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Sozialversicherungsrecht in Tunesien

Allgemeine Information

Immer mehr Bundesbürger verbringen ihren wohlverdienten Urlaub auf dem afrikanischen Kontinent, wobei Tunesien zu einem der beliebtesten Urlaubsländer zählt. Es gibt aber auch viele Rentner, die dort ihren Lebensabend verbringen wollen. Dieser Personenkreis findet ganz zum Schluss wichtige Hinweise zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Für die schönsten Wochen des Jahres sind jedoch einige Vorbereitungen zu treffen, insbesondere dann, wenn man diese im Ausland verbringt. Die wichtigste Frage lautet in diesem Zusammenhang: Gibt es einen Versicherungsschutz durch die deutsche Krankenkasse während des Aufenthaltes in Tunesien? Ja, einen solchen Versicherungsschutz gibt es. Dank des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik vom 16. April 1984 besteht im Krankheitsfall ein Anspruch auf alle Sachleistungen, die bis zur Rückkehr nach Deutschland nicht aufgeschoben werden können. Für den Aufenthalt in Tunesien gibt es bei der deutschen Krankenkasse den Anspruchsnachweis TN/A 11.

Krankheitsfall

Wir wollen es nicht herbeireden, aber sollte tatsächlich ein Krankheitsfall eintreten, ist folgendes zu beachten:

Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Sofern eine derartige Behandlung erforderlich wird, wendet sich der Patient zunächst an das nächstgelegene Regional- oder örtliche Büro der CNAM (Caisse Nationale d’Assurance Maladie). Dort ist der Anspruchsnachweis TN/A 11 vorzulegen. Im Gegenzug erhält man einen Behandlungsausweis (Carte de Soins). Ganz wichtig: neben dem TN/A 11 ist auch der Reisepass vorzulegen! Von den Mitarbeitern der CNAM erhält der Patient Auskünfte über nächstmöglichen Behandlungsmöglichkeiten. In Tunesien sind dies öffentliche Gesundheitseinrichtungen, öffentliche Krankenhäuser oder Polikliniken der CNAM. Im Notfall erfährt man diese Anschriften auch bei der örtlichen Polizei bzw. im Hotel. Apropos Notfall: gegen Vorlage des TN/A 11 und des Reisepasses wird der Patient auch sofort ohne den „Carte de Soins“ behandelt.

Medikamente
Sofern Medikamente erforderlich sind, werden diese von den behandelnden Ärzten der öffentlichen Krankenhäuser oder CNAM-Polikliniken verordnet und dort auch abgegeben. Sollte es ausnahmsweise nicht vorrätig sein, kann man es in einer privaten Apotheke kaufen. Die entstandenen Kosten können hinterher im Wege der Kostenerstattung mit der CNAM abgerechnet werden.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Sofern eine stationäre Behandlungsmaßnahme erforderlich wird, stellt der behandelnde Arzt einen entsprechenden Einweisungsschein aus. Der Arzt gibt auch an, in welches Krankenhaus sich der Patient begeben muss. Im Krankenhaus sind Einweisungsschein und der „Carte de Soins“ vorzulegen. Im Notfall kann sich der Patient natürlich sofort in ein Krankenhaus begeben. Dieses regelt dann mit der CNAM die Kostenübernahme. Nicht vergessen: bitte TN/A 11 und Reisepass vorlegen!

Kostenerstattung
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Der Patient rechnet vor Ort mit der CNAM ab, beispielsweise Medikamentenrechnungen sowie die Kosten für private ambulante ärztliche Behandlungen. Wichtig: der CNAM sind vollständige Unterlagen einzureichen; also alle Verordnungen und quittierte und spezifizierte Rechnungen.
Das gilt im Übrigen auch, wenn man, als zweite Möglichkeit, die entstandenen Kosten mit der deutschen Krankenkasse abrechnen will. Darüber hinaus wäre für den Sachbearbeiter eine Übersetzung überaus hilfreich.

Arbeitsunfähigkeit
Rasches Handeln ist zwingend erforderlich! Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse sind unverzüglich zu informieren, am besten mittels Telefon oder Telefax. Der behandelnde Arzt ist um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Diese ist der CNAM-Geschäftsstelle unverzüglich zu übermitteln bzw. vorzulegen. In Tunesien wird die Arbeitsunfähigkeit durch die CNAM in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt überwacht. Hierzu gehören auch kurzfristig anberaumte Kontrolluntersuchungen. Termine, die unbedingt wahrzunehmen sind! Über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.

Weitere Hinweise: Rentner

Rentner: wichtige Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung
Im Folgenden gibt es Antworten auf diese Fragen, wobei sich die Aussagen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Tunesien beziehen.

Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Bestimmte Fallgestaltungen begründen bei Rentenbezug eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In beiden Fällen schließt sich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gesetzliche Pflegeversicherung in der Pflegekasse der Krankenkasse an. In Deutschland gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung.

