Länderinformationen Nigeria

Hauptstadt Abuja
Fläche 923.768 km²
Einwohnerzahl ca. 214 Millionen
Regierungssystem Bundesrepublik, Präsidialdemokratie
Religion 50,5 % Muslime, 48,2 % Christen, Rest traditionelle afrikanische Religionen
Amtssprache Englisch, Hausa, Igbo, Yoruba
Währung Naira
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .ng

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Raubüberfälle
In den letzten Wochen und Monaten gab es wiederholt erfolgreiche und versuchte Überfälle auf staatliche Strukturen und Infrastruktur, auch in der Nähe der Hauptstadt Abuja. Es besteht derzeit ein erhöhtes allgemeines Risiko terroristischer oder krimineller Überfälle in nigerianischen Metropolen. Auch in den bisher als verhältnismäßig sicher geltenden Stadtteilen Abujas (Wuse, Maitama) ist eine Zunahme von Raubkriminalität zu verzeichnen.

  • Seien Sie an belebten Orten und bei besonderen Anlässen sowie beim Besuch öffentlicher Einrichtungen und Plätze besonders aufmerksam und meiden Sie Menschenansammlungen.
  • Vermeiden Sie es nach Möglichkeit, nach Einbruch der Dunkelheit unterwegs zu sein.
  • Verzichten Sie auf das Zurschaustellen von Wertgegenständen und Schmuck. 
  • Leisten Sie im Fall eines bewaffneten Raubüberfalls keinen Widerstand und geben Sie Wertgegenstände heraus.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Aktuelle, verbindliche Auskünfte zu den Einreisebedingungen erteilen die zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen, der Nigerian Immigration Service und das nigerianische Seuchenkontrollzentrum, NCDC.

Derzeit bestehen keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen.

Einreisende müssen vor Einreise einen einfachen Gesundheitsfragebogen über die Webseite des NCDC  ausfüllen. In Ausnahmefällen kann der Fragebogen auch bei Ankunft am Flughafen in Papierform ausgefüllt werden.

Ausreise und Transit
Bei Grenzübertritt in Nachbarländer auf dem Landweg ist mit Behinderungen zu rechnen.

Empfehlungen

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Lassa-Fieber
Lassa-Fieber ist eine virale Erkrankung, die in Nigeria endemisch ist. Die höchsten Erkrankungszahlen treten wiederkehrend in der Trockenzeit von Dezember bis April auf. Der überwiegende Anteil der Erkrankungsfälle (82%) treten in den Regionen Ondo, Edo und Bauchi auf. Mit Einzelfällen und lokal begrenzten Ausbrüchen muss auch in den folgenden Regionen gerechnet werden: Benue, Ebonyi, Oyo, Taraba, Kogi, Enugu, Kaduna, Cross River, Delta, Katsina und Plateau.

Menschen stecken sich i.d.R. durch Kontakt mit Ausscheidungen von infizierten Ratten an. Der Großteil der Infektionen verläuft asymptomatisch. Ein schwerer Verlauf kann jedoch von einer Blutungsneigung bis hin zu Schock und Multiorganversagen führen. Die Sterblichkeit liegt bei schweren Verläufen bei 15%. Eine frühe Diagnose und Therapie sind essentiell. Eine Impfung existiert nicht, siehe Lassa-Fieber.

  • Vermeiden Sie den Kontakt zu Ratten, verzehren Sie kein „bush meat“ und achten Sie auf eine effiziente Unterkunfts- und Nahrungsmittelhygiene.
  • Seien Sie bei Reisen unter einfachen Bedingungen in den Ausbruchsgebieten vorsichtig.
  • Vermeiden Sie den Verzehr von Fleischgerichten unklaren Ursprungs.
  • Meiden Sie insbesondere den Kontakt zu medizinischen Einrichtungen und achten Sie besonders auf Unterkunfts- und Nahrungsmittelhygiene.

Mpox (Affenpocken)
In Teilen Westafrikas, so auch in Nigeria, ist das Mpox-Virus endemisch. Infektionen kommen immer wieder vor. In jüngster Zeit wurden vermehrt Fälle von Mpox außerhalb der bekannten Endemiegebiete gemeldet.

Reisende sollten den Kontakt mit erkrankten Menschen meiden. Die Erkrankung wird sowohl über Nagetiere, Affen und Schimpansen als auch Tierprodukte und Materialien wie kontaminierte Kleidung oder Bettzeug übertragen.

Der Krankheitsverlauf ist meist mild und in der Regel selbstlimitierend. Eine Impfung wird aktuell nur für Risikopatienten und Kontaktpersonen angeboten und ist nicht allgemein verfügbar.

