Länderinformationen Luxemburg

Hauptstadt Luxemburg
Fläche 2.586,4 km²
Einwohnerzahl 660.809
Regierungssystem Repräsentative Demokratie in der Form einer konstitutionellen Monarchie
Religion 68,7 % Katholiken, 3,7 % protestantische, evangelikale und orthodoxe Kirchen, 2,6 % nichtchristliche Religionsgemeinschaften wie Juden und Muslime, 24,9 % konfessionslos
Amtssprache Luxemburgisch, Französisch, Deutsch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .lu

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Luxemburgs.

Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Beschränkungen im Land
Firmen, öffentliche Einrichtung oder Behörden können unter Berufung auf das Hausrecht z.B. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verlangen. Diese Regelungen werden auch durch das Ministerium für Gesundheit der Luxemburger Regierung veröffentlicht.

Terrorismus

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate in Luxemburg ist niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle kommen insbesondere an Bahnhöfen vor.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts sollten anlässlich einer Reise überprüft und vervollständigt werden. Bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition wird eine Meningokokken-Impfung für Kinder und Jugendliche empfohlen.

Medizinische Versorgung
Es besteht in Luxemburg für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit
Luxemburg ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein. Dies gilt nicht für Flugreisen, hier muss bei Abflug aus Luxemburg ein gültiger Ausweis vorgelegt werden.

Minderjährige
Minderjährigen, die ohne ihre Erziehungsberechtigten reisen, wird empfohlen, eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitzuführen, auch wenn es hierzu keine gesetzliche Verpflichtung gibt.

Unterliegt die Sorge und somit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Luxemburger Recht, ist die Beglaubigung der Unterschrift mindestens eines der sorgeberechtigten Elternteile durch die Luxemburger Meldebehörden erforderlich.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Luxemburg finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Luxemburg

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Luxemburg sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Luxemburg ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke - des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,

  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die luxemburgischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Luxemburg ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die luxemburgischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Luxemburg arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Luxemburg im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Ministère du Travail et de la Sécurité Sociale, 26, rue Zithe, 2936 Luxemburg, Luxemburg zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die luxemburgischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Luxemburg und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Luxemburg den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Luxemburg gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Luxemburg entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung.  

Geldleistungen:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Leistungen.  

Sachleistungen:
Zusätzlich für Empfänger einer Leistung der sozialen Sicherheit.  

Rechtsgrundlage

Band I des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2010.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige).
  • Rentenempfänger.
  • Menschen, die beitragspflichtige Einkommensersatzleistungen beziehen.
  • Empfänger einer Ergänzungsleistung zum garantierten Mindesteinkommen.  

Freiwillige Versicherung möglich.

Geldleistungen:
Alle Arbeitnehmer und Rentenempfänger, die eine Erwerbstätigkeit ausüben. Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.  

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Menschen, die nur gelegentlich erwerbstätig sind, wobei die Dauer nicht über 3 Monate im Jahr hinausgehen darf.  

Finanzierung

Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und staatliche Subventionen.  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  • Sachleistungen: 5,6 % insgesamt, davon 2,8 % Arbeitnehmer, 2,8 % Arbeitgeber. Zusätzlich zahlen Arbeitgeber Beitrag abhängig von Abwesenheitsquote in ihrem Unternehmen.
  • Geldleistungen: 0,5 %, davon 0,25 % Arbeitnehmer, 0,25 % Arbeitgeber.  

Staat:

  • Sachleistungen: Staat trägt 40 % der auf die Sachleistungen im Krankheitsfall entfallenden Beiträge.
  • Geldleistungen: Staat trägt 40 % der auf die Geldleistungen bei Krankheit entfallenden Beiträge.  

Beitragsbemessungsgrenze: € 9.614,82 im Monat.  

Versicherungspflichtgrenze: Keine.  

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Krankengeld
Arbeiter haben ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld.   Angestellte haben einen Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bis zum Ende des Monats, in den der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt (durchschnittlich 13 Wochen).   Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt ab dem 3. Tag der Krankheit.  

Dauer:

  • Höchstens 52 Wochen.
  • Zahlung der Leistung endet, wenn Invalidenrente (pension d'invalidité) gezahlt wird oder wenn Kontroll- oder Beratungsmaßnahmen gegenüber anderen Leistungssystemen nicht eingehalten wurden.  

Höhe:

  • 100 % des Einkommens, das der Versicherte bei Fortsetzung der Arbeit erzielt hätte.
  • Monatliche Leistung darf den sozialen Mindestlohn (salaire social minimum) nicht unterschreiten und das 5-Fache des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen.  

Das Krankengeld unterliegt der luxemburgischen Steuerpflicht.  

Sterbegeld bzw. Bestattungsbeihilfe (Indemnité funéraire)

  • € 1.007,72.
  • Für Kinder unter 6 Jahren: 50 %.
  • Für Totgeburten: 20 %.  

Ambulante ärztliche Behandlung

  • Alle durch das Ministerium für Gesundheit zugelassenen Ärzte.
  • Freie Arztwahl in jedem Krankheitsfall, auch von Fachärzten.
  • Honorarvorschuss durch den Versicherten, danach Erstattung durch die Kasse. In einigen Fällen indirekte Zahlung durch die Kasse.
  • Selbstbeteiligung von 20 % des normalen Gebührentarifs für Arztbesuche.
  • Selbstbeteiligung von 12 % für andere Eingriffe und Dienstleistungen.
  • Keine Beteiligung bei Hämodialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie und Vorsorgeuntersuchungen.
  • Im Laufe eines Jahres darf die Selbstbeteiligung 2,5 % des beitragspflichtigen Jahreseinkommens nicht übersteigen.  

Ambulante zahnärztliche Behandlung

  • Umfasst konservierende Behandlung, Extraktionen, kieferorthopädische Behandlung und Prothesen. Rückerstattung nach den in den Tarifverträgen vorgesehenen Gebührensätzen.
  • Volle Erstattung bis zu € 60 im Jahr, darüber Erstattung zu 88 %.  

Zahnersatz

  • Bei regelmäßigen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen wird Zahnersatz voll erstattet, sonst Selbstbeteiligung von 80 %. Zusätzliche Kosten für Zahnersatz und Leistungen, die über den zweckmäßigen und notwendigen Umfang hinausgehen, werden nicht übernommen.
  • Volle Erstattung bis zu € 60 im Jahr, darüber Erstattung zu 88 %.  

Stationäre Krankenhausbehandlung

  • Freie Wahl des Krankenhauses (mit Genehmigung der Kasse auch im Ausland). Zugang auf Einweisung durch den behandelnden Arzt.
  • Selbstbeteiligung an den Verpflegungskosten: € 20,93 pro Tag für max. 30 Tage.  

Arzneimittel Erstattung je nach Kategorie:

  • Arzneimittel mit normalem Erstattungssatz: 80 %.
  • Arzneimittel mit Vorzugssatz: 100 %.
  • Arzneimittel mit reduziertem Erstattungssatz: 40 %.  

Heil- und Hilfsmittel
Nach vorheriger Genehmigung durch die Kasse: Kostenübernahme nach Gebührenordnung.  

Medizinische Rehabilitation
Z. B. Massage oder Krankengymnastik. 30 % Eigenanteil ist zu zahlen. Vorherige Genehmigung für Behandlung ist einzuholen.  

Transport- und Fahrtkosten
Erstattung unter bestimmten Bedingungen.  

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.  

Versicherungssystem

Soziale Pflegeversicherung: Durch Beiträge sowie Beteiligung des Staates finanzierte obligatorische soziale Pflegeversicherung für alle Menschen, die als pflegebedürftig anerkannt werden, unabhängig von Alter, Einkommen oder Wohnsitz.

Rechtsgrundlage

Gesetz vom 19. Juni 1998 zur Einführung der Pflegeversicherung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005.