ACHTUNG:
Bei einer Verlegung des neuen Wohnortes nach Tunesien enden die freiwillige KVdR-Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und die Mitgliedschaft in der deutschen Pflegekasse! Zu Letzterem siehe den Abschnitt „Pflegeversicherung“.

Die deutsche KVdR-Pflichtmitgliedschaft  bei der Krankenkasse bleibt aber auch bei einer Wohnortverlegung nach Tunesien weiterhin bestehen. Eine zusätzliche Krankenversicherung in Tunesien ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass nur eine deutsche Rente bezogen wird und in Tunesien keine eigenen Leistungsansprüche (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) bestehen. Ferner muss eine deutsche oder tunesische Staatsbürgerschaft bestehen oder der Status als Flüchtling oder Staatenloser vorliegen.

TIPP:
Vor dem Umzug nach Tunesien bietet es sich an, mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Hier erfährt der Ruheständler, ob die deutsche Krankenversicherung aufrecht erhalten werden kann.

Wenn die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland erfüllt sind, brauchen die Rentner in Tunesien keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten.

Freiwillig KVdR-Versicherte müssen sich in Tunesien vor Ort erkundigen, unter welchen Voraussetzungen eine Krankenversicherung im neuen Wohnortstaat möglich ist.

Die Leistungen in Tunesien
Natürlich interessieren sich die Rentner auch für die Leistungen in ihrem neuen Wohnortstaat. Sofern die Mitgliedschaft in Deutschland bestehen bleibt, erhalten die Rentner bei einer Erkrankung in Tunesien im Rahmen der Sachleistungsaushilfe die Leistungen, die ein einheimischer Krankenversicherter bekommen würde. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der aushelfende Leistungsträger mit der deutschen Krankenkasse ab.

Zu den Sachleistungen gehören z. B. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln.

Der Anspruchsausweis TN/D 21
Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen in Tunesien wird von den in der KVdR pflichtversicherten Rentner der Anspruchsausweis TN/D 21 benötigt. Den Vordruck erhält man bei der Krankenkasse, die die KVdR durchführt, in doppelter Ausfertigung.

Sonderregelung für AOK-Versicherte:
Dieser Personenkreis erhält den Anspruchsausweis TN/D 21 von der Regionaldirektion Bonn der AOK Rheinland.

Im Krankheitsfall ist der Vordruck TN/D 21 dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Anhand des TN/D 21 prüft der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger, ob und welche Leistungen aus dem Gesundheitssystem vom Rentner in Anspruch und zu Lasten der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Anspruchsberechtigung bestätigt der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger auf der Zweitschrift des Vordrucks TN/D 21. Der aushelfende Träger informiert die Rentner auch über die Leistungen des Gesundheitssystems; in der Regel leider nur in der Landessprache. Deutschsprachige Informationen gibt es von der deutschen Krankenkasse und im Internet auf den Missoc-Seiten der Europäischen Kommission.

Vorübergehende oder komplette Rückkehr nach Deutschland
Rentner, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, wenden sich bitte unverzüglich an ihre deutsche Krankenkasse. Diese prüft im Einzelfall, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch während des vorübergehenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt werden können.

Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger in Tunesien zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.

Die Pflegeversicherung in Tunesien
Mit der Verlegung des Wohnortes nach Tunesien endet die Mitgliedschaft bei der deutschen Pflegekasse!

Rentner müssen sich vor der geplanten Wohnortverlegung unverzüglich, jedoch spätestens binnen einen Monat nach der Wohnortverlegung, an ihre deutsche Pflegekasse wenden. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise geklärt werden, ob eine freiwillige Weiterversicherung möglich ist, falls die Absicht besteht, zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurück zu kehren.

Wichtig:
Im Falle einer möglichen freiwilligen Weiterversicherung in Deutschland können in Tunesien keine Leistungsansprüche wahrgenommen werden. Jedoch werden die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung bei einer späteren Leistungsgewährung in Deutschland berücksichtigt.

FamilienangehörigeRentner können zusammen mit Familienangehörigen den Wohnort nach Tunesien verlegen.Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung die deutschen Rechtsvorschriften zu beachten sind, wenn es sich um Familienangehörige von pflichtversicherten Rentnern handelt.Die Inanspruchnahme von Sachleistungen erfolgt mittels des Vordrucks TN/D 21.Keine Änderungen ergeben sich für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt weiterhin bestehen. Die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt mittels der KV-Karte.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Verbindungsstelle Tunesien

Postadresse: Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM)
B.P. 77
1080 Tunis Cedex
 
Fon: +216 (0)7 195 29 32
 
In Tunesien gibt es 43 Regionalbüros und örtliche Büros der „Caisse Nationale d’Assurance Maladie“ (CNAM). Diese sind auch zuständig für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

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