Beitragsordnung
Diese Beitragordnung tritt zum 01.07.2008 in Kraft und ersetzt die bisherige Beitragsordnung. Die neuen Mitgliedsbeiträge gelten ab diesem Datum für alle Neumitglieder und ab dem 01.01.09 auch für bestehenden Mitglieder. Diese Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis die Mitgliederversammlung eine neue Beitragsordnung beschließt.
§ 1 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
(2) Der Beitrag für ordentliche Mitglieder beträgt pro Kalenderjahr 30,00 € für natürliche und 500,00 € für juristische Personen.
(3) Der Beitrag für passive Mitglieder beträgt 5,00 € für ein Jahr Mitgliedschaft, unabhängig vom Kalenderjahr.
(4) Der Beitrag für Fördermitglieder beträgt pro Kalenderjahr 100,00 €.
§ 2 Zahlungsweise, Fälligkeit, Verrechnung
(1) Die Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder sind einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.
(2) Die Mitgliedsbeiträge für passive Mitglieder sind zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Bei mehrjähriger Mitgliedschaft ist der Folgebeitrag jeweils im Kalendermonat des Mitgliedschaftsbeginns zu entrichten.
(3) Alle Zahlungen sind vom Mitglied so zu leisten, dass der volle Betrag dem Verein gutgeschrieben wird und jedwede Kosten für die Zahlung zu Lasten des Mitglieds gehen. Dies gilt auch für Zahlungen aus dem Ausland.
(4) Ein Anspruch auf anteilige Verrechnung von Mitgliedsbeiträgen bei kürzerer als einjährlicher Mitgliedschaft oder bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 3 Verzugsfolgen
Sofern das Mitglied zur Zahlung des Beitrages aufgefordert wird, ist es verpflichtet, den fälligen Betrag unverzüglich zu zahlen. Ist der fällige Betrag nach drei Wochen dem Verein nicht gutgeschrieben, erfolgt eine schriftliche Mahnung an das Mitglied. Ist nach weiteren drei Wochen der fällige Betrag nicht gutgeschrieben, kann der Verein die zwangsweise Beitreibung auf dem Gerichtswege veranlassen. Weitere Folgen ergeben sich aus § 5, Abs. 3, Buchst. d) der Vereinssatzung.
