Sozialversicherungsrecht in Tschechien
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Tschechien. Aktueller Stand:25.03. 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Tschechien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Tschechien spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Tschechien ausgeübte Beschäftigung die tschechischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010).
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Tschechien) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Tschechien angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die tschechischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Tschechien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die tschechischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Tschechien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Tschechien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Für einen nach Tschechien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 12 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der Deutschen Rentenversicherung Bund, vgl. Adressen unten, vorgenommen.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Czech Social Security Administration zu schicken, vgl. Adressen unten.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die tschechischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Tschechien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Tschechien die Czech Social Security Administration, zuständig, vgl. Adressen unten.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Tschechien bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Spanien bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, wonach der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Krankheitsfall
Ambulante ärztliche Behandlung
Der erkrankte Arbeitnehmer kann sich direkt an einen Vertragsarzt wenden. Entsprechende Informationen gibt es bei den örtlichen Krankenkassen. Dem behandelnden Arzt ist neben dem Anspruchsausweis auch der Personalausweis vorzulegen. Die Daten werden auf ein tschechisches Anspruchsformular übertragen. Der Arzt hinterfragt auch Dauer und Grund des Tschechien-Aufenthaltes. Darüber wird der ausländische Patient gebeten, sich für eine tschechische Krankenkasse zu entscheiden, die ihn während des Tschechien-Aufenthaltes betreut. Für eine fachärztliche Behandlung ist wie in Deutschland die Überweisung eines Allgemeinmediziners erforderlich. Dem Facharzt sind neben einer Kopie des tschechischen Anspruchsausweises auch die Überweisung und ggf. der Personalausweis vorzulegen.
Ambulante zahnärztliche Behandlung
Diese kann bei Vertragszahnärzten in Anspruch genommen werden. Es gibt in Tschechien allerdings nur eine einfache Grundversorgung, die mit dem deutschen Leistungsumfang nicht vergleichbar ist. Alle darüber hinaus gehenden Kosten verbleiben zu Lasten des Patienten.
Arzneimittel
Für die Inanspruchnahme ist ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung eines Vertragsarztes erforderlich. Die Rezepte für Medikamente können in allen Apotheken eingelöst werden. Für bestimmte Medikamente sind in Tschechien Zuzahlungen zu entrichten.
Krankenhausbehandlung
Erfordert die Erkrankung des Arbeitnehmers eine stationäre Krankenhausbehandlung, stellt der tschechische Vertragsarzt eine entsprechende Verordnung aus. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit dem Anspruchsnachweis und seinem Personalausweis direkt an das Krankenhaus wenden.
Eigenanteile bzw. Zuzahlungen
- Für die ärztliche Behandlung fällt eine Gebühr von 30,00 CZK an.
- Bei Medikamenten ist eine Zuzahlung von 30,00 CZK je Medikament zu entrichten.
- Bei einer stationären Krankenhausbehandlung beträgt die Zuzahlung 60,00 CZK pro Tag (Aufnahme- und Entlassungstag zählen als 1 Tag).
- Bei einer Rehabilitationsmaßnahme beträgt die Zuzahlung 60,00 CZK pro Tag.
- Für eine Notfallbehandlung ist eine Gebühr von 90,00 CZK zu entrichten.
- Die Höchstgrenze für Zuzahlungen bei ärztlicher Behandlung und Medikamenten beträgt 5.000,00 CZK pro Kalenderjahr.
- Für Kinder unter 18 Jahre und Personen über 65 Jahre beträgt diese 2.500,00 CZK pro Kalenderjahr.
- Bei Dialysebehandlungen und Vorsorgeuntersuchungen sind keine Zuzahlungen zu entrichten.
Kostenerstattung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer mit den Behandlungskosten wider Erwarten in Vorleistung getreten ist, nimmt die deutsche Krankenkasse gegen Vorlage der quittierten und spezifizierten Rechnungen eine Kostenerstattung analog den deutschen Regelungen vor.
Arbeitsunfähigkeit
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer muss sich unverzüglich an seinen Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse wenden, damit er seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht verwirkt. Der tschechische Vertragsarzt ist um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Diese muss der Patient binnen 3 Tagen der nächstgelegenen Regionalstelle der tschechischen Sozialversicherungsbehörde (Ceská správa sociálního zabezpeceni) übermitteln. Dieser Stelle sind ebenso der Aufenthaltsort in Tschechien und die Anschrift der deutschen Krankenkasse mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit wird von der Regionalstelle überwacht. Diese ist berechtigt, kurzfristige Kontrolluntersuchungen (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) anzuberaumen, deren Termine vom arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer unbedingt wahrzunehmen sind. Über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige tschechische Träger (Ministerstvo práce a sociálních vêci / Ministry of Labour and Social Affairs) Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV.
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Tschechien
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Tschechien werden folgende Leistungen zur Verfügung gestellt:
- häusliche Krankenpflege
- Hilfe im Haushalt
Beide Leistungen sind nicht vergleichbar mit den deutschen Pflegeleistungen und ziehen somit keine Anrechnung bzw. Kürzung des deutschen Pflegegeldes nach sich.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Czech Social Security Administration
| Postadresse: | Krízová 25 225 08 Praha 5 |
Verbindungsstelle (für Geldleistungen)
| Postadresse: | CSSZ Praha Krízová 25 225 08 Praha 5 |
| Fon: | +42 (0) 25 706-1111 |
| Fax: | +42 (0) 25 706-3360 |
| E-Mail: | posta(at)cssz.cz |
Verbindungsstelle (für Sachleistungen)

| Postadresse: | Centrum mezitátních úhrad Nam. W. Churchilla 2 113 59 Praha 3 |
| Fon: | +42 (0) 23 4462041 |
| Fax: | +42 (0) 22 2734951 |
| E-Mail: | info(at)cmu.cz |
| Internet: | www.cmu.cz |
Die CMU ist für die folgenden Krankenkassen zuständig:
- Všeobecná zdravotní pojišťovna České Republiky
- Vojenská zdravotní pojišťovna České Republiky
- Hutnická zaměstnanecká pojišťovna
- Oborová zdravotní pojišťovna zaměstnanců bank a pojišťoven
- Zaměstnanecká pojišťovna Škoda
- Zdravotní pojišťovna MV ČR
- Revírní bratrská pokladna
- Metal-Aliance
-Česká národní zdravotní pojišťovna
- Agel
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Gesundheitsministerium Tschechien
www.mzcr.cz
Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten
www.mpsv.cz
Tschechische Verwaltung der Sozialversicherung
www.cssz.cz
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
Zentrum für zwischenstaatliche Zahlungen
www.cmu.cz