Gedecktes Risiko

Pflegebedürftig ist, wer wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung für die grundlegenden alltäglichen Verrichtungen in erheblichem Umfang und regelmäßig Hilfe Dritter benötigt (Körperpflege, Ernährung, Mobilität). Ziel der Pflegeversicherung ist die Deckung der Kosten für die Unterstützung und Pflege pflegebedürftiger Menschen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Leistungen für alle Versicherten der Krankenversicherung. Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

  • Sonderbeitrag der Versicherten in Höhe von 1,4 % der Erwerbseinkünfte, Einkommensersatzleistungen und Einkünfte aus Vermögen.
  • Beitrag des Staates in Höhe von 40 % zu den gesamten Ausgaben der Pflegeversicherung.
  • Keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Allgemeines
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden als Sachleistungen und Geldleistungen erbracht (Erstattung der Kosten für den Einsatz von Fachpersonal). Sachleistungen können teilweise in Geldleistungen umgewandelt werden (finanzielle Anerkennung für nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen). Der Pflegebedürftige kann gemischte Leistungen wählen (als Kombination aus Sach- und Geldleistungen).

Keine Wartezeit für Pflichtversicherte und Versicherte mit freiwilliger weiterführender Versicherung (Pflegeversicherung).
Freiwillig Versicherte: Anspruch nach Wartezeit von 1 Jahr.

Leistungen werden gewährt, wenn

  • der Pflegebedürftige mind. 3,5 Stunden pro Woche der Hilfe und Pflege bei der Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens bedarf,
  • der Pflegezustand voraussichtlich länger als 6 Monate andauert oder unumkehrbar ist.

Begutachter
Beurteilung durch einen Arzt oder eine Fachkraft des Gesundheitswesens (Krankenschwester, Physiotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Psychologe oder Sozialarbeiter).

Indikatoren für Pflegebedürftigkeit
Ermittlung anhand eines Fragebogens mit medizinischer und/oder funktioneller Beurteilung. Hilfe und Pflege sowie deren Häufigkeit werden durch ein fachübergreifendes Team festgelegt. Die erforderlichen Maßnahmen werden in einer zur Erbringung benötigten Zeiteinheit angegeben.

Die wesentlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens umfassen:

  • Körperpflege (waschen, Mund- und Zahnpflege, Hautpflege, Stuhlgang, Pflege von Hauterkrankungen).
  • Ernährung: Vorbereitung zur Aufnahme eines geeigneten Nahrungsmittels und die Hilfe bei der Aufnahme dieses Nahrungsmittels.
  • Mobilität: Einnahme und Wechsel von Positionen, sich an- und ausziehen, Bewegung in der Wohnung, halten in einer geeigneten Position, Treppensteigen, das Verlassen und Betreten der Wohnung.

Die Gesetzgebung sieht keine Kategorie für pflegebedürftige Menschen vor. Jede Pflegemaßnahme ist individuell und jeder hat Anspruch auf die festgelegten Leistungen vorbehaltlich Mindestkriterien und Obergrenzen.

Die Leistungen können auf Anfrage neu beurteilt werden (durch den Pflegebedürftigen, seine nicht-gewerbsmäßigen Pflegeperson, den Anbieter von Hilfe und Pflege, die Nationale Krankenkasse (Caisse nationale de santé) oder die Beurteilungs- und Orientierungseinheit, Cellule d’évaluation et d’orientation).

Die Leistungen werden regelmäßig überprüft, um den Pflegeplan an die Bedürfnisse des Hilfeempfängers anzupassen. Dem zuständigen Träger obliegt die Qualitätskontrolle für die dem Hilfeempfänger erbrachten Leistungen und ihre Abstimmung auf dessen Erfordernisse. Diese Kontrolle erfolgt sporadisch.

Pflegegrade
Keine Pflegestufen, individuelle Abstimmung.

Leistungserbringer
4 Arten von professionellen Anbietern:

  • Hilfs- und Pflegenetz,
  • Halbstationäre Einrichtungen,
  • Pflegeeinrichtungen für den ständigen Aufenthalt,
  • Pflegeeinrichtungen für den vorübergehenden Aufenthalt .

Die Anbieter in der Pflegeversicherung müssen über eine Bestätigung des Ministeriums verfügen, um Aktivitäten im Bereich der Hilfe und Pflege anbieten zu können. Zusätzlich muss eine Hilfe- und Pflegevereinbarung geschlossen werden und das Rahmenübereinkommen, welches die Rechte und Pflichten beschreibt, eingehalten werden.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:
Unterstützung und Pflege kann durch eine oder mehrere Menschen im sozialen Umfeld (wie Familienmitglieder, Verwandte, Nachbarn und Freunde) erbracht werden, die dazu in der Lage sind die notwendige Hilfe zu leisten. Dies kann auch eine Pflegeperson sein, die vom Pflegebedürftigen als Arbeitnehmer ein Entgelt erhält.

Häusliche Pflege als Sachleistung

  • Hilfe und Pflege, die für die Ausführung der Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig sind.
  • Hilfe zur allgemeinen Reinigung von Wohnung und Wäsche.
  • Unterstützungsaktivitäten: Anwesenheit in der Wohnung eines Menschen, der nicht allein gelassen werden kann, spezielle individuelle Betreuung, Begleitung beim Einkaufen oder bei Verwaltungswegen außerdem Unterstützungsaktivitäten in der Gruppe, insbesondere bei halbstationärer Unterbringung.
  • Professionelle Beratung, um die Eigenständigkeit des Betroffenen zu erhalten, sowie zur Schulung für das soziale Umfeld des Pflegebedürftigen in angemessenen Hilfs- und Pflegetechniken.

Die Leistungen werden so lange gewährt, wie der Zustand der Pflegebedürftigkeit anhält. Die erforderlichen Hilfs- und Pflegeprodukte werden im Rahmen eines Pauschalbetrags erstattet.

Im Gesetz vorgesehene Höchstgrenzen: Tätigkeiten des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 24,5 Stunden pro Woche; kann in Ausnahmefällen auf 38,5 Stunden erhöht werden.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Der Besuch einer halbstationären Einrichtung umfasst Aktivitäten der Unterstützung in der Gruppe. Hilfe und Pflege für den Betroffenen während des Aufenthalts in einer halbstationären Einrichtung gemäß dem Pflegeplan.

Gesetzliche Höchstgrenzen:
Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 24,5 Stunden pro Woche; kann in Ausnahmefällen auf 38,5 Stunden erhöht werden.

Gruppenunterstützungsaktivitäten:
7 Tage. Diese Tätigkeiten unterteilen sich in spezifische Tätigkeiten zur Erhaltung der Eigenständigkeit. Die Leistungen werden so lange gewährt, wie der Zustand der Pflegebedürftigkeit anhält.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

  • Hilfe und Pflege, die für die Ausführung der Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig sind.
  • Unterstützungsaktivitäten: Spezielle individuelle Betreuung, Aktivitäten zur Unterstützung in der Gruppe.
  • Rückerstattung der Kosten für Erwerb oder Miete technischer Hilfsmittel, die nicht in der Grundausstattung der Einrichtung enthalten sind: Leistungen werden so lange gewährt, wie der Zustand der Pflegebedürftigkeit anhält.

Die Pflege wird in „integrierten Zentren“ (Altersheim) sowie in „Pflegeheimen“ (Einrichtungen für lange Aufenthalte Pflegebedürftiger) erbracht.

Häusliche Pflege als Geldleistung

Wert der Geldleistungen: € 25 pro Stunde; Obergrenze der Geldleistungen € 262,50 (10,5 Stunden) pro Woche.

Die Leistungen werden so lange gewährt, wie der Zustand der Pflegebedürftigkeit anhält.

Bewertungs- und Orientierungsgruppe (Cellule d’évaluation et d’orientation, CEO) überzeugt sich während der Bewertung der Pflegebedürftigkeit des Versicherten davon, dass ein informeller Helfer zur Verfügung steht, der in der Lage ist, die Pflege auszuführen. Der informelle Helfer darf kein professioneller Leistungserbringer sein und muss die Pflege ausführen können (körperliche Befähigung, Nähe, Verfügbarkeit usw.).

