Sozialversicherungsrecht in Portugal
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall für Portugal.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Portugal – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Portugal ausgeübte Beschäftigung die portugiesischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – heranzuziehen.
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Portugal) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Portugal angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die portugiesischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Die portugiesischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Portugal arbeitet.
Dabei ist zu beachten, dass die autonomen Regionen Azoren und Madeira ebenfalls zu Portugal gehören und somit vom gebietlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfasst werden.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Portugal im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Departamento de Relacöes
zu schicken. Für Madeira und die Azoren sind folgende Insitutionen zuständig: Secretaria Regional dos Assuntos und Direccao Regional da Solidariedade e Seguranca Social, vgl. Adressen unten.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die portugiesischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Portugal und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Portugal das Departamento de Relacoes Internacionais de Seguranca Social zuständig.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Portugal den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Portugal bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Portugal
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Portugal sind bei der Krankenkasse, der portugiesischen Verbindungsstelle (Departamento de Relacöes Internacionais de Seguranca Social) erhältlich, vgl. unten unter Adressen.
Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten.
Ambulante ärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis an das nächstgelegene Gesundheitszentrum (Centro de Saúde) wenden. Hier erhält der Patient das "Büchlein für ärztliche Behandlung" (Livrete de Assistencia Médica). In Portugal kann es vorkommen, dass das Gesundheitszentrum eine zeitnahe Behandlung nicht garantieren kann. Sollte dies innerhalb von 72 Stunden nicht möglich sein, werden dem Patienten die Anschriften der nächstgelegenen portugiesischen Vertragsärzte übermittelt. In akuten Notfällen können die Notdienste der öffentlichen Krankenhäuser aufgesucht werden. Diese sind rund um die Uhr besetzt. Darüber hinaus halten die meisten Gesundheitszentren eigene Notdienste vor. Diese sind
- die CATUS ( Centro de Atendimento de Urgencias) in Lissabon
- die SASU (Servico de Atendimento de Situac´o`es Urgéntes) in Porto
- und die SAP (Servico de Atendimento Permanente) in allen anderen Regionen.
Arzneimittel und Medikamente
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Eine Kostenübernahme erfolgt allerdings nur für Medikamente, die auf der in Portugal vereinbarten Positivliste stehen.
Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär weiter behandelt werden muss, verweist der behandelnde Arzt den Patienten an ein öffentliches Krankenhaus. Sollte dort ausnahmsweise eine stationäre Aufnahme nicht möglich sein, kann eine private Vertragsklinik in Anspruch genommen werden. In akuten Notfällen kann sich der Patient gegen Vorlage des "Büchleins für ärztliche Behandlung" direkt an ein öffentliches Krankenhaus wenden.
Eigenanteile und Zuzahlungen
In Portugal wird der Patient mit Eigenanteilen und Zuzahlungen belastet, die teilweise vom deutschen Recht abweichen.
- Bei der ambulanten ärztlichen Behandlung fallen je nach Einrichtung Eigenanteile zwischen 2,15 € und 9,20 € an. Bestimmte Personenkreise (z. B. Kinder und Schwangere) sind von diesen Zuzahlungen befreit.
- Einige Medikamenten sind zuzahlungsfrei. Die üblichen Zuzahlungen betragen je nach Art des Arzneimittels 5, 31, 63 und 85 %. Die Kostenübernahme gilt nur für Medikamente die auf der "Positivliste" stehen.
- Bei einer stationären Krankenhausbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus beträgt die Zuzahlung 5,10 € pro Tag, maximal für 10 Tage.
Kostenerstattung
Sollte der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, kann er sich an seine deutsche Krankenkasse wenden. Diese nimmt ggf. eine Kostenerstattung nach deutschem Recht vor. In diesen Fällen sind sämtliche ärztlichen Verordnungen sowie die quittierten und spezifizierten Rechnungen vorzulegen.
Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Ebenso muss sich der Arbeitnehmer binnen 3 Tagen an das nächstgelegene Gesundheitszentrum wenden, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Privatarzt festgestellt wurde, ebenso die Anschrift des Aufenthaltsortes in Portugal und der deutschen Krankenkasse. Das Gesundheitszentrum behält sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige portugiesische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der
Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - bei der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV, vgl. Adresse unten.
Tipp:
Eine gute Krankenversicherung im Ausland ist wichtig. Vorallem, wenn Sie z.B. nach Deutschland zurücktransportiert werden wollen, das übernhmen viele Kassen nicht. Wir empfehlen hier diese Website zur Information: http://www.reisekrankenversicherung.com/ und für längerfristige Aufenthalte: http://www.auslandskrankenversicherung.com/
Hinweis
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Portugal
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".
Für Portugal werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Beihilfe für die Pflege durch Dritte ("subsidio por assistencia de terceira pessoa") – beitragsunabhängig
Diese Geldleistung wird von der "Regionalen Dienststelle für soziale Sicherheit" als zuständiger Leistungsträger gewährt und dient zur Sicherstellung der erforderlichen Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens.
Je nach Pflegestufe werden 14-mal jährlich 50 oder 90 % von 143,80 € (Stand: 2004) gezahlt.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Pflegebedürftigkeit (mindestens 6 Stunden täglich; Pflegesituation ist durch regionale Sozialversicherungsstellen festzustellen)
- Empfänger einer nicht durch Beitragszahlung erworbenen Alters- oder Invaliden-, Waisen- oder Witwenrente oder
- Bezieher der Familienbeihilfe für Kinder und Jugendliche mit Behindertenzulage (Abkömmlinge des Bezugsberechtigten unter 24 Jahren), im Rahmen eines nicht durch Beitragszahlung erworbenen Anspruchs
- Wohnort in Portugal
Das portugiesische Recht sieht ebenfalls eine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor, weshalb Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72 anzuwenden sind.
Das bedeutet:
Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt.
Vgl. hierzu Beispiel 2 von "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".
Beihilfe für die Pflege durch Dritte ("subsidio por assistencia de terceira pessoa") – beitragsabhängig
Diese Geldleistung wird von der "Regionalen Dienststelle für soziale Sicherheit" als zuständiger Leistungsträger gewährt und dient zur Sicherstellung der erforderlichen Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens.
Je nach Pflegestufe werden 14-mal jährlich 50 oder 90 % von 143,80 € (Stand: 2004) gezahlt.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Pflegebedürftigkeit (mindestens 6 Stunden täglich; Pflegesituation ist durch regionale Sozialversicherungsstellen festzustellen)
- Bezug einer Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente aus der allgemeinen Sozialversicherung oder
- Bezug der lebenslangen Monatsbeihilfe ("subsidio mensal vitalicio") (