Sozialversicherungsrecht in Rumänien
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Rumänien.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Rumänien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Rumänien spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Rumänien ausgeübte Beschäftigung die rumänischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, war bis zum 31. Dezember 2006 das deutsch–rumänische Abkommen über soziale Sicherheit heranzuziehen. Dieses umfasste die Renten- und Unfallversicherung und die Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung).
Durch den Beitritt Rumäniens zur EU am 1. Januar 2007 wurde ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Rumänien) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Rumänien angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die rumänischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Rumänien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die rumänischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Rumänien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Rumänien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ab dem 1. Mai 2010 mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" zu stellen. Anzumerken ist, dass der Vordruck E 101 am 1. Mai 2010 durch den Vordruck A 1 abgelöst wurde.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Casa Nationala de Pensii si Alte Drepturi zu schicken, vgl. Adresse unten,
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die rumänischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen Rumänien
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Rumänien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Rumänien das Casa Nationala de Pensii Alte Drepturi de Asigurari Sociale (CNPAS) zuständig. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall beide Stellen eingeschaltet werden. (Adressen, vgl. unten).
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Rumänien den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Rumänien bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Durch den Beitritt Rumäniens zur EU ab dem 1. Januar 2007 mussten für die Praxis Übergangsregelungen geschaffen werden, die sich mit Entsendungen bis zu 12 Monaten und Entsendungen über 12 Monate sowie Ausnahmevereinbarungen befassen.
Entsendungen bis zu 12 Monate
Für Entsendungen, die vor dem 1. Januar 2007 begannen und über diesen Zeitpunkt hinausgehen, gilt weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht. Die Gesamtdauer der Entsendung darf allerdings 12 Monate nicht überschreiten.
Die vor dem 1. Januar 2007 ausgestellten Vordrucke RO/DE 101 behalten ihre Gültigkeit; einer Ausstellung des E 101 ab 01. Januar 2007 bedarf es nicht.
Entsendungen über 12 Monate sowie Ausnahmevereinbarungen
Für diese Entsendungen, die vor dem 1. Januar 2007 begannen, sowie für die Fälle, in denen eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 11 des deutsch-rumänischen Sozialversicherungsabkommens getroffen wurde, gilt weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Die vor dem 1. Januar 2007 ausgestellten Vordrucke RO/DE 101 behalten ihre Gültigkeit; einer Ausstellung des E 101 ab 01. Januar 2007 bedarf es nicht.
Aber: das gilt jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer gegen die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts bis zum 31. März 2007 nicht widerspricht. Im Falle eines fristgerechten Widerspruchs gegenüber der DVKA gelten ab dem 1. Januar 2007 die rumänischen Sozialversicherungsvorschriften.
Wichtig:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Krankheit in Rumänien
Sofern der Patient ambulante ärztliche Behandlung benötigt, muss er sich an einen Vertragsbehandler wenden, der mit der "Nationalen Krankenkasse" (Casa Judeteana de Asigurari de Sanatate) verbunden ist. Dem Vertragsbehandler sind Anspruchsnachweis und Personalausweis vorzulegen. Vom Grundsatz her ist in Rumänien die ärztliche Behandlung kostenfrei. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Nicht-Vertragsbehandler aufgesucht wird. Die anfallenden Behandlungskosten gehen in voller Höhe zu Lasten des Patienten. Die Behandlung durch einen Facharzt ist nur gegen Vorlage eines Überweisungsscheines von einem Allgemeinmediziner möglich. Nur in Notfällen kann ein Facharzt sofort aufgesucht werden.
Natürlich gibt es in Rumänien auch zahnärztliche Behandlung. Hier wird der Patient allerdings eine unangenehme Überraschung erleben, denn der von Deutschland her gewohnte Leistungsumfang ist hier doch sehr stark eingeschränkt. Zahnärztliche Behandlung gibt es nur im Notfall und in begrenztem Umfang bei einem Vertragsbehandler. Alle Leistungen, die den rumänischen Leistungskatalog überschreiten, gehen in voller Höhe zu Lasten des Patienten. Bei Personen über 18 Jahren beträgt der Eigenanteil an der vertragsüblichen zahnärztlichen Behandlung übrigens bis zu 40%.
Sofern der Patient Medikamente benötigt, stellt der Vertragsbehandler ein entsprechendes Rezept aus, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Zu beachten ist, dass in Rumänien nur Medikamente bezuschusst werden, die auf den vereinbarten Festbetragslisten A, B oder C vermerkt sind. Als Eigenanteil sind abhängig von der Listenkategorie 10 oder 50 % des Festbetrages als Eigenbeteiligung zu entrichten. Hinzu kommen die Kosten, die den Festbetrag übersteigen. Von dieser Zuzahlung befreit sind Kinder, Schwangere sowie Frauen, die soeben entbunden haben.
Für eine stationäre Krankenhausbehandlung in einem Vertragskrankenhaus ist eine Verordnung des Vertragsbehandlers erforderlich. Selbstverständlich kann sich der Patient in Notfällen direkt an ein Vertragskrankenhaus wenden. In diesem Fall sind Anspruchsnachweis und Personalausweis vorzulegen. Zu beachten ist, dass ambulante Behandlungen in Notfall-Ambulanzen vom Patienten in voller Höhe selbst zu tragen sind.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit der Kostenerstattung bei der deutschen Krankenkasse. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen mit den dazu gehörenden Verordnungen. Auch eine Übersetzung ist für den Sachbearbeiter überaus hilfreich.
Ganz wichtig ist rasches Handeln im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld nicht zu gefährden, müssen Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich informiert werden. Der rumänische Arzt muss gebeten werden, dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese ist binnen drei Tagen der nächstgelegenen Geschäftsstelle der „Nationalen Krankenkasse“ vorzulegen oder zu übermitteln. Der Geschäftsstelle sind der Aufenthaltsort in Rumänien und Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben. Der behandelnde Vertragsarzt und die Nationale Krankenkasse überwachen die Arbeitsunfähigkeit. Dazu gehört auch die kurzfristige Anberaumung von Kontrolluntersuchungen (binnen drei Tagen), deren Wahrnehmung zwingend erforderlich ist. Über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt ab dem 1. Januar 2007 der zuständige rumänische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV, vgl. Adresse unten.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Nationale Krankenkasse Rumänien
| Postadresse: | Casa Judeteana de Asigurari de Sanatate Ploiesti, Strada Praga, nr. 1 |
| Fon: | +40 (0)244 - 511443 |
| Fon 2: | +40 (0)244 - 594600 |
| Fax: | +40 (0)244 - 511443 |
| E-Mail: | telverde(at)casph.mmc.ro |
| Internet: | http://casprahova.mmc.ro/ |
Sozialversicherung in Rumänien
| Postadresse: | Casa Nationala de Pensil si Alte Drepturi de Asigurari Sociale (CNPAS) Sediul Central Str. Latina nr. 8; Sector 2, cod 70244 Bukarest |
Verbindungsstelle Rumänien
| Postadresse: | Casa Nationala de Asigurari de Sanatate Calea Calarasilor 248, bloc S 19, sector 3 030634 Bukarest |
| Fon: | +40 (0)21 3026200 |
| Fax: | +40 (0)21 3169112 |
| E-Mail: | integrare(at)casan.ro |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Nationale Krankenversicherungskasse
www.cnas.ro
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