  • Suchen Sie einen Arzt auf, wenn Sie Fieber, Schüttelfrost, neu geschwollene Lymphknoten und/oder einen neuen Hautausschlag entwickeln, und vermeiden Sie den Kontakt mit Anderen.
  • Rufen Sie, wenn möglich, vorher an, bevor Sie eine medizinische Einrichtung aufsuchen.
  • Für weitere Information beachten Sie bitte das Mpox.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen im Zeitpunkt der Einreise noch mindestens sechs Monate gültig sein und eine maschinenlesbare Zeile haben.

Bei Einreise nach Nigeria ist für alle Reisenden ab einem Alter von neun Monaten der Nachweis einer Gelbfieberimpfung notwendig, siehe Gesundheit-Impfschutz.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise ein Visum, das grundsätzlich vor der Einreise persönlich bei den zuständigen nigerianischen Auslandsvertretungen wie der nigerianischen Botschaft in Berlin, dem nigerianischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main beantragt werden muss oder – in bestimmten Ausnahmefällen – online beantragt werden kann.

Die Ausstellung des Visums dauert unter Umständen länger als drei Wochen.
Visa werden zwar grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten ausgestellt, die zulässige Aufenthaltsdauer bei Einreise jedoch häufig auf maximal vier Wochen beschränkt.
Visa können nach Einreise in Nigeria bei den zuständigen nigerianischen Behörden („Nigeria Immigration Service“) verlängert werden.

Nigerianische Kurzzeit-Geschäfts-, Besuchs- oder Touristenvisa berechtigen nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Nigeria. Visa zwecks Arbeitsaufnahme in Nigeria sind gesondert über die nigerianischen Botschaft in Berlin zu beantragen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Nigeria sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Nigeria finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Nigeria.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Nigeria genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Nigeria finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Nigeria.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Nigeria gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in Nigeria ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.  

Allgemeines

Die Ausstrahlungsbeschäftigungsvorschrift wird im  § 4 SGB IV geregelt.  

Demzufolge unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Ausland im Wege der Ausstrahlung den Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich um eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist.  

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.  

Zeitliche Begrenzung einer Entsendung (Ausstrahlung)

Im Sinne der Ausstrahlung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV ist eine Begrenzung der Entsendung nur dann zu bejahen, wenn die Begrenzung bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist oder sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder aus einem Vertrag ergibt.  

Es wird nicht auf feste Zeitgrenzen abgestellt. Somit ist es unschädlich, wenn die Entsendung beispielsweise auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alter ist allerdings keine zeitliche Befristung in diesem Sinne.  

Begrenzung im Voraus

Eine Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt, wenn bereits bei deren Beginn auch das zeitliche Ende bekannt ist. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung, so liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei mehreren aufeinander folgenden Auslandseinsätzen jeder einzelne Einsatz eine befristete Entsendung darstellt oder ob es sich insgesamt um eine – unbefristete – Entsendung handelt. Mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RV 14/93) hat das BSG entschieden, dass keine Befristung vorliegt, wenn von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant sind oder wegen der Art der Tätigkeit nur solche infrage kommen.  

Aus einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung. In diesen Fällen steht nicht bereits zu Beginn der Entsendung fest, ob und ggf. wann der Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch machen wird.  

Eigenart der Beschäftigung

Hierzu zählen Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind. Dies gilt z.B. für Projekte, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten oder die Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen.  

Vertragliche Begrenzung

Dem Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, ob eine Entsendung im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dieser muss ein Datum enthalten, zu dem die Entsendung endet. In diesem Zusammenhang hat das BSG mit Urteil vom 04.05.1994 (11 RAr 55/93) entschieden, dass eine vertragliche Begrenzung zu verneinen ist, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der  - wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt.  

Eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt.  

Beendigung der Entsendung (Ausstrahlung)

Eine Ausstrahlungsbeschäftigung gilt regelmäßig als beendet, wenn der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der inländische Arbeitgeber gewechselt wird oder der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland ins Inland verlegt wird oder eine befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.   

Besonderheiten während der Entsendung (Ausstrahlung)

  • Wechsel des Arbeitgebers: erfolgt dieser lediglich dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes inländisches Unternehmen übernommen wird, so ist dieser Wechsel unbeachtlich. In diesen Fällen handelt  es sich um eine einheitliche Entsendung.
  • Eine Entsendung wird nicht unterbrochen, wenn ein vertraglich vorgesehener vorübergehender Aufenthalt im Inland während der Entsendung vereinbart wurde. Dies kann z.B. ein Urlaub oder eine geringfügige Beschäftigung zur Berichterstattung, zur Unterrichtung über neue Techniken, usw. von höchstens zwei Monaten/50 Arbeitstagen (vgl. hierzu § 8 SGB IV) sein.  

