Arbeitslosigkeit bei Auslandsaufenthalt
Im Rahmen der Anwendung der EWG-Verordnungen ist bei der Prüfung, ob eine Arbeitslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) bzw. Abs. 5 Nr. 1 SGB VI oder Beschäftigungslosigkeit (§ 118 Abs. 1 SGB III) im Sinne des § 237 Abs. 5 Nr. 3 SGB VI vorliegt, auch eine Arbeitslosigkeit in einem ausländischen Staat, in dem die EWG-VO Nr. 1408/71 bzw. die EWG-VO Nr. 883/2004 anzuwenden ist, zu berücksichtigen, sofern diese den Kriterien einer Arbeitslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) SGB VI entspricht. Das heißt, die Arbeitslosigkeit muss durch eine Meldung bei einem ausländischen Arbeitsamt bzw. durch sonstige ernsthafte und fortlaufende Bemühungen um einen geeigneten Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Dies gilt auch für Personen, die unter die EWG-VO Nr. 859/2003 fallen (Drittstaatsangehörige).
Mit diesen Grundsätzen wird dem Urteil des EuGH vom 28. April 2004 in der Rechtssache C-373/02 gefolgt. Danach steht der Gleichbehandlungsgrundsatz des EG-Rechts einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur besteht, wenn der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums vor der Stellung des Rentenantrags Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur dieses Mitgliedstaates erhalten hat. Es handelt sich dabei um eine grundlegende Weiterentwicklung der EuGH-Rechtsprechung, die auf Leistungsfälle mit einem erstmaligen Rentenbeginn ab dem 1. Mai 2004 anzuwenden ist.
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