Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Die besondere Auslandsversicherung

Es gibt Fallgestaltungen, wo der deutsche gesetzliche Unfallversicherungsschutz gemäß dem SGB VII weder aus dem EG-Recht, noch einem bilateralen Abkommen und dem § 4 SGB IV für die Dauer einer Beschäftigung im Ausland hergeleitet werden kann.

Grund zur Sorge besteht allerdings nicht, denn einige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben in ihrer Satzung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine besondere Auslandsversicherung nach § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII einzurichten.

Es handelt sich um eine freiwillige Unfallversicherung und erfasst vor allem Fälle, in denen während des Auslandseinsatzes das inländische Beschäftigungsverhältnis ruht. Ein Abschluss ist auf jeden Fall empfehlenswert.

Nähere Auskünfte zu dieser freiwilligen Unfallversicherung erteilt die für den Leser zuständige Berufsgenossenschaft



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