Sofern kein informeller Pfleger zur Verfügung steht, der in der Lage ist, die Pflege auszuführen, hat die CEO die Möglichkeit, der Verwaltungseinrichtung nahezulegen, die Zahlung der Geldleistungen abzulehnen. In diesem Fall hat der Versicherte lediglich Anspruch auf die Sachleistungen.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Möglich. Für die Dauer des stationären Aufenthalts stationäre Pflegeleistungen, ansonsten häusliche Pflegeleistungen.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Kann nicht durch eine Geldleistung ersetzt werden. Geldleistungen für Pflegepersonen Geldleistungen für den informellen Helfer betragen € 25 pro Stunde. Sind auf 10,5 Stunden Pflege pro Woche beschränkt in denen Verrichtungen des täglichen Lebens erbracht werden. Beiträge zur Rentenversicherung für nicht-gewerbsmäßige Pflegeperson entsprechend der Höhe der Geldleistungen werden ebenfalls übernommen. Geldleistungen werden an den Pflegebedürftigen selbst gezahlt, der damit den informellen Helfer für die erbrachten Leistungen vergütet.

Sonstige Geldleistungen

  • Rückerstattung der Kosten für Erwerb oder Miete technischer Hilfsmittel wie Rollstuhl, angemessenes Bett, Gehstock, Sitze, Wanne.
  • Finanzielle Unterstützung für Ankauf von notwendigen Produkten für Hilfe und Pflege.
  • Pauschale für Pflegehilfsmittel.
  • Die Pflegeversicherung kann auch häusliche Gerätschaften und Umbauten beinhalten.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Die gesetzliche Rentenversicherung Luxemburgs ist innerhalb der Sozialversicherung ein eigenständiger Versicherungszweig. Sie beruht auf dem Versicherungsprinzip und wird im Umlageverfahren unter erheblicher Beteiligung des Staates finanziert.

Die gesetzliche Rentenversicherung wurde im Januar 1912 zunächst für Arbeiter eingeführt. 1926 wurden die bis dahin bestehenden Gesetze über Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherung nach dem Vorbild des deutschen Rechts zusammengefasst und um eine Rentenversicherung für Hinterbliebene ergänzt (Code des Assurances Sociales – CAS).

Neben den Arbeitern wurden nach und nach auch Angestellte und Selbständige (Handwerker, Landwirte, Händler und Industrielle sowie Angehörige freier Berufe) durch die Schaffung eigener Rentensysteme in die Rentenversicherung einbezogen. 1988 wurde der „Code des Assurances Sociales“ überarbeitet, wobei die zum Teil erheblich voneinander abweichenden verschiedenen Systeme koordiniert wurden. Für die Rentenversicherung Luxemburgs existiert seither ein einheitliches allgemeines System für alle Arbeitnehmer und Selbständige, das seit dem 1. Januar 2009 durch die Caisse Nationale d’Assurance Pension (CNAP) verwaltet wird.

Rechtsgrundlage

Band III des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2012.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Freiwillige Versicherung sowie rückwirkender Erwerb von Anrechnungszeiten möglich.

Ausnahmen:
Befreit von Versicherungspflicht ist, wer eine berufliche Tätigkeit über vorab festgelegten Zeitraum von höchstens 3 Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausübt. Selbständige Erwerbstätigkeit versicherungsfrei, wenn Einkommen daraus nicht mehr als einem Drittel des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) entspricht.

Finanzierung

24,0 %, davon 8,0 % Arbeitnehmer, 8,0 % Arbeitgeber, 8,0 % Staat.

Finanzierung langfristiger Leistungen:
Einheitliches Finanzierungssystem für beitragsabhängige Renten (Invalidität, Alter, Hinterbliebene) auf der Grundlage eines Umlageverfahrens für Deckungszeiträume von jeweils 7 Jahren, Rücklagenbildung in Höhe von mind. dem 1,5-Fachem der jährlichen Leistungen.

Beitragsbemessungsgrenze:

  • € 115.377,84 (jährlich),
  • € 9.614,82 im Monat.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenarten werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Invalidenpension
Eine Invalidenpension können Versicherte nach luxemburgischem Recht erhalten, wenn sie vor Vollendung des 65. Lebensjahres aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sind, aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, und eine bestimmte Mindestversicherungszeit nachweisen.

Ist die Arbeitsfähigkeit infolge längerer Krankheit oder eines Gebrechens so gemindert, dass Versicherte

  • ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder
  • eine andere ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben können, gelten sie nach luxemburgischem Recht als invalide.

Die medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes wird vom medizinischen Dienst des zuständigen luxemburgischen Rentenversicherungsträgers vorgenommen.

Um Anspruch auf Invalidenpension zu haben,

  • dürfen Versicherte noch nicht 65 Jahre alt sein,
  • müssen Versicherte jede selbständige Tätigkeit, die der Versicherungspflicht unterliegt, aufgeben und
  • müssen die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllen.

Üben Versicherte ihre selbständige Tätigkeit im Ausland aus, besteht kein Anspruch auf Invalidenrente, wenn das Einkommen aus dieser Tätigkeit ein Drittel des in Luxemburg geltenden sozialen Mindestlohnes überschreitet.

Die erforderliche Wartezeit ist erfüllt, wenn die Versicherten während der letzten drei Jahre vor Eintritt der Invalidität eine Versicherungszeit von mindestens zwölf Monaten nachweisen. Falls sie in diesen drei Jahren gleichgestellte Zeiten zurückgelegt haben, wird die Frist um diese Zeiten entsprechend verlängert. Für die Wartezeit zählen auch die Versicherungszeiten aus den anderen EU/EWR-Staaten. Versicherte müssen die Wartezeit aber nicht erfüllen, wenn die Invalidität auf einen Unfall oder eine anerkannte Berufskrankheit, die während der Versicherung eingetreten ist, zurückzuführen ist.

Die Invalidenpension setzt sich aus zwei Beträgen zusammen: einer Pauschalsteigerung und einer proportionalen Steigerung. Die Pauschalsteigerung ist abhängig vom Umfang der zurückgelegten Versicherungszeiten. Die proportionale Steigerung errechnet sich aus dem Gesamtbetrag Ihrer beitragspflichtigen Arbeitsverdienste.

Ausgangsbasis für die Berechnung der Invalidenpension ist immer der Wert des Jahres 1984 bei einem Index stand von 100 der Lebenshaltungskosten. Die so berechnete Pension wird dann an die Entwicklung der Löhne (Ajustement) und den jeweiligen Indexstand der Lebenshaltungskosten angepasst.

Die Invalidenpension beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie beginnt jedoch frühestens ein Jahr vor dem Tag der Rentenantragstellung. Haben Versicherte nach dem Beginn ihrer Invalidenpension Krankengeld bezogen, wird die ihnen für diese Zeit zustehende Pension an die Krankenkasse überwiesen. Einen eventuellen Differenzbetrag überweist ihnen die Krankenkasse.

Die Invalidenpension wird so lange gezahlt, wie Invalidität vorliegt. Wenn das 65. Lebensjahr vollendet wurde, wird die Invalidenpension in eine Alterspension umgewandelt.

Alterspension
Nach luxemburgischen Rechtsvorschriften kann eine Regelalterspension ab Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine vorzeitige Alterspension ab Vollendung des 57. oder des 60. Lebensjahres gezahlt werden.

Die Regelalterspension wird ab dem 65. Lebensjahr gezahlt, wenn eine Wartezeit von zehn Jahren zurückgelegt wurde.

Eine vorzeitige Alterspension können Versicherte ab 57 oder 60 Jahren bekommen.

  • Ab Vollendung des 57. Lebensjahres wird Versicherten die Pension gezahlt, wenn sie die Wartezeit von 480 Monaten Pflichtbeitragszeiten erfüllen.
  • Ab Vollendung des 60. Lebensjahres können Versicherte die Pension erhalten, wenn sie die Wartezeit von 480 Monaten Versicherungszeit nachweisen. Von den 480 Monaten müssen nur 120 Monate Zeiten der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung sein oder Zeiten, für die freiwillige Beiträge nachgezahlt wurden.

Die Alterspension wird so berechnet wie die Invalidenpension und setzt sich aus zwei Beträgen zusammen: einer Pauschalsteigerung und einer proportionalen Steigerung.

