Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Beantragung

Der persönliche Geltungsbereich der EWG-VO 1408/71

Die EWG-VO 1408/71 ist seit dem 1. Juni 2003 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit anzuwenden.

WICHTIG:
Im Verhältnis zu Dänemark, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz gilt dies nicht!

Bei diesen Staaten muss die betreffende Person Staatsangehöriger eines EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenloser sein.

Familienangehörige oder Hinterbliebene der genannten Personen fallen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unter den persönlichen Geltungsbereich der EWG-VO 1408/71.

Antrags- und Feststellungsverfahren

Innerhalb des EWR oder der Schweiz:

Um in den Genuss des Pflegegeldes zu kommen, ist ein Antrag zu stellen. Dieser ist an keine spezielle Form gebunden, kann also formlos gestellt werden. Der Antrag kann auch im Aufenthalts- bzw. Wohnortstaat gestellt werden. Die den Antrag annehmende Behörde leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiter.

 

ACHTUNG:

Der Tag, an dem der Antrag bei der den Antrag annehmenden Behörde eingeht, gilt als Tag des Eingangs beim zuständigen Träger. Dieser Zeitpunkt kann von großer Bedeutung sein, da Pflegegeld ab Antragstellung gewährt wird, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen.

 

Im Aufenthalts- bzw. Wohnortstaat werden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Durchführung der Begutachtung die gleichen Maßstäbe angewandt wie im Inland. Diese kommen zum Zuge, sofern die Begutachtung zur Feststellung der Pflege nicht bereits vor dem Aufenthalt in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz erfolgte. Zur Organisation der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) haben sich die Spitzenverbände der Pflegekassen auf folgendes verfahren verständigt:

 

- Um die unterschiedlichen Gegebenheiten der EWR-Staaten bzw. der Schweiz in der Organisation der Begutachtung jeweils angemessen berücksichtigen zu können, ist die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in den Staaten des EWR und der Schweiz an jeweils einen „Partner-MDK“ übertragen worden.

- Der Begutachtungsauftrag wird von der Pflegekasse dem Ansprechpartner „Ausland“ des für sie zuständigen MDK übermittelt. Dieser dokumentiert den Auftragseingang und leitet den Antrag an den für das jeweilige Land zuständigen MDK weiter. Dieser MDK bzw. ein vor Ort ansässiger Gutachter vereinbart den Hausbesuchstermin, bestätigt diesen in schriftlicher Form und führt den Hausbesuch durch.

- Danach wird das Pflegegutachten durch den MDK erstellt und direkt an die auftraggebende Pflegekasse zurückgeschickt. Gleichzeitig erhält der Ansprechpartner „Ausland“ des auftraggebenden MDK eine Erledigungsmeldung.

 

Ungeachtet der unterschiedlichen Organisationsstrukturen bezüglich der einzelnen EWR-Staaten bzw. der Schweiz ist der für die Pflegekasse zuständige MDK immer Ansprechpartner für die Pflegekassen. Insofern hat die zuständige Pflegekasse alle Begutachtungsaufträge an „ihren“ MDK zu richten.

 

Angesichts der spezifischen Organisation der Begutachtung in den einzelnen EWR-Staaten bzw. der Schweiz sollten die Pflegebedürftigen bzw. deren Betreuer über die Erteilung des Begutachtungsauftrages an den MDK informiert werden. Damit wird gewährleistet, dass der Pflegebedürftige bzw. sein Betreuer über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert sind und verhindert, dass die Legitimation des Gutachters bei einem späteren Hausbesuch in Frage gestellt wird.



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