgenden Quellen: DVKA, BAMF, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV und Wikipedia. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Aussagen rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Bei Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.