Die Regelalterspension beginnt einen Tag vor dem 65. Geburtstag. Die vorzeitigen Alterspensionen beginnen, wenn die jeweils erforderliche Wartezeit erfüllt ist.

Hinterbliebenenpension
Folgende Personen können Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension aus der luxemburgischen Rentenversicherung haben:

  • der überlebende Ehegatte oder Partner
  • der geschiedene Ehegatte oder der Partner, dessen Partnerschaft rechtmäßig aufgelöst wurde
  • Verwandte und Verschwägerte in direkter Linie oder Verwandte einer Seitenlinie bis zum zweiten Grad, wenn der Verstorbene keinen Ehegatten oder Partner hinterlassen hat
  • Kinder des Verstorbenen

 

In Luxemburg ist es seit dem Jahr 2004 gesetzlich zugelassen, dass zwei volljährige Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts ein „partenariat enregistré“ (eingetragene Lebenspartnerschaft) miteinander schließen, um das gemeinsame Zusammenleben zu organisieren. Hieraus können Hinterbliebenenpensionsansprüche hergeleitet werden.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

 

 

Versicherungssystem

Staatlicher Beschäftigungsfonds:
Durch einen besonderen Fonds (vornehmlich staatlich) finanziertes System mit Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die vom früheren Entgelt abhängen.

Rechtsgrundlage

Artikel L521-1 bis 527-4 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail) in der durch das Gesetz vom 31. Juli 2006 geänderten Fassung.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer, Jugendliche, die nach Abschluss ihrer Ausbildung arbeitslos sind, Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgeben mussten und eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen.

Finanzierung

Der Beschäftigungsfonds wird durch Solidaritätssteuern natürlicher und juristischer Personen und durch eine allgemeine Budgetzuweisung des Staates finanziert.

Beteiligung des Staates:
Finanzierung durch einen Beschäftigungsfonds, in den u.a. ein jährlicher Staatszuschuss und ein auf den Benzinpreis erhobener Sozialbeitrag fließen.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld (bei voller Arbeitslosigkeit)
Voraussetzungen:

  • Unverschuldete Arbeitslosigkeit.
  • Keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme einer Teilzeittätigkeit, für die Anti-Kumulierungsregeln gelten.
  • Arbeitsfähig sein.
  • Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.
  • Alter zwischen 16 und 65 Jahren.
  • Als arbeitsuchend gemeldet.
  • Bereitschaft zur Annahme angemessener Arbeit oder Teilnahme an Aktivierungsmaßnahme.
  • Wohnsitz in Luxemburg zum Zeitpunkt der Kündigung.
  • Leistungsantrag muss binnen 2 Wochen gestellt werden.

Mindestversicherungszeit: Beschäftigungsverhältnis von mind. 26 Wochen im vorangegangenen Jahr.

Leistungsdauer:

  • 365 Kalendertage im Zeitraum von 24 Monaten (maximal die Anzahl der Arbeitstage in diesem Referenzzeitraum).
  • 182 Kalendertage zusätzlich bei besonders schwer zu vermittelnden Menschen.
  • 50-jährige und ältere Arbeitslose: Verlängerung um 12, 9 oder 6 Monate bei 30, 25 oder 20 Jahren Mitgliedschaft in der Rentenversicherung.

Leistungshöhe:

  • 80 % des Bezugseinkommens.
  • Leistung höchstens € 4.807,40, nach mehr als 182 Tagen Arbeitslosigkeit im Zeitraum von 12 Monaten € 3.845,92.
  • Für ergänzende Leistung max. € 2.884,44 monatlich.

Familienzulagen:
Erhöhung des Arbeitslosengeldsatzes auf 85 % des Bezugseinkommens bei unterhaltsberechtigten Kindern. Diese Geldleistung unterliegt der luxemburgischen Steuerpflicht.

Arbeitslosengeld bei teilweiser oder zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit Voraussetzungen:
Verkürzung der normalen Arbeitszeit oder Einführung von zwei oder mehr arbeitslosen Tagen in der Arbeitswoche.

Regelmäßig beschäftigte Arbeiter bei Eintritt der Teilarbeitslosigkeit. Formen:

  • Witterungsbedingte Arbeitslosigkeit.
  • Betrieblich bedingte Arbeitslosigkeit.
  • Konjunkturelle oder strukturelle Arbeitslosigkeit.

Leistungshöhe: 80 % des Bruttostundenlohns (90 % bei Ausbildung), jedoch nicht mehr als das 2,5-Fache des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) von € 11,12 pro Stunde. Die ersten 16 Stunden gehen zu Lasten des Arbeitgebers. Diese Geldleistung unterliegt der luxemburgischen Steuerpflicht.

Vorruhestandsgeld für ältere Arbeitslose
Definition:
Vorruhestandsgeld (indemnité de préretraite) zum Abbau eines strukturell überhöhten Personalbestands und von Verzerrungen der Altersstruktur der Arbeitnehmer. Das Vorruhestandsgeld wird auch im Falle von Nacht- und Schichtarbeit angewandt. Die Leistung wird von den Arbeitgebern gezahlt und teilweise vom Beschäftigungsfonds zurückerstattet.

Voraussetzungen:

  • Das Alter von 57 Jahren muss vollendet sein, und in den folgenden 3 Jahren müssen die Bedingungen für eine vorgezogene Altersrente (pension de vieillesse anticipée) und bestimmte Bedingungen in Bezug auf die geleistete Arbeit erfüllt werden.
  • Es darf keine Erwerbstätigkeit (außer geringfügige und gelegentliche Tätigkeiten) ausgeübt werden.

Leistungshöhe:
Prozentsatz des früheren Bruttoentgelts des Arbeitnehmers in den vorausgegangenen 3 Monaten:

  • 85 % in den ersten 12 Monaten.
  • 80 % in den folgenden 12 Monaten.
  • 75 % in den nächsten 12 Monaten.

Diese Geldleistung unterliegt der luxemburgischen Steuerpflicht.

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung:
Aus Prämien der Arbeitgeber finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und weitere Gruppen mit Sach- und Geldleistungen, deren Höhe abhängig ist vom erlittenen Schaden und dem Einkommensverlust.

Rechtsgrundlage

Band II des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2010.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Menschen, die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Auszubildende, Teilnehmer an Eingliederungs- oder Wiedereingliederungslehrgang.

Versicherungsschutz für bestimmte Personengruppen bei bestimmten Aktivitäten:
Schulkinder, Schüler und Studenten in Bildungseinrichtungen; Kinder unter 6 Jahren, die in staatlich anerkannten Einrichtungen untergebracht sind; Menschen, die für Hilfs- und Rettungsdienste tätig sind; ehrenamtliche Tätigkeit für soziale und therapeutische Dienste im Auftrag einer anerkannten Einrichtung ausführen usw.

Keine freiwillige Versicherung.

Finanzierung

Kollektive Beiträge entsprechend dem Beitragsatz, der von der Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident) festgelegt und auf der Grundlage des Bruttoarbeitseinkommens berechnet wird (Mindestwert von € 1.922,96 im Monat und Höchstwert von € 9.614,82 im Monat).

Für das Steuerjahr 2016 wurde ein einheitlicher Beitragssatz von 1 % festgelegt.

Finanzierung langfristiger Leistungen:
Umlageverfahren und Bildung einer Rücklage von mind. dem 2,5-Fachen der jährlichen Leistungssumme des allgemeinen Systems (außer Abfindungen).

Beteiligung des Staates für bestimmte Leistungen (im Rahmen bestimmter Sonderregelungen).

Beitragsbemessungsgrenze:

  • Mindestwert: € 1.922,96,
  • Höchstwert € 9.614,82 im Monat.

Deckungsbereich

Arbeitsunfälle
Unfall, den ein Versicherter aufgrund der Arbeit oder bei Ausübung der Arbeit erleidet und der Verletzungen verursacht. Der Unfall muss sich aufgrund der Arbeit oder bei Ausübung der Arbeit ereignet haben und innerhalb eines Jahres gemeldet werden.

