Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Allgemeine Hinweise

Vom Grundsatz her erstreckt sich der Versicherungsschutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung auf den gebietlichen Geltungsbereich des SGB VII, also die Bundesrepublik Deutschland. Für den Versicherungsschutz nach dem SGB VII kommt es auf die Staatsangehörigkeit nicht an.
Tätigkeiten außerhalb des oben genannten Gebiets können auf der Grundlage besonderer Rechtsvorschriften vom Versicherungsschutz erfasst sein. Insbesondere handelt es sich dabei um die folgenden besonderen Rechtsvorschriften:


- EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 (gelten für die Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz)

- von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten außerhalb der EU und des EWR (Israel, Kroatien, Marokko, Serbien und Montenegro, Türkei und Tunesien)

- Ausstrahlungsbeschäftigung gemäß § 4 SGB IV

- Auslandsversicherung gemäß § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII

Generell gilt, dass Auslandseinsätze bzw. Geschäftsreisen über einen Zeitraum von wenigen Tagen oder Monaten dem deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen, wenn die betroffenen Personen von ihrem inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden.

 



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