Versicherungspflicht
Grundlagen
Ob Sie im Ausland versicherungspflichtig sind, hängt grundsätzlich von den Vorschriften des Staates ab, in dem Sie beschäftigt oder selbständig tätig sind bzw. ein Studium absolvieren – auch dann, wenn Sie in einem anderen Staat wohnen (Grenzgänger).
Hinzuweisen ist auf § 1 Satz 2 SGB VI:
Die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Ausbildung beschäftigt sind, erstreckt sich auch auf Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind.
Bitte beachten:
Für Arbeitnehmer, die von ihrem deutschen Arbeitgeber im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses für einen Zeitraum von nicht länger als zwölf Monaten in einen anderen EU/EWR-Staat entsandt werden, gelten während dieser Zeit weiterhin die Regelungen des – u. a. – SGB VI. Sofern die Entsendung verlängert wird und die deutschen Rechtsvorschriften auch weiterhin gelten sollen, ist mit dem Vordruck E 102 (in vierfacher Ausfertigung) bei den zuständigen Stellen im Aufenthaltsstaat eine entsprechende Verlängerung zu beantragen. Näheres hierzu kann in den Länderberichten nachgelesen werden.
Auf Antrag
In diesem Zusammenhang ist § 4 Abs. 1 SGB VI zu beachten:
Auf Antrag versicherungspflichtig sind.
1. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
2. Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind,
3. Personen, die für eine begrenzte zeit im Ausland beschäftigt sind und die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, wenn sie
a) die allgemeine Wartezeit erfüllt haben und
b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle beantragt wird, die ihren Sitz im Inland hat. Personen, denen für die Zeit des Dienstes oder der Beschäftigung im Ausland Versorgungsanwartschaften gewährleistet sind, gelten im Rahmen der Nachversicherung auch ohne Antrag als versicherungspflichtig.
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