Wegeunfälle
Wegeunfälle gedeckt, auch Unfälle zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort der Mahlzeiteinnahme. Der Unfall muss sich auf dem normalen und unmittelbaren Weg des Arbeitnehmers von seinem üblichen Wohnsitz zu seinem Arbeitsplatz und wieder zurück ereignet haben. Arbeitsweg ist auch: der Weg, der

  • zwischen Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz (sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist).
  • zwischen Arbeitsplatz und dem Ort, an dem der Versicherte in der Regel sein Mittagessen zu sich nimmt (Restaurant, Kantine, usw.).

Grundsätzlich muss der Unfall auf dem normalen und direkten Weg eintreten.

Berufskrankheiten
Eine Krankheit wird dann als Berufskrankheit angesehen, wenn diese in der Tabelle über Berufskrankheiten aufgelistet ist und als Folge der Aussetzung eines bestimmten Risikos identifiziert wurde. Die Tabelle wird durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt, auf Vorschlag eines Rates für Berufskrankheiten.

Nicht in der Liste aufgeführte Krankheiten können auch als Berufskrankheiten angesehen werden, wenn die versicherte Person den beruflichen Ursprung dieser Krankheit nachweisen kann. Krankheiten mit dem entscheidenden Ursprung in einer versicherten beruflichen Tätigkeit. Muss innerhalb eines Jahres gemeldet werden.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sachleistungen

  • Freie Wahl zwischen Ärzten und Krankenhäusern.
  • Keine Zuzahlung des Versicherten.
  • Die Bezahlung erfolgt direkt durch den Versicherungsträger (Association d’assurance accident).
  • Unbegrenzte Leistungsdauer.

Vorübergehende Geldleistung (Verletztengeld)

  • Keine Karenzzeit.
  • Geldleistung bei vorübergehender bzw. vorläufiger Erwerbsunfähigkeit (indemnité pécuniaire): Bis zur Heilung, jedoch max. für 52 Wochen innerhalb eines Referenzzeitraums von 104 Wochen.
  • Bei Konsolidierung mit bleibenden Folgen erfolgt die Bewilligung einer Leistung für Nichtvermögensschaden.
  • Das Krankengeld berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen, das der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung der Arbeit erzielt hätte.
  • Geldleistung unterliegt der luxemburgischen Steuerpflicht.

Endgültige Geldleistung (Rente)

  • Beurteilung des Grades durch medizinischen Kontrolldienst (contrôle médical de la sécurité sociale).
  • Teilweise Unfallrente (rente d'accident):Dauernde Erwerbsunfähigkeit und Einkommensverlust von mind. 10 % aufgrund eines Arbeitsunfalls (beurteilt durch den medizinischen Kontrolldienst).
  • Revision der Beihife für Qualitätsverlust (indemnités pour préjudice physiologique et d'agrément) auf Antrag bei dauerhafter Verschlechterung um mind. 10 %.
  • Unfallrente kann auf Antrag oder automatisch innerhalb von 3 Jahren bei Veränderungen des durch die Rente kompensierten Einkommensverlusts überprüft werden.
  • Geldleistung unterliegt der luxemburgischen Steuerpflicht.

Medizinische Rehabilitation
Die Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident) kann eine Heilbehandlung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers anordnen. Überbrückungsrente (rente d’attente) zum Ausgleich der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, der im Fall von beruflicher Rehabilitation aufgrund eines Arbeitsunfalls von seiner Arbeit freigestellt wird, und zur Deckung der beruflichen Umschulungsmaßnahmen.

Bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen im privaten Sektor muss für Menschen mit Behinderungen reserviert werden (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten). Im öffentlichen Sektor sind dies grundsätzlich 5% des gesamten Personalbestands. Arbeitgeber, die mehr Behinderte beschäftigen als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl, können von einer teilweisen Befreiung von den Sozialabgaben und einer Beteiligung des Staates am Lohn der Menschen mit Behinderungen profitieren.

Sonstige Leistungen
Entschädigung für eventuellen zusätzlichen materiellen Schaden (z. B. Kleidung), der durch einen Unfall verursacht wurde.

Entschädigung für den Schaden, der an einem zum Zeitpunkt des Unfalls verwendeten Kraftfahrzeug verursacht wurde. (Begrenzung: Selbstbeteiligung von 2/3 des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) bis zu einem Höchstbetrag des 5- oder 7-Fachen des sozialen Mindestlohns, je nachdem, ob es sich um einen Wegeunfall oder um einen Unfall am Arbeitsplatz handelt).

Erstattung besonderer Kosten der Wohnungsanpassung.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht. Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung.

In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Garantiertes Mindesteinkommen (revenu minimum garanti):

  • Kampf gegen soziale Ausgrenzung. Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts und Maßnahmen der beruflichen und sozialen Eingliederung. Das garantierte Mindesteinkommen wird entweder als Eingliederungshilfe (indemnité d'insertion) oder als Ergänzungsbetrag (allocation complémentaire) zum Ausgleich der Differenz zwischen den Höchstbeträgen des garantierten Mindesteinkommens und der Summe aller Ressourcen, über die der Haushalt verfügt, gewährt.
  • Subjektives Recht, nicht willkürlich. Gewährung des Ergänzungsbetrags durch das Sozialamt der Gemeinde, in der der Antragsteller lebt, oder durch den Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité). Die Eingliederungshilfe wird vom Nationalen Solidaritätsfonds gewährt.

Besonderes garantiertes Mindesteinkommen für Schwerbehinderte (Revenu minimum garanti spécifique pour personnes gravement handicapées) in Höhe von € 1.348,18 pro Monat, gezahlt durch den Nationalen Solidaritätsfonds.

Rechtsgrundlage

Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen (revenu minimum garanti) vom 29. April 1999.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Allgemeines Recht:
Menschen, die mind. 5 Jahre in den vergangenen 20 Jahren ihren ständigen Wohnsitz in Luxemburg hatten. Diese Bedingung gilt nicht für Bürger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz und für Flüchtlinge oder Staatenlose.

Finanzierung

Vom Staat und aus verschiedenen anderen Quellen finanziert, etwa Erlösen der nationalen Lotterie, Schenkungen und Vermächtnissen.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Voraussetzungen:

  • Rechtmäßiger ständiger Wohnsitz in Luxemburg in mind. 5 der vorangegangenen 20 Jahre. Diese Bedingung gilt nicht für Bürger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz und für Flüchtlinge oder Staatenlose.
  • Keine Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit.
  • Ab 25 Jahren; Ausnahmen für Arbeitsunfähige und Menschen, die ein Kind aufziehen oder einen Kranken pflegen.

Leistungsdauer: Monatliche Zahlungen, solange Bedürftigkeit besteht und Bedingungen für Leistungsbezug erfüllt sind.

Geldleistungen (Stand: 1. Januar 2016)
Beträge ohne Kindergeld:

  • Alleinstehende/r: € 1.348,18.
  • Paar ohne Kinder: € 2.022,27.
  • Paar mit 1 Kind (10 Jahre): € 2.144,83.
  • Paar mit 2 Kindern (10 und 12 Jahre): € 2.267,39.
  • Paar mit 3 Kindern (8, 10 und 12 Jahre): € 2.389,95.
  • Alleinerziehende/r mit einem Kind (10 Jahre): € 1.470.
  • Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (10 und 12 Jahre): € 1.593,30.

Beträge einschließlich Familienleistungen:

  • Paar mit 1 Kind: (10 Jahre): € 2.347,13.
  • Paar mit 2 Kindern: (10 und 12 Jahre): € 2.772,80.
  • Paar mit 3 Kindern: (8, 10 und 12 Jahre): € 3.273,55.
  • Alleinerziehende(r) mit 1 Kind (10 Jahre): € 1.671,77.
  • Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (8 und 10 Jahre): € 2.066,36.

Kindergeld wird zusätzlich zum garantierten Mindesteinkommen (revenu minimum garanti) gezahlt.

Besonderes garantiertes Mindesteinkommen für Schwerbehinderte (Revenu minimum garanti spécifique pour personnes gravement handicapées) in Höhe von € 1.348,18 pro Monat, gezahlt durch den Nationalen Solidaritätsfonds.

