Der Umfang des Sachleistungsaushilfeanspruchs
Beim Aufenthalt in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Achtung:
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltstaats.
Das bedeutet:
In Staaten, deren Sozialleistungssystem nicht so stark ausgebaut ist wie das der Bundesrepublik Deutschland, ist eine Einschränkung des Leistungsumfangs der Heilbehandlung hinzunehmen. In diesem Zusammenhang wird auf die Länderberichte verwiesen.
Hinweis:
Sofern das Recht des aushelfenden Staats eine Selbstbeteiligung vorsieht, trifft dies auch die bei einem deutschen Träger der Unfallversicherung versicherten Personen. Sieht das deutsche Recht für vergleichbare Fälle keine Selbstbeteiligung vor, wird der deutsche Träger der Unfallversicherung die Kosten bei entsandten Personen im Regelfall erstatten.
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