Beschäftigung in einem Abkommenstaat
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit einigen Staaten bilaterale Sozialversicherungsabkommen vereinbart, in die die gesetzliche Unfallversicherung einbezogen wurde.
Es handelt sich hierbei um die folgenden Staaten:
Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und Montenegro, Türkei und Tunesien.
Auch in diesen Abkommen sind Regelungen enthalten, wonach die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Falle einer Beschäftigung in einem Abkommenstaat für einen bestimmten Zeitraum weiterhin gelten.
Es handelt sich dabei im Einzelnen um die folgenden Entsende- und Verlängerungszeiträume:
Israel:
Keine zeitliche Begrenzung
Kroatien:
Entsendung bis 24 Monate, keine Verlängerungsmöglichkeit
Marokko:
Entsendung bis 36 Monate, Verlängerungsmöglichkeit für weitere 36 Monate
Serbien und Montenegro:
Keine zeitliche Begrenzung
Türkei:
Keine zeitliche Begrenzung
Tunesien:
Entsendung bis 12 Monate, Verlängerungsmöglichkeit für weitere 12 Monate
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige Träger im Abkommenstaat gegen Vorlage der entsprechenden Anspruchsausweise die erforderlichen Leistungen zur Verfügung. Dabei handelt es sich für Israel um den ISR/D 101, Kroatien (HR/D 123), Marokko (MA/D 123), Serbien und Montenegro (Ju 110a), Türkei (T/A 23) und Tunesien (TN/A 23). Der Betroffene muss sich in diesen Fällen unverzüglich mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger in Verbindung setzen.
Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der
Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland – DVUA
Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig.
Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.
