Länderinformationen Niederlande

Hauptstadt Amsterdam
Fläche 41.543 km²
Einwohnerzahl 17.815.508
Regierungssystem konstitutionelle Monarchie mit parlamentarischem Regierungssystem
Religion römisch-katholisch 23 %; protestantisch 15 %; andere 10 %; Konfessionslos 52 %
Amtssprache Niederländisch, Westfriesisch (Provinz Friesland), Papiamentu (Bonaire), Englisch (Sint Eustatius und Saba)
Währung Euro
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .nl

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der niederländischen Regierung.

Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen. Nähere Informationen bietet die niederländische Regierung.

Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.

Empfehlungen

  • Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
  • Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
  • Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Maarten.

Terrorismus
Die Sicherheitsmaßnahmen wurden aufgrund der weltweit erhöhten Terrorgefahr insbesondere auf Flughäfen und Bahnhöfen verstärkt.

  • Rechnen Sie insbesondere auf den Zufahrtswegen zum und vom Flughafen Amsterdam Schiphol mit Verzögerungen.
  • Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.

Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl kommt insbesondere in den Großstädten vor.
In der Vergangenheit haben Betrüger in Amsterdam von Touristenfinanzielle Hilfen erbeten, um nach einem angeblichen Diebstahl zumindest Fahrtkosten bestreiten zu können; siehe auch Hinweise der deutschen Vertretungen in den Niederlanden zu Warnung vor Trickbetrügern.

In den niederländischen Überseegebieten in der Karibik kommen neben Diebstählen und anderer Kleinkriminalität auch Überfälle (auf der Straße und an Stränden) vor, insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Seien Sie vor allem an von Touristen stark frequentierten Orten in Großstädten, an Flughäfen und Bahnhöfen sowie auch in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Vermeiden Sie in der Karibik Aufenthalte in abgelegenen Gegenden einschließlich Stränden nach Einbruch der Dunkelheit.
  • Führen Sie wichtige Dokumente (Flugticket, Reisepass) stets nur in Fotokopie mit und hinterlegen Sie die Originale im Hotelsafe.
  • Lassen Sie sich aufgrund der zunehmenden Drogenproblematik nicht auf Bitten Dritter ein, für diese etwas zu transportieren.
  • Lassen Sie bei Hilfsersuchen Unbekannter Skepsis walten und vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch.

Natur und Klima
Es herrscht gemäßigtes Seeklima, in den Überseegebieten tropisches bzw. subtropisches Klima.

In der Karibik ist von Juni bis Ende November Wirbelsturmsaison. In dieser Zeit ist mit Tropenstürmen und intensiven Regenfällen zu rechnen.

Die karibischen Inseln der Niederlande und insbesondere Aruba liegen in einer seismisch aktiven Zone, so dass es zu Erd- und Seebeben kommen kann.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Das Auswärtige Amt empfiehlt, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen und zu vervollständigen.

In Aruba, Curaçao und St Maarten sowie den besonderen Gemeinden Bonaire, St Eustatius und Saba gelten zusätzlich die folgenden Vorschriften und Hinweise:

  • In Aruba, Curaçao, St. Maarten und Bonaire müssen alle Personen ab einem Alter von 9 Monaten, die aus einem Gelbfiebergebiet einreisen, eine Gelbfieberimpfung  nachweisen. In St. Eustatius ist eine Gelbfieberimpfung ab dem Alter von 6 Monaten vorgeschrieben. In Aruba, Curaçao und Bonaire gelten diese Vorschriften auch für alle Reisenden, die sich 12 Stunden oder länger im Transit eines Gelbfiebergebiets aufgehalten haben. In Saba besteht keine Impfpflicht für Gelbfieber.
  • Als Reiseimpfungen werden abhängig von den Aufenthaltsbedingungen Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B sowie ggf. Typhus und Tollwut empfohlen.

Das Versorgungsniveau in den Niederlanden entspricht europäischem Standard. In den in der Karibik belegenen Gebieten des Königreichs der Niederlande ist allerdings mit deutlichen Einschränkungen zu rechnen.

Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner beraten. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Durchfallerkrankungen
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:

  • Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch den Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden.
  • Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser.
  • Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser.
  • Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst.
  • Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern.
  • Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen.
  • Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel.

Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in den Niederlanden entspricht europäischem Standard. In den in der Karibik gelegenen Gebieten des Königreichs der Niederlande ist allerdings mit deutlichen Einschränkungen zu rechnen.

Deutsche Staatsangehörige können wie alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend in den Niederlanden (nicht aber in den in der Karibik gelegenen Gebieten) aufhalten, nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach niederländischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt.

Die deutsche gesetzliche Krankenkasse deckt die in der Karibik gelegenen Gebiete des Königreichs der Niederlande grundsätzlich nicht ab.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch reisemedizinische Beratungsstellen, Tropen- oder Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich. 

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise in die Niederlande (Teil des Königreichs in Europa) ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Die Niederlande sind Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.

Für die überseeischen autonomen Gebiete Aruba, Curaçao und St. Maarten (südlicher Teil) sowie für die besonderen Gemeinden der Niederlande Bonaire, St. Eustatius und Saba (karibischer Teil der Niederlande) gelten nicht die gleichen Einreisebestimmungen wie für die Niederlande. Reisende (ohne die Absicht, Arbeit aufzunehmen) müssen einen gültigen Reisepass, vorläufigen Reisepass oder Kinderreisepass mit sich führen.
Grundsätzlich können Grenzbeamte verlangen, dass das Reisedokument noch für weitere 6 Monate nach der geplanten Ausreise gültig ist. Die Einreise mit dem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis ist nicht möglich. Für Ihre Reisen nach Aruba und Curaçao benötigen Sie eine digitale Einreisekarte.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in den Niederlanden finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für die Niederlande

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in den Niederlanden sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in den Niederlanden ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die niederländischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in den Niederlanden ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die niederländischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in den Niederlanden arbeitet.

Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in den Niederlanden im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Sociale Verzekeringsbank, Kantoor Verzekeringen, Afdeling Internationale Detachering, Postbus 357, 1181 AJ Amstelveen, Niederlande zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die niederländischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in den Niederlanden und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in den Niederlanden den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in den Niederlanden gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in den Niederlanden entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung.

Sachleistungen:

  • Es gibt 2 verschiedene Arten von Krankenversicherungspolicen: Policen auf der Grundlage von Sachleistungen und Policen auf der Grundlage der Erstattung von Medizinkosten.
  • Das Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)) begründet eine allgemeine Versicherung für Menschen mit einem intensivem Langzeitpflegebedarf und Aufenthalte in Einrichtungen, wie beispielsweise gebrechliche ältere Menschen und Menschen mit schweren Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, bei denen eine engmaschige ganztägige Intensivpflege oder Beaufsichtigung erforderlich sind. Die Langzeitpflege kann in einer Einrichtung oder zu Hause erfolgen.

Geldleistungen:

  • Gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 2 Jahre der Krankheit (festgelegt im Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch).
  • Das Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) fungiert als Sicherheitsnetz für solche Arbeitnehmer, die kein Arbeitsverhältnis mehr mit einem Arbeitgeber haben; einige weitere Sonderfälle.

Rechtsgrundlagen

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber: Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek), Buch VII, Art. 629

Krankengeld: Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) vom 5. Juni 1913.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Alle Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben.

Arbeitnehmer: Ersatzeinkommen durch Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.

Arbeiternehmer ohne Beschäftigungsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag, der kürzlich endete, Leiharbeitnehmer, arbeitssuchende Arbeitnehmer): Krankengeld. Selbstständige haben gemäß dem Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) keinen Anspruch auf Krankengeld.

Anwartschaftszeit:

Es ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich.

Verwaltungsprocedere

Meldung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:

Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):

  • Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsvertrag
  • setzen die Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) über die Krankheit in Kenntnis und beantragen Krankengeld (innerhalb von 2 Tagen);
  • benachrichtigen das UWV über relevante Änderungen ihres gesundheitlichen Zustands oder ihrer Beschäftigung und über die Einkommenssituation;
  • wirken aktiv auf ihre Genesung hin;
  • halten Termine mit dem medizinischen Dienst der Kontrollinstitution ein.

Strengere Überprüfungen der Arbeitsunfähigkeit nach dem ersten Jahr seitdem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist: Die Leistung wird nur gezahlt, wenn die Person keiner passenden Beschäftigung, d.h. entsprechend ihren Kompetenzen/ihrer gesundheitlichen Situation, nachgehen kann. Im ersten Jahr wird die Leistung gezahlt, wenn die Person ihre vorhergehende Beschäftigung nicht mehr ausüben kann.

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber:

Bei einer Krankheitsmeldung müssen die Arbeitnehmer folgende Regeln befolgen:

Ihren Arbeitgeber über die Krankschreibung in Kenntnis setzen.

Der Arbeitgeber wird danach den Arzt ihres Arbeitsschutzdienstes auffordern, den gesundheitlichen Zustand des sich krankmeldenden Arbeitnehmers zu prüfen.

Karenzzeit:

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und Krankengeld: zwei Tage; Arbeitgeber und Arbeiternehmer können jedoch in den kollektiven Tarifverträgen festlegen, dass „keine Karenzfrist’ gilt.

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber:

  • 70% des Entgelts. Im ersten Jahr der Krankheit muss sich der Betrag auf den täglichen Mindestlohn belaufen. Dieser Prozentsatz kann mittels kollektiver Tarifverträge erhöht werden.
  • Im Schnitt monatliche Zahlung; je nach Vertrag.
  • Dauer: 104 Wochen.
  • Keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.

Krankengeldhöhe:

Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):

  • 70% des Tagesarbeitsentgelt*.
  • Monatliche Zahlung.
  • Keine langfristige Verringerung oder Erhöhung des Betrags.
  • Keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
  • In einigen Sektoren haben Arbeitgeber und Arbeiternehmer in den kollektiven Tarifverträgen einen Zuschlag zum Krankengeldgesetz vereinbart.

*Das Tagesarbeitsentgelt (dagloon) ist das Gesamteinkommen des vergangenen Kalenderjahres, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, dividiert durch 361. Das maximale Tagesarbeitsentgelt unterliegt einer Obergrenze.

Mindestkrankengeld:

Es gibt keine Mindestleistung.

Höchstkrankengeld:

Maximales Tagesarbeitsentgelt: €274,44.

Leistungsdauer:

104 Wochen.

Anrechenbare Zeiten:

Krankheitsperioden werden bei der Bestimmung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt.

Leistungsanpassung:

Die Leistungen sind einkommensabhängig. Das maximale Tagesarbeitsentgelt wird zweimal pro Jahr (im Januar und Juli) festgesetzt.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Das Krankengeld kann mit einer Beschäftigung kumuliert werden.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Krankengeld kann kumuliert werden mit:

Leistung bei Invalidität unter bestimmten Umständen

Kindergeld

Hinterbliebenenleistungen

Steuern:

Leistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen.

Sozialabgaben:

Beiträge nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) und dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw) werden über die ZW-Leistung gezahlt.

Beiträge nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, ANW), dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ) und dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) werden von Versorgungseinrichtungen einbehalten.

Sonstige Geldleistungen

Teilkrankengeld:

Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW):

Im Rahmen der Rückkehr an den Arbeitsplatz kann ein Teilkrankengeld gezahlt werden (für weitere Informationen siehe unter „Berufliche Wiedereingliederung’) und zwar höchstens 104 Wochen lang. In diesem Fall werden 70% des Erwerbseinkommens von der Krankengeldleistung abgezogen (die generell 70% des Tageseinkommens entspricht; in seltenen Fällen, bei denen das Krankengeld 100% des Tageseinkommens entspricht, werden 100% des Erwerbseinkommens von der Leistung in Abzug gebracht).

Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitnehmer, der die Arbeit auf Teilzeitbasis in den ersten zwei Jahren seiner Krankheit wieder aufnimmt, erhält 100% des Entgelts für die effektiv geleisteten Arbeitsstunden und mindestens 70% für die verbleibenden, nicht geleisteten Arbeitsstunden.

Handelt es sich bei der Beschäftigung jedoch um eine therapeutische Maßnahme (zur Unterstützung der Wiedereingliederung), erhält der Arbeitnehmer mindestens 70% für alle geleisteten Arbeitsstunden.

Die Anzahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer leisten kann, wird vom Betriebsarzt (Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) oder den medizinischen Beratern der Versicherungsgesellschaft und den Experten in Arbeitsfragen an der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) festgelegt (Krankengeld).

Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:

Kein Krankengeld zur Unterstützung von kranken Familienangehörigen, jedoch bezahlter Urlaub, wenn ein Familienmitglied krank geworden ist und keine andere Person für dessen Betreuung verfügbar ist.

Kurzfristiger Pflegeurlaub (kortdurend zorgverlof): höchstens das Zweifache der vertraglich vereinbarten Anzahl wöchentlicher Arbeitsstunden innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten. Das Arbeitsentgelt wird zu mindestens 70% weitergezahlt. Liegt der Betrag unter dem Mindestlohn, erfolgt die Zahlung in Höhe des Mindestlohns.

Notfallurlaub (calamiteitenverlof): Bei einem Notfall, der auch Familienangehörige betreffen kann, die plötzlich erkrankt sind und sofern keine Person für deren Pflege verfügbar ist. Das Entgelt wird solange bezahlt, wie der Notfall fortbesteht.

Krankengeld für Arbeitslose:

Bezieher von Arbeitslosengeld müssen die Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) in Kenntnis setzen.

Leistungsdauer: Nach 13 Wochen Krankschreibung wird das Arbeitslosengeld durch ein Krankengeld ersetzt, das für höchstens 104 Wochen gewährt wird. Nach der Genesung wird die Zahlung des Arbeitslosengelds wieder aufgenommen (sofern die Höchstdauer der Arbeitslosengeldleistung, auf die eine Person Anspruch hat, noch nicht erreicht ist).

Das Krankengeld wird entsprechend dem Arbeitslosengeld berechnet.

