Sozialversicherungsrecht in Serbien
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die wichtigsten Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Serbien. Aktueller Stand: März 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Serbien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser "Doppelversicherungen" ist in Ermangelung eines neues bilateralen Abkommens nach wie vor das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anzuwenden. Dieses Abkommen umfasst den sachlichen Geltungsbereich der
- Krankenversicherung (einschließlich Geld- und Sachleistungen bei Mutterschaft)
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung der Arbeiter, Angestellten, knappschaftliche Rentenversicherung und hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung und
- das Kindergeld für Arbeitnehmer.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die serbischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Serbien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die serbischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnissesoder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Serbien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Serbien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden (vgl. hierzu: Beschäftigung im Ausland; hier: Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses/Beendigung der Ausstrahlung/zeitliche Begrenzung der Entsendung).
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck Ju 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, zu stellen.
Hinweis:
Für die ersten 12 Kalendermonate der Entsendung nach Serbien gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Serbien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Serbien das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik (Ministarstvo rada zaposliavania i socijalne politike) zuständig, vgl. Adressen unten.
Wichtig:
Beim GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Serbien bzw. vor Ablauf der ersten 12 Kalendermonate den Antrag stellen.
- vollständig ausgefüllten Antrag und
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Im Falle einer Erkrankung wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten (Stand: 2011).
Krankheitsfall
Im Falle einer ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung muss sich der Patient zuerst an die nächstgelegene Zweigstelle der "Republikanstalt für die Krankenversicherung Serbiens" wenden, vgl. Adressen unten. In diesen Zweigstellen muss der Patient seinen Anspruchsausweis vorlegen. Im Gegenzug erhält er eine "Bescheinigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen" (Potvrda o koriscenju davanja u naturi u zdravstvenim organizacijama). Dort sind auch Informationen über die nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeiten erhältlich.
Für die ambulanten Behandlungen fallen unterschiedliche Gebühren an:
- 40 Dinar für die ambulante Behandlung;
- 40 Dinar für Laborleistungen oder Röntgen;
- 40 bis 600 Dinar für sonstige Untersuchungen mit speziellen Geräten (EKG, Ultraschall, usw.).
Sofern Medikamente benötigt werden, stellt der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept aus, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Die Zuzahlungen sind abhängig von der jeweils gültigen Medikamentenliste, die in jeder Apotheke vorliegt.
Für eine erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung stellt der behandelnde Arzt einen entsprechenden Überweisungsschein aus. In dringenden Fällen kann sich der Patient natürlich sofort in ein Krankenhaus begeben. Dort legt er seinen Anspruchsnachweis vor und darf nicht vergessen, das Krankenhaus auf den "Hinweis für das Krankenhaus" auf der Rückseite des Ju 6 aufmerksam zu machen. Die Zuzahlung beträgt 40 Dinar pro Tag (ambulant sowie stationär).
Die Zuzahlung zu einem Krankentransport beträgt, abhängig vom Transportradius, 40, 100 oder 150 Dinar. Notfalltransporte sind hiervon ausgenommen.
Zuzahlungsfrei sind:
- Behandlungen für Kinder, Schüler und Studenten bis zum Abschluss ihrer Schulausbildung (längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres);
- Behandlungen in Verbindung mit Schwangerschaft, Entbindung und anschließender Nachsorge;
- Behandlungen aufgrund bestimmter schwerwiegender Erkrankungen;
- Notfallbehandlungen (z. B. bei Lebensgefahr).
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit der Kostenerstattung bei der deutschen Krankenkasse. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen sowie die erforderlichen Verordnungen. Hilfreich wären für den Sachbearbeiter auch Übersetzungen.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein rasches Handeln zwingend erforderlich. Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. In diesen Fällen sind Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Die vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist den zuständigen Zweigstellen in Serbien binnen drei Tagen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Die zuständigen Stellen in Serbien behalten sich übrigens vor, kurzfristige Termine für Kontrolluntersuchungen anzuberaumen. Diese sind unbedingt wahrzunehmen.
Weitere Hinweise: Rentner
Rentner: wichtige Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung
Im Folgenden gibt es Antworten auf diese Fragen, wobei sich die Aussagen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien.
Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Bestimmte Fallgestaltungen begründen bei Rentenbezug eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In beiden Fällen schließt sich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gesetzliche Pflegeversicherung in der Pflegekasse der Krankenkasse an. In Deutschland gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung.
ACHTUNG:
Bei einer Verlegung des neuen Wohnortes nach Serbien endet die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung! Näheres hierzu im Abschnitt „Pflegeversicherung“.
Die deutsche KVdR-Mitgliedschaft (pflichtig oder freiwillig) bei der Krankenkasse bleibt aber auch bei einer Wohnortverlegung nach Serbien und Montenegro weiterhin bestehen. Eine zusätzliche Krankenversicherung in Serbien ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass nur eine deutsche Rente bezogen wird und in Serbien keine eigenen Leistungsansprüche (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) bestehen.
TIPP:
Vor dem Umzug nach Serbien bietet es sich an, mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Hier erfährt der Ruheständler, ob die deutsche Krankenversicherung aufrecht erhalten werden kann.
Wenn die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland erfüllt sind, brauchen die Rentner in Serbien keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten.
Die Leistungen in Serbien
Natürlich interessieren sich die Rentner auch für die Leistungen in ihrem neuen Wohnortstaat. Sofern die Mitgliedschaft in Deutschland bestehen bleibt, erhalten die Rentner bei einer Erkrankung in Serbien im Rahmen der Sachleistungsaushilfe die Leistungen, die ein einheimischer Krankenversicherter bekommen würde. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der aushelfende Leistungsträger mit der deutschen Krankenkasse ab.
Zu den Sachleistungen gehören z. B. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln.
Die Anspruchsausweise Ju 11/1 und Ju 6
Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen in Serbien wird von den in der KVdR pflichtversicherten Rentnern der Anspruchsausweis Ju 11/1 benötigt. In der KVdR freiwillig versicherte Rentner benötigen den Anspruchsausweis Ju 6. Beide Vordrucke erhält man bei der Krankenkasse, die die KVdR durchführt, in doppelter Ausfertigung.
Sonderregelung für AOK-Versicherte:
Diese Personenkreise erhalten die Anspruchsausweise Ju 11/1 und Ju 6 von der Regionaldirektion Bonn der AOK Rheinland.
Im Krankheitsfall sind die Vordrucke Ju 11/1 und Ju 6 dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Anhand des Ju 11/1 oder Ju 6 prüft der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger, ob und welche Leistungen aus dem Gesundheitssystem vom Rentner in Anspruch und zu Lasten der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Anspruchsberechtigung bestätigt der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger auf der Zweitschrift der Vordrucke BH 11/1 oder BH 6. Der aushelfende Träger informiert die Rentner auch über die Leistungen des Gesundheitssystems; in der Regel leider nur in der Landessprache. Deutschsprachige Informationen gibt es von der deutschen Krankenkasse und im Internet auf den Missoc-Seiten der Europäischen Kommission.
Vorübergehende oder komplette Rückkehr nach Deutschland
Rentner, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, wenden sich bitte unverzüglich an ihre deutsche Krankenkasse. Diese prüft im Einzelfall, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch während des vorübergehenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt werden können.
Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger in Serbien zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.
Die Pflegeversicherung in Serbien
Mit der Verlegung des Wohnortes nach Serbien endet die Mitgliedschaft bei der deutschen Pflegekasse!
Rentner müssen sich vor der geplanten Wohnortverlegung unverzüglich, jedoch spätestens binnen einen Monat nach der Wohnortverlegung, an ihre deutsche Pflegekasse wenden. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise geklärt werden, ob eine freiwillige Weiterversicherung möglich ist, falls die Absicht besteht, zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurück zu kehren.
Wichtig:
Im Falle einer möglichen freiwilligen Weiterversicherung in Deutschland können in Serbien keine Leistungsansprüche wahrgenommen werden. Jedoch werden die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung bei einer späteren Leistungsgewährung in Deutschland berücksichtigt.
Familienangehörige
Rentner können zusammen mit Familienangehörigen den Wohnort nach Serbien verlegen.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates zu beachten sind, wenn es sich um Familienangehörige von pflichtversicherten Rentnern handelt.
Bei Familienangehörigen von freiwillig versicherten Rentnern richtet sich die Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung nach deutschem Recht.
Die Inanspruchnahme von Sachleistungen erfolgt mittels der Vordrucke Ju 11/1 und Ju 6.
Keine Änderungen ergeben sich für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt weiterhin bestehen. Die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt mittels der KV-Karte.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Republikanstalt der Krankenversicherung
| Postadresse: | Republicki zavod za zdravstveno osiguranje Hauptverwaltung: Dr. Aleksandra Kostica 9 11000 Beograd (Belgrad) |
| Fon: | +381 (0)11265-9087 |
| Fax: | +381 (0)11265-8986 |
| E-Mail: | public(at)rzzo.sr.gov.yu |
ist die für den Aufenthaltsort maßgebende kommunale Sozialversicherungsanstalt (Komunalni zavod za socijalno osiguranje).
Die Anschriften der über 100 Regional- und Zweigstellen der Republikanstalt der Krankenversicherung erhalten Sie bei der Hauptverwaltung.
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Internetauftritt der Regierung Serbiens
www.srbija.sr.gov.yu
Republikanstalt für Krankenversicherung
www.rzzo.sr.gov.yu
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
