Sozialversicherungsrecht in Slowenien
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Slowenien. Aktueller Stand: 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Slowenien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Slowenien spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Slowenien ausgeübte Beschäftigung die slowenischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. „Drittstaatsangehörige“, also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Slowenien) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Slowenien angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die slowenischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Slowenien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die slowenischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- m Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Slowenien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Slowenien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Für einen nach Slowenien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – vom Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen, vgl. Adresse unten.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Ministrstvo za delo
Druzino in socialne zadeve
Kotnikova 5
1000 Ljubljana
SLOWENIEN
zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die slowenischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Slowenien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Slowenien das Ministrstvo za delo Druzino in socialne zadeve, zuständig, vgl. Adressen unten.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Slowenien bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Slowenien bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, wonach der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann, vgl. Kostenerstattung).
Krankheitsfall
Ambulante ärztliche Behandlung
Der erkrankte Arbeitnehmer kann sich direkt an einen Vertragsarzt oder eine öffentliche Gesundheitseinrichtung in der näheren Umgebung wenden, wo der Anspruchsnachweis vorzulegen ist. Die Regionalstellen der slowenischen Krankenversicherungsanstalt (Obmocna enota Zavoda za zdravstveno zavarovanje Slovenije – ZZZS) erteilen Auskünfte über den Sitz von Vertragsärzten und öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Für eine fachärztliche Behandlung ist wie in Deutschland die Überweisung eines Allgemeinmediziners erforderlich. Je nach Art und Umfang der Behandlung muss der Patient eine Kostenbeteiligung von 5 oder 90 % entrichten. Diese Kostenbeteiligung entfällt bei Notfallbehandlungen.
Ambulante zahnärztliche Behandlung
Diese kann bei Vertragszahnärzten oder den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Anspruch genommen werden. Je nach Art und Umfang der Behandlung muss der Patient eine Kostenbeteiligung von 15 oder 75 % entrichten.
Arzneimittel, Medikamente, orthopädische Hilfsmittel
Für die Inanspruchnahme ist ein Rezept oder eine ärztliche Verordnung eines Vertragsarztes erforderlich. Die Rezepte für Medikamente können in allen Apotheken eingelöst werden. Je nach Art des Medikaments beträgt die Zuzahlung 25, 90 oder 100 %. Bei einem orthopädischen Hilfsmittel beträgt die Zuzahlung 15, 25 oder 90 %.
Krankenhausbehandlung
Erfordert die Erkrankung des Arbeitnehmers eine stationäre Krankenhausbehandlung, stellt der slowenische Vertragsarzt eine entsprechende Verordnung aus. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit dem Anspruchsnachweis und seinem Personalausweis direkt an das Krankenhaus wenden. Je nach Art und Umfang der stationären Behandlung beträgt der Eigenanteil des Patienten 15 oder 25 % der Behandlungskosten.
Kostenerstattung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer mit den Behandlungskosten wider Erwarten in Vorleistung getreten ist, nimmt die deutsche Krankenkasse gegen Vorlage der quittierten und spezifizierten Rechnungen eine Kostenerstattung analog den deutschen Regelungen vor.
Arbeitsunfähigkeit
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer muss sich unverzüglich an seinen Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse wenden, damit er seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht verwirkt. Der slowenische Vertragsarzt ist um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Diese muss der Patient binnen 3 Tagen der nächstgelegenen Regionalstelle der slowenischen Krankenversicherungsanstalt übermitteln. Dieser Stelle sind ebenso der Aufenthaltsort in Slowenien und die Anschrift der deutschen Krankenkasse mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit wird von der Regionalstelle überwacht. Diese ist berechtigt, kurzfristige Kontrolluntersuchungen (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) anzuberaumen, deren Termine vom arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer unbedingt wahrzunehmen sind. Über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige slowenische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV, Mittelstraße 51, 10117 Berlin-Mitte.
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Slowenien
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Slowenien werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Häusliche (Kranken-)Pflege
Diese Sachleistung wird von der Krankenversicherung als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Sie umfasst die persönliche Pflege, Hausarbeit, soziale Kontrolle und medizinische Leistungen. Alle Leistungen werden auch bei einer Unterbringung in einem Altenwohnheim erbracht.
Der Leistungsumfang beträgt maximal 4 Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich.
Anspruchsvoraussetzungen sind Alter und Behinderung.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die slowenische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Pflegezulage
Diese Geldleistung wird von der Krankenversicherung als zuständiger Leistungsträger gewährt und beträgt 20 bis 30 % des nationalen Nettodurchschnittslohns.
Anspruchsvoraussetzungen sind eine Behinderung und die Notwendigkeit von ständiger Hilfe bei den alltäglichen Verrichtungen.
Pflegegeld für behinderte Kinder
Diese Geldleistung wird von der Sozialversicherung als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt. Sie dient als finanzielle Unterstützung von Familien mit behinderten Kindern.
Die Leistungshöhe (Stand: 2004) beläuft sich auf 20.170 SIT (85 €) bis 40.330 SIT (169 €).
Anspruchsvoraussetzungen:
- Bedarf an besonderer medizinischer Pflege
- In der Regel bis zum 18. Lebensjahr, bei Berufsausbildung längstens bis zum 26. Lebensjahr
Das slowenische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der slowenischen Geldleistung zu kürzen.
Einkommensersatzleistung für pflegende Eltern
Diese Geldleistung wird von der Sozialversicherung als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt. Sie dient als finanzielle Unterstützung für einen Elternteil, der seine Arbeit aufgegeben hat, um das behinderte Kind zu pflegen.
Die Leistungshöhe (Stand: 2003) entspricht dem nationalen Mindestlohn, d. h. 111.484 SIT (467 €) monatlich.
Das slowenische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der slowenischen Geldleistung zu kürzen.
Pflegegeld
Diese Geldleistung wird von der Sozialversicherung als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt.
Sie beträgt mindestens 70 % der Mindestrente für blinde und unbewegliche Personen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Bezug von Alters-, Invaliditäts-, Witwen- oder Hinterbliebenenrente
- ständiger Hilfebedarf bei den täglichen Bedürfnissen
Das slowenische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der slowenischen Geldleistung zu kürzen.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Ministerium für Soziales
| Postadresse: | Ministrstvo za delo druzino in socialne zadeve Kotnikova 5 1000 Ljubljana |
Regionalstelle Celje
| Adresse: | Gregorciceva 5a 3000 Celje |
Regionalstelle Koper
| Postadresse: | Martincev trg 2 6000 Koper |
Regionalstelle Kranj
| Postadresse: | Zlato polje 2 4000 Kranj |
Regionalstelle Krsko
| Postadresse: | Bohoriceva 9 8270 Krsko |
Regionalstelle Ljubljana
| Postadresse: | Miklosiceva 24 1000 Ljubljana |
Regionalstelle Maribor
| Postadresse: | Sodna ulica 15 2000 Maribor |
Regionalstelle Murska Sobota
| Postadresse: | Slovenska ulica 48 9000 Murska Sobota |
Regionalstelle Nova Gorica
| Postadresse: | Gradnikove brigade 1 5000 Nova Gorica |
Regionalstelle Novo mesto
| Postadresse: | Presernov trg 7 8000 Novo mesto |
Regionalstelle Ravne na Koroskem
| Postadresse: | Ob Suhi 11/b 2390 Ravne na Koroskem |
Verbindungsstelle Slowenien
| Postadresse: | Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije Miklosiceva 24 1507 Ljubljana |
Krankenversicherungsanstalten (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije – ZZZS):
Regionalstellen:
3000 Celje; Gregorciceva 5a
6000 Koper; Martincev trg 2
4000 Kranj; Zlato polje 2
8270 Krsko; Bohoriceva 9
1000 Ljubljana; Miklosiceva 24
2000 Maribor; Sodna ulica 15
9000 Murska Sobota; Slovenska ulica 48
5000 Nova Gorica; Gradnikove brigade 1
8000 Novo mesto; Presernov trg 7
2390 Ravne na Koroskem; Ob Suhi 11/b
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Gesundheitsministerium Slowenien
www.mz.gov.si
Krankenversicherungsanstalt Slowenien
www.zzzs.si
Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales
www.mddsz.gov.si
Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt
www.zpiz.si
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