Sterbegeld

Sterbegeld (Overlijdensuitkering, Teil des Krankengeldgesetzes): 100% des täglichen Arbeitseinkommens für einen Monat nach dem Todestag, gezahlt an die Witwe/den Witwer, den Ex-Partner (mit dem die verstorbene Person die Haushaltskosten teilte) oder die minderjährigen Kinder der verstorbenen Person.

Liegen 70% des Tageslohns unter dem Existenzminimum (sociaal minimum), kann nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen (Toeslagenwet, TW) ein einkommensabhängiger Zuschlag bewilligt werden (Bedürftigkeitsnachweis).

Der einkommensabhängige Zuschlag steigert das Tageseinkommen des Haushalts des Antragsstellers bis zum täglichen „Existenzminimum’ (sociaal minimum), d.h. €64,75, oder, falls das ursprüngliche Einkommen unter dem Existenzminimum lag, bis zur Höhe des ursprünglichen Einkommens.

Leistungserbringer

Ärzte:

Alle zur Praktizierung qualifizierten Ärzte. Kein besonderer Beschäftigungsstatus erforderlich.

Vergütung:

  • Die Niederlande haben die fachärztliche Behandlung (einschließlich der Ärzte) in drei Gruppen eingeteilt, festgelegte, regulierte und nicht-regulierte Behandlungen:
  • Festgelegte Behandlungen: Ärzte und andere fachmedizinische Dienstleister werden direkt durch das Nationale Institut für das Gesundheitswesen (Zorginstituut Nederland) bezahlt.
  • Regulierte Behandlungen: Ärzte und andere fachmedizinische Dienstleister werden von privaten Krankenversicherern gezahlt; es gelten Maximaltarife, die von der Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen (Nederlandse Zorgautoriteit) festgelegt werden.
  • Nicht-regulierte Behandlungen: Ärzte und andere fachmedizinische Dienstleister werden von privaten Krankenversicherern gezahlt; keine Maximaltarife.

Krankenhäuser:

Alle Krankenhäuser in den Niederlanden sind private Einrichtungen. Alle Krankenhäuser (und Kliniken ) sind berechtigt, Dienstleistungen zu erbringen, Patienten erhalten aber nur (vollständige) Erstattungen, wenn das private Krankenhaus (oder die Privatklinik) einen Vertrag mit dem von ihnen gewählten Krankenversicherer unterhält.

Zahlungen an Krankenhäuser sind abhängig von der Art der angebotenen Gesundheitsversorgung:

  • festgelegte Krankenhauspflege: durch das Nationale Institut für das Gesundheitswesen (Zorginstituut Nederland) gezahlt;
  • regulierte Krankenhauspflege: Krankenhäuser werden von den privaten Krankenversicherer gezahlt; es gelten Maximaltarife, die von der Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen (Nederlandse Zorgautoriteit) festgelegt werden;
  • nicht-regulierte Krankenhauspflege: Krankenhäuser werden von den privaten Krankenversicherer gezahlt; keine Maximaltarife.

Sachleistungen

Anwartschaftszeit:

Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet):  

Keine Mindestversicherungszeit.

Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg):  

Wer aus dem Ausland in die Niederlande kommt, um sich dort niederzulassen, und folglich Anspruch auf Leistungen des Langzeitpflegegesetzes hat, unterliegt einer Mindestversicherungszeit von einem Monat für jedes Jahr, das die Person nicht unter dem Langzeitpflegegesetz versichert war. Die maximale Mindestversicherungszeit beträgt 12 Monate. Während der Mindestversicherungszeit kann Langzeitpflege empfangen werden, es werden jedoch keine Langzeitpflegeleistungen gezahlt.

Leistungsdauer:

Es gibt keine besonderen Begrenzungen.

Es gibt keinen besonderen Zeitraum, nach dessen Ablaufen medizinische Versorgung (in Bezug auf Zuständigkeiten) von der Gesundheitsversorgung auf die Langzeitpflege übertragen wird.

Ärztliche Behandlung:

  • Grundsätzlich besteht freie Arztwahl, sie kann jedoch Auswirkungen auf die Patientengebühren haben.
  • Sachleistungssystem: unterhält der Arzt keinen Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen, können höhere Patientengebühren anfallen;
  • Erstattungssystem: freie Arztwahl, keine Auswirkungen auf die Erstattung.
  • Die Überweisung zu Fachärzten durch den Allgemeinmediziner.

HINWEIS: Zahlungen erfolgen (indirekt) durch die privaten Krankenversicherer mit Hilfe der Krankenhäuser.

Zahnärztliche Behandlung:

Das Basispaket deckt vollständig folgende Zahnbehandlungen ab:

  • Im gesetzlich definierten Versicherungsschutz enthalten: Zahnpflege für Kinder bis zu 18 Jahren, einschließlich Prophylaxe, maximal zwei Fluoridanwendungen pro Jahr (ab sechs Jahren), Versiegelungen, regelmäßige Zahnpflege und chirurgische Eingriffe.
  • Zahnprothesen und spezielle chirurgische Eingriffe für Erwachsene, wenn es sich um schwere Entwicklungsstörungen, Wachstumsstörungen oder einen erworbenen Defekt im Zahn-, Kiefer- oder Mundraum handelt.
  • Alle anderen Arten der zahnmedizinischen Versorgung sind nicht im „Basispaket’ enthalten.

Zahnersatz:

Zahnprothese:

  • Patienten ab 18 Jahren: Selbstbeteiligung in Höhe von 25%. Es gibt keinen Grenzwert, es gibt jedoch feste Tarife, an die sich die Zahnärzte halten müssen.
  • Patienten unter 18 Jahren: Zahnmedizinische Versorgung wird durch das niederländische „Basispaket’ der versicherten Patienten abgedeckt. Herausnehmbare Prothesen sind vom Basispaket abgedeckt.
  • Es besteht die Möglichkeit, für Kinder unter 18 Jahren und Erwachsene eine Zusatzversicherung für die Kosten von medizinischer oder zahnmedizinischer Versorgung abzuschließen, die nicht über das Basispaket erstattet werden.

Arzneimittel:

Die obligatorische Kostenbeteiligung (die Franchise) von €385 gilt auch für in der Grundabdeckung beinhalteten Arzneimittel.

Arzneimittel werden von der privaten Krankenkasse erstattet bis zur Höhe des Durchschnittspreises der Standardpackung entsprechend einer bestimmten Klassifizierung von Arzneimitteln. Zuzahlungen können vom Versicherten selbst zu tragen sein, wenn er sich für die teurerer Variante entscheidet.

Heil- und Hilfsmittel:

In den Niederlanden werden die Kosten in der Regel in voller Höhe übernommen.

Ausnahmen:

Orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligung von €65,00 pro Jahr für Personen bis zum Alter von 16 Jahren bzw. von €130,00 pro Jahr für Personen ab 16 Jahren.

Hörhilfen: Selbstbeteiligung von 25% des Anschaffungspreises. Kosten für Ersatz, Batterien und Unterhalt obliegen dem Versicherten.

Stationäre Behandlung:

Freie Wahl unter den vom Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport auf Basis des Zulassungsgesetzes für Pflegeanbieter (Wet toelating zorginstellingen) zugelassenen Krankenhäusern und Einrichtungen.

Der Zugang zum Krankenhaus erfolgt durch eine Einweisung durch den Haus- oder Facharzt.

Sonstige Leistungen:

Sonstige Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet):

  • medizinische Hilfsmittel,
  • Krankentransport für bestimmte Gruppen,
  • Zentren für Hörhilfen,
  • Genetische Untersuchungszentren,
  • außerklinische Hämodialyse,
  • Versorgung bei chronischen Atemerkrankungen,
  • Rehabilitation,
  • Thromboseprävention,
  • psychiatrische Versorgung in den ersten drei Jahren.
  • Transport durch Krankenwagen bei psychiatrischer Versorgung für Jugendliche

Sonstige Leistungen nach dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg):

  • Pflege von Blinden und Sehbehinderten,
  • psychiatrische Langzeitpflege für Erwachsene in einer professionellen Pflegeeinrichtung nach einem Zeitraum von drei Jahren (die ersten drei Jahre sind durch das Krankenversicherungsgesetz geregelt).
  • extramurale Pflege bei schweren geistigen, körperlichen oder sensorischen Beeinträchtigungen.

Zuzahlungen

Einleitender Hinweis:

„Eigenrisiko’-Patientengebühren und andere medizinische Kosten sind nicht steuerlich absetzbar.

Ärztliche Behandlung:

Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet):

Alle versicherten Personen ab dem Alter von 18 Jahren müssen die ersten €385 der Kosten ihrer medizinischen Versorgung (einschließ-lich Arzneimittel) pro Kalenderjahr selbst zahlen, danach sind ihre Behandlungskosten durch den Versicherungsvertrag abgedeckt. Diese Patientengebühr ist das sogenannte ‘Eigenrisiko’ (‘eigen risico’). Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Betrag, der einmal jährlich fällig wird. Ausnahmen gelten für die Leistungen von:

  • Allgemeinmedizinern,
  • Geburtshilfe,
  • Pflege bei Mutterschaft,
  • Pflege im Zusammenhang mit gewissen chronischen Erkrankungen (Diabetes Typ 2, COPD, CVR),
  • bezirkliche Pflegeleistungen, Pflege und Reisekosten im Zusammenhang mit einer Organspendende sind davon ausgenommen.

HINWEIS: Versicherte können für einen freiwilligen Selbstbehalt von €100, €200, €300, €400 oder €500 zusätzlich zu ihrer obligatorischen Kostenbeteiligung zahlen. Im Gegenzug erhält der Versicherte einen Nachlass auf seine nominale Gesundheitsprämie.

Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg):

Für bestimmte Leistungen im Rahmen der Langzeitpflege haben Versicherte über 18 Jahre Zuzahlungen zu leisten.

Stationäre Behandlung:

„Eigenrisiko’-Patientengebühren: alle versicherten Personen ab dem Alter von 18 Jahren zahlen die ersten €385 ihrer medizinischen Versorgung (einschließlich Arzneimittel) pro Kalenderjahr selbst, danach sind ihre Behandlungskosten durch den Versicherungsvertrag abgedeckt. Diese Patientengebühr wird ‘Eigenrisiko’ (‘eigen risico’) genannt. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Betrag, der einmal jährlich fällig wird. Geburtshilfe, Pflege bei Mutterschaft, Pflege im Zusammenhang mit gewissen chronischen Erkrankungen (Diabetes Typ 2, COPD, CVR), bezirkliche Pflegeleistungen, Pflege und Reisekosten im Zusammenhang mit einer Organspendende und Zahnpflege für Kinder sind davon ausgenommen.

HINWEIS: Versicherte können für einen freiwilligen Selbstbehalt von €100, €200, €300, 400 oder €500 zusätzlich zu ihrer obligatorischen Kostenbeteiligung zahlen. Im Gegenzug erhält der Versicherte einen Nachlass auf seine nominale Gesundheitsprämie.

Arzneimittel:

In den Niederlanden gibt es eine Höchstzuzahlung, die vom Gesetzgeber jedes Kalenderjahr neu festgelegt wird.

Heil- und Hilfsmittel:

Generell keine Selbstbeteiligung, ausgenommen für:

  • Orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligung von €65,00 pro Jahr für Personen bis zum Alter von 16 Jahren bzw. von €130,00 pro Jahr für Personen ab 16 Jahren.
  • Hörhilfen: Selbstbeteiligung von 25% des Anschaffungspreises. Kosten für Ersatz, Batterien und Unterhalt obliegen dem Versicherten.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Ärztliche Behandlung:

Keine „Eigenrisiko’-Patientengebühren für Kinder unter 18 Jahren.

Stationäre Behandlung:

Keine Ausnahme oder Senkung von Patientengebühren für bestimmte Gruppen.

Allgemeine Hinweise

 

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen in der NIEDERLANDE

Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw) vom 16. Juni 2005.

Langzeitpflegesetz (Wet langdurige zorg, WLZ) vom 3. Dezember 2014.

Personenkreis

Versicherter Personenkreis (auf der Grundlage des Krankenversicherungsgesetzes):

Alle Einwohner.

Personen, die ihren Wohnsitz nicht in den Niederlanden haben, aber aufgrund einer Beschäftigung in den Niederlanden der niederländischen Lohnsteuer unterliegen.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

Ausnahmen zu der obligatorischen Versicherung unter dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet) und dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg), welche in dem Beschluss zur Ausweitung und Begrenzung des Versichertenkreises der Volksversicherungen (Besluit Uitbreiding en Beperking Kring Verzekerden Volksverzekeringen) aufgeführt sind. Diese gelten nur in Sonderfällen wie im Fall von Botschaftern und Konsuln, die in den Niederlanden stationiert sind.

Freiwillige Versicherung:

Ist in den Niederlanden nicht anwendbar (obligatorisches Krankenversicherungssystem für alle, die in den Niederlanden wohnen und/oder arbeiten).

Die Personen, die als seltene Sonderfälle von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, können sich gemäß dem Krankenversicherungsgesetz und dem Langzeitpflegegesetz nicht freiwillig selbst versichern.

Familienversicherung:

Die Versicherungspflicht gilt für alle Personen; abgeleitete Rechte für unterhaltsberechtigte Familienmitglieder sind daher nicht anwendbar. Alle Einwohner sind individuell gesichert.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.

 

 

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Sicherungssystem.

Die Langzeitpflege ist in den Niederlanden ein separates System und wird regional organisiert.

Rechtsgrundlage

Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg, WLZ), Gesetz vom 3. Dezember 2014.

Gedecktes Risiko

Sämtliche Pflegeaufgaben für Menschen mit intensivem Langzeitpflegebedarf, die in einer Einrichtung oder zu Hause wohnen (gebrechliche ältere Menschen oder Menschen mit schweren Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, bei denen eine engmaschige ganztägige Intensivpflege oder Beaufsichtigung erforderlich sind, sind im Rahmen des WLZ abgesicherte Risiken.

Psychiatrische Langzeitpflege für Erwachsene in einer professionellen Pflegeeinrichtung nach einem Zeitraum von drei Jahren (die ersten drei Jahre sind durch das Krankenversicherungsgesetz geregelt).

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Alle Einwohner.
  • Gebietsfremde, die in den Niederlanden arbeiten und Lohnsteuer bezahlen.