Sonstige Leistungen
Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung. Kein besonderer Schutz und keine kostenfreien Sachleistungen bei Krankheit für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage

  • Code du travail (Arbeitsgesetzbuch).
  • Gesetz vom 13. Mai 2008 (Arbeitgeberversicherung auf Gegenseitigkeit - Mutualité des Employeurs).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Keine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten.

Finanzierung

Ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Bei der Entgeltfortzahlung wird bei den Arbeitnehmern nicht zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.
Arbeiter und Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bis zum Ende des Monats mit dem 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit (durchschnittlich 13 Wochen). Ausgleich der finanziellen Belastung durch eine gemeinsame Arbeitgeberversicherung (Mutualité des Employeurs).

Dem Arbeitgeber ist eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt ab dem 3. Tag der Krankheit vorzulegen.

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

Code du travail (Arbeitsgesetzbuch).

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

Gesetzlich:

  • Weniger als 5 Jahre: 2 Monate.
  • Zwischen 5 und 10 Jahren: 4 Monate.
  • 10 Jahre und mehr: 6 Monate.

Tarifvertragliche Zusatzregelungen denkbar, jedoch keine weiteren Informationen verfügbar. Verlängerung der Kündigungsfrist möglich bei Betrieben mit unter 20 Mitarbeitern: Kompensation mit Abfindung. Fristlose Kündigung nur aus schwerwiegendem Grund, der die Fortführung der Arbeitsbeziehung sofort und endgültig unmöglich macht.

Arbeitnehmern stehen während der Kündigungsfrist bis 6 Werktage Urlaub zu. Voraussetzung: Registrierung als arbeitsuchend und Nachweis der Vorstellungsgespräche.

Für Arbeitnehmer ist die Kündigungsfrist immer nur halb so lang wie für den Arbeitgeber, fristlose Kündigung nur aus schwerwiegendem Grund, der die Fortführung der Arbeitsbeziehung sofort und endgültig unmöglich macht.

Eine Probezeit zwischen 2 Wochen und 6 Monaten ist möglich. Während dieser kann nach Ablauf der Mindestprobezeit von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen der Vertrag aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall einen Tag pro Woche der Dauer der Probezeit. Es ergibt sich eine Mindestfrist von 15 Tagen und eine Höchstfrist von 24 Tagen. Davon ausgenommen ist die fristlose Kündigung aus schwerwiegendem Grund.

Kündigungsgründe

Gründe einer ordentlichen Kündigung sind entweder wirtschaftlicher oder privater Natur. Eine Vermengung ist unzulässig.

Kündigungsgründe aus persönlichem Grund:
Leistungsmängel, Leistungsverweigerung, Verspätung, Fehlzeiten u. a.
Gründe kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Kündigung per Einschreiben beim Arbeitgeber erfragen.

Unternehmen ab 150 Angestellten sowie Banken und Versicherungen:
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung muss ein Kündigungsvorgespräch geführt worden sein.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Der Arbeitnehmer darf sich von einem Mitarbeiter aus dem Unternehmen (z. B. Personalvertretung) begleiten lassen.

Abfindungen

  • Abfindung (bei ordentlicher Kündigung und unter bestimmten Voraussetzungen) abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Betrag: 1 bis 12 Monatsbezüge, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit.
  • Bei Betrieben unter 20 Mitarbeitern besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Abfindung durch Verlängerung der Kündigungsfrist zu kompensieren.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Entschädigungszahlung bzw. Schadenersatz bei fehlerhafter oder missbräuchlicher Kündigung.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Luxemburg

  • Gesetz vom 11. August 1982.
  • Gesetz vom 24. Februar 1984 zur Sprachordnung (Loi du 24 février 1984 sur le régime des langues).
  • Gesetz vom 19. Juni 1985.
  • Gesetz vom 19. Juni 1998 zur Einführung der Pflegeversicherung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und vom 29. August 2017.
  • Gesetz vom 29. April 1999.
  • Gesetz vom 29. März 2001, geändert durch das Gesetz vom 25. Januar 2008.
  • Wahlgesetz von 2003.
  • Gesetz vom 12. September 2003 (Loi modifiée du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées) mit Änderungen.
  • Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) für den Vaterschaftsurlaub.
  • Gesetz vom 25. Januar 2006 (Règlement grand-ducal du 25 janvier 2006 concernant l'organisation et le fonctionnement du Conseil supérieur des personnes handicapées) zur Organisation und Funktionsweise eines übergeordneten Rates für Menschen mit Behinderungen.
  • Gesetz vom 22. Juli 2008 über die Zugänglichkeit öffentlicher Anlagen für Menschen mit Behinderungen in Begleitung eines Assistenz-Hundes (Loi du 22 juillet 2008 relative à l'accessibilité des lieux ouverts au public aux personnes handicapées accompagnées de chiens d'assistance).
  • Großherzogliche Verordnungen vom 16. Dezember 1998, 14. September 1999, 17. Juli 2000, 23. November 2001 mit Änderungen, 7. Oktober 2004, 23. April 2004, 25. Januar 2006, 19. Dezember 2008, 11. Dezember 2008.
  • Gesetzes-Memorandum zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen vom 9. August 2011.
  • Band I des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2010.
  • Band III des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2012.
  • Band II des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2010.
  • Band IV des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 2008.
  • Band III des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2012.
  • Bildungsgesetz von 1973.
  • Gesetz vom 14. Juli 2015 über die Psychotherapie (Loi du 14 juillet 2015 portant création de la profession de psychothérapeute) mit Änderungen.    

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Innerhalb Luxemburgs gibt es keine einheitliche und allgemeingültige Definition von Behinderung. Auch verfügt Luxemburg über kein Rahmengesetz, welches alle Angebote und Leistungen für Menschen mit Behinderung beinhaltet.  

Die UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 1, definiert: "Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkungen mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."  

Zwei wichtige Begriffe, Nichtdiskriminierung und Menschenrechte, wurden durch das Gesetz zur Gleichbehandlung und die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingeführt. Ziel ist, dass diese Prinzipien in allen Bereichen Anwendung finden, die Menschen mit Behinderung betreffen.  

Definition des "Arbeitnehmers mit Behinderung" ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2003 (Loi du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées) mit folgendem Wortlaut geregelt: Ein Arbeitnehmer mit Behinderung im Sinne dieses Titels ist ein Mensch mit einer Erwerbsminderung von mind. 30 % infolge:

  • eines Arbeitsunfalls bei einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen oder
  • von Kriegsereignissen oder Besatzungsmaßnahmen oder
  • einer körperlichen, geistigen, sensorischen oder psychischen Einschränkung und/oder infolge von psychosozialen Erkrankungen, die die Grundbehinderung verstärken und die als fähig eingestuft wird, eine entlohnte Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in Behindertenwerkstätten auszuüben.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Feststellung:

  • Antrag bei der Wohngemeinde.
  • Medizinischer Kontrolldienst verantwortlich für Feststellung.  

Nachweise:

Vorzugskarte "Schwierigkeiten mit langem Stehen": Anrecht auf schnelle und prioritäre Bedienung und/oder auf einen garantierten Sitzplatz.  

Invalidenkarte A:

  • Voraussetzung: Körperbehinderung zwischen 30 % und 49 %.
  • Anrecht auf Ermäßigung von 50 % auf Tarife des öffentlichen Transportwesens.  

Invalidenkarte B:

  • Voraussetzung: Körperbehinderung ab 50 %.
  • Anrecht auf Ermäßigung von 75 % auf Tarife des öffentlichen Transportwesens; schnelle und bevorzugte Bedienung und/oder garantierter Sitzplatz.  

Invalidenkarte C:

  • Voraussetzung: aufgrund von körperlicher oder geistiger Behinderung auf Hilfe Dritter angewiesen.
  • Anrecht auf Ermäßigung von 75 % auf Tarife des öffentlichen Transportwesens; schnelle und bevorzugte Bedienung und/oder garantierter Sitzplatz; kann auf Begleitperson ausgedehnt werden.  

In der Praxis: Kostenlose Nutzung aller öffentlichen Transportmittel möglich (Invalidenkarte A bis C).  

