Satzung DIA Deutsche im Ausland e. V. (DiA)
§ 1 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck Deutsche und deren Angehörige, die sich vorübergehend für längere Zeit aus privaten oder beruflichen Gründen im Ausland aufhalten, zu beraten.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Beratung von Deutschen im Ausland unmittelbar das gemeinnützige Ziel im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse – werden nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(4) Der Vereinszweck soll insbesondere durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Beratung und Betreuung der zuvor genannten Personen in den den privaten und familiären Lebensbereich betreffenden, wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Fragen, die sich aufgrund des Aufenthaltes im Ausland ergeben.
b) Verhandlungen mit Behörden, Verbänden, Versorgungseinrichtungen und allen sonstigen öffentlichen oder privaten Körperschaften und Institutionen über die besonderen Probleme, Anliegen und Wünsche der zuvor genannten Personen, die sich aufgrund des Aufenthaltes im Ausland ergeben, mit dem Ziel einer Situationsverbesserung für diese Personen.
c) Abschluss von Vereinbarungen über eine vergünstigte Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die zuvor genannten Personen.
(5) Die Beiträge werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
§2 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „DIA Deutsche im Ausland“ und hat seinen Sitz in Neunkirchen-Seelscheid. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e. V.“).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten oder im Ausland vertreten sind. Vereinsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse und sonstigen Bedeutung, die diese Personen oder Vereinigungen auf dem Gebiet von Auslandstätigkeiten besitzen, eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt.
(2) Der Verein besteht aus ordentlichen, passiven und fördernden Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv an den Vereinsaktivitäten teil und besitzen ein einfaches Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Passive Mitglieder können die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, besitzen aber kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Fördernde Mitglieder besitzen ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Passive und fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereines sowie die für Vereinsmitglieder angebotenen Dienstleistungen, soweit vorgesehen gegen Vergütung, zu nutzen und die Unterstützung des Vereins im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben in Anspruch zu nehmen.
(4) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene und per Beleg nachgewiesene Auslagen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück erhalten.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich im Rahmen einer privaten oder beruflichen Tätigkeit vorübergehend im Ausland aufhalten oder im Ausland vertreten sind. Vereinsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, deren Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse und sonstigen Bedeutung, die diese Personen oder Vereinigungen auf dem Gebiet der Auslandstätigkeit besitzen, eine Förderung der Vereinszwecke erwarten lässt.
(2) Die schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet, ist an den Vorstand zu richten, welches über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft des Antragstellers gemäß § 3, Abs. 1 und 2 auf geeignete Weise zu prüfen. Sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nicht nachweisbar ist, ist der Antrag abzulehnen. Die Ablehnung ist dem Antragsteller unter Angabe des Grundes mitzuteilen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, das Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls nachträglich nachzuweisen.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet durch
a) Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Konkurs, Vergleich oder Liquidation.
b) Austritt, der bis zum 31. Dezember eines Jahres dem Vorstand gegenüber in Schriftform zum Kalenderjahresende erklärt werden muss.
c) förmliche Ausschließung, die durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen muss (§ 5, Abs. 4).
d) Ausschließung, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann, wenn ohne Grund seitens des Mitgliedes für mindestens sechs Monate finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachgekommen worden ist.
e) endgültige Beendigung des Auslandaufenthaltes (nur bei passiven Mitgliedern).
(4) Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung aussprechen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 5, Abs. 1 und 2 entfallen sind.
b) das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereines in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt.
c) Die Ausschließung muss erfolgen, wenn das Mitglied die Aufnahme erschlichen hat.
(5) Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann innerhalb von einem Monat nach Zugang des Schreibens angefochten werden.
§ 6 Jahresbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.
(3) Das weitere regelt die Beitragsordnung.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister.
(2) Auf Wunsch der Mitgliederversammlung kann der Vorstand um 1-3 Beisitzer sowie einen Schriftführer erweitert werden.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden allein oder von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres statt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte ein. Die Einladung erfolgt per Brief oder E-Mail an die zuletzt bekannt gegebene Adresse und muss so versendet werden, dass unter Beachtung üblicher Postlaufzeiten die Einladung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Mitglied eingeht. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorstand zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in geeigneter Form zugänglich zu machen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe erhoben werden.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Wahl des Vorstandes.
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
4. Die Aufstellung des Haushaltsplanes.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vereinsvorstand angehört.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss bei Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern schriftlich durchgeführt werden, im übrigen nur dann, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gem. §32 II BGB gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (Briefwahl).
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren zu bestellen. Über die Verwendung eines nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Es soll einer Bestimmung zugeführt werden, die dem Vereinszweck entspricht.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 19.09.03 diskutiert und verabschiedet.
Neunkirchen-Seelscheid 19.09.2003
Angelika V. Kolmer, Margrit Windeck, Hanne-Lore Oberhäuser, Reinhard Bellinghausen, Sabine Ufer, Dr. Siegfried Walter, Büro Dr. Walter GmbH, Angelika Adam
Satzung Deutsche im Ausland e.V.
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