Keine freiwillige Versicherung möglich.

Finanzierung

Langzeitpflege ist in den Niederlanden nicht von einem speziellen Sozialversicherungszweig abgedeckt. Langzeitpflege ist zum Teil unter dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg, WLZ) abgedeckt und zum Teil von den Gemeinden. Das WLZ wird durch Prämien, staatliche Zuschüsse und die persönlichen Beiträge des Versicherten finanziert.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Wartezeit
Die Wartezeit gilt für Pflege von der bereits absehbar ist, dass diese in Zukunft benötigt werden wird oder für stationäre Pflege, die zu Beginn der Versicherung bereits als „indiziert“ erachtet wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Menschen keinen Anspruch auf Pflege haben, sondern lediglich, dass kein Anspruch auf Erstattung der damit verbundenen Kosten unter dem WLZ gemacht werden kann.

Begutachtung
Das Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg, CIZ) ist zuständig für die Feststellung, ob Pflege benötigt wird, und falls dies der Fall ist, welche Art und in welchem Ausmaß Pflege benötigt wird.

Leistungserbringer
Pflege wird hauptsächlich in Einrichtungen erbracht. Um Pflege gemäß dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ) leisten zu können, müssen die Einrichtungen eine entsprechende Genehmigung vom Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg, CIZ) erhalten und einen Vertrag mit den regionalen WLZ-Geschäftsstellen, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes umsetzt, geschlossen haben.

Versicherte mit einer Indikation für voraussichtlichen langen Aufenthalt (Unterbringung) oder einer Indikation für persönliche und Krankenpflege (einer WLZ-Indikation) können ihr persönliches Pflegegeld (persoonsgebonden budget, PGB) auch zum Erwerb von Unterstützung durch professionelle Anbieter (wie spezialisierte Agenturen) nutzen.

Das PGB kann nur für die Serviceleistungen einer erwerbsmäßigen Pflegeperson gezahlt werden. Der hilfsbedürftige Mensch kauft auf sie angepasste Pflege und schickt die Rechnung an die Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank, SVB), welche die Rechnung per Überweisung des Rechnungsbetrags an die Pflegeperson bezahlt.

Das PGB gilt nur für den Zeitraum der CIZ-Indikation.

Keine nicht erwerbsmäßige Pflege.

Indikatoren für Pflegebedürftigkeit
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation. Die Gültigkeit dieser Beurteilung des CIZ ist auf max. 5 Jahre begrenzt. Danach ist eine erneute Beurteilung des Pflegebedarfs erforderlich.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Wiederholung der Beurteilung des Pflegebedarfs erforderlich.

Pflegegrade
Keine.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Häusliche Pflege wird durch Einrichtungen an Versicherte mit körperlichen, alterspsychiatrischen oder psychiatrischen Beschwerden oder mit Einschränkungen oder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung erbracht. Die Aktivitäten im Bereich der persönlichen Pflege werden mit dem Ziel unterstützt oder übernommen, das (kurzzeitige) Unvermögen des Versicherten auszugleichen, ein eigenständiges Leben zu führen.

Häusliche Pflege umfasst auch Bereitstellung von Pflegeausstattung für bis zu 26 Wochen.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Teilstationäre Pflege wird durch Pflegeeinrichtungen an Versicherte mit körperlichem, alterspsychiatrischem oder psychiatrischem Zustand oder mit Einschränkungen oder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung erbracht, bei denen eine ganztägige Beaufsichtigung erforderlich ist. Die Pflege zielt auf die Förderung oder den Erhalt der Fähigkeit ab, ein eigenständiges Leben zu führen, und soll den Versicherten vor Institutionalisierung (vollstationärer Pflege) und Vernachlässigung bewahren.

Keine zeitlichen Einschränkungen für die Dauer dieser Leistungen.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die aufgrund des Bedarfs an einer geschützten Wohnumgebung, Therapieumgebung oder dauerhafter Betreuung von Versicherten mit körperlichem, alterspsychiatrischem oder psychiatrischem Zustand oder mit Einschränkungen oder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung notwendig ist.

Betroffener muss eine WLZ-Indikation haben, die vom Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg, CIZ) ausgestellt wurde.

Keine zeitlichen Einschränkungen für die Dauer dieser Leistungen.

Sonstige Sachleistungen
Verschiedene besondere Leistungen für bestimmte Patientengruppen (u. a. psychiatrische Behandlung, Behandlung von Sehbehinderungen oder Gehörschädigungen), mit denen das Ziel verfolgt wird, die Fähigkeit zum selbständigen Leben zu fördern oder zu erhalten.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Versicherte können ein Persönliches Budget (persoonsgebonden budget, PGB) anstelle von Sachleistungen beanspruchen, sofern sie eine Indikation für stationäre Pflege haben.

Das PGB kann nur für die Serviceleistungen einer erwerbsmäßigen Pflegeperson gezahlt werden. Der hilfsbedürftige Mensch kauft auf sie angepasste Pflege und schickt die Rechnung an die Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank, SVB), welche die Rechnung per Überweisung des Rechnungsbetrags an die Pflegeperson bezahlt.

Das PGB gilt nur für den Zeitraum der CIZ-Indikation.

Höhe des persönlichen Pflegegeldes ist von der erforderlichen Pflege abhängig.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung Keine.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung Keine.

Geldleistung für nicht-erwerbsmäßige Pflegepersonen Keine.

Sonstige Leistungen nach dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)):

  • Pflege von Blinden und Sehbehinderten,
  • psychiatrische Langzeitpflege für Erwachsene in einer professionellen Pflegeeinrichtung nach einem Zeitraum von drei Jahren (die ersten drei Jahre sind durch das Krankenversicherungsgesetz geregelt),
  • extramurale Pflege bei schweren geistigen, körperlichen oder sensorischen Beeinträchtigungen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können. 

Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland 

Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten 

Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen. 

Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen. 

Bitte beachten: 

Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren. 

Rentenzahlung ins Ausland 

Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. 

Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente. 

Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde. 

Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz. 

Einleitender Hinweis: 

Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt: 

A.) Renten wegen Alter 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

C.) Renten für Hinterbliebene 

 

Rechtsgrundlagen in den NIEDERLANDEN 

Altersrenten: 

Allgemeines Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW). 

Seit 31. Mai 1956 (aktuelle Fassung 1. Januar 2023) 

Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO) (vorheriges System). 

Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit (Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen, WIA) (aktuelles System, geltend seit dem 1.1.2006). 

Gesetz zur Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong). 

Hinterbliebenenrenten: 

Allgemeines Hinterbliebenengesetz (Algemene nabestaandenwet, Anw) 

Gesetz vom 21. Dezember 1995 über Regelung von Versicherung hinterbliebener Verwandter (Wet van 21 december 1995, tot regeling van een verzekering voor nabestaanden) 

 

System der Rentenversicherung 

A.) Altersrenten: 

Duales System: 

Durch steuerliche ‚Beiträge‘ vom Erwerbseinkommen auf Umlagebasis und zusätzlich durch Steuern finanziertes Sozialversicherungssystem (erste Säule) für alle Einwohner. Das System bietet je nach Haushaltssituation unterschiedliche pauschale Leistungen; 

Zusatzrentensysteme aufgrund von Tarifverträgen mit Versicherungspflicht für die Mehrzahl der Arbeitnehmer (zweite Säule). Diese Systeme werden in den MISSOC-Tabellen nicht dargestellt, da sie auf Unternehmens-, Sektor- oder beruflicher Ebene organisiert sind. 

Die Klassifizierung auf der Grundlage der Leistungsdefinition gilt nicht für die staatliche pauschal tarifierte Rentenversicherung. 

Individuelle Mitgliedschaft in freiwilligen Zusatzrentensystemen ist möglich (dritte Säule). 

Hinweis: Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf das gesetzliche Sozialversicherungssystem für das Alter (erste Säule). 

B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

Die Leistungen bei Invalidität werden unter getrennten Systemen erbracht: 

WIA (WGA und IVA) 

Das derzeitige WIA-System, das auf dem Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit (Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen, WIA) beruht, deckt das Risiko der Erwerbsunfähigkeit für Arbeitnehmer, denen es ab dem 1. Januar 2004 nicht möglich ist, einer Arbeit nachzugehen. Der Mindestgrad der Erwerbsunfähigkeit ist auf 35% festgelegt. 

Das WIA-System ist sozialversicherungsbasiert, Leistungen sind einkommensbezogen oder basieren auf dem Existenzminimum (siehe „Leistungen – 1. Berechnungsmethode, Formeln, Beträge und Zahlungshäufigkeit“). Es besteht aus zwei Bestimmungen: 

Für Personen mit teilweiser Erwerbsunfähigkeit liegt der Schwerpunkt auf der Wiederaufnahme der Arbeit. Die Regelung zur Wiederaufnahme von Arbeit von Personen mit teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (Regeling Werkhervatting Gedeeltelijk Arbeidsgehandicapten, WGA) bietet Arbeitgebern und Arbeitnehmern Anreize für die Rehabilitation des Arbeitnehmers. 

Die Regelung zur Einkommenssicherung für vollständig erwerbsunfähige Menschen (Regeling Inkomensvoorziening Volledig Arbeidsongeschikten, IVA) bietet ein Einkommen im Fall vollständiger und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, bei der keine oder nur geringe Aussicht auf Erholung besteht. 

Wajong 

Das Gesetz zur Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten, Wajong) bietet eine Mindestleistung für Personen, die in jungen Jahren (vor Ende des 17. Lebensjahres) oder bis zum Alter von 30 Jahren während des Studiums (Schule oder Universität) erwerbsunfähig werden. Wajong ist steuerfinanziert. 

WAO 

Das bisherige System, das auf dem Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO) beruht, berechtigt Arbeitnehmer mit Behinderungen unter dem gesetzlichen Rentenalter zu Leistungen, wenn sie nach 104 Wochen der Behinderung zu mindestens 15% untauglich für eine geeignete Beschäftigung waren. Das WAO-System deckt nur Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2004 eine WAO-Leistung bezogen. 

Es ist sozialversicherungsbasiert und Leistungen sind einkommensbezogen. 

Es gibt in den Niederlanden kein spezifisches Sozialhilfesystem für Invalidität. 

C.) Hinterbliebenenrenten: 

Duales System: 

Allgemeines Rentensystem für alle Einwohner und Personen, die in den Niederlanden arbeiten, 

Finanziert durch Beiträge vom Erwerbseinkommen mit pauschalen Leistungen; 

Es gibt Zusatzrentensysteme aufgrund von Tarifverträgen mit Versicherungspflicht für die Mehrzahl der Arbeitnehmer. Diese Systeme werden im Folgenden nicht dargestellt. 

Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen 

A.) RENTEN WEGEN ALTER 

Versicherter Personenkreis: 

Alle Einwohner unter der Regelaltersgrenze. Personen unter der Regelaltersgrenze, die in den Niederlanden arbeiten und der Lohnsteuer unterliegen, sind ebenfalls versichert. 

Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Renteneintrittsalter: 

Das gesetzliche Renteneintrittsalter im Jahr: 

2023 ist 66 Jahre und 10 Monate 

2024 ist 67 Jahre 

2025 ist 67 Jahre 

Ab 2025 wird das gesetzliche Renteneintrittsalter an die restliche Lebenserwartung gebunden sein und erhöht sich um 8 Monate für jedes Jahr der gestiegenen Lebenserwartung. 

Anwartschaftszeiten: 

Volle Rente zahlbar nach 50 Versicherungsjahren vor der Regelaltersgrenze. Für jedes Jahr ohne Versicherungsnachweis wird ein Betrag von 2% von der vollen Rente abgezogen. 

Personen, die ins Ausland umziehen, haben Anspruch auf freiwillige Versicherung für eine Höchstdauer von zehn Jahren nach ihrem Umzug, wenn sie zuvor für mindestens ein Jahr in den Niederlanden gelebt haben und wenn sie diese Versicherung innerhalb eines Jahres nach dem Umzug beantragen. 

Vorruhestand: 

Nein. 

Rentenaufschub: 

Nein. 

Rückkauf von Versicherungszeiten: 

Nein. 

Berechnungsformel, Faktoren, Berechnungsgrundlagen: 

Faktoren: Nachweis von Versicherungszeiten, Haushaltstatus. 

Für jedes Versicherungsjahr erhält man 2% der vollen Rente. 

Rente (monatliche Bruttobeträge, ohne Urlaubszulage), seit Januar 2023: 

Alleinstehende: €1.430,80 

Verheiratete und unverheiratete im gemeinsamen Haushalt lebende (unabhängig vom Geschlecht) Paare, die beide die Regelaltersgrenze erreicht haben: €973,86 pro Person. 

Der Anspruch auf die volle Rente besteht nach 50 Versicherungsjahren. Für jedes fehlende Versicherungsjahr wird der volle Rentensatz um 2% gekürzt. 

Einkommen: Nicht anwendbar. Kein Bezug zum früheren Einkommen. 

Zulagen für Unterhaltsberechtigte: 

Ehepartner: 

Seit 2015 gilt ein Übergangsgesetz: Personen, die vor dem Jahr 2015 Anspruch auf eine Rentenzulage für ihren Ehepartner (partnertoeslag) hatten, erhalten weiterhin den Zuschlag, bis der Ehepartner die Regelaltersgrenze erreicht hat. 

Um Anspruch auf die Rentenzulage zu haben darf das monatliche Brutoeinkommen des Partners den Betrag von € 1.595,09 nicht übersteigen. Falls das Gesamteinkommen beider Partner den Betrag von €3.072,65 übersteigt, wird die Leistung um höchstens 10% gekürzt. 

Kinder: 

Keine. 

Besondere Zulagen: 

Jede Person mit einem Anspruch auf eine AOW-Rente erhält „AOW-Unterstützung“ (inkomensondersteuning AOW) in Höhe von €5 brutto monatlich für Personen mit vollständigen Versicherungsnachweisen. Der Betrag des Zuschlags ist von der Anzahl der Jahre abhängig, in denen man seinen Wohnsitz in den Niederlanden unterhalten hat. 

