Sozialversicherungsrecht in Zypern
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall für den griechischen Teil von Zypern. Stand: 29. März 2011
Allgemeiner Hinweis:
Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen nur von Zypern gesprochen, womit allerdings stets der griechische Teil von Zypern gemeint ist!
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Zypern – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Zypern spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine auf Zypern ausgeübte Beschäftigung die zypriotischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Zypern) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Zypern angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die zypriotischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung auf Zypern ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die zypriotischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich auf Zypern arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung auf Zypern im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Für einen nach Zypern entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Ministry of Labour and Social Insurance zu schicken, vgl. Adressen unten.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die zypriotischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen auf Zypern und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Zypern das Ministry of Labour and Social Insurance, zuständig.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung auf Zypern bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung auf Zypern bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, wonach der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Krankheitsfall
Sachleistungen in Zypern gibt es bei der deutschen Krankenkasse, der zypriotischen Verbindungsstelle (Ministry of Health), vgl. Adresse unten.
Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten:
Ambulante ärztliche Behandlung
Der erkrankte Arbeitnehmer kann sich direkt an eine staatliche medizinische Einrichtung wenden. Dieser Einrichtung ist der Anspruchsnachweis vorzulegen.
Für jede Konsultation hat der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 2 Euro zu entrichten.
Die Inanspruchnahme von privaten Ärzten ist nach zypriotischem Recht ausgeschlossen. Der Patient muss die Kosten in voller Höhe selbst tragen.
Ambulante zahnärztliche Behandlung
Diese kann ebenfalls direkt in einer staatlichen medizinischen Einrichtung in Anspruch genommen werden. Der Anspruchsnachweis ist vorzulegen.
Für jede Konsultation hat der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 2 Euro zu entrichten.
Die Inanspruchnahme von privaten Zahnärzten ist nach zypriotischem Recht ausgeschlossen. Der Patient muss die Kosten in voller Höhe selbst tragen.
Arzneimittel
Für die Inanspruchnahme ist ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung des behandelnden Arztes der staatlichen medizinischen Einrichtung erforderlich. Die Rezepte für Medikamente können in allen Vertragsapotheken eingelöst werden.
Die Inanspruchnahme von privaten Apotheken ist nach zypriotischem Recht ausgeschlossen. Der Patient muss die Kosten der Medikamente in voller Höhe selbst tragen.
Krankenhausbehandlung
Erfordert die Erkrankung des Arbeitnehmers eine stationäre Krankenhausbehandlung, stellt der zypriotische Arzt eine entsprechende Verordnung aus. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit dem Anspruchsnachweis und seinem Personalausweis direkt an ein staatliches Krankenhaus wenden. Je nach Kategorie fällt eine Zuzahlung zwischen 6,83 € und 20,50 € pro Tag an.
Kostenerstattung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer mit den Behandlungskosten wider Erwarten in Vorleistung getreten ist, nimmt die deutsche Krankenkasse gegen Vorlage der quittierten und spezifizierten Rechnungen eine Kostenerstattung analog den deutschen Regelungen vor.
Arbeitsunfähigkeit
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer muss sich unverzüglich an seinen Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse wenden, damit er seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht verwirkt. Der zypriotische Arzt ist um die Ausstellung einer Arbeits-unfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Diese muss der Patient binnen 3 Tagen dem Department of Social Insurance des Mninistry of Labour and Social Insurance übermitteln. Dieser Stelle sind ebenso der Aufenthaltsort in Zypern und die Anschrift der deutschen Krankenkasse mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit wird vom behandelnden Arzt in Zusammenarbeit mit dem Ministerium überwacht. Dieses ist berechtigt, kurzfristige Kontrolluntersuchungen (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) anzuberaumen, deren Termine vom arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer unbedingt wahrzunehmen sind. Über die Ergebnisse der Kontroll-untersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige zypriotische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV, vgl. Link unten.
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen auf Zypern
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Zypern werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Diese Leistungen werden vom „Sozialen Wohlfahrtsdienst“ als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt.
Sie umfassen die häusliche Pflege (u. a. Grundpflege, Einkaufen) und die stationäre Pflege.
Anspruchsvoraussetzungen sind Bedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit.
Diese Pflegeleistungen sind vergleichbar mit der deutschen Sozialhilfe.
Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.
Stationäre Pflege
Diese Sachleistung wird vom Staat als zuständiger Leistungsträger erbracht.
Sie umfasst die Unterbringung in einem öffentlichen Alten-/Pflegeheim und wird beim Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gewährt.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die zypriotische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Gesundheitsministerium
| Postadresse: | Ministry of Health Department of medical and Public Health Services * 10, Markou Drakou Street 1448 Nikosia |
| Fon: | +357 (0)22 400137 |
| Fax: | +357 (0)22 345199 |
| E-Mail: | an.agrotou(at)cytanet.com.cy |
Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung
| Postadresse: | Ministry of Labour and Social Insurance Department of Social Insurance Lord Byron Avenue 7 1465 Nikosia |
| Fon: | +357 (0)22 401765 |
| Fax: | +357 (0)22 672984 |
| E-Mail: | recagree(at)sid.mlsi.gov.cy |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
