Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Kostenerstattung von Wahlleistungen

Die Regelung ist eindeutig:
Soweit eine versicherte Person Leistungen in Anspruch nimmt, die über den gesetzlich vorgesehenen Umfang der Leistungen des Aufenthaltstaats hinausgehen, kann weder eine Erstattung vom ausländischen aushelfenden Träger noch vom zuständigen deutschen Träger der Unfallversicherung verlangt werden.

Diese Aufwendungen sind von der versicherten Person selbst zu tragen!

 



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.  

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