Eine Urlaubszulage (vakantie-uitkering) wird ebenfalls gewährt, welche 6,5% bis 7,0% der monatlichen Rentenbeträge (siehe oben „1. Berechnungsmethode, Rentenformel oder Beträge“) entspricht. 

Mindestrente: 

Nein, da Pauschalrente. 

Höchstrente: 

Nein, da Pauschalrente. 

Teilrente: 

Nein. 

Rentenanpassung: 

Automatische Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der Tariflöhne jeweils zum 1.1. und 1.7. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Der Anspruch auf die gesetzliche Altersrente ändert sich nicht, wenn man als Arbeitnehmer oder Selbstständiger nach dem gesetzlichen Rentenalter ein Einkommen bezieht. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Eine Kumulation ist möglich. 

Steuern: 

Die Renten unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Renten. 

Sozialabgaben: 

Von Renten werden Beiträge nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene nabestaandenwet, Anw) und dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg, WLZ) nach dem Standardsatz einbehalten (d. h. vergleichbar mit dem Einbehalt von Beiträgen vom Arbeitseinkommen). Die Beiträge nach dem Krankenversicherungsgesetz werden in Höhe von 5,4% abgezogen und an die staatliche Krankenkasse zurückerstattet. 

B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT 

Versicherter Personenkreis

WIA/WAO:  

Alle Arbeitnehmer die jünger als die Regelaltersgrenze sind. 

Wajong:  

Einwohner der Niederlande, die das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben und die 

bei Vollendung des 18. Lebensjahres dauerhaft erwerbsunfähig waren oder 

seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig wurden und im direkt vorausgegangen Jahr mindestens 6 Monate lang Studenten waren. 

Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Versichertes Risiko: 

Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer infolge von Krankheit oder Behinderungen nicht mehr imstande ist, dasjenige zu verdienen, was gesunde Arbeitnehmer mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten normalerweise an ihrem jetzigen oder jüngsten Arbeitsplatz oder in der Region verdienen würden. 

In den Niederlanden ist die Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Invalidität oder Arbeitsunfall/Berufskrankheit) unerheblich. 

Anwartschaftszeit: 

Es ist keine Mindestversicherungsdauer erforderlich. 

Begutachtungskriterien: 

WIA/WAO 

Ist die Einkommenskapazität nach zweijähriger Krankheit aufgrund der Invalidität noch immer vermindert, führt ein Arzt und Experte der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) eine Untersuchung zur Bestimmung des Grades der Erwerbsunfähigkeit durch, indem sogenannte Einkommenseinbußen ermittelt werden, d.h. der Verlust von Einkommen aufgrund von Krankheit oder Behinderung im Bezug zum vorherigen Einkommen des Antragstellers. 

In den Niederlanden ist die Ursache der Arbeitsunfähigkeit (Invalidität oder Arbeitsunfall) unerheblich. Bei der Untersuchung werden auch die Schritte berücksichtigt, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für eine vereinfachte Rückkehr an den Arbeitsplatz unternommen haben (siehe Tabelle III, „Rückkehr in ein aktives Arbeitsleben“). 

Wajong vor 2015 

Personen waren für Wajong anspruchsberechtigt, wenn ihre Einkommenskapazität unter 70% der Bezugsperson (maatman) lag (in den meisten Fällen 70% des Mindestlohns), und die Erwerbsunfähigkeit vor dem Alter von 18 Jahren eintrat (oder von 30 Jahren im Fall von Studenten). 

Wajong seit 2015 

Für eine Anspruchsberechtigung muss die Invalidität vor dem Alter von 18 Jahren eintreten (oder vor 30 Jahren im Fall von Studenten).  Ein Arzt und Experte des Durchführungsinstituts für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) führt eine Untersuchung durch, um zu ermitteln, ob die Erwerbsunfähigkeit dauerhaft ist (duurzaam geen arbeidsvermogen), d.h. dass eine Person nicht in der Lage ist, eine Aufgabe innerhalb einer Arbeitsorganisation auszuüben und/oder über keinerlei reguläre Mitarbeiterkompetenzen verfügt und/oder nicht ununterbrochen für mindestens eine Stunde am Stück arbeiten kann und/oder nicht in der Lage ist, mindestens vier Stunden täglich zu arbeiten. 

Mindestniveau verminderter Erwerbs-fähigkeit/Einkommenskapazität für eine Anspruchsberechtigung für Leistungen: 

WAO (bisheriges System): 15% 

WIA (derzeitiges System): 35% 

Wajong: 100% 

Begutachtung: 

WAO/WIA 

Wenn die Einkommenskapazität nach 88 Wochen der Krankheit noch vermindert ist, kann ein Antrag auf Invaliditätsleistung gestellt werden. Ein Arzt und Experte der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) bewerten den Antrag durch eine Untersuchung des Invaliditätsgrades. 

Bewertungsverfahren und –kriterien gelten landesweit. 

Wajong seit 2015 

Ein Arzt und Experte des UWV führen eine Untersuchung durch, um zu bestimmen, ob die Invalidität dauerhaft ist (duurzaam geen arbeidsvermogen). Siehe “Bewertungs-kriterien und Kategorien der Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit” für nähere Informationen. 

WIA/WAO/Wajong 

Personen, die mit einer Entscheidung des zuständigen Trägers nicht einverstanden sind, können zunächst bei dieser Institution Widerspruch einlegen und dann nach Beendigung des Widerspruchverfahrens die Abteilung für Verwaltungsrecht beim Bezirksgericht anrufen. 

Überprüfung: 

Die Häufigkeit der Bewertungen ist abhängig vom Grad der Erwerbsfähigkeit und wird vom Arzt und Experten des UWV festgelegt oder auf Anfrage des Leistungsempfängers oder selbstversicherten (ehemaligen) Arbeitgebers (“eigen risicodrager”) durchgeführt. 

Für die Neubewertung ist das UWV verantwortlich. 

Leistungsdauer: 

WIA/WAO: 

Nach Erschöpfung des Krankengeldes (104 Wochen, siehe Tabelle III “Geldleistungen bei Krankheit”) bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Die Anspruchsberechtigung kann früher enden, wenn der Arzt und Arbeitsmarktexperte des UWV (aus triftigem Grund) entschieden, den Invaliditätsgrad zu überprüfen und eine Absenkung unter das Mindestinvaliditätsniveau feststellten. 

Im Falle verminderter Erwerbsfähigkeit bestehen keine Möglichkeiten des vorzeitigen Ruhestands. 

WAO (bisheriges System): 

Dauer der Anfänglichen Leistung (loondervingsuitkering) ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers am Tag des Bezugsbeginns der WAO-Leistung. Beispiele: 

6 Monate für Arbeitnehmer zwischen 33 und 37 Jahren, 

18 Monate für Arbeitnehmer zwischen 43 und 47 Jahren, 

6 Jahre für Arbeitnehmer ab 58 Jahren und 

Eine Anschlussleistung (vervolguitkering) wird gezahlt, bis der Empfänger das gesetzliche Rentenalter erreicht. 

Keinen Anspruch auf Anfängliche Leistung für Personen unter 33 Jahren. 

WIA (derzeitiges System): 

Das WIA besteht aus zwei Teilen: 

Die Regelung zur Wiederaufnahme von Arbeit von Personen mit teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (Regeling Werkhervatting Gedeeltelijk Arbeidsgehandicapten, WGA) und 

die Regelung zur Einkommenssicherung für vollständig erwerbsunfähige Menschen (Regeling Inkomensvoorziening Volledig Arbeidsongeschikten, IVA) 

WGA: einkommensbezogene Leistung in Abhängigkeit vom bisherigen Beschäftigungsverlauf für eine Dauer von 3 bis 24 Monaten. 

Zusätzliche WGA-Einkommensunterstützung / Anschlussleistung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. 

IVA: bei unveränderter Invalidität Leistungsgewährung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (AOW-gerechtigde leeftijd). 

Wajong (bisheriges System): 

Alter von 18 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Arzt und Experte des UWV kann die Invalidität zu einem angemessenen Zeitpunkt überprüfen. 

Im Falle verminderter Erwerbsfähigkeit bestehen keine Möglichkeiten des vorzeitigen Ruhestands. 

Wajong (derzeitiges System): 

Ab dem Alter von 18 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. Normalerweise wird die Invalidität nicht mehr überprüft, da die Erwerbsunfähigkeit als dauerhaft angesehen wird. 

Rentenberechnung: 

Invaliditätsleistungen (WAO, WIA und Wajong) werden monatlich ausgezahlt. Zusätzlich wird ein Urlaubsgeld in Höhe von 8% der Leistung für jeden Bezugsmonat der Invaliditätsleistung im Mai ausgezahlt. 

WAO (bisheriges System): 

Anfängliche Leistung: 

Tagegeld zwischen 14% und 75% von 100/108 vom täglichen Arbeitseinkommen des Leistungsempfängers in Abhängigkeit von der Stufe der Minderung der Erwerbsfähigkeit. 

Anschlussleistung: 

Berechnungsgrundlage: Für jedes Jahr, das der Empfänger bei Beginn seines WAO-Leistungsbezugs über 15 Jahre alt ist, wird der Mindestlohn um jeweils 2% der Differenz zwischen seinem früheren Einkommen und dem gesetzlichen Mindestlohn erhöht. Auf der Basis dieses Betrages erfolgt die Leistungsberechnung. 

Leistungsbetrag: Der Leistungsprozentsatz ist abhängig vom Invaliditätsgrad. 

WIA (derzeitiges System): 

IVA (vollständig erwerbsunfähige Menschen): 75% des letzten Arbeitseinkommens. 

WGA: 

Ein Arbeitnehmer mit teilweiser Erwerbsunfähigkeit hat Anspruch auf eine einkommensbezogene Leistung, wenn die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, d.h.  wenn die Person in den 36 Wochen vor Beendigung der Wartezeit von 104 Wochen mindestens 26 Wochen eine Beschäftigung ausgeübt hat (vergleichbar mit WW). 

Leistungsbetrag: 

Wenn die erwerbsunfähige Person nicht arbeitet: während der ersten 2 Monate 75% des letzten Arbeitsverdienstes und anschließend 70% des letzten Arbeitsverdienstes. 

Beispiel: Tagesentgelt: €100 

0,7*€100 = €70 

Wenn die teilweise erwerbsunfähige Person arbeitet: 75% des Unterschieds zwischen dem früheren und dem jetzigen Arbeitsverdienst wird zusätzlich zum Einkommen während der ersten 2 Monate gewährt. Anschließend 70%. 

Beispiel: Tagesentgelt €100 

Einkommen €50 

Leistungsbetrag 0,7*(€100 - €50) = €35 

Daher ist das Gesamteinkommen €85. 

Nach Erschöpfung der Leistung oder - falls die Anspruchsvoraussetzungen für die einkommensabhängige Leistung nicht erfüllt sind - unmittelbar kann eine Einkommensunterstützung oder Anschlussleistung beantragt werden: 

70% des Unterschieds zwischen dem früheren und dem jetzigen Arbeitsverdienst wird zu ihrem Einkommen hinzugefügt, falls die Person mindestens 50% ihrer verbleibenden Einkommenskapazität verdient. 

Beispiel: Tagesentgelt war €100 

verbleibende Einkommenskapazität ist €50 

(Invaliditätsprozentsatz 50%) 

Einkommen €40 

Einkommensunterstützung 0,7*(€100-€50) = €35 

Gesamteinkommen: €75 

Verdient die Person mindestens 100% ihrer verbleibenden Einkommenskapazität, wird ihr Lohn um 70% des Unterschieds zwischen dem früheren und dem jetzigen Arbeitsverdienst ergänzt. 

Beispiel: Tagesentgelt war €100 

verbleibende Einkommenskapazität ist €50 (Invaliditätsprozentsatz 50%) 

Einkommen €60 

Einkommensunterstützung 0,7 * (€100-€60) = €28 

Gesamteinkommen: €88 

Falls die Person nach dem Ablauf der einkommensbezogenen Leistung nicht erwerbstätig ist, oder weniger als 50% der verbleibenden Einkommenskapazität verdient, beläuft sich die Zulage auf einen Anteil des gesetzlichen Mindesteinkommens abhängig vom Grad der Invalidität. 

Beispiel: Tagesentgelt war €100 

verbleibende Einkommenskapazität ist €50 

(Invaliditätsprozentsatz 50%) 

Einkommen ist €0 

Anschlussleistung (und Gesamteinkommen): 35% (50%*0,7) des Mindestlohns 

WAO und WIA: Anspruchsberechtigung unterliegt keiner Bedürftigkeitsüberprüfung. Der Bezug anderer Sozialleistungen hat keinen Einfluss auf den Betrag der Invaliditätsleistung. 

Wajong: 

Wajong-Leistungen sind unterschiedlich für erwerbsfähige Leistungsempfänger und Leistungsempfänger, die nie wieder arbeiten können (DGA, duurzaam geen arbeidsvermogen). 

Nicht-erwerbsfähige Leistungsempfänger (DGA): Leistungen in der Höhe von 75% des gesetzlichen Mindestlohns (WML, wettelijk minimumloon). Das Niveau des gesetzlichen Mindestlohns ist abhängig vom Alter und variiert zwischen €967,20 pro Monat für Personen im Alter von 18 Jahren und €1.934,40 pro Monat für Personen im Alter von 21 Jahren seit 1.07.2022. 

Erwerbsfähige Leistungsempfänger erhalten zusätzlich zum monatlichen Arbeitseinkommen Leistungen. Der Höchstbetrag entspricht 70% des Mindestlohnes (WML), wenn die Person nicht arbeitet. Wenn die Person arbeitet, wird 70% des Bruttolohnes von den Leistungen abgezogen. Demzufolge nimmt das gesamte Bruttoeinkommen aus Leistungen und Arbeit zu, wenn das Arbeitseinkommen steigt (30 Cent pro verdientem Euro) und haben Leistungsempfänger einen Anreiz zu arbeiten. 

Berechnungsgrundlage: 

WIA/WAO: Netto-Arbeitsverdienst (Obergrenze: €256,54 am Tag). Ausgenommen Anschlussleistung: gesetzlicher Mindestlohn. 

Mindestrente: 

WIA/WAO: Keine Mindestleistung. 

