Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Ausserhalb der EU

Beschäftigung in einem vertragslosen Land

Für Beschäftigungen, die außerhalb der Mitgliedstaaten oder in einem Land, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ausgeübt werden, kann eine gegenseitige Anrechnung der Beschäftigungszeiten nicht erfolgen. In diesem Fall gelten ausschließlich die jeweiligen nationalen Vorschriften.



Bei einem Auslandsaufenthalt kann die soziale Absicherung in der deutschen Rentenversicherung auch durch Zahlung freiwilliger Beiträge erfolgen. Wegen der, für Personen unterschiedlicher Nationalität ggf. bestehenden besonderen Regelungen wird empfohlen, sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu informieren. Das gilt insbesondere auch dann, wenn der deutsche Versicherte dauerhaft ins Ausland zieht, dort aber keine Rentenansprüche erwirbt.


 



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig.

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