Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
Startseite > Sozialversicherung im Ausland > Rentenversicherung > Rentenberechnung

Rentenberechnung

Wenn man in mehreren EU/EWR-Staaten versicherungspflichtig gearbeitet hat, wird die Rente nach den EWG-Verordnungen berechnet. Dabei muss jeder Staat für die Zeiten Renten zahlen, in denen man dort beschäftigt war.

Hinweis:
Sind dagegen die Voraussetzungen für eine Rente allein aus deutschen Versicherungszeiten erfüllt, wird die Rente zusätzlich auch rein innerstaatlich berechnet. Die höhere Rente wird dann ausgezahlt.


Zwischenstaatliche Berechnung

Die zwischenstaatliche Berechnung erfolgt nach deutschem Rentenrecht, wobei die EWG-Verordnungen beachtet werden müssen. Dabei wird zunächst eine Rente unter Bewertung aller Zeiten in den EU/EWR-Staaten errechnet (theoretischer Betrag). Da die Rentenversicherung jedes Staates aber nur den auf ihre Zeiten entfallenden Anteil als Rente zahlen muss, wird diese Teilrente im entsprechenden Verhältnis vom theoretischen Betrag abgeleitet. Die zwischenstaatliche Rentenberechnung führt in der Regel zu einem höheren Rentenbetrag, wenn sich durch die Einbeziehung der Zeiten aus den anderen EU/EWR-Staaten ein – im Vergleich zur rein innerstaatlichen Rentenberechnung – günstigerer Wert für die beitragsfreien Zeiten ergibt. Beitragsfrei sind beispielsweise Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder ein Fachhochschulbesuch.

Versicherungszeiten in geringem UmfangWurden in einem EU/EWR-Staat Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr zurückgelegt und besteht hieraus kein innerstaatlicher Rentenanspruch, müssen die anderen EU/EWR-Staaten, nach deren Recht Rentenansprüche bestehen, diese wenigen Zeiten mit entschädigen.


Formel für Waisenrenten
Grundsätzlich werden Waisenrenten ebenso berechnet wie die übrigen Renten. Eine Besonderheit gilt, wenn Versicherungszeiten in Belgien, Dänemark, Frankreich (allgemeines System), Irland und Großbritannien zurückgelegt wurden. Bei Beteiligung dieser Staaten erhält die Waise regelmäßig nur eine Gesamtrente aus allen Versicherungszeiten von dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnt. Die anderen beteiligten Staaten zahlen der Waise evtl. noch eine Zulage zu dieser Waisenrente.


Gleichstellung der Staatsgebiete für die Rentenzahlung
Da die EU/EWR-Staatsgebiete einander rechtlich gleichgestellt sind, ist gesichert, dass nach dem rentenrecht eines oder mehrerer EU/EWR-Staaten erworbene Ansprüche nicht deshalb gekürzt oder entzogen werden oder ruhen, wenn der Berechtigte in einem anderen Staat wohnt. So werden beispielsweise sogenannte Arbeitsmarktrenten auch dann gezahlt, wenn der Berechtigte in einem anderen EU/EWR-Staat wohnt.

 



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.  

facebook  YahooMyWeb  google.com  digg.com  del.icio.us  Mister Wong  LinkaARENA