Wajong: Keine Mindestrente. 

Wenn die Invaliditätszulage und die Arbeitslosenunterstützung zusammen niedriger sind als das Existenzminimum (sociaal minimum), kann nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen (Toeslagenwet, TW) ein Zuschlag gezahlt werden (Bedürftigkeitsprüfung). 

WIA/WAO: 

Anfängliche Leistung: 

Für vollständig und Langzeit Erwerbsunfähige: 75% des letzten Tageseinkommens (mit einer Höchstgrenze von €256,54 täglich). 

Für vollständig aber nicht Langzeit Erwerbsunfähige: 70% des letzten Tageseinkommens (mit einer Höchstgrenze von €256,54 täglich). 

Für teilweise Erwerbsunfähige (WGA): 

Wenn die erwerbsunfähige Person nicht arbeitet: 75% des letzten Tageseinkommens während der ersten 2 Monate und 70% des letzten Tageseinkommens ab dem 3. Monat (mit einer Höchstgrenze von €256,54 täglich). 

Wenn die teilweise erwerbsunfähige Person arbeitet: während der ersten zwei Monate werden 75% des Unterschieds zwischen dem früheren und dem jetzigen Arbeitsverdienst zusätzlich zum Einkommen gewährt und ab dem dritten Monat 70% des Unterschieds zwischen dem früheren und dem jetzigen Arbeitsverdienst. 

Anschlussleistung für teilweise Erwerbsunfähige: 

70% des Unterschieds zwischen 100/108 ihres letzten Tageseinkommens (mit einer Höchstgrenze von €256,54 täglich) und der verbleibenden Einkommenskapazität falls die Person mindestens 50% der verbleibenden Einkommenskapazität verdient nach dem Ablauf der anfänglichen Leistung. Falls die Person nach dem Ablauf der anfänglichen Leistung nicht erwerbstätig ist, oder weniger als 50% der verbleibenden Einkommenskapazität verdient, beläuft sich die Zulage auf einen Anteil des gesetzlichen Mindesteinkommens (€89,28 täglich) abhängig vom Grad der Erwerbsunfähigkeit. 

Wajong: Bei voller Erwerbsunfähigkeit 75% des Mindestlohns für Jüngere. 

Sonstige Leistungen: 

WAO und Wajong: Das Sterbegeld entspricht dem Brutto-Betrag einer Monatsleistung, auf die der Verstorbene Anspruch hatte. 

Rehabilitationsleistungen: 

WIA/WAO und Wajong: 

Arbeitgeber können beim UWV eine Beitragssenkung beantragen, wenn sie Empfänger einer Invaliditätsleistung ab einem Alter von 50 Jahren einstellen. 

Arbeitgeber, die Leistungsempfänger einer Invaliditätsleistung (WIA/ WAO/Wajong) einstellen, können Ausgleichzahlungen für Lohnkosten im Krankheitsfall erhalten (so genannte „no-riskpolis“ des Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW)). 

Das UWV kann Leistungsempfängern, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufnehmen und berufsunterstützende Hilfsmittel benötigen, um ihrer Beschäftigung nachzugehen, diese Hilfsmittel anbieten. Die Hilfsmittel müssen erforderlich sein und der Person eine Beschäftigung ermöglichen. Verschieden Arten von angebotenen Hilfsmitteln umfassen ‚transportable Hilfsmittel‘ für eine Einzelperson (und an diese Person gebunden), Transportmittel um zum Arbeitsplatz zu gelangen, intermediäre Hilfsmittel für Personen mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen oder Einschränkungen im Bewegungsapparat, sowie persönliche Berufsberatung. Persönliche Berufsberatung ist insbesondere für Wajong wichtig. Diese Hilfsmittel können auch während einer Krankheitsperiode (WIA) bezogen werden. 

Für Wajong, WIA, ZW und WAO wurde die Höchstdauer des Praktikums (proefplaatsing) von 3 auf 6 Monate verlängert. Während des Praktikums kann der Leistungsempfänger arbeiten, während er die vollen Leistungen erhält. 

Die Teilnahme an einer Berufsausbildung ist für den Bezug der Leistung nicht verpflichtend, aber wenn es zwischen Leistungsempfänger und UWV eine gemeinsame Absprache gibt, sollte diese befolgt werden. 

Wajong: 

Arbeitgeber, die einen Empfänger einer Wajong Beihilfe einstellen, können für einen bestimmten Zeitraum weniger als den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zahlen, wenn die Produktivität der Person als niedriger als der Mindestlohn eingeschätzt wird (loondispensatie).

Wajong DGA: 

Lediglich dauerhaft erwerbsunfähige Personen (Duurzaam geen arbeidsermogen DGA) haben Anspruch auf den Erhalt von der höheren Leistung (75%). Umschulungen und Rehabilitation sind daher hier nicht anwendbar. Wenn eine Person, die DGA bezieht, wieder eine Arbeit aufnimmt, endet der Erhalt der Leistungen. 

Rentenanpassung: 

Jährlich zum 1. Januar und 1. Juli automatische Anpassung an die Entwicklung der durchschnittlichen Tariflöhne. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

WIA/WAO:  

Wenn ein Leistungsbezieher eine geeignete Beschäftigung gefunden hat und diese über einen längeren Zeitraum auszuüben vermag, kann sein Grad der Invalidität (d.h. der Grad der bewerteten verminderten Erwerbskapazität) abhängig vom Arbeitsentgelt geändert werden. Dies kann entsprechend eine Revision der Leistungshöhe zur Folge haben. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

WIA/WAO und Wajong:  

Kürzung der Invaliditätsrente, wenn gleichzeitig wegen derselben Arbeitsunfähigkeit eine Leistung aufgrund der Gesetzgebung eines anderen Staates gewährt wird. 

Steuern: 

Leistungen bei Invalidität unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Leistungen. 

Sozialabgaben: 

WIA/WAO//Wajong:  

Einbehalten werden Beiträge nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, Anw), Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg, WLZ) und Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW). 

Die Beiträge nach dem Krankenversicherungsgesetz werden durch die Einrichtung, die die Leistungsauszahlung verwaltet, gezahlt. 

C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE 

Versicherter Personenkreis: 

Alle Einwohner. Personen, die ohne Wohnsitz in den Niederlanden dort arbeiten und folglich Beiträge entrichten, sind ebenfalls leistungsberechtigt. 

Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Anspruchsberechtigter Personenkreis: 

Hinterbliebene Ehe- und Lebenspartner (des anderen oder gleichen Geschlechts), mit oder ohne Kind(er) unter 18 Jahren, unter bestimmten Bedingungen (siehe unten), 

Geschiedene Ehepartner unter bestimmten Bedingungen (siehe unten), 

Vollwaisen, einschließlich adoptierte Kinder. 

Anspruchsvoraussetzungen: 

Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt des Todes versichert sein. 

Hinterbliebener Ehegatte: 

Hinterbliebenenrente wird gewährt, wenn der überlebende Ehepartner: 

ein nicht in einem anderen Haushalt lebendes lediges Kind unter 18 Jahren hat oder 

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 45% aufweist. 

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze tritt die allgemeine Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW) an die Stelle der Hinterbliebenenrente. 

Geschiedener Ehegatte: 

Hinterbliebenenrente wird gewährt, wenn: 

wenn der verstorbene geschiedene Ehepartner versichert und rechtlich zur Unterhaltszahlung verpflichtet war. 

Der hinterbliebene geschiedene Ehepartner: 

ein nicht in einem anderen Haushalt lebendes lediges Kind unter 18 Jahren hat oder 

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 45% aufweist. 

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze tritt die allgemeine Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW) an die Stelle der Hinterbliebenenrente. 

Hinterbliebener Lebenspartner: 

Gleiche Bedingungen für eine Person, die einen Haushalt mit dem Verstorbenen geteilt hat. 

Hinterbliebenenrente wird gewährt, wenn der überlebende Lebenspartner: 

ein nicht in einem anderen Haushalt lebendes lediges Kind unter 18 Jahren hat oder 

eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 45% aufweist. 

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze tritt die allgemeine Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW) an die Stelle der Hinterbliebenenleistung. 

Kinder: 

Ein Kind kann nur dann Waisenleistung empfangen, wenn der Elternteil, der zuletzt gestorben ist, im Rahmen des Anw Systems versichert war. Waisenleistung endet immer, sobald das Kind das Alter von 21 Jahren erreicht. 

Für Kinder unter 16 Jahren gibt es keine Sonderbedingungen. 

Kinder im Alter von 16 oder 17 Jahren haben Anspruch auf Waisenleistung, wenn sie 

täglich zur Schule gehen, um eine Basisqualifikation zu erlangen oder 

von der Pflicht der Erlangung einer Basisqualifikation befreit sind oder 

sie nach Erlangung einer Basisqualifikation weiterhin einer Vollzeitausbildung nachgehen. 

Waisen im Alter von 18 bis 21 Jahren können Waisenleistung beziehen, wenn sie in einer Vollzeitausbildung nachgehen. 

Waisen im Alter von 16 bis 21 Jahren, die als Haushaltsvorstand agieren, können jedoch Waisenleistung beziehen, wenn: 

sie unverheiratet sind, nicht mit einem Partner zusammenleben und mehr als die Hälfte ihrer Zeit mit der Haushaltsführung verbringen und 

der Haushalt ein weiteres Kind umfasst, das Waisenleistung bezieht, z.B. einen Bruder oder eine Schwester und 

sie bereits eine Basisqualifikation erlangt haben und nicht verpflichtet sind, eine Basisqualifikation zu erlangen (Befreiung). 

Leistungshöhe: 

Hinterbliebener Ehegatte, geschiedener Ehegatte, hinterbliebene Lebenspartner: 

Hinterbliebene Ehe- oder Lebenspartner: Pauschalleistung von €1.417,14 monatlich. Zusätzlich wird eine Urlaubszulage (vakantie-uitkering) in Höhe von €90,20 pro Monat zugewiesen und einmal jährlich ausgezahlt. 

Hinterbliebenenleistung ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt: 

Der Anspruch erlischt, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wird und die Hinterbliebenenleistung durch die gesetzliche Altersrente ersetzt wird. 

Die Anw Hinterbliebenenleistung umfasst eine monatliche Anw Beihilfe in Höhe von €19,03. 

Geschiedener Ehepartner: Die monatliche Leistungshöhe darf weder den Betrag der Unterhaltszahlung noch €1.417,14 monatlich übersteigen.

Bei einem Arbeitseinkommen von unter €967,20 monatlich einschließlich der WLZ/Anw Leistungen wird die Anw- Hinterbliebenenrente ungekürzt gezahlt. Beträgt das Einkommen mehr als €967,20 monatlich, wird eine proportional niedrigere Leistung gezahlt. 

Hat der hinterbliebene Partner ein Einkommen von über €3.064,37 monatlich, wird keine Leistung ausgezahlt. 

Hinterbliebener Ehegatte: Wiederheirat: 

Bei Wiederheirat oder Zusammenleben mit einem neuen Partner entfällt der Anspruch auf die Anw-Leistung. 

Wird das Zusammenleben innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet, so kann ein Wiederaufleben der Anw-Leistung beantragt werden. 

Kinder: Vollwaisen (keine Beschränkung der Kumulation mit Familienleistungen) haben Anspruch auf folgende Leistungen für Waisen: 

jedes Kind unter 10 Jahren: €466,43 monatlich, plus eine monatliche Brutto-urlaubsbeihilfe in Höhe von €28,86, einmal jährlich gezahlt als Pauschalbetrag. 

jedes Kind zwischen 10 und 16 Jahren: €690,12 monatlich, eine monatliche Brutto-urlaubsbeihilfe in Höhe von €43,30, einmal jährlich gezahlt als Pauschalbetrag. 

jedes Kind zwischen 16 und 21 Jahren: €913,82 monatlich, plus eine monatliche Brutto-urlaubsbeihilfe in Höhe von €57,73 einmal jährlich gezahlt als Pauschalbetrag. 

Die obigen Beträge beinhalten die Beihilfe in Höhe von €19,03. 

Die Bruttohinterbliebenenleistung ist auf einer solchen Höhe festgelegt, dass die Nettohinterbliebenenleistung 70% des Nettomindestlohns entspricht. Der Prozentsatz für die Waisenbeihilfe ist: 

32% für Waisen unter 10 Jahren, 

48% für Waisen im Alter von 10-15 Jahren und 

64% für Waisen im Alter von 16-20 Jahren. 

Die Bruttoferienzahlung auf die Hinterbliebenenleistung wird so festgelegt, dass die Nettoferienzahlung auf die Hinterbliebenenleistung 70% der monatlichen Nettomindestferienzahlung entspricht. 

Sonstige Leistungen: 

Sterbegeld (Overlijdensuitkering): 100% des Arbeitseinkommens für den Monat nach dem Todestag, gezahlt vom Arbeitgeber an die Witwe/den Witwer, den Ex-Partner (mit dem die verstorbene Person die Haushaltskosten teilte) oder die minderjährigen Kinder der verstorbenen Person. 

Mindestleistung: 

Anw Leistung: Keine gesetzliche Mindestrente, sondern bedarfsorientierte Pauschalleistung. Dieser Betrag wird proportional vermindert, wenn das Bruttoarbeitseinkommen €967,20 monatlich übersteigt. Keine Leistung, wenn das monatliche Bruttoeinkommen €3.064,37 übersteigt. 

Die Höhe der Anw Leistung, die Sie beziehen können, ist abhängig vom Einkommen. Einige Einkommenstypen werden vollständig von der Anw Leistung abgezogen. Andere Einkommenstypen wird entweder teilweise abgezogen oder gar nicht. 

Für Waisenleistung wird das Einkommen nicht berücksichtigt. 

Höchstleistung: 

Der maximale Betrag der Anw Hinterbliebenenleistung entspricht 70% des gesetzlichen Mindestlohns (netto) (€1.417,14 monatlich). Zusätzlich wird eine Urlaubszulage (vakantie-uitkering) in Höhe von €90,20 pro Monat zugewiesen und einmal jährlich als Pauschale ausgezahlt. 