Schwerbehindertenausweis

Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Menschen mit Behinderung können je nach Grad ihrer Behinderung einen Sonderausweis sowie einen Behindertenausweis der Kategorie A, B oder C beantragen und so kostenlos den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb Luxemburgs nutzen. Der Behindertenausweis dient in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis als Fahrtausweis auf allen Linien der Streckennetze öffentlicher Verkehrsmittel und für eine während seiner Gültigkeit unbegrenzte Anzahl von Fahrten.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Bei der Vergabe von Vorzugs- und Invalidenkarten wird der Grad der Behinderung innerhalb von 3 Stufen (A, B und C) kategorisiert. Die Stufe A entspricht einer Körperbehinderung von 30 % bis 49 %. Die Stufe B entspricht einer Körperbehinderung von 50 % und mehr. Die Stufe C bezieht sich auf Menschen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung auf Hilfe Dritter angewiesen sind.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Es gibt 3 Formen der Vormundschaft:

  • Vormundschaft (Tutelle): Strikteste Form, Aberkennung bestimmter Bürgerrechte (z. B. Wahlrecht).
  • Pflegschaft (Curatelle): Weniger einschränkend.
  • Rechtsschutz (Sauvegarde de justice): Insbesondere für Menschen mit geistigen Behinderungen.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Betreuungsplätze stehen unter verschiedenen Bedingungen kostenlos bereit. Die Plätze werden subventioniert. Es wird allerdings kein Betreuungsgeld gezahlt.  

Kindergeldzuschuss

Sonderleistungen für Kinder mit Behinderungen: Für Kinder mit Behinderungen unter 18 Jahren gibt es eine Sonderleistung i. H. v. € 200 (pro Kind mit Behinderung). Voraussetzung ist, dass die Kinder körperliche oder geistige Fähigkeiten haben, die gegenüber einem Kind des gleichen Alters um mind. 50 % herabgesetzt sind.  

Das Kindergeld wird bis zu einem Alter von 25 Jahren (bei schwerer Behinderung) bezahlt.  

Gemeinsamer Schulunterricht

Kinder mit Behinderungen müssen die Mindeststandards erfüllen, wenn sie am gemeinsamen Unterricht teilnehmen wollen.  

Es besteht kein Recht auf inklusiven Unterricht in einer Regelschule. 2 Arten des Unterrichts an Regelschulen für Kinder mit Behinderungen. Entweder Unterricht in speziellen Klassen an einer Regelschule oder inklusiver Unterricht.  

Service Rééducatif Ambulatoire (SREA):

  • Unterstützt Lehrpersonal und Schüler bei der Integration in Regelschule.
  • Es handelt sich hierbei um pädagogische Hilfestellung und Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung gemäß den Vorschlägen, die von der zuständigen nationalen, lokalen oder regionalen medizinisch-psychologisch-pädagogischen Kommission (Commission médico-psycho-pédagogique) erarbeitet werden.  

Förderschulen

Seit den 1970er Jahren verschiedene Arten von Förderschulen für Kinder mit Behinderungen (insgesamt 16).  

Seit den 2000er Jahren nimmt die Zahl der Förderschulen stetig ab, momentan liegt ihr Anteil an den Schulformen bei ungefähr 1 %. Obwohl die aktuelle Bildungspolitik die inklusive Bildung unterstützt, ist die komplette Abschaffung der Förderschule nicht vorgesehen.  

Die luxemburgische Gesetzgebung sieht neben den Unterstützungsmaßnahmen im regulären Unterricht auch die Möglichkeit der Beschulung in einer Einrichtung des Sonderschulwesens oder des Zentrums für Logopädie vor. Von einer "ergänzenden Integration" wird gesprochen, wenn das Kind ergänzend dazu für bestimmte Aktivitäten eine Klasse des Regelunterrichtswerks besucht. Möglich ist auch der Besuch eines Bildungsinstituts im Ausland.  

2013 wurde die erste Förderschule in "integrative Schule" (Centre scolaire inclusif régional) umbenannt, um die Kooperation mit der Regelschule zu fördern.  

Studenten

Studierende mit Behinderung haben die Möglichkeit, sich bei spezifischen Fragen an das Büro für Studierende mit Behinderungen zu wenden. Für alle Fragen zum Studium an der Universität Luxemburg steht die Studierenden-Dienststelle SEVE (Services des Etudes et de la vie étudiante) zur Verfügung.  

Der Leitspruch der Universität von Luxemburg (2005) hebt die Integration von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen hervor.  

2017 wurde ein neuer Hochschulakt verabschiedet. In diesem wird festgehalten, dass Einschränkungen durch angemessene Vorkehrungen überwunden werden können. Er soll 2018 in Kraft treten und gilt nur für die Universität von Luxemburg.  

2015 wurde ein neuer Campus der Universität eröffnet, der nach den Richtlinien für Barrierefreiheit geplant und gebaut wurde.  

Hilfen für Schulunterricht

Landesweiter "Spezialisierter Transport" für Kinder mit Behinderungen.  

Im regulären Sekundarunterricht gibt es "angemessene Vorkehrungen", deren Ziel darin besteht, die Beeinträchtigungen von Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen auszugleichen. Hierzu gehören unter anderem die Einrichtung des Klassenzimmers, eine unterschiedliche Gestaltung von Fragebögen, Verlängerung der Prüfungszeit oder zusätzliche Pausen während der Prüfungen, technische Hilfsmittel und Hilfe durch Dritte.  

Nach dem Inklusions-Gesetz (Accommodation Act) 2011 für Regelschulen müssen Tests und Examensunterlagen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst und auch in Brailleschrift übersetzt werden.  

Nachteilsausgleiche für Schüler und Studenten

Hinweis: Stand der Daten ist 2016.  

Schüler:

Spezieller Betreuungsplan je nach Art und Grad der Behinderung, mit den Eltern abgestimmt, umfasst u. a.

  • Anpassung des vom Klassenlehrer in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Team (das für die Klassen eines Jahrgangs zuständige Lehr- und Erzieherpersonal) erteilten Klassenunterrichts,
  • den Beistand in der Klasse durch ein oder mehrere Mitglieder des multiprofessionellen Teams, das dem pädagogischen Team angeschlossen ist,
  • den zeitweiligen Besuch einer anderen Klasse als der Regelklasse zwecks Aneignung bestimmter Lernstoffe,
  • Unterricht in einer Klasse für differenzierten Unterricht,
  • Unterricht in einer spezialisierten Schule oder Einrichtung in Luxemburg oder im Ausland,
  • angepasste Bewertungsmodalitäten bzw. Lehrpläne.  

Studierende:

Studierende, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung den öffentlichen Personenverkehr nicht nutzen können, haben die Möglichkeit, den spezialisierten Transport zu nutzen, der vom Ministerium für nachhaltige Entwicklung organisiert wird. Dazu ist die Invalidenkarte B oder C oder ein ärztliches Attest notwendig.  

Prävention und Gesundheitsförderung

Präventionsmaßnahmen: Frühförderung in Form einer individuellen therapeutischen und psychopädagogischen Betreuung. Ziel ist die Stimulierung der Möglichkeiten des Kindes und die Vorbeugung eventueller Entwicklungsverzögerungen und Nebenbehinderungen.  

Stand: 2016  

Früherkennung

Es existieren gesetzlich garantierte Dienstleistungen zur Früherkennung, zu frühzeitigen Eingriffsmöglichkeiten und zur maximalen Reduktion oder Prävention neuer Behinderungen.  

Stand: 2016  

Ambulante und stationäre Behandlung

Beispielsweise Massage oder Krankengymnastik. Eine vorherige Genehmigung für die Behandlung ist einzuholen.  

Eine Heilbehandlung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers kann von der Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident) angeordnet werden.  

Heil- und Hilfsmittel

Die Einführung der obligatorischen Pflegeversicherung 1998 stellt die Finanzierung von Heil- und Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen sicher.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Assurance dépendance (API; vergleichbar mit Persönlichem Budget):

  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit; ab mind. 3,5 Stunden Hilfebedarf pro Woche wird API gezahlt.
  • Ziel: Finanzierung von Services zur Kompensation der Behinderung; diese sind frei wählbar, z. B. für Persönliche Assistenz (kann auch Familienmitglied sein). Menschen mit Behinderungen sollen zu Hause gepflegt werden können.  