Entsendung (Ausstrahlung) im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Der  Beschäftigte muss im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein, wobei eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 7 SGB IV) im Inland (fort-) bestehen muss.  

Der im Ausland Beschäftigte muss organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers ausgegliedert sein bzw. bleiben. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit- u. U. in einer durch den Auslandseinsatz bedingten gelockerten Form – unterstehen.  

Im Übrigen muss sich der Arbeitsentgeltanspruch des im Ausland tätigen Arbeitnehmers gegen den inländischen Arbeitgeber richten, wobei ein wesentliches Indiz ist, wenn der inländische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterhin in der Lohnbuchhaltung wie für seine Beschäftigten im Inland ausweist.  

Zur Fortführung des in Deutschland begründeten Sozialversicherungsverhältnisses im Rahmen der Ausstrahlung des § 4 SGB IV reicht ein im Inland bestehendes sog. "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht aus. Es ist vielmehr Voraussetzung, dass die gegenseitigen sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflichten fortbestehen.  

Kriterien für ein "Rumpfarbeitsverhältnis" sind: Abreden über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Rückkehr ins Inland.  

Regelungen für Seeleute

Die Regelungen über die Ausstrahlung von Arbeitnehmern (§ 4 SGB IV) gelten seit dem 1. Januar 1998 ohne Einschränkung auch für die auf fremdflaggige Schiffe entsandten Personen. Abweichend hiervon sind vom Leser die folgenden Hinweise zu beachten, die u. a. von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeitet wurden.  

In der Seefahrt ist eine Entsendung in der Regel bereits auf Grund ihrer Besonderheiten zeitlich befristet; beispielsweise  

  • bei Entsendung für die Dauer einer Reise,
  • bei Urlaubsvertretung,
  • bei Charter eines Schiffes oder
  • bei befristeter Ausflaggung des Schiffes.  

Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nacheinander auf verschiedenen Schiffen ausgeübt wird.  

Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass das Heuerverhältnis eigens für die Beschäftigung begründet wird, und zwar auch bei Anmusterung im Ausland.  

Im Übrigen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Aussagen zu folgenden Detailfragen getroffen:  

a.)   Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge

b.)   Ausgeflaggte deutsche Schiffe

c.)   Schiffe unter fremder Flagge

d.)   Schiffe unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz bzw. eines Abkommensstaates

e.)   Beschäftigungsort  

Zu a.): Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das fremdflaggige Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.  

Zu b.): Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, jedoch nach § 7 Flaggenrechtsgesetz mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung, wenn diese Seeleute ungeachtet der Nationalität ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder in das Inland zurückkehren.  

Zu c.): Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland „bareboat“ gechartert sind, tritt eine Versicherungspflicht kraft  Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht kraft Ausstrahlung versichert.   Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung vor.  

Zu d.): Eine Entsendung kann grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz oder eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, vorliegen. In diesen Fällen sind jedoch vorrangig die besonderen Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.  

Zu e.): Für Seeleute gilt nach § 10 Abs. 3 SGB IV als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein inländischer Heimathafen nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

Zu Nigeria liegen nur Informationen zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung vor. Diese finden die Leser unter dem jeweiligen Kapitel.  

Hinweis

Ein Teil der Informationen wurden in stark gekürzter bzw. zusammengefasster Form einer Informationsbroschüre des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entnommen (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird für alle Aussagen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.   

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.  

Versicherungssystem

Die Einführung des National Health Insurance Scheme (NHIS) in Nigeria verlief nicht ohne Probleme. Das System soll den einfachen Zugang zu medizinischer Versorgung sicherstellen und soll als Patentrezept für die medizinischen Versorgungsprobleme in Nigeria dienen. Das als Partnerschaft zwischen der Regierung und der Bevölkerung konzipierte System soll die Gesundheit der Bevölkerung sicherstellen. Die aktuelle Regierung hat den offiziellen Start des Systems zunächst im öffentlichen Bereich für Juli 2005 angekündigt. Teile des privaten Sektor sind bereits in das System integriert.  Um an dem Programm teilzunehmen, muss sich der Beitragszahler bei einer der von der NHIS zugelassenen Health Maintenance Organisations (HMO) anmelden. Anschließend müssen sich die Beitragszahler bei einem primären medizinischen Versorgungsdienst ihrer Wahl (öffentlich oder privat) aus der von der HMO vorgelegten Liste der durch die NHIS genehmigten Anbieter anmelden. Bei der Registrierung erhält der Beitragszahler eine Ausweiskarte (ID) mit der persönlichen PIN-Nummer. Die Behandlung erfolgt auf Vorlage der Ausweiskarte durch den Beitragszahler. Der Beitragszahler kann den medizinischen Versorgungsdienst nach sechs Monaten wechseln, wenn er mit dessen Leistungen nicht zufrieden ist, während die HMO die Zahlungen für die vom Versorgungsdienstleister gelieferten Leistungen übernimmt.   