Bei einem (verwitweten) Ehepartner, der mit jemandem aufgrund eines umfänglichen Pflegebedarfs zusammenlebt, oder weil der/die Mitbewohner/in umfänglichen Maße auf Pflege angewiesen ist, entspricht die maximale Hinterbliebenenrente 50% des gesetzlichen Nettomindestlohns. 

Leistungsanpassung: 

Gesetzliche Regelung zur Indexierung: Leistungen werden zweimal jährlich (Januar und Juli) an die Inflation und die Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Kumulation mit Arbeitseinkommen ist möglich, aber die Leistung kann reduziert werden, abhängig von der Höhe des Einkommens. 

Kumulation mit Sozialleistungen: 

Kumulation mit Arbeitseinkommen und anderen Sozialleistungen ist möglich, aber die Leistung kann reduziert werden, abhängig von der Art des Einkommens oder der Sozialleistung und ihrer Höhe. 

Steuern: 

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen. 

Sozialbeiträge: 

Sozialversicherungsbeiträge zum Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, Anw) werden von der Rente einbehalten. 

 

Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in den NIEDERLANDEN 

Sociale Verzekeringsbank 

Bureau voor Duitse Zaken 

Postbus 10505 

6500 MB NIJMEGEN 

NIEDERLANDE 

Telefon: (0031) 24 3431811 

Telefax: (0031) 24 343100 

E-Mail: bdz@svb.nl 

Für in Deutschland wohnende Niederländerinnen und Niederländer: 

Alters- und Hinterbliebenenrenten: 

Besuchsadresse: 

Sociale Verzekeringsbank 

Vestiging Zaanstad 

Afd. AOW/Anw 

Stationsstraat 112 

1506 DK ZAANDAM 

NIEDERLANDE 

 

Postadresse: 

Sociale Verzekeringsbank 

Vestiging Zaanstad 

Afd. AOW/Anw 

Postbus 18600 

3501 CR UTRECHT 

NIEDERLANDE 

Invaliditätsrenten: 

 

Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen 

Bijzondere Zaken 

Postbus 2620 

6401 MB HEERLEN 

NIEDERLANDE 

Telefon: (0031) 88 8982001 

E­-Mail: agheerleninternational@uwv.nl 

Internet: www.uwv.nl 

 

Ansprechpartner in DEUTSCHLAND 

Deutsche Rentenversicherung Bund 

Telefon 030 865-0 

Telefax 030 865-27240 

E-Mail meinefrage@drv-bund.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 

Telefon 0234 304-0 

Telefax 0234 304-66050 

E-Mail rentenversicherung@kbs.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Westfalen 

48125 Münster 

Telefon: 0251 238-0 

Telefax: 0251 238-2960 

E-Mail: kontakt@drv-westfalen.de 

 

Rechtlicher Hinweis 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen. 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW).

Grundprinzip:

In der Niederlande gibt es ein durch Arbeitgeberbeiträge finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit einer entgeltbezogenen Leistung.

WICHTIG:

Es gibt kein spezifisches System der Arbeitslosenhilfe. Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, können Unterstützung aus dem Mindestsicherungssystem beantragen.

Versicherter Personenkreis:

Nur Arbeitnehmer.

WICHTIG:

Die freiwillige Versicherung ist möglich in außergewöhnlichen Umständen (beispielsweise für Personen, die im Auftrag des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung und dem Außenministerium im Ausland für Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind).

Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist weder vom Wohnsitz noch der Staatsangehörigkeit abhängig. Staatsangehörige, die im Ausland leben, sind abgedeckt, jedoch zu spezifischen Bedingungen. Sie müssen arbeitssuchend sein, in einem EU- oder EWR-Staat leben (oder der Schweiz) und erhalten Arbeitslosengeld für höchstens drei Monate.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Arbeitnehmer sein;
  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
  • der Beschäftigungsverlust muss mindestens 5 Stunden oder die Hälfte der Arbeitsstunden in der Woche betragen;
  • der Arbeitslose muss arbeitsfähig sein;
  • zur Verfügung stehen;
  • die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben;
  • eine Beschäftigung suchen;
  • den Wohnsitz in den Niederlanden haben;
  • Rechtzeitige Anmeldung bei der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen [Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV)];
  • der Leistungsanspruch muss am ersten Tag der Arbeitslosigkeit gestellt werden.

Anwartschaftszeit:

Eine Person, die in den vorangegangenen 36 Wochen vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen Lohn erhalten hat („Wochenbedingung’), hat Anspruch auf drei-monatige Leistungen.

Eine Person, die für mindestens 208 Stunden in vier der fünf letzten Kalenderjahre Lohn erhalten hat, bevor sie arbeitslos wurde („Jahresbedingung’), hat Anspruch auf Leistungen für die Anzahl von Monaten, die der Anzahl erwerbstätiger Jahre entspricht für die ersten 10 Jahre. Ab dem 11. Jahr verschafft jedes erwerbstätige Jahr Anspruch auf einen halben Monat Leistungsbezug (aber höchstens 24 Monate).

Jahre des Bezugs von Kindergeld (kinderbijslag) für Kinder bis zum Alter von fünf Jahren oder Jahre, in denen eine Person erwerbsmäßig einen Empfänger von persönlichem Pflegegeld (persoonsgebonden budget) pflegte auf der Grundlage des Langzeitpflegegesetzes (Wet langdurige zorg) oder dem Gesetz über soziale Unterstützung (Wet maatschappelijke ondersteuning), werden als gleichwertig mit einem halben erwerbstätigen Jahr behandelt (unter bestimmten Bedingungen).

HINWEISE:

Die Mindestversicherungszeit ist vom Alter unabhängig.

Die gleichen Bedingungen gelten ungeachtet der Anzahl früherer Zeiträume des Bezugs von Arbeitslosengeld.

Wartezeit:

Es gibt keine Karenzzeit.

Berechnungsgrundlagen:

Maßgebend ist das letzte Tagesbruttoeinkommen (dagloon) mit einer Höchstgrenze von €282,95 (ab 1. Juli 2024). Das Tageseinkommen ist das durchschnittliche Tageseinkommen, das während der vergangenen 12 Monate verdient wurde.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)

Arbeitslosengeld:

Es handelt sich um eine einkommensabhängige Geldleistung:

  • 75% des letzten Tageseinkommens während der ersten 2 Monate,
  • danach 70%.

Diese Geldleistung wird monatlich ausgezahlt.

HINWEISE:

Die Geldleistung wird nicht ausgezahlt, wenn sie weniger als 1/8 des monatlichen Mindestlohns beträgt.

Der Zahlbetrag ist unabhängig von Alter oder anderen Faktoren.

Leistungsdauer:

Personen, die nur die Wochenbedingung erfüllen (siehe „Anwartschaftszeit’), erhalten Arbeitslosengeld für einen maximalen Zeitraum von 3 Monaten.

Der maximale Zeitraum der Arbeitslosenhilfe für Personen, welche die Jahresbedingung erfüllen ist 24 Monate. Für jedes gearbeitete Jahr entsteht in den ersten 10 Jahren das Recht auf 1 Monat Arbeitslosengeld und danach ein halber Monat pro Jahr für die Jahre nach 2015. Ein Monat des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wird zudem für jedes Jahr angesammelt, in dem vor 2016 gearbeitet wurde.

Leistungsanpassung:

Es erfolgt eine automatische Anpassung entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der Mindestlöhne jeweils zum 1. Januar und 1. Juli.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Eine Kumulation mit Arbeitseinkommen ist möglich: 70% der verdienten Einkünfte werden von der Arbeitslosenhilfe abgezogen. Wenn Sie mehr als 87,5% Ihres Tageseinkommens verdienen, wird die Zahlung der Rente eingestellt.

HINWEIS:

Der Betrag des Zuschlags nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen (Toeslagenwet, TW) ist abhängig von jedem anderen Arbeitseinkommen des Beziehers und/ oder dessen eventuellen Partners.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Eine Kumulation mit anderen Sozialleistungen möglich, mit Ausnahme von gesetzlicher Altersrente (AOW-Rente) (mit einigen Ausnahmen).

Einkommenssicherung für ältere Arbeitslose (Inkomensvoorziening Oudere Werklozen, IOW):

Die IOW ist zum 1. Januar 2024 ausgelaufen, es liegt jedoch ein Gesetzgebungsvorschlag vor, der eine Verlängerung der IOW bis zum 1. Januar 2028 beinhaltet.

Anspruchsvoraussetzungen:

An Leistungsempfänger ab einem Alter von mindestens 60 Jahren und 4 Monaten wird ab dem ersten Tag des Bezugs von Arbeitslosengeld oder einer einkommensbezogenen Leistung der Regelung zur Wiederaufnahme von Arbeit von Personen mit teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit (Regeling Werkhervatting Gedeeltelijk Arbeidsgehandicapten, WGA) eine Einkommenssicherung für ältere Arbeitslose (70% des Mindestlohns) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt. Kumulation mit anderem Einkommen oder Leistungen ist nicht möglich. Einkommenssicherung für ältere Arbeitslose wird von der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) [Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV)] verwaltet.

Einkommenssicherung für teilweise arbeitsunfähige ältere Arbeitslose (Inkomensvoorziening Oudere en gedeeltelijk Arbeidsongeschikte werkloze werknemers, IOAW):

Die IOAW wird schrittweise auslaufen: nur Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1965 geboren wurden, haben ein Anrecht auf IOAW.

Vorgezogene Altersrenten können für einzelne Wirtschaftszweige als Bestandteil von Vereinbarungen existieren, die durch Tarifverhandlungen erzielt wurden.

Anspruchsvoraussetzungen:

Gleiche Bedingungen wie bei IOW, jedoch Bedürftigkeitsprüfung des Haushaltseinkommens und mit einer Altersbedingung von mindestens 50 Jahren. Die Leistung ergänzt das Einkommen auf die Höhe des Existenzminimums (sociaal minimum). IOAW wird von den Gemeinden verwaltet.

Sonstige Geldleistungen:

Falls die Arbeitslosenleistungen unterhalb des sozialen Minimums (sociaal minimum), liegen, kann eine zusätzliche, bedarfsorientierte Leistung nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen (Toeslagenwet, TW) beantragt werden.

Sanktionen:

Befolgt der Empfänger nicht die geltenden rechtlichen Regeln, so ist die Leistungsbehörde grundsätzlich verpflichtet, administrative Maßnahmen (vollständiger oder teilweiser Leistungswegfall) zu ergreifen oder eine Geldbuße zu verhängen.

Umstände, die Sanktionen auslösen könnten:

  • Keine Bewerbungen für Arbeitsstellen,
  • Ausschlagen passender Stellenangebote,
  • Fehlende Kooperation mit der PES.

HINWEIS:

Entscheidet sich die Leistungsbehörde (UWV), ein Bußgeld zu verhängen, kann der Arbeitnehmer bei der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) Beschwerde gegen diese Entscheidung einreichen, auf die möglicherweise eine Berufung vor Gericht folgt.

Steuern:

Alle Geldleistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung nach allgemeinen Regeln. Keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen.

Sozialabgaben:

Von den WW-Leistungen werden Beiträge nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene Nabestaandenwet, Anw), dem Allgemeinen Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW) und dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ) einbehalten.

Die Beiträge für die verpflichtende Arbeitnehmersozialversicherung (WIA, WW, ZW) werden von der Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen (UWV) [Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV)] gezahlt.

Regelungen für Selbstständige:

Selbstständige sind nicht gegen das Arbeitslosigkeitsrisiko abgedeckt.

Rechtlicher Hinweis

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit). 

Versicherungssystem

In den Niederlanden besteht keine besondere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Diese Risiken sind durch die Krankenversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Invalidität) und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.

Rechtsgrundlage

Keine besondere Regelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in den Niederlanden.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Keine besondere Regelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in den Niederlanden.

Finanzierung

Keine besondere Regelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in den Niederlanden.

Leistungen

Siehe Krankenversicherung und Rentenversicherung.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Finanzielle Unterstützung für jeden, der die erforderlichen Lebenshaltungskosten für sich oder seine Familie nicht oder in nicht ausreichender Weise aufbringen kann oder der von einer solchen Lage bedroht wird. Gesetzliche finanzielle Hilfen, um die Kosten des Lebensunterhalts zu decken. Zusätzlich zu den nationalen Richtsätzen können die Gemeinden weitere Leistungen gewähren (Sonderleistung - bijzondere bijstand). Kein subjektives Recht.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Arbeit und Sozialhilfe (Wet Werk en Bijstand, WWB).
  • Teilhabegesetz (Participatiewet).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Menschen mit rechtmäßigem Wohnsitz in den Niederlanden mit unzureichenden finanziellen Mitteln, um für den grundlegenden Lebensunterhalt aufzukommen.

Im Prinzip ein individuelles Recht; Haushalte (verheiratete oder unverheiratete Paare gleich welchen Geschlechts). Der Antrag wird von einem Partner gestellt und diesem als eine Familienbeihilfe gezahlt; auf Anfrage kann die Hälfte der Hilfe von jedem Partner einzeln bezogen werden.

Finanzierung

Voll vom Staat finanziert.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Geldleistungen (Stand: 1. Januar 2016)
Standardsätze des gesetzlichen Mindestlohns in % für:

  • verheiratete und unverheiratete Paare: 100 %.
  • Alleinstehende/r: 70 %.
  • Alleinerziehende/r: 50 %.
  • Zweipersonenhaushalt: 50 %.
  • Dreipersonenhaushalt: 43,33 %.
  • Vierpersonenhaushalt: 40 %.

Monatliche Netto-Standardsätze (ohne Familienleistungen) für Menschen im Alter von 21 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze:

  • Paar (verheiratet oder unverheiratet, mit oder ohne Kinder): € 1.389,57.
  • Alleinerziehende/r und Alleinstehende/r (niedrigere Sätze für Alleinstehende im Alter von 18 - 20 Jahren): € 972,70.
  • Personen in Zweipersonenhaushalten: € 694,79.
  • Personen in Dreipersonenhaushalten € 602,10.
  • Personen in Vierpersonenhaushalten € 555,83.

Zusätzlich wird eine Urlaubszulage in Höhe von 5 % dieser Sätze gezahlt.

