Auswanderer
Allgemeines
Die gesetzliche Rentenversicherung unterscheidet, ob der künftige Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union liegt, ob mit dem Auswanderungsland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht und wie viele Monate in die deutsche Rentenversicherung bisher eingezahlt wurden. Generell gilt, dass die Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht verfallen.
Auswanderung innerhalb der Europäischen Union
Bei einem Umzug innerhalb der Europäischen Union (EU) entstehen bei der gesetzlichen Rentenversicherung keine Nachteile. Für einen Arbeitnehmer werden auch zum Beispiel in Spanien zum dortigen Rentenversicherungsträger Beiträge gezahlt. Die Rentenbeiträge aus Deutschland und Spanien werden zusammengezählt. Das ist wichtig, um später überhaupt eine Rente zu bekommen. Denn in den einzelnen Ländern der EU muss der Arbeitnehmer unterschiedlich lange in die Rentenversicherung einzahlen. Um die Mindestbeitragszeit zu erreichen, werden alle Rentenbeiträge innerhalb der EU zusammengezählt.
Beispiel:
Um in Deutschland derzeit mit 65 Jahren eine Altersrente zu bekommen, müssen mindestens 60 Monate Rentenbeiträge vorhanden sein. Dafür reicht es aus, wenn zum Beispiel in Deutschland 3 Jahre gearbeitet wurde und die restlichen2 Jahre in Spanien Rentenbeiträge gezahlt wurden.
Die Rentenzahlung selbst wird aber aus den Rentenzeiten der einzelnen Länder errechnet, und auch jeweils separat ausgezahlt. Das bedeutet: Aus den deutschen Zeiten eine deutsche Rente und aus den spanischen Zeiten eine spanische Rente. Wichtig ist, dass die jeweilige Rente dann gezahlt wird, wenn die Voraussetzung für die Rente des einzelnen Landes erfüllt wird.
Wird zum Beispiel eine spanische Altersrente schon mit 63 Jahren gezahlt, kann zu diesem Zeitpunkt evtl. nur der Anteil der Rente aus den spanischen Rentenbeiträgen gezahlt werden, wenn mit 63 Jahren eine deutsche Rente noch nicht möglich ist. Erst wenn die Voraussetzungen für die deutsche Rente, zum Beispiel mit 65 Jahren, erfüllt werden, kann auch der Anteil aus den deutschen Rentenbeiträgen gezahlt werden.
Nur wenn mit dem 65. Lebensjahr oder demnächst 67. Lebensjahr in Deutschland und Spanien insgesamt keine 60 Beitragsmonate vorhanden sind, ist eine so genannte Beitragserstattung der deutschen Rentenbeiträge möglich.
Auswanderung in Länder mit Sozialversicherungsabkommen
Bei einer Auswanderung in ein Land mit dem Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen hat, verhält es sich dem Grunde nach genau so, wie bei den Ländern der Europäischen Union. In den einzelnen bilateralen Sozialversicherungsabkommen sind die Einzelheiten zur Rentenversicherung mit jedem Land selbst geregelt. Die Abkommen beinhalten die Zusammenrechnung der Beitragszeiten für die Rente und die Auszahlung der Rente in den jeweiligen Ländern.
Auswanderung in Länder ohne Sozialversicherungsabkommen
Bei Ländern, mit denen es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, besteht keine Möglichkeit der Zusammenrechnung von Rentenzeiten. In diesen Fällen müssen die Voraussetzungen für eine spätere Rente in jedem Land einzeln erfüllt werden. Das bedeutet, nur wenn in Deutschland mindestens 60 Monate Rentenbeiträge bis zum Rentenalter gezahlt wurden, besteht die Möglichkeit, eine Altersrente aus Deutschland zu bekommen. Diese 60 Beitragsmonate können Deutsche auch durch eine freiwillige Beitragszahlung aus dem Ausland heraus erfüllen. Das kann sich lohnen, wenn nur wenige Monate fehlen. Sind im Rentenalter keine 60 Beiträge zur Rentenkasse eingezahlt worden, besteht die Möglichkeit der so genannten Beitragserstattung.
Beitragszeiten in mehreren Ländern
Wurden Rentenbeiträge in mehreren Ländern gezahlt, kommt es darauf an, ob die einzelnen Länder der Europäischen Union (EU) angehören, oder ob mit ihnen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht. Dann wird geprüft, welche Beitragszeiten in welchen Ländern zusammengerechnet werden können, um eine Rente zu bekommen.
Anders sieht es aus, wenn kein Abkommen besteht oder die Länder nicht der Europäischen Union angehören. Dann muss geprüft werden, ob überhaupt Beiträge zusammengerechnet werden können und welche Ansprüche in den einzelnen Ländern auf Rente entstehen können.
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