Gesundheitssystem

Das Hauptorgan der Regierung für das Gesundheitswesen ist das Bundesgesundheitsministerium. Das Gesundheitsministerium ist für die Koordination aller Aktivitäten im Bereich Gesundheitswesen im gesamten Land verantwortlich.   

Medizinische und Gesundheitsdienste sind ebenfalls Aufgabe der Regierung, die Krankenhäuser in den großen Städten unterhält. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik, die vom Bundesgesundheitsministerium finanziert wird.  

Infrastruktur

Öffentliche (staatliche Krankenhäuser):

Diese umfassen die allgemeinen Krankenhäuser, die Universitäts- und Fachkliniken, staatliche medizinische Zentren und ganzheitliche Gesundheitszentren. Die Gebühren sind moderat, doch einigen Krankenhäusern fehlt es an Ausrüstung und ausreichendem Komfort. Es treten oftmals Verzögerungen auf und vielfach werden Untersuchungen aufgrund der großen Anzahl an Patienten nicht sofort durchgeführt.   

Private Krankenhäuser:

Hierbei handelt es sich um Standard-Krankenhäuser. Diese Krankenhäuser verfügen nur teilweise über eine ausreichende Ausstattung und müssen Patienten für Labortests und Röntgenuntersuchungen oftmals an größere Krankenhäuser überweisen. Diese Krankenhäuser sind im Allgemeinen teurer.   

Anzahl und Ausstattung der Krankenhäuser:

Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen.   

Unter den folgenden Links gibt es weitere Informationen zu den Unikliniken, staatlichen medizinischen Zentren, allgemeinen und spezialisierten Krankenhäusern im ganzen Land:  

www.health.gov.ng/index.php/parastatals/teaching-hospitals www.health.gov.ng/index.php/parastatals/federal-medical-centres www.health.gov.ng/index.php/parastatals/specialty-hospitals  

Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten. Zu den Fachkliniken zählen orthopädische Kliniken, psychatrische Kliniken, etc.   

Aufnahme in einem Krankenhaus:

Vor Beginn der Behandlung muss generell eine Vorauszahlung hinterlegt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Abschluss der Behandlung. Einige staatliche und private Unternehmen haben Aufnahmevereinbarungen mit Gesundheitsdienstleistern getroffen, um die medizinische Versorgung ihrer Belegschaft zu gewährleisten.   

Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen. Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen.  

Arzneimittel:

Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Es gibt zahlreiche Apotheken in den verschiedenen Landesteilen Nigerias.   

Die National Agency for Food and Drug Administration and Control (NAFDAC) hat ebenfalls umfangreiche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass diese Apotheken überwacht werden und der nigerianischen Bevölkerung unverfälschte Medikamente verkaufen.  

Allgemeine Grundsätze zur Behandlung außerhalb der EU

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2004 nicht nur den § 13 SGB V geändert und erweitert, sondern auch den § 18 SGB V modifiziert.  

Die letztgenannte Gesetzesregelung befasst sich jetzt mit der Kostenübernahme von Behandlungen außerhalb des Geltungsbereiches der EG und des EWR. Außer der Ausweitung des Geltungsbereiches „außerhalb der EG und des EWR“ hat sich gesetzlich nicht viel geändert. Nach wie vor kann die Krankenkasse die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches ganz oder teilweise übernehmen.  

Die Gestaltung als Ermessensleistung ermöglicht den Krankenkassen wie bisher eine flexible Handhabung. Dabei sollen allerdings auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.  

§ 18 SGB V ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Krankheit zwar im Inland behandelt werden könnte, aber wegen mangelnder Kapazitäten und dadurch bedingten Wartezeiten eine frühzeitigere Behandlung außerhalb der EG / des EWR aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist.  

Das Ermessen der Krankenkassen betrifft nur die Sachleistungen. Übernimmt die Krankenkasse die Sachleistung, ist Krankengeld trotz Aufenthalt außerhalb der EG / des EWR  zu zahlen.  

Trotz der medizinischen Dringlichkeit einer Behandlung darf der Leser eines nicht außer Acht lassen: Die angewandte Behandlungsmethode muss dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, d.h. der Erfolg der Maßnahme muss durch wissenschaftlich einwandfrei geführte Statistiken nachgewiesen sein. Ebenso gilt: Eine Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb der EG bzw. des EWR ist ausgeschlossen, wenn zwar eine bestimmte, vom Versicherten bevorzugte Therapie nur außerhalb der EG/des EWR erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl. BSG-Urteil vom 16.06.1999 – B 1 KR 4/98 R -).  