Mietzuschuss (Huurtoeslag):
Bewilligung abhängig von der Höhe der Miete, dem Einkommen, dem Vermögen, der Art des Haushalts und dem Alter.

Der Mietzuschuss basiert auf derzeitigen Mietpreisen und dem zu versteuernden Einkommen. Folgt dem Prinzip, dass jeder Haushalt einen Teil seiner Miete selbst bezahlt ("Standardmiete").

"Standardmiete" ist einkommensabhängig und erhöht sich mit einem höheren zu versteuernden Einkommen des Haushalts.

Der Mietzuschuss entspricht der Differenz zwischen der tatsächlichen und der Standardmiete. Bei Mieten bis zu € 409,92 wird der volle Differenzbetrag gezahlt. Für höhere Mieten wird nur ein Teil der Differenz gedeckt.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten beiden Jahre der Krankheit, tarifvertragliche Ergänzungen.

Rechtsgrundlage

Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch sowie Tarifverträge.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer.

Finanzierung

Ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Lohnfortzahlung für den Zeitraum von 104 Wochen in Höhe von max. 70 % des vorherigen Verdienstes bis zur tarifvertraglich festgelegten Obergrenze eines täglichen Entgelts von € 202,17.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

Teilweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek BW) geregelt.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

Gesetzlich:

  • Weniger als 5 Jahre: 1 Monat.
  • Mehr als 5 und weniger als 10 Jahre: 2 Monate.
  • Mehr als 10 und weniger als 15 Jahre: 3 Monate.
  • Mehr als 15 Jahre: 4 Monate.

Kündigung muss bei der Durchführungsstelle für Arbeitnehmerversicherungen beantragt werden, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Alle anderen Kündigungen sind dem Amtsrichter vorzulegen.

Arbeitnehmer können mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es können allerdings längere Fristen (max. 6 Monate für den Arbeitnehmer) vereinbart werden, die Frist für den Arbeitgeber muss dabei mind. doppelt so lang wie die Arbeitnehmerfrist sein.

Kündigungsgründe

  • Persönliche Gründe (Person und Verhalten).
  • Mehr als 2 Jahre Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit, keine Aussicht auf Gesundung binnen 6 Monaten.
  • Betriebsbedingte Gründe.

Beteiligung von Arbeitnehmervertretern

Einzelkündigungen fallen nicht in den Aufgabenbereich der Betriebsräte.

Bei kollektiver Entlassung (20 oder mehr Arbeitnehmer) muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervereinigungen (Gewerkschaften) und den Betriebsrat konsultieren.

Abfindungen

War ein Arbeitnehmer bei der Kündigung durch den Arbeitgeber länger als zwei Jahre beschäftigt, hat er nach Buch 7 Artikel 673 BW ein Recht auf Abfindung (transitievergoeding).

Wenn der Arbeitsvertrag gerichtlich aufgelöst oder aufgehoben wurde, wird oft eine Abfindung nach Billigkeitsgesichtspunkten zuerkannt. Die Höhe richtet sich nach Alter und Beschäftigungsdauer.

Im Falle der Kündigung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen bzw. richterlichen Anordnung gibt es im Prinzip kein Recht auf Abfindung. Jedoch kann der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten und auf offensichtliche Unbegründetheit der Entlassung plädieren. In diesem Fall kann ggf. dennoch eine Abfindung gezahlt werden.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Hält der Arbeitnehmer die Kündigung für offenbar unbegründet, kann er Klage vor dem Amtsrichter erheben. Meistens erhält er dadurch seine Arbeitsstelle nicht wieder, er kann jedoch eine Entschädigung bekommen.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in den Niederlanden

  • Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw) vom 16. Juni 2005.
  • Gesetz über Langzeitpflege (Wet Langdurige Zorg, WLZ), vom 03. Dezember 2014.
  • Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO) vom 18. Februar 1966.
  • Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit (Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen, WIA) vom 10. November 2005.
  • Gesetz zur Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Menschen mit Behinderungen (Wet werk en arbeidsondersteuning jonggehandicapten, WAJONG) vom 24 April 1997.
  • Gesetz über Arbeit und Sozialhilfe (Wet Werk en Bijstand, WWB) vom 9. Oktober 2003.
  • Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) vom 6. November 1986.
  • Gleichbehandlungsgesetz für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten (Wet gelijke behandeling op grond van handicap of chronische ziekte) vom 3. April 2003.
  • Gesetz über die soziale Unterstützung (Wet maatschappelijke ondersteuning) vom 9. Juli 2014.
  • Gesetz über passende Bildung (Passend Onderwijs) vom 11. Oktober 2012.
  • Baugesetz (Bouwbesluit) vom 29. August 2011.
  • Sozialhilfegesetz (Wet maatschappelijke ondersteuning, WMO) von 2015.
  • Gesetz über die Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben von 2005.
  • Mediengesetz (Mediawet) vom 29. Dezember 2008.
  • Wahlgesetz von 2008.
  • Gesetz über Zwangseinweisungen in psychiatrische Kliniken (bijzondere opnemingen in psychiatrische ziekenhuizen, BOPZ) vom 29. Oktober 1992.
  • Gesetz über das allgemeine Rentenalter (Algemene Ouderdomswet, AOW) vom 31. Mai 1957.
  • Gesetz obligatorische psychische Gesundheitsfürsorge (wet Verplichte geestelijke gezondheidszorg, GGZ) vom 14. Februar 2017.
  • Gesetz vom 19. August 2017 zur Änderung verschiedener Bildungsgesetze im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Bildung von Kooperationsschulen (Wet van 19 augustus 2017 tot wijziging van diverse onderwijswetten in verband met de vereenvoudiging van de vorming van samenwerkingsscholen) vom 19. August 2017.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Es gibt keine gesetzliche Definition von Behinderung. Es wurde als politisch nicht wünschenswert und nicht machbar erachtet, alle denkbaren bzw. vorhandenen individuellen Behinderungen unter einer einheitlichen, auf alle einschlägigen Gesetzesvorschriften anwendbare Definition zusammenzufassen.  

Seit 2000 gibt es ein grundlegendes Rahmenwerk, welches Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Krankheiten vor Diskriminierung schützen soll. Dies gilt für die Bereiche Arbeit/Beschäftigung, Ausbildung, Primär- und Sekundärbildung, der öffentliche Nahverkehr und gewisse Dienstleistungen.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit:

  • Der zuständige Träger stellt die Erwerbsminderung fest. Die Ursache der Erwerbsunfähigkeit kann Invalidität oder ein Arbeitsunfall sein.
  • Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr das Einkommen erwirtschaften kann, das Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigungen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten normalerweise in ihrer jetzigen oder bisherigen Beschäftigung oder in der Region verdienen.  

Feststellung des Pflegebedarfs:

  • Das Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg (CIZ)) stellt den Pflegebedarf fest sowie welche Pflege und in welchem Ausmaß Pflege benötigt wird.
  • Zur Evaluierung wird die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation herangezogen. Die Beurteilung des CIZ gilt für max. 5 Jahre und muss danach wiederholt werden.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

In der Betreuung von Menschen mit Behinderungen wird ausschließlich Gebrauch gemacht von den ICD-10 und DSM-IV Diagnosen. Bezüglich der Feststellung von "geistiger Behinderung" gilt folgende Einteilung:

  • leichte Geistesschwäche: IQ 70/75 – 85/90,
  • leichte geistige Behinderung: IQ 50/55 – 70,
  • mittlere geistige Behinderung: IQ 35/40 – 50/55,
  • schwere geistige Behinderung: IQ 20/25 – 35/40,
  • sehr schwere geistige Behinderung: IQ geringer als 20/25.  

Ein niedriger IQ (niedriger als 70/75) ist für die Diagnose "geistige Behinderung" eine erforderliche Voraussetzung. Es müssen jedoch noch weitere Indikatoren hinzukommen.  

Schwerbehinderungsgrad:

Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr das Einkommen erwirtschaften kann, das Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigungen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten normalerweise in ihrer jetzigen oder bisherigen Beschäftigung oder in der Region verdienen. Die Ursache der Erwerbsunfähigkeit kann Invalidität oder ein Arbeitsunfall sein.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Die Niederlande unterscheiden zwischen 3 Arten der Vormundschaft:  

  1. Vermögensverwaltung (bewindvoering): Soll den Besitz und die finanziellen Interessen des Betroffenen verwalten.
  2. Schutzmentorenschaft (mentorschap): Soll die Interessen des Betroffenen in den Bereichen Pflege und Behandlung vertreten.
  3. Vormundschaft (curatele): In fast allen Bereichen liegt die Rechtsfähigkeit beim Vormund.  

Da die Vormundschaft die Rechtsfähigkeit des Betroffenen am meisten einschränkt wird sie seltener beantragt als Mentoren oder Ausführende. Alle Formen der Vormundschaft erfordern eine gerichtliche Anordnung. Die Vormundschaft wird als ein letztes Mittel gesehen.  

Die Vormundschaft kann sich auf bestimmte Teile beschränken oder zeitlich begrenzt sein.  

Verlust der Geschäftsfähigkeit tritt nur ein, wenn ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eröffnet wurde.  

Es unterliegt dem Vormund zu entscheiden, inwieweit der Betroffene rechtsfähig ist und Entscheidungen selber treffen kann. Einige Entscheidungen müssen vom Betreuer getroffen werden. Dazu gehören z. B. der Verkauf von Besitz und die Eheschließung.  

Der Vormund muss jedes Jahr einen Bericht über seine Handlungen gegenüber dem Betreuten und dem Gericht abgeben. Wenn der Betreute den Bericht nicht versteht, geht er direkt an das Gericht.  

Die Entscheidungen, die vom Vormund getroffen werden, sollten im Austausch mit dem Betreuten getroffen werden.  

Grundsätzlich hat jeder Mensch mit einem gesetzlichen Betreuer das Recht, an den Wahlen teilzunehmen.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung bei Kindern

Untersuchungen in genetischen Untersuchungszentren sind nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet (Zvw)) kostenlos.  

Kostenlose Geburtshilfe, Untersuchungen und Tests leistet üblicherweise eine Hebamme. Wenn keine Hebamme zur Verfügung steht oder es notwendig ist, kann ein Allgemeinmediziner oder Spezialist, auch in einem Krankenhaus oder einer Klinik, aufgesucht werden.  

Neu im Jahr 2016 ist der Anschlusstest (Chorionzottenbiopsie oder Amniozentese) nach einem positiven, nicht invasiven pränatalen Test (SIPS) im Ausland.  

Kinderbetreuung

Beihilfen zur Kinderbetreuung:

  • Nach dem Kinderbetreuungsgesetz (Wet Kinderopvang)wird Beihilfe zur Kinderbetreuung (Kinderopvangtoeslag) an Eltern gezahlt. Sie können mit der Leistung die Kinderbetreuungskosten ganz oder teilweise decken. Es handelt sich um ein allgemeines steuerfinanziertes System.
  • Beide Elternteile des Kindes müssen legale Einwohner und berufstätig sein. Die Antragsteller sollten die Hauptversorger des Kindes sein, beschäftigt sein oder ein Studium, eine Ausbildung, ein Aktivierungsprogramm oder einen Integrationskurs absolvieren. Das Kind muss in einer Kinderbetreuungseinrichtung registriert sein, das im Landesverzeichnis für Kinderbetreuungs- und Vorschuleinrichtungen (Landelijk Register Kinderopvang en Peuterspeelzalen) aufgelistet ist. Besondere Bedingungen gelten für bestimmte Gruppen, z. B. Antragsteller, die Beihilfe zur Kinderbetreuung wegen medizinischer oder sozialer Gründe benötigen.  

Die Höhe der Beihilfe zur Kinderbetreuung (Kinderopvangtoeslag) hängt ab von:

  • der Zusammensetzung des Haushalts,
  • der Art der Kinderbetreuung,
  • der Höhe der Ausgaben für Kinderbetreuung,
  • der Einkommenshöhe der Eltern.  

Es werden folgende Beträge der Beihilfe zur Kinderbetreuung (Kinderopvangtoeslag) gezahlt: Die max. Leistung beträgt € 7,45 pro Stunde für Tagespflege, € 6,95 für Hortbetreuung und € 5,91 für einen Kinderbetreuer.  

Kindergeldzuschuss

Doppelte Beträge nach dem allgemeinen Kindergeldgesetz (Algemene Kinderbijslagwet (AKW)) können gewährt werden, wenn das Kind:

  • wegen eines Studiums oder einer Behinderung nicht im Haushalt lebt, wenn die Bedingungen des AKW erfüllt sind,
  • oder wenn die Eltern oder ein Elternteil ihr schwerbehindertes Kind zwischen 3 und 18 Jahren, das viel Pflege benötigt, zu Hause pflegen.  

Schulkinder

Kinder mit Behinderungen dürfen im Bildungsbereich nicht diskriminiert werden.  

Es gilt Freiheit der Bildung und somit Entscheidung zwischen inklusiver und separater Bildung. Es gibt eine große Bandbreite an Förderschulen aller Bildungsstufen. Alle Schulen müssen Schüler mit Behinderungen aufnehmen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind und sich nötige Anpassungen in einem verhältnismäßigen Umfang bewegen. Ausnahme bei Sicherheits- und gesundheitlichen Bedenken. Schulen (Regelschulen oder Förderschulen), die Schüler mit Behinderungen aufnehmen, erhalten höheres Budget für den Schüler.  

Gemeinsamer Unterricht

Das nationale Institut für Menschenrechte interpretiert das Gesetz über Gleichberechtigung so, dass Regelschulen alle Schüler aufnehmen müssen, die die akademischen Ansprüche erfüllen und für die die nötigen Anpassungen im Bereich Barrierefreiheit in einem zumutbaren Rahmen sind.  

Entscheidungen der Schulbehörden können vor dem nationalen Institut für Menschenrechte angefochten werden.  

Kinder mit Behinderungen können vom Unterricht an einer Regelschule ausgeschlossen werden, wenn sie "nicht erziehbar" sind oder die gesundheitlichen Umstände einen Unterricht an einer Regelschule unmöglich machen.  

