Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
Startseite > Sozialversicherung im Ausland > Pflegeversicherung > Leistungsanrechnung

Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht

Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschrift ist das Vorliegen von zwei eigenständigen Leistungsansprüchen. Dies kann sowohl eine Geldleistung als auch eine Sachleistung, die nicht aufgrund einer Anspruchsbescheinigung einer deutschen Kasse gewährt wird, betreffen. Die Ansprüche aus dem Ausland müssen sich auf Leistungen beziehen, die mit denen der deutschen Pflegeversicherung vergleichbar sind. Dies bedeutet zunächst, dass es sich um Leistungen bei Pflegebedürftigkeit handeln muss. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Anspruch aus einer ausländischen Pflegeversicherung resultiert, sondern es kommen auch Leistungen aus anderen Versicherungszweigen in Betracht. Für die Vergleichbarkeit ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung die Leistung erbracht wird. Entscheidend ist vielmehr der Zweck.

Hinweis:
Informationen über diese Leistungen können der länderbezogenen Artikelserie „Leistungen nach ausländischem Recht“ entnommen werden.

Sieht das Recht des ausländischen Trägers keine Kürzung bzw. Ruhensvorschrift vor, wird die ausländische Leistung in voller Höhe auf das deutsche Pflegegeld angerechnet.

Beispiel 1

Sachverhalt:
Eine in Deutschland kranken- und pflegeversicherte Person bezieht auch eine belgische Invalidenrente in Höhe von 511,00 EUR und dazu einen Zuschlag wegen Pflegebedürftigkeit in Höhe von 255,00 EUR. Es liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor (Pflegestufe II). Das belgische Recht sieht keine Anrechnung der deutschen Leistung vor.

Lösung:
Es bestehen zwei eigenständige Leistungsansprüche.

Deutsches Pflegegeld nach Pflegestufe II            410,00 EUR
./. belgischer Zuschlag wg. Pflegebedürftigkeit    255,00 EUR
= Zahlbetrag des deutschen Pflegegeldes           155,00 EUR

Insgesamt erhält der Pflegebedürftige 410,00 EUR. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI beträgt 155,00 EUR; der belgische Träger zahlt Pflegegeld in Höhe von 255,00 EUR.

Sehen sowohl das deutsche Recht als auch das Recht des ausländischen Trägers Kürzungs- bzw. Ruhensvorschriften vor, ergibt sich die gegenseitige Anrechnung der jeweiligen Leistungen aus Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72.

Beispiel 2

Sachverhalt:
Eine in Deutschland kranken- und pflegeversicherte Person wohnt in Griechenland. Dort besteht nach griechischem Recht ein Anspruch auf eine Sonderleistung für Paraplegiker in Höhe von 363,00 EUR. Es liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor (Pflegestufe III).

Lösung:
Es bestehen zwei eigenständige Leistungsansprüche. Da auch das griechische Recht eine Kürzungsvorschrift vorsieht, ergeben sich unter Berücksichtigung der Artikel 12 EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 EWG-VO 574/72 im Einzelnen folgende Ansprüche:      

Deutsches Pflegegeld nach Pflegestufe III 

665,00 EUR

./. der Hälfte des griechischen Pflegegeldes  

181,50 EUR

= Zahlbetrag des deutschen Pflegegeldes

483,50 EUR

Griechische Sonderleistung 

363,00 EUR

./. der Hälfte des deutschen Pflegegeldes, jedoch maximal die Hälfte der niedrigeren Leistung

181,50 EUR


Insgesamt erhält der Pflegebedürftige die höhere Leistung von 663,00 EUR. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI beträgt 483,50 EUR; der griechische Träger zahlt die Sonderleistung in Höhe von 181,50 EUR.

TIPP:
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der Träger, der die nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI anzurechnende Leistung gewährt, von der Kürzungsabsicht informiert und um Mitteilung gebeten werden, ob seinerseits ebenfalls Kürzungsregelungen anzuwenden sind.

 

 



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.  

facebook  YahooMyWeb  google.com  digg.com  del.icio.us  Mister Wong  LinkaARENA