Sozialversicherungsrecht in Spanien
Allgemeine Informationen
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Spanien. Stand: 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Spanien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Spanien ausgeübte Beschäftigung die spanischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010).
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzt. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Spanien) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Spanien angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die spanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Spanien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die spanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Spanien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Spanien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" zu stellen. Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Tesorería General de la Seguridad Social
Plaza de los Astros 5 y 7
28007 Madrid
Spanien
zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die spanischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Spanien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Spanien das Tesorería General de la Seguridad Social zuständig.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Spanien den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
vollständig ausgefüllten Antrag,
die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Spanien bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Spanien
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Spanien sind bei der Krankenkasse erhältlich. Im Folgenden beschränken wir uns auf die für den Leser wichtigsten Informationen:
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer ambulante ärztliche Behandlung benötigt, kann er sich an eine öffentliche Gesundheitsstelle wenden. In Spanien gibt es vier verschiedene: Beratungsstelle (consultorio), Ambulanz (ambulatorio), Gesundheitszentrum (centro de salud) und Krankenhaus (hospital). Deren Anschriften sind bei der örtlichen Provinzialdirektion des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und den Zweigstellen erhältlich. Auch örtliche Behörden wie Polizei oder Gemeindeverwaltung geben gerne entsprechende Auskünfte. Vor Beginn der Behandlung sind der Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen. Eine fachärztliche Behandlung ist wie in Deutschland nur durch den Überweisungsschein eines Allgemeinmediziners möglich. Dasselbe gilt für Behandlungen durch medizinisch-technische Helfer. Zusätzlich zum Überweisungsschein sind der Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen.
Die Kosten für eine zahnärztliche Behandlung oder einen Zahnersatz gehen in Spanien voll zu Lasten des Patienten! Es gibt nur ganz wenige Ausnahmeregelungen.
Für Medikamente und Arzneimittel ist ein amtliches Rezept erforderlich. Dieses kann in allen spanischen Apotheken (farmacia) eingelöst werden. Die Patienten haben eine 40 %ige Eigenbeteiligung zu leisten. Hiervon sind Rentner ausgenommen.
Wenn ein stationärer Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, stellen Facharzt oder der Notdienst eine entsprechende Überweisung aus. Der Überweisungsschein enthält auch Angaben darüber, in welchem Krankenhaus die stationäre Behandlung durchgeführt werden muss. Sucht der Patient ein anderes Krankenhaus auf, werden die Kosten nicht übernommen! Auch dem Krankenhaus sind neben dem Überweisungsschein der Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen.
Sofern der Arbeitnehmer in Spanien arbeitsunfähig erkrankt, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Binnen 3 Tagen muss der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bei der zuständigen INSS-Provinzialdirektion oder Zweigstelle die vom spanischen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die INSS kann einen Termin bei einem Kontrollarzt anberaumen. Dieser ist unbedingt wahrzunehmen. Kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, sind Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld bleibt bei Beachtung der Einhaltung dieser Hinweise bestehen.
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige spanische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV, vgl. Links unten.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Spanien
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Spanien werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Zuschlag zur Rente bei dauernder Berufsunfähigkeit wegen Schwerinvalidität
Diese Geldleistung wird von der spanischen Rentenversicherung als zuständiger Leistungs-träger gewährt und dient zur Entschädigung der Pflegeperson.
Diese Entschädigung beträgt 50 % des Betrages für dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Anspruchsvoraussetzungen:
Eine Schwerinvalidität liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von dauernder Arbeitsunfähigkeit betroffen ist und infolge anatomischer und funktionaler Verluste die Pflege durch eine andere Person benötigt, um die wesentlichsten Verrichtungen des Lebens durchführen zu können.
Das spanische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der spanischen Geldleistung zu kürzen.
Kindergeld für behinderte Kinder (Königliches Dekret Nr. 356 vom 15. März 1991)
Diese Geldleistung wird als Ausgleich für die behinderungsbedingten Mehraufwendungen gewährt.
Anspruchsvoraussetzung ist die Feststellung eines gewissen Behinderungsgrades.
Leistungsumfang/-höhe:
(Stand: 2004)
Behinderungsgrad mindestens 33 % und jünger als 18 Jahre: 48,47 € monatlich
Behinderungsgrad mindestens 65 % und älter als 18 Jahre: 251,00 € monatlich
Behinderungsgrad mindestens 75 % und Dritthilfe erforderlich: 376,50 € monatlich
Das spanische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der spanischen Geldleistung zu kürzen.
Hinweis:
Folgende Leistungen sind nicht mit deutschen Pflegeleistungen vergleichbar und ziehen somit keine Anrechnung bzw. Kürzungen nach sich:
- finanzielle Unterstützung zur Sicherung eines Mindesteinkommens (SGIM)
- Mobilitätshilfe und Ausgleich für Transportkosten (SMGT)
- Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invalide (beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrente)
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Amt für soziale Angelegenheiten
| Postadresse: | Tesoreria General de la Seguridad Social Plaza de los Astros 5 y 7 28007 Madrid |
Provinzialdirektionen des staatlichen Gesundheitsamts
| Postadresse: | Direcciones Provinciales del Instituto Nacional de la Salud Madrid |
Für die Arbeitslosenversicherung sind alle Provinzial-Direktionen der spanischen Arbeitsverwaltung zuständig.
Verbindungsstelle Spanien
| Postadresse: | Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) Subdirección General de Gestión de Prestaciones C/Padre Damián núm. 4 y 6 28036 Madrid |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Institut für ältere Menschen und Soziale Dienste
www.seg-social.es
Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten
www.mtas.es
Ministerium für Gesundheit und Verbraucherfragen
www.msc.es
Nationales Institut für Soziale Sicherheit
www.seg-social.es
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
