Sozialversicherungsrecht in Slowakei
Allgemeine Information Slowakei
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall die Slowakei.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und die Slowakei – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und die Slowakei spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in der Slowakei ausgeübte Beschäftigung die slowakischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier die Slowakei) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder der Slowakei angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die slowakischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in der Slowakei ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die slowakischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in der Slowakei arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in der Slowakei im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Für einen nach der Slowakei entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der "Deutschen Rentenversicherung Bund" vorgenommen.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Sociálna poistovna, vgl Adressen unten, zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die slowakischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen mit der Slowakei
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in der Slowakei und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden; frühestens aber ab 1. Mai 2004.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in der Slowakei das Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky zuständig, vgl. Adressen unten.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in der Slowakei bzw. vor Ablauf der ersten 12 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
vollständig ausgefüllten Antrag,
die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in der Slowakei bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, wonach der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Krankheitsfall
Ambulante ärztliche Behandlung
Der erkrankte Arbeitnehmer kann sich direkt an einen Vertragsarzt in der näheren Umgebung wenden. Dort ist der Anspruchsnachweis vorzulegen, und der Patient muss die betreuende slowakische Krankenkasse (Zdravotná post’ovna) benennen. Der erkrankte Arbeitnehmer kann übrigens die betreuende Krankenkasse selbst auswählen. Für eine fachärztliche Behandlung ist wie in Deutschland eine Überweisung erforderlich. Dies gilt allerdings nicht in akuten Notfällen. Bei Notfallbehandlungen ist eine Gebühr von 1,99 € zu entrichten. Diese entfällt, wenn eine stationäre Krankenhausbehandlung erforderlich ist.
Ambulante zahnärztliche Behandlung
Hierfür gibt es ebenfalls Vertragszahnärzte. Der von Deutschland her gewohnte Leistungs- und Behandlungsumfang ist in der Slowakei allerdings sehr stark eingeschränkt. Der überwiegende Teil der zahnärztlichen Behandlung muss privat abgerechnet werden. Über diesen Kostenumfang wird der Patient allerdings im Vorfeld der Behandlung vom Zahnarzt informiert.
Arzneimittel
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der slowakische Vertragsarzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, welches in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Vom Arbeitnehmer ist an den Apotheker eine pauschale Rezeptgebühr von 20 SKK zu entrichten. Die Kosten für die Medikamente werden – je nach deren Art – vollständig, anteilig oder gar nicht übernommen. Entsprechende Informationen erteilt der slowakische Vertragsarzt.
Heil- und Hilfsmittel
Hier gibt es eine anteilige Kostenübernahme.
Fahrkosten
Die Zuzahlung beträgt 0,07 € pro Kilometer Krankenfahrt. Bestimmte Personengruppen (z. B. Dialysepatienten) brauchen keine Zuzahlung zu leisten.
Krankenhausbehandlung
Erfordert die Erkrankung des Arbeitnehmers eine stationäre Krankenhausbehandlung, stellt der slowakische Vertragsarzt eine entsprechende Verordnung aus. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit dem Anspruchsnachweis und seinem Personalausweis direkt an das Krankenhaus wenden.
Kostenerstattung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer mit den Behandlungskosten wider Erwarten in Vorleistung getreten ist, nimmt die deutsche Krankenkasse gegen Vorlage der quittierten und spezifizierten Rechnungen eine Kostenerstattung analog den deutschen Regelungen vor.
Arbeitsunfähigkeit
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer muss sich unverzüglich an seinen Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse wenden, damit er seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht verwirkt. Der slowakische Vertragsarzt ist um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Diese muss der Patient binnen 3 Tagen der "Sozialversicherungsstelle" (Sociálna poistovna) in Bratislava übermitteln. Dieser Stelle sind ebenso der Aufenthaltsort in der Slowakei und die Anschrift der deutschen Krankenkasse mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit wird von den Gutachterärzten der Sozialversicherungsstelle überwacht. Letztere ist berechtigt, kurzfristige Kontrolluntersuchungen (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) anzuberaumen, deren Termine vom arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer unbedingt wahrzunehmen sind. Über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige slowakische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV, vgl. Links unten.
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in der Slowakei
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für die Slowakei werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt, die alle mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbar sind. Deshalb ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.
Geldleistung bei häuslicher Pflege
Im Falle der Pflege durch einen Angehörigen gewährt die Sozialversicherung als zuständiger Leistungsträger diese Leistung.
Anspruchsvoraussetzungen sind Pflegebedürftigkeit und Bedürftigkeit.
Die jährliche Leistungshöhe (Stand: 2004) beläuft sich auf bis zu 6.000 SKK (ca. 149 €).
Sachleistung bei häuslicher Pflege
Zur Unterstützung bei der Körperpflege, Hausarbeit, Lieferung und Vorbereitung von Mahlzeiten, Wäsche und Begleitung gewährt der Staat als zuständiger Leistungsträger diese Leistungen.
Anspruchsvoraussetzungen sind Pflegebedürftigkeit, Einschränkung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten um mindestens 50 % und Bedürftigkeit.
Der Leistungsumfang beträgt mindestens 100 SKK (ca.2,50 €) je Arbeitsstunde.
(Teil-)stationäre Pflege
Im Falle der Unterbringung in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gewährt der Staat als zuständiger Leistungsträger diese Leistung.
Anspruchsvoraussetzungen sind Pflegebedürftigkeit und Bedürftigkeit.
Die jährlichen Basiswerte (Stand: 2004) für den Leistungsumfang belaufen sich auf 30.000 SKK (745 €) bis 185.000 SKK (4.590 €).
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Arbeitsunfallversicherung Slowakei
| Postadresse: | Úrad pre dohl’ ad nad zdravotnou starostlivost’ou Grösslingová 5 81262 Bratislava |
Chemical Health Insurance Company – Apollo
| Postadresse: | Chemická zdravotná poist’ovna – Apollo M. Culena 5, P.O. Box 77 81011 Bratislava 111 |
Common Health Insurance Company
| Postadresse: | Spolocna zdravotna poist’ovna Ondavská 3, P.O. Box 32 820 05 Bratislava 25 |
General Health Insurance Company
| Postadresse: | Vsebobecna zdravotna poist’ovna Mamateyova 17, P.O. Box 41 850 05 Bratislava 25 |
Ministerium für Soziales
| Postadresse: | Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky spitálska 4, 6 81643 Bratislava |
Mutual Health Insurance Company – Dovera
| Postadresse: | Vzájomna zdravotná poist’ovna – Dovera M. Culena 5, P.O. Box 230 81011 Bratislava |
SIDERIA-ISTOTA, Joint Health Insurance Company
| Postadresse: | SIDERIA-ISTOTA, zdruzena zdravotna poist’ovna Zeleziarenska 1, P.O. Box 10 04015 Kosice-Saca |
Slowakische Krankenversicherungsanstalt
| Postadresse: | Vsebobecna zdravotna poist’ovna Mamateyova 17, P.O. Box 41 850 05 Bratislava 25 |
| Fon: | +421 (0)259248-111 |
| Fax: | +421 (0)259248-723 |
| E-Mail: | podatelna(at)socpoist.sk |
| Internet: | http://www.socpoist.sk/ |
http://www.deutsche-im-ausland.org/service/downloadcenter.html
Verbindungsstelle für Geldleistungen
| Postadresse: | Sociálna poist’ovna ustredie Ulica 29 augusta 8-10 81363 Bratislava |
| Fon: | +421 (0)259248-111 |
| Fax: | +421 (0)259248-723 |
| E-Mail: | podatelna(at)socpoist.sk |
Verbindungsstelle für Sachleistungen
| Postadresse: | Úrad pre dohl’ad nad zdravotnou starostlivost’ou Stycny orgán pre vecné dávky Grösslingová 5 81262 Bratislava |
| Fon: | +421 (0)259243-164 |
| Fax: | +421 (0)259243-191 |
| E-Mail: | predseda(at)udzs.sk |
Links
Allgemeine Krankenversicherung Slowakei
www.vszp.sk
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Gesundheitsministerium Slowakei
www.health.gov.sk
Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie
www.employment.gov.sk
Sozialversicherungsanstalt Slowakei
www.socpoist.sk
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