Förderschulen

Die Niederlande haben eine Vielzahl von Förderschulen mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Es wird zwischen zwei Typen unterschieden. Förderschulen für Kinder mit leichten Lernschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten und Förderschulen für Kinder mit schweren Behinderungen und/oder starken Lernschwierigkeiten.  

Die Schulen sind zusammen mit den Regelschulen durch regionale Organisationen organisiert. Wenn eine Regelschule einen Schüler an eine Förderschule verweisen möchte, braucht sie dafür die Erlaubnis der regionalen Organisation. Die Regelschule muss auch das Budget für den Schüler an die Förderschule überweisen. Des Weiteren erhalten die Förderschulen einen Pauschalbetrag. Dieser soll dabei helfen, dass die Schulen ihre Größe und die Qualität des Angebots beibehalten können (unabhängig von der Schülerzahl. Weder die Schüler mit einer Behinderung noch deren Eltern können entscheiden auf welche Schule das Kind geht. Zwar können sie sich um die Aufnahme an einer Regelschule bemühen, diese muss aber nicht gewährt werden. Bei einer Ablehnung entscheidet der Schulrat, welche Schule für den Schüler geeignet ist.  

Das nationale Institut für Menschenrechte interpretiert das Gesetz über Gleichberechtigung so, dass Regelschulen alle Schüler aufnehmen müssen, die die akademischen Ansprüche erfüllen und für die die nötigen Anpassungen im Bereich Barrierefreiheit in einem zumutbaren Rahmen sind.  

Studenten

Studierende mit Behinderungen müssen die akademischen Voraussetzungen erfüllen, um an einer Universität angenommen zu werden.  

Studierende mit Behinderungen haben das Recht auf ein weiteres Jahr Studienbeihilfe. Je nach Universität kann es auch andere Nachteilsausgleiche geben, wie zusätzliche Zeit bei Prüfungen o. ä.  

Hilfsmittel für Schule und Arbeit

Hilfsmittel für die Schule oder Arbeit sind u. a. individuelle Beförderung zur Arbeitsstelle/Schule (oder Übernahme der Kosten für Taxifahrten), angepasste Arbeitsplätze, Rampen, elektronische Hilfsmittel wie z. B. angepasste Laptops.  

Assistenz in der Schule und am Arbeitsplatz

Eine zusätzliche persönliche Assistenz für blinde Menschen in der Schule oder am Arbeitsplatz kann für bis zu 10 % der Arbeits-Schulzeit gewährt werden.  

Prävention und Gesundheitsförderung

Thromboseprävention ist nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet (Zvw)) kostenlos.  

Früherkennung für Schwangere

Untersuchungen in genetischen Untersuchungszentren sind nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet (Zvw)) kostenlos.  

Kostenlose Geburtshilfe, Untersuchungen und Tests leistet üblicherweise eine Hebamme. Wenn keine Hebamme zur Verfügung steht oder es notwendig ist, kann ein Allgemeinmediziner oder Spezialist, auch in einem Krankenhaus oder einer Klinik, aufgesucht werden.  

Neu im Jahr 2016 ist der Anschlusstest (Chorionzottenbiopsie oder Amniozentese) nach einem positiven, nicht invasiven pränatalen Test (SIPS) im Ausland.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Gesetz über soziale Unterstützung (Wet Maatschappelijke Ondersteuning (WMO)): Nach diesem Gesetz werden Hilfsmittel zur Verbesserung der Lebenssituation angeboten.  

Menschen mit geringeren Behinderungen können frei wählen, wo und wie sie wohnen wollen. Sie erhalten verschiedene Unterstützungsmaßnahmen vom Staat. In Regierungskreisen und bei Verbänden geht man davon aus, dass eine Inklusion nur bis zu einem gewissen Grad der Behinderung möglich ist. Schwerbehinderten wird ein Platz in einer Pflegeeinrichtung angeboten.  

Betreutes Wohnen

Häusliche Pflege erbringen Einrichtungen für Versicherte mit körperlichen, alterspsychiatrischen oder psychiatrischen Beschwerden, Einschränkungen sowie Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Die persönliche Pflege soll die (kurzzeitige) Unfähigkeit des Versicherten ausgleichen, ein eigenständiges Leben zu führen.  

Häusliche Pflege umfasst auch die Bereitstellung von Pflegeausstattung für bis zu 26 Wochen.  

Wohn- und Pflegeheime

Unfreiwillige Einweisungen in Pflege- oder Wohneinrichtungen sind nur erlaubt, wenn Mensch eine Gefahr für sich oder andere bedeutet und wenn keine andere Maßnahme wirksam war.  

Schwerbehinderte Menschen können in größeren Einrichtungen Pflege erhalten oder in speziellen Wohngruppen in der Gemeinde. Menschen mit Behinderungen, die auf Pflege angewiesen sind haben den Status eines Pastienten. Das heißt, das ihre Rechte eingeschränkt sind.  

Seit 1995 gibt es ein persönliches Pflege-Budget, welches es Schwerbehinderten Menschen erleichtert, ein unabhängiges Leben zu führen. Bei der Berechnung des Budgets wird davon ausgegangen, dass die Menschen gemeinsam in einer Gruppe leben. Dementsprechend ist der Betrag geringer.  

Eltern, deren Kinder in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können eine Steuergutschrift erhalten. Die Gutschrift soll dabei helfen, die Fahrtkosten zu finanzieren.  

Teilstationäre Pflege erbringen Pflegeeinrichtungen für Versicherte mit körperlichen, alterspsychiatrischen oder psychiatrischen Beschwerden, Einschränkungen sowie Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die ganztägige Beaufsichtigung benötigen. Die Pflege soll die Fähigkeit fördern oder erhalten, ein eigenständiges Leben zu führen. Der Versicherte soll so die Institutionalisierung, d. h. vollstationäre Pflege, umgehen können und vor Vernachlässigung geschützt sein.  

Vollstationäre Pflege wird in einer Pflegeeinrichtung erbracht, wenn eine geschützte Wohnumgebung, Therapieumgebung oder dauerhafte Betreuung für Versicherte mit körperlichem, alterspsychiatrischem oder psychiatrischem Zustand, Menschen mit Einschränkungen oder Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung benötigt wird.  

Der Betreffende muss eine Beurteilung nach dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)) vorlegen, die das Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg (CIZ)) ausgestellt hat.  

Es gibt keine zeitlichen Einschränkungen für die Dauer dieser Leistungen.  

Persönliches Budget

Versicherte können anstatt Sachleistungen das persönliche Budget (Persoonsgebonden budget (PGB)) erhalten und damit selbständig Pflegeleistungen bezahlen. Dies kann u. a. für einen persönlichen Assistenten ausgegeben werden. Die Höhe der Leistung entspricht in etwa 70 bis 75 % des Geldes, welches Pflegeanbieter für eine Pflegeperson erhalten würden.  

Das PGB kann nur für gewerbsmäßige Pflege gezahlt werden. Der Betreffende wählt die auf ihn angepasste Pflege und schickt die Rechnung an die Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank (SVB)). Diese überweist den Rechnungsbetrag an die Pflegeperson.  

Das PGB wird nur für den Zeitraum gezahlt, in dem das Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg (CIZ)) den Pflegebedarf bestimmt hat.  

Die Höhe des PGB hängt von der erforderlichen Pflege ab.  

Sonderregelungen zur Teilhabe Schwerbehinderter

Regelungen zur Einkommenssicherung für vollständig erwerbsunfähige Menschen (Regeling inkomensvoorziening volledig en duurzaam arbeidsongeschikten (IVA)): Sie sichern ein Einkommen bei vollständiger und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, wenn keine oder wenig Aussicht auf Genesung besteht.  

Gesetz zur Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Menschen mit Behinderungen (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten (Wajong)): Es handelt sich um eine Mindestleistung für Menschen, bei denen vor Ende des 17. Lebensjahres oder während des Studiums an einer Schule oder Universität eine Behinderung festgestellt wurde.  

Das Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)) deckt sämtliche Pflegeaufgaben für Menschen mit intensivem Langzeitpflegebedarf, die in einer Einrichtung oder zu Hause wohnen. Darunter fallen gebrechliche ältere Menschen oder Menschen mit schweren Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, bei denen eine ganztägige Intensivpflege oder Beaufsichtigung erforderlich ist.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Aktionsplan von der Konvention zur Inklusion (Van Verdrag naar Inclusie) mit 16 wichtigen Maßnahmen für die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Keine nationale Strategie zum Thema Behinderung.  

Für das Jahr 2017 ist eine Kampagne geplant, die die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen fördern soll.  

Schwerpunktmäßig verantwortlich für die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist das Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport. Der Minister hat 3 Organisationen ausgewählt, die die Implementierung überwachen sollen. Unter anderem eine Allianz aus verschiedenen Behindertenorganisationen und eine Arbeitgeberorganisation.  

Sonstige Hilfsangebote

Nationales Institut für Menschenrechte (College voor de rechten van de Mens): Wurde 2012 als unabhängiges Institut gegründet, welches die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention überwachen soll.  

Niederländisches Institut für Versorgungsforschung (Nederlands instituut voor onderzoek van de gezondheidszorg, NIVEL).  

Niederländisches Institut für Sozialforschung (Sociaal en Cultureel Planbureau, SCP).  

Rat für chronisch Kranke und Menschen mit Behinderungen (Chronisch Zieken en Gehandicapten Raad, CG-Raad).  

Koalition für Inklusion: Hauptlobbygruppe für Inklusion, bestehend aus verschiedenen privaten Stiftungen, großen Pflegeanbietern und individuellen Aktivisten.  

Ländliche Plattform Fürsorge geistige Gesundheit (Landelijk Platform Geestelijke Gezondheidszorg GGZ).  

Handicap en Studie: Kompetenzzentrum des Bildungsministeriums, das Schülern und Universitäten Informationen über Unterkunft, Rechte, Hilfssysteme und weitere behindertenbezogene Themen für Studierende liefert.  

KansPlus: Organisation für die Interessen von Menschen mit geistigen und psychiatrischen Behinderungen.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Ausbildung nicht diskriminiert werden.  

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen müssen an Berufsschulen ebenfalls einen Aufnahmetest bestehen. Getestet werden die Sprachfähigkeiten und das mathematische Wissen.  

Ausbildungsstätten entscheiden selbst, welche Art der Hilfe sie leisten.  

Die Höhe der staatlichen Unterstützung für Ausbildungsschulen hängt von der Anzahl der Absolventen und der Dauer ab. Menschen mit geistigen Behinderungen haben es daher oft schwer, da davon ausgegangen wird, dass sie länger für die Ausbildung brauchen.    

Menschen mit Behinderungen werden von dem Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) beraten.  

Das Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) ist für die Vergabe von Hilfsmitteln verantwortlich. Dazu zählen u. a. zusätzliches Berufstraining, Kompensation für die entstandenen Reisekosten, ein Gebärdensprache-Dolmetscher oder ein Job-Coach.  

Werkstätten für Behinderte

Die Gemeinden können Arbeitsplätze in einer geschützten Werkstatt anbieten.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Erkrankung eines Arbeitnehmers die Entgeltzahlung über einen Zeitraum von 2 Jahren fortzusetzen.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber können Menschen mit Behinderungen einstellen und müssen mit einer entsprechenden Erlaubnis für die ersten 2 Monate kein Gehalt zahlen, um so die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers testen zu können. Des Weiteren können Arbeitgeber Lohnzuschüsse und Vergünstigungen bei den Sozialabgaben erhalten (für die ersten 3 Jahre).  

Das Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) kann potenziellen Arbeitgebern Anreize anbieten. Verschiedene Anreize sind möglich, dazu gehören zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen, Assistenz oder ein Job-Coach.  

Arbeitgeber haben Anspruch auf Beihilfen, wenn Anpassungen des Arbeitsplatzes und stationäre Einrichtungen (z. B. Rollstuhlaufzüge) notwendig sind, damit Mensch mit strukturell-funktioneller Einschränkung Erwerbstätigkeit ausüben kann, und wenn Kosten bestimmte Schwelle überschreiten.  

Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit (Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen (WIA))/Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO)) und Gesetz zur Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Menschen mit Behinderungen (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten (Wajong)): Der Arbeitgeber kann eine Beitragssenkung beantragen, wenn er Leistungsempfänger einer Invaliditätsleistung (WIA/ WAO/Wajong) einstellt, die über 50 Jahre alt sind. Des Weiteren können diese Arbeitgeber Ausgleichzahlungen für Lohnkosten im Krankheitsfall erhalten, die sogenannte no-riskpolis des Krankengeldgesetzes (Ziektewet (ZW)).  

Wajong:

Arbeitgeber, die einen Wajong-Empfänger einstellen, dürfen für einen bestimmten Zeitraum weniger als den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zahlen, wenn die Produktivität des Betreffenden so eingeschätzt wird, dass er nicht den MIndestlohnt erreicht (Loondispensatie).  

Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz, wie z. B. Gebärdensprach-Dolmetscher, kann nach dem Arbeitsreintegrationsgesetz gestellt werden.

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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EIN TOPF HEIMAT
EINTOPFHEIMAT ist der Blog für alle Deutschsprachigen, die zeitweise oder für immer im Ausland leben und für die Essen und Esskultur aus dem Gastland und der Heimat mehr sind als bloße Nahrungsaufnahme.
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Plattform und Jobbörse für Deutsche in den Niederlanden
Die Webseite meetthegermans.info informiert Sie über Freizeit, Leben und Arbeiten in den Niederlanden. Andere Länder folgen in Kürze. Außerdem bietet sie einen Überblick über deutschsprachige Institutionen, Firmen und Organisationen - als Textübersicht, aber auch als Google Maps-Anwendung. Diese Anwendung haben wir GerMaps genannt - ein System, das zeigt, wo sich der nächste deutschsprachige Zahnarzt befindet oder wo Sie einen geeigneten Immobilienmakler finden können. Auf germanexpats.info finden Sie unseren Stellenmarkt für deutschsprachige Menschen im Ausland. Es wird der beste Weg werden, um einen Job oder die richtigen MitarbeiterInnen zu finden.
https://www.meetthegermans.info