Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
Startseite > Sozialversicherung im Ausland > Pflegeversicherung > Beratungseinsatz

Beratungseinsatz

Während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, bei der Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich und bei der Pflegestufe III vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine Vertragseinrichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. § 37 Abs. 3 SGB XI). Dies gilt auch für Pflegebedürftige, die sich vorübergehend in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten.

Der Beratungseinsatz hat durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft zu erfolgen.

Sonderhinweis für Mallorca:
Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort auf Mallorca haben, existieren daneben Absprachen zur Durchführung von Beratungseinsätzen.

Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt empfiehlt es sich, den Beratungseinsatz kurz vor dem Auslandsaufenthalt bzw. unmittelbar danach durchzuführen und das erforderliche Procedere unbedingt mit der Pflegekasse zu erörtern. Dabei hat der Pflegebedürftige folgende Voraussetzungen zu beachten:

-    Bei den Pflegestufen I und II darf der vorübergehende Auslandsaufenthalt nicht länger als 12 Monate andauern.
-    Bei der Pflegestufe III darf der vorübergehende Auslandaufenthalt nicht länger als 6 Monate andauern.

Hinweis:
Die nachstehenden Fristen der Nachweispflicht sind zu beachten!
Aus verwaltungspraktikablen Gründen bietet sich bei der Nachweispflicht das Kalenderhalbjahr bzw. –Vierteljahr an. Für die einzelnen Pflegestufen bedeutet das folgendes:

Pflegestufen I und II: Zeit vom 01.01. bis 30.06. und vom 01.07. bis 31.12.
Pflegestufe III:           Zeit vom 01.01 bis 31.03., 01.04. bis 30.06., 01.07. bis 30.09. und vom
                                   01.10. bis 31.12.

Die Pflegebedürftigen werden im Bewilligungsbescheid auf diese Fristen aufmerksam gemacht. Die genannten Fristen sind starre Fristen, die sich aneinander unmittelbar anschließen. Verspätet geführte Nachweise lösen keine neue Frist aus!

Vergütung der Beratungseinsätze
-    Pflegestufen I und II bis zu 16,00 EUR.
-    Pflegestufe III bis zu 26,00 EUR.
-    Evtl. Mehrkosten sind vom Pflegebedürftigen zu tragen.


WICHTIG:
Wird der Beratungseinsatz nicht nachgewiesen, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen sehen eine Kürzung des Pflegegeldes von 50 % als angemessen an, wobei allerdings die Situation im Einzelfall berücksichtigt wird.

 



Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig.

Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.  

facebook  YahooMyWeb  google.com  digg.com  del.icio.us  Mister Wong  LinkaARENA