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, wenn sich der Leser im Vorfeld mit seiner Krankenkasse ins Benehmen setzt.  

Sonderregelung „Unverzügliche Behandlung“ (§ 18 Abs. 3 SGB V)

Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des vorübergehenden Aufenthaltes festgestellt hat. Die Kostenübernahme erfolgt maximal in Höhe der deutschen Vertragssätze und nur für längstens 6 Wochen im Kalenderjahr.  

Entsprechendes gilt übrigens auch für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind.  

Kostenerstattung im Rahmen des § 17 SGB V

Wenn Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten diese die ihnen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber (§ 17 Abs. 1 SGB V).  

Dies gilt auch für die i. R. d. § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen, soweit diese das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen.  

Die Krankenkasse wiederum erstattet dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten; allerdings nur in der Höhe nach deutschem Recht.  

Aus verwaltungsökonomischen Gründen haben deutsche Großunternehmen mit internationalen Aktivitäten insbesondere mit Ersatz- und Ortskrankenkassen pauschale Kostenerstattungen vereinbart. Entsprechende Vereinbarungen gibt es auch zwischen der See- Krankenkasse und Reedereien.  

Die Erstattungspflicht der Krankenkasse nach § 17 SGB V besteht ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber!

Es liegen keine Informationen vor.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB XI

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1).  

Die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI) werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt (Satz 2).  

Die Pflegesachleistungen werden für diesen Zeitraum nur weiter gewährt, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet (Satz 3).  

Ebenso deutlich weist § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI darauf hin, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Pflegekassen ergibt sich dies aus dem Umkehrschluss des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthaltes bereits Pflegebedürftigkeit vorlag oder eine solche während des dortigen Aufenthaltes eintritt.  

Die Pflegeleistungen ruhen also spätestens ab dem 43. Tag des Auslandsaufenthalts.  

Es soll aber einige wenige deutsche Pflegekassen geben, die bereits ab dem 1. Tag des Auslandsaufenthalts  den Leistungsanspruch ruhen lassen, wenn bereits von vornherein ein Auslandsaufenthalt von länger als sechs Wochen im Kalenderjahr geplant ist.

Es liegen keine Informationen vor.  

Allgemeiner Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Die Aussagen wurden teilweise bzw. stark gekürzt Informationsbroschüren der DRV Bund entnommen. Trotz dieser zuverlässigen Quelle sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung können aus ihnen nicht abgeleitet werden.  

Die „Versicherungspflicht auf Antrag“ im Rahmen des § 4 SGB VI

Sind Personen nicht in der deutschen Rentenversicherung aufgrund einer Entsendung versicherungspflichtig, können sie sich unter Umständen auf Antrag pflichtversichern, wenn sie Deutscher oder Staatsangehöriger eines Landes sind, in dem das Europäische Gemeinschaftsrecht gilt.  

Die Versicherungspflicht auf Antrag ist nur dann möglich, wenn die Person für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt ist – unabhängig davon, ob sie für ein deutsches oder ein ausländisches Unternehmen arbeitet. Eine feste Zeitgrenze gibt es nicht. Die Beschäftigung kann auch einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Es kommt nur darauf an, dass sich ein begrenzter Zeitraum bestimmen lässt – entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder der Beschäftigung selbst.  

Den Antrag muss der deutsche Arbeitgeber beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die Versicherungspflicht auf Antrag beginnt mit dem Tag, nach dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist, frühestens aber mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.  

Bitte beachten:

Unbefristete Beschäftigungen werden von der Versicherungspflicht auf Antrag nicht erfasst.  

Sind Personen während ihrer Beschäftigung im Ausland dort rentenversichert, schließt das die Pflichtversicherung auf Antrag in der deutschen Rentenversicherung nicht aus. Somit kann es auch zu einer doppelten Beitragsbelastung für den Arbeitnehmer beziehungsweise den Arbeitgeber kommen. Am besten lassen sich daher beide vom zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger beraten.

Allgemeiner Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Grundlage ist u. a. das „Merkblatt 20“ der Bundesagentur für Arbeit. Trotz dieser Quelle und sorgfältigen Recherchen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zudem können nicht alle Bestimmungen und Fallgestaltungen erschöpfend dargestellt werden.  

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon  0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.  