Besondere Kosten für die Wohnungsanpassung werden nach einem Arbeitsunfall erstattet.  

Betreutes Wohnen

Viele Einrichtungen bieten einen Service an, der Pflege zu Hause ermöglicht.  

Wohngruppen:

Wohngruppen von 8 bis 12 Menschen mit Behinderungen, oft 2 bis 3 Wohngruppen in einer Einrichtung; qualifiziertes Pflegepersonal unterstützt Bewohner je nach individuellem Bedarf; Trend geht zu immer kleineren Wohngruppen zur Förderung der Individualität.  

Assurance dépendance (API; vergleichbar mit Persönlichem Budget):

  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit; ab mind. 3,5 Stunden Hilfebedarf pro Woche wird API gezahlt.
  • Ziel: Finanzierung von Services zur Kompensation der Behinderung; diese sind frei wählbar, z. B. für Persönliche Assistenz (kann auch Familienmitglied sein).  

Leistungserbringer kann vom Pflegeempfänger selbst bestimmt werden.  

Sonstige Geldleistungen

  • Rückerstattung der Kosten für Erwerb oder Miete technischer Hilfsmittel wie Rollstuhl, angemessenes Bett, Gehstock, Sitze, Wanne.
  • Finanzielle Unterstützung für Ankauf von notwendigen Produkten für Hilfe und Pflege (Krankenunterlagen und Schutzvorrichtungen im Fall von täglich auftretender Inkontinenz).  

Persönliches Budget

Assurance dépendance (API; vergleichbar mit Persönlichem Budget):

  • Feststellung der Pflegebedürftigkeit; ab mind. 3,5 Stunden Hilfebedarf pro Woche wird API gezahlt.
  • Ziel: Finanzierung von Dienstleistungen zur Kompensation der Behinderung; diese sind frei wählbar, z. B. für Persönliche Assistenz (kann auch Familienmitglied sein).  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

UN-Behindertenrechtskonvention:

  • Die nationale Service-Agentur für Menschen mit Behinderungen Infohandicap sammelt Kommentare und sonstige Informationen zur UN-Behindertenrechtskonvention und bietet diese in Englisch, Französisch, Deutsch und Leichter Sprache an unter www.info-handicap.lu,
  • Ministerium für Familie, Integration und die Großregion überwacht die Umsetzung der Konvention. Seit 2011 gibt es Arbeitsgruppen dazu, z. B. für die Themen Information und Sensibilisierung, Zugang zu Informationen und Meinungsfreiheit, Gleichberechtigung usw. Die Gruppen stellen Probleme fest, erarbeiten Lösungen und kontaktieren dann das Ministerium.  

Gesetzes-Memorandum zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen vom 9. August 2011 bestellt 2 Institutionen zur Überwachung der Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen: Die luxemburgische Kommission der Menschenrechte (Commission consultative des Droits d l'Homme du Grand-Duché de Luxembourg - CCDH) und die Nationale Zentrum für Gleichbehandlung (Centre pour l'égalité de traitement - CET).  

Sonstige Hilfsangebote

Übertragung einer Zusammenfassung des nationalen Aktionsplans und der UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache verfügbar.  

Einige Verbände, die sich für Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen, z. B. Conseil National des Personnes Handicapées und Handicap International Luxembourg:

  • Sind meist Träger von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
  • Oft von Eltern von Menschen mit Behinderungen mitbegründet.  

Infohandicap:

Verband aller Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen. Nationaler Behindertenrat und Nationales Begegnungs- und Informationszentrum im Bereich Behinderung. Erstellt einen Überblick über alle Programme im Bereich der Bewusstseinsschaffung für das Thema Behinderung und bietet Informationsveranstaltungen an (z. B. für Ingenieure).  

Nationaler Ombudsmann (La Médiateure du Grand-Duché de Luxembourg):

Mediator für Konflikte zwischen Bürgern und Behörden  

Nationaler Hoher Rat für Menschen mit Behinderungen (Conseil supérieur des Personnes Handicapées):

Berät und unterstützt das Ministerium für Familie, Integration und der Großregion zum Thema Behinderung (Leistungen und Politik).  

Verband der Eltern von Kindern mit Behinderungen:

Angebot von Informationen für Angestellte im medizinischen Bereich.  

Sensibilisierungswochen rund um die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität der Stadt Luxemburg mit rund 60 Partnern. Fanden von Mai bis Juni 2017 zum 6. Mal statt. Ziel ist es, das Verständnis des Anderen zu fördern, um so Ängste abzubauen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Die Menschen, die von der Medizinischen Kommission der Agentur für Beschäftigung und Entwicklung (ADEM) als behinderte Angestellte anerkannt sind und eine Arbeit suchen, müssen sich beim ADEM registrieren. Die Kommission für Berufsberatung und berufliche Wiedereingliederung leitet sie dann auf den Arbeitsmarkt, der an ihre Fähigkeiten angepasst ist.  

Der Behinderten- und Umschulungsdienst (SHRP) ist für die Berufsberatung, Ausbildung, Vermittlung, Umerziehung, Integration und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen zuständig.  

Qualifizierung und Förderung

Gesetzliche Festlegung des Terminus "Arbeitnehmer mit Behinderung"; dieser erhält bei Vollzeitbeschäftigung (auf dem freien Arbeitsmarkt oder in geschützter Beschäftigung) den gleichen Mindestlohn wie ein Arbeitnehmer ohne Behinderung.  

Berufliche Wiedereingliederung:

Bis zum Alter von 50 Jahren hat der Versicherte an von der Kasse verfügten Rehabilitations- und Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei Weigerung kann Invalidenrente ruhen.   Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident) kann eine Heilbehandlung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers anordnen: Überbrückungsrente (rente d’attente) zum Ausgleich der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, der im Fall von beruflicher Rehabilitation aufgrund eines Arbeitsunfalls von seiner Arbeit freigestellt wird, und zur Deckung der beruflichen Umschulungsmaßnahmen (automatisch oder durch Zustimmung des Vorstands).  

Weiterbildung

Umschulungskurse werden in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für nationale Bildung, Kindheit und Jugend (MEN) organisiert, können aber auch Gegenstand von Initiativen auf lokaler Ebene sein (Gewerkschaften und/oder allgemein).  

Betrifft die Arbeitsunfähigkeit nur den erlernten Beruf bzw. die bisherige Tätigkeit, so können die Betroffenen an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilnehmen. Erfolgen keine Maßnahmen der internen oder externen Umsetzung, ist ein Entschädigungsverfahren für den Arbeitnehmer vorgesehen.  

Werkstätten für Behinderte

Die Abteilung für Beschäftigung ist mit der Koordinierung der Beschäftigungspolitiken beauftragt, welche sich insbesondere auf die Hilfen und Maßnahmen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung der Beschäftigung, die Hilfe bei der Wiedereingliederung von behinderten Arbeitnehmern (Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) oder Arbeitnehmern im Wiedereingliederungsverfahren beziehen.  

Arbeitgeberpflichten

Eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen im privaten Sektor muss für Menschen mit Behinderungen reserviert werden (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten). Im öffentlichen Sektor sind dies grundsätzlich 5% des gesamten Personalbestands. Arbeitgeber, die die Quote überschreiten, können eine teilweise Befreiung von den Sozialabgaben erhalten und der Staat beteiligt sich am Lohn für die Menschen mit Behinderungen.  

Arbeitnehmer mit Behinderung hat pro Jahr Anrecht auf weitere Urlaubstage.  

Anreize für Arbeitgeber

Zuschuss zur Anpassung von Arbeitsplätzen.  

Arbeitsassistenz

Ja, aber nicht über individuelle Budgets. Es gibt ein Programm für blinde oder taube Menschen.  

Kündigungsschutz

Die Gesetzgebung sieht keinen spezifischen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Behinderung vor.    

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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