Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Schweden

Sozialversichert in Schweden

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall für Schweden.


Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Schweden – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Schweden ausgeübte Beschäftigung die schwedischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").



Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Schweden) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Schweden angehören.


Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die schwedischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Schweden ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.


Die schwedischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Schweden arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Schweden im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung



Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Riksförsäkringsverket, vgl. Adresse unten, zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die schwedischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Schweden und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.


Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Schweden die Riksförsäkringsverket, vgl. Adresse unten, zuständig.

Wichtig:
Beim
        GKV-Spitzenverband   
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Schweden den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Schweden bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Krankheitsfall und Mutterschaft

 

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Schweden
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Schweden sind bei der Kranken-kasse, der schwedischen Verbindungsstelle (Riksförsäkringsverket) erhältlich.

Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten.


Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis an das Ambulatorium eines Krankenhauses, einen Distriktarzt oder an einen privaten Allgemeinarzt wenden. Letzterer muss der schwedischen Sozialversicherung angeschlossen sein.

Zahnbehandlungen sind gegen Vorlage des Anspruchsnachweises bei Zahnärzten möglich, die dem schwedischen Sozialversicherungssystem angeschlossen sind. Ebenso sind Zahnbehandlungen in Zahnkliniken der Volkszahnpflege (folktandvärden) möglich. Die Behandler werden dem Arbeitnehmer die Kosten in Rechnung stellen, die von der schwedischen Versicherungskasse nicht übernommen werden.

Arzneimittel und Medikamente
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept auf einem amtlichen Vordruck ausstellen, das in fast jeder Apotheke eingelöst werden kann.

Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär weiter behandelt werden muss, kann er sich gegen Vorlage des Anspruchsnachweises direkt an ein schwedisches Krankenhaus wenden.

Eigenanteile und Zuzahlungen
In Schweden wird der Patient mit Eigenanteilen und Zuzahlungen belastet, die teilweise vom deutschen Recht abweichen.

  • Bei der ambulanten ärztlichen Behandlung fallen je nach Provinz und Fachrichtung zwischen 100 und 300 SEK an.
  • Bei Medikamenten sind die Kosten in voller Höhe zu tragen, wenn diese unter 900 SEK betragen. Zwischen 900 und 4300 SEK gibt es abgestufte Zuzahlungen zwischen 10 bis 50 %.
  • Bei einer stationären Krankenhausbehandlung sind 80 SEK pro Tag zu entrichten.
  • Bei einer ambulanten Notfallbehandlung im Krankenhaus beträgt die Eigenbeteiligung ca. 250 SEK.


Kostenerstattung
Sollte der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, die Sachleistungen in Schweden vorzunehmen, kann er sich an seine deutsche Krankenkasse wenden. Diese nimmt ggf. eine Kostenerstattung nach deutschem Recht vor. Hierzu sind quittierte und spezifizierte Rechnungen und Verordnungen vorzulegen.


Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Ebenso muss sich der Arbeitnehmer binnen 3 Tagen an die nächstgelegene Zweigstelle der Allgemeinen Versicherungskasse (Försäkringskassan) wenden und dort die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Läkarintyg för Sjukpenning) vorlegen, ebenso die Anschrift des Aufenthaltsortes in Schweden und der deutschen Krankenkasse. Die Allgemeine Versicherungskasse behält sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.


Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige schwedische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV, vgl. Links unten.

HinweisMit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).

 

Tipp:
Aktuelle Sicherheitshinweise über Schweden finden Sie unter den Länderberichten. Um sich gezielt abzusichern vor einem Arbeitsaufenthalt im Ausland empfehlen wir die Versicherungsseiten von Dr. Walter hier auf der Website.

 

 

Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Schweden
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.

Für Schweden werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:


Ausgleichszuschlag für Behinderte (Händikappersettning)
Diese Geldleistung wird von der „Versicherungskasse“ als zuständiger Leistungsträger zum Ausgleich der Zusatzkosten, die aus der Behinderung/Pflege entstehen, gewährt.

Anspruchsvoraussetzungen sind die Vollendung des 16. Lebensjahres und ein bis zum 65. Lebensjahr reduziertes Funktionsvermögen (Blindheit, Taubheit, schwere Hörschädigung), das die Hilfe anderer Personen erforderlich macht, um sein tägliches Lebenspensum auch bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums zu schaffen.

Die Zahlung erfolgt in Abhängigkeit von der Hilfebedürftigkeit und den Mehrausgaben in Höhe (Stand: 2003) von 36 %, 53 % oder 69 % des Basisbetrages von 36.000 SEK (ca. 4.117 €).

Das schwedische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der schwedischen Geldleistung zu kürzen.

Pflegezuschuss für behinderte Kinder
Diese Geldleistung ist eine finanzielle Hilfe für Eltern, deren Kinder behindert oder krank sind, um dem Kind zuhause die Aufsicht, Pflege und Unterstützung geben zu können, die erforderlich ist, damit sich das Kind optimal entwickeln kann. Sie kann sich auch auf spezielle Kost, Kleidung oder Mobiliar beziehen. Die Hilfe kann auch eine Kompensation für einen Einkommensverlust sein, weil z. B. wegen der Pflege eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann.

Die Zahlung (Stand: 2003) erfolgt in Abhängigkeit vom Aufsichtbedarf und der Mehrkosten und beträgt 38.600 € (ca. 4.243 €) oder ¾, ½ oder ¼ dieser Summe.

Anspruchsvoraussetzungen:
-    Das Kind bedarf für mindestens 6 Monate besonderer Pflege und Betreuung oder
-    aufgrund der Funktionsstörung des Kindes entstehen Mehrkosten.
-    Das Kind darf das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
-    Wohnsitz in Schweden.

Das schwedische recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der schwedischen Geldleistung zu kürzen.

Staatliche Hilfeerstattung (statlig assistansersättning)
Diese Geldleistung wird von der „Versicherungskasse“ als zuständiger Leistungsträger gewährt und ist für diejenigen gedacht, die aufgrund großer und dauerhafter Funktionsminderung persönliche Hilfe im täglichen Leben benötigen.

Der Leistungsumfang (Stand: 2003) beläuft sich auf 198 SEK (ca. 22 €) je Stunde, wobei die Anzahl der benötigten Stunden von der „Versicherungskasse“ bewilligt werden muss (z. B. 90 Stunden wöchentlich).

Anspruchsvoraussetzungen:
-    Zugehörigkeit zu einem der folgenden Personenkreise:
1.    Personen mit Funktionsstörungen, Autismus, autismusähnlichen Zuständen
2.    Personen mit bedeutender oder bereits bestehenden begabungsmäßigen Funktionsbehinderungen nach Gehirnschäden im Erwachsenenalter, verursacht durch äußerliche Gewalt oder körperliche Krankheit
3.    Personen mit dauerhaften, physischen oder psychischen Funktionsbehinderungen, welche offenbar nicht auf eine normale Alterung zurückzuführen sind, wenn sie erheblich sind und Schwierigkeiten im täglichen leben bereiten
-    Pflegebedarf von mindestens 20 Stunden wöchentlich
-    die Personen dürfen nicht älter als 65 Jahre sein
-    grundsätzlich Wohnsitz in Schweden

Das schwedische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der schwedischen Geldleistung zu kürzen.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Allgemeine Krankenkasse

Postadresse: Försäkringskassan
10351 Stockholm
 
Fon: +46 (0)8216646
Fax: +46 (0)87869000
E-Mail: huvudkontoret(at)forsakringskassan.se
 

Arbeitslosenversicherung Schweden

Postadresse: Arbetslöshetskassan Alfa (Alfa-kassan)
S-82782 Ljusdal
 
 
Für Arbeitnehmer, die einer Arbeitslosenversicherungskasse angehören, ist die jeweilige Arbeitslosenversicherungskasse zuständig.

Für Personen, die keiner Arbeitslosenversicherungskasse angehören ist die

Verbindungsstelle Schweden

Postadresse: Riksförsäkringsverket
Internationella sekretariatet
10351 Stockholm
 
 
Hinweis:
Die Anschriften der schwedischen Versicherungskassen* erhalten Sie auf Anfrage bei Ulrich Männig, Fachberater Sozialversicherung.

* auch zuständig für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

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