Allgemeine Informationen

Verschiedene Studien des National Bureau of Statistics (NBS), der Central Bank of Nigeria (CBN), des National Directorate for Employment(NDE), des National Manpower Board und des Centre for Investment, Sustainable Development, Management and Environment haben ergeben, dass mehr als 80% der arbeitsfähigen Bevölkerung Nigerias arbeitslos ist und dass 60% der Arbeitslosen Abgänger der Haupt-oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind.   

Zu den Arbeitgebern in Nigeria zählen u.a. die Regierung, Banken, Ölfirmen, Telekommunikationsunternehmen,  Fast Food Outlets, Manufakturen, multinationale Konzerne, NGOs, Bildungseinrichtungen, Botschaften, Sicherheitsfirmen. Stellenangebote werden auf verschiedene Weise wie etwa intern, per Mund-zu-Mund-Propaganda oder Zeitungsanzeigen veröffentlicht.   

Unter den folgenden Links gibt es aktuelle Stellenausschreibungen in Nigeria:  

www.jobberman.com
www.nairaland.com/jobs  

Verwaltungsstruktur

“National Directorate of Employment” (NDE): 

Das NDE wurde am 26. März 1986 als Antwort auf die dringende Erfordernis der Einrichtung dauerhafter institutioneller Mechanismen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in Nigeria gegründet. Durch den Gründungsakt gemäß CAP 250 Laws of the Federal republic of Nigeria, 1999 (vormals Erlass Nr. 29 von 1989) wurde das NDE als Beschäftigungsagentur mit der Aufgabe des Entwurfs und der Implementierung von Programmen zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit gebildet.   

Die Aufgabe des NDE besteht weiterhin in der Erstellung von Richtlinien für die Entwicklung von Programmen mit arbeitsintensivem Potenzial sowie dem Aufbau und der Pflege einer Datenbank der Beschäftigungsverhältnisse und Stellenangebote des Landes, um Arbeitssuchenden Stellenangebote zur Verfügung zu stellen.   

Um diesen Auftrag zu erneuern, entwickelte das NDE vier Hauptprogramme: Vocational Skills Development (VSD), Small Scale Enterprises (SSE), Rural Employment Promotion (REP) und Special Public Works (SPW). Die Ziele dieser Beschäftigungsprogramme werden durch die folgenden Ausbildungsstrategien erreicht: Erwerb beruflicher Fähigkeiten, Schulung von Unternehmern und Geschäftsleuten, Landentwicklungsförderungen, körperliche Tätigkeiten, Beschäftigungsberatung und Verknüpfung sowie Umsiedlung geschulter Teilnehmer zur Existenzgründung.  

Arbeitsmarktprogramme

Vocational Skills Development programme (Programm zum Erwerb beruflicher Fachkenntnisse)

Diese Programm wird vom Vocational Skills Development Department der NDE ausgeführt und richtet sich an arbeitslose Schulabgänger (mit oder ohne Abschluss). Diese Schulabgänger werden männlichen und weiblichen Handwerksmeistern für einen ausreichenden Zeitraum zugeteilt, um die erforderlichen Fähigkeiten zu erwerben. In ländlichen Gebieten, wo Handwerksmeister ungeeignet sind oder nicht existieren, werden mobile Werkstätten (Schulen auf Rädern) eingesetzt, um Arbeitslose zu schulen, die keine Möglichkeit haben, an den in den Städten angebotenen Ausbildungen teilzunehmen.  

Small Scale Enterprises Programme (Programm für kleine Unternehmen) 

Die Small Scale Enterprises-Programme werden vom Small Scale Enterprises Department angeboten und richten sich an arbeitslose Absolventen von Universitäten, Hochschulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen. Die Zielgruppen nehmen an Unternehmerausbildungsprogrammen teil, um zu lernen, eigene Unternehmen zu gründen. Darüber hinaus werden die Teilnehmer zu Praktika in Büros entsandt, um praktische Erfahrungen zu sammeln. Nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Kurses unterstützt das NDE die Teilnehmer bei dem Erhalt eines Existenzgründungsdarlehens von der Nigerian Agricultural, Co-operative and Rural Development Bank (NACRDB).   

Rural Employment Promotion Programm (Landwirtschaftliches Programm zur Beschäftigungsförderung) 

Das NDE richtete das Rural Employment Promotion-Programm ein, um das Interesse arbeitsloser Jugendlicher an der Landwirtschaft zu wecken, die umfangreichen Möglichkeiten der Beschäftigung und Vermögensbildung im landwirtschaftlichen Sektor zu nutzen und letztendlich die Landflucht der Jugendlichen einzudämmen. Teilnehmer dieses Programms werden in moderner Landwirtschaft und den damit verbundenen Praktiken geschult.   

Special Public Works-Programm (Programm für besondere öffentliche Arbeiten)

Das Special Public Works-Programm wird vom Special Public Works Department geleitet und hat den Zweck, arbeitslosen Jugendlichen (mit oder ohne Abschluss) kurzfristig zeitlich begrenzte Beschäftigungsverhältnisse zu vermitteln. Das Ziel besteht darin, diese wertvollen Arbeitskräfte für die Ausführung erforderlicher und arbeitsintensiver öffentlicher Tätigkeiten einzusetzen und den Teilnehmern kurzfristige Beschäftigungen zu verschaffen, in denen sie neue Fertigkeiten und berufliche Fähigkeiten erwerben können.   

Zu diesen öffentlichen Projekten zählen beispielsweise Baumpflanzarbeiten, Straßenbau und -instandsetzung, Umweltverschönerung und -reinigung. Arbeitslose mit Abschluss werden darüber hinaus vorübergehend in Unternehmen eingesetzt, die mit dem NDE zusammenarbeiten und haben manchmal das Glück, eine Festanstellung zu erhalten. Das NDE unterstützt die Teilnehmer dieses Programms durch die Zahlung eines bestimmten Gehalts.  

National Poverty Eradication Programme (NAPEP) 

Das NAPEP wurde im Jahr 2001 eingerichtet, um die Armut in Nigeria zu bekämpfen.   

Das NAPEP implementiert Strategien zur Bekämpfung der Armut und überwacht und koordiniert alle diesbezüglichen Maßnahmen auf Bundes-, Landes-und kommunaler Ebene. Das Programm betreibt Büros in jedem Bundesstaat und den lokalen Regierungsbezirken in ganz Nigeria. Das Hauptziel des NAPEP besteht in der Beseitigung der extremen Armut und entspricht allgemein dem United Nations Millennium Development Goal (MDG).   

Das NAPEP führt die folgenden Pläne aus, um diese Ziele zu erreichen: 

  • Youth Empowerment Scheme (YES) (Jugendunterstützungsprogramm): Dieses Programm dient der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit. 
  • Capacity Enhancement Scheme (CES) (Fähigkeitsverbesserungsprogramm): Dieses Programm richtet sich an Menschen mit grundlegenden Fähigkeiten, die zusätzliche Unterstützung bei der beruflichen Weiterentwicklung benötigen, um die Vermögensbildung sicherzustellen und Armut zu vermeiden.
  • Community Enlightenment and Sensitization Scheme (COMESS) (Programm für öffentliche Aufklärung und Sensibilisierung): Hierbei handelt es sich um eine Reihe von Programmen, die verschiedene Medien zur Aufklärung der Öffentlichkeit, Hilfe zur Selbsthilfe, aktiven Eindämmung der Armut und Vermögensbildungsaktivitäten in den Gemeinden nutzt.
  • Social Welfare Service Scheme (SOWESS) (Soziales Wohlfahrtsprogramm): Das SOWESS fördert Projekte, die die soziale und persönliche Situation der Einwohner Nigerias verbessern.
  • Rural Infrastructure Development Scheme (RIDS) (Programm zur Entwicklung der ländlichen Infrastruktur)
  • Natural Resources Development & Conservation Scheme (NRDCS) (Programm zur Erschließung und Bewahrung natürlicher Ressourcen)   

Die Programme der NAPEP sollen verschiedenen Bevölkerungsschichten die Möglichkeit zur Teilnahme als Beitragsleister oder Nutznießer ermöglichen.  

Entsandte Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer auf Weisung ihres Arbeitgebers im Rahmen eines weiterhin bestehenden deutschen Beschäftigungsverhältnisses zur Ausübung einer Beschäftigung von begrenzter Dauer ins Ausland entsandt werden, unterliegen sie in der Regel weiterhin den Vorschriften über die deutsche Versicherungspflicht (vgl. hierzu § 4 SGB IV). Leistungen bei Arbeitslosigkeit können sie deshalb wie nach einer Beschäftigung in Deutschland in Anspruch nehmen. Entsandte Arbeitnehmer können die Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (vgl. hierzu § 28a SGB III) nicht in Anspruch nehmen.  

Das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ im Rahmen des § 28a SGB III

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der deutsche Gesetzgeber eine Weiterversicherung in der deutschen Arbeitslosenversicherung. Diese Weiterversicherung hat die etwas sperrige Bezeichnung „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ und ist im § 28a SGB III gesetzlich geregelt.   Für Personen, die im Nicht-EU-Ausland eine Beschäftigung ausüben, ist § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III relevant:  

„Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben.“  

Gelegentliche Abweichungen von der genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III).  

Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III).  

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III).  

Zu Detailfragen und zum Antragsprocedere wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständige Agentur für Arbeit.

Es liegen keine Informationen vor.  

Einleitender Hinweis

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der deutschen Unfallversicherungsträger. Grundlage für einige Inhalte sind Publikationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich der Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Unfallversicherungsträger.  

Allgemeine Hinweise

Personen, die sich auf Weisung ihres inländischen Arbeitgebers vom Inland in einen ausländischen Staat begeben, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, um dort eine zeitlich begrenzte Tätigkeit für den inländischen Arbeitgeber zu verrichten, unterstehen auf Grund der Regelungen zur Ausstrahlung (§ 4 SGB IV) weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Da eine feste Zeitgrenze nicht genannt ist, besteht auch für Tätigkeiten, die auf mehrere Jahre befristet sind, der deutsche Versicherungsschutz.  

Unschädlich ist, wenn die betreffende Person im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland eingestellt worden ist. War sie jedoch vorher nicht im Inland beschäftigt, muss sie hier wenigstens ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.  

Da die beschriebene Ausstrahlungsbeschäftigung unabhängig von einer etwaigen Versicherungspflicht im jeweiligen ausländischen Staat besteht, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Doppelversicherung entsteht: in der Bundesrepublik auf der Grundlage des § 4 SGB IV und im ausländischen Staat auf der Grundlage der dortigen Rechtsvorschriften. Für die Arbeitgeber bedeutet das u. a. eine mögliche doppelte Heranziehung zu Unfallversicherungsbeiträgen.  

Inanspruchnahme von Leistungen im sonstigen Ausland

Halten sich Personen mit Ansprüchen gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung in einem Staat auf, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, kann eine aushilfsweise Versorgung mit Sachleistungen nicht erfolgen.  

In diesen Fällen muss sich der betroffene Versicherte mit Unterstützung seines Arbeitgebers selbst um die ärztliche Versorgung bemühen. Die selbst beschafften und privat bezahlten Sachleistungen aus Anlass eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit sollte der Arbeitgeber im Rahmen der allgemeinen bestehenden Fürsorgepflicht vorab begleichen.  

Der betroffene Versicherte oder sein Arbeitgeber können die Belege über die von ihnen bezahlten Sachleistungen dem zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung zur Kostenerstattung vorlegen. Die Kostenerstattung erfolgt in einem angemessenen Umfang.  

Soweit der betroffene Versicherte Leistungen in Anspruch nimmt, die über den angemessenen Umfang hinausgehen (z. B. Wahl eines Einzelzimmers bei stationärer Behandlung, Spezialbehandlungen, usw.), kann keine Erstattung vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden.  

TIPP:

Über die vorläufige Übernahme von Kosten für Sachleistungen sollte eine arbeitsvertragliche Regelung getroffen werden.  

Rücktransport nach Deutschland

Die Kosten eines aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransports in das Inland nach Arbeitsunfall/Berufskrankheit sind grundsätzlich vom zuständigen Unfallversicherungsträger zu tragen.  

Wichtig:

Um spätere Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der medizinischen Indikation zur Rückkehr und der zu wählenden Transportart zu vermeiden, wird eine vorherige Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger dringend empfohlen. Bei der Beurteilung sollte der Betriebsarzt beteiligt werden.  

Freiwillige Auslandsversicherung (§§ 140 bis 142 SGB VII)

Scheidet der Arbeitnehmer aufgrund eines zunächst nicht begrenzten Auslandsaufenthalts oder weil die an eine Entsendung geknüpften Voraussetzungen nicht vorliegen, aus dem deutschen Sozialversicherungssystem aus, bieten einige Unfallversicherungsträger eine freiwillige Auslandsversicherung (AUV) an, um den Beschäftigten auch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz zu bieten (§ 140 ff SGB VII). Die Auslandsversicherung ermöglicht es dem Arbeitgeber, Mitarbeiter, die vorübergehend im Ausland tätig sind, zu versichern. Europäische Regelungen oder Sozialversicherungsabkommen dürfen jedoch nicht entgegenstehen.  

Eine Auslandsversicherung besteht derzeit als eigene Einrichtung bei der:  

  • Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BGRCI)
  • Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM)
  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)  

sowie als gemeinsame Einrichtung bei der:  

  • Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)
  • Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)
  • Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
  • Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
  • Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN)  

Ansprechpartner

Der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Spitzenverband der gewerblichen und öffentlichen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Funktion der Verbindungsstelle und des Sachleistungsaushilfeträgers für den Gesamtbereich der deutschen Unfallversicherung übertragen worden.

Alle Inhalte haben in der Regel den Rechtsstand Frühjahr 2018. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert unter Zuhilfenahme der folgenden Quellen: DVKA, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, BAMF und Wikipedia. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Aussagen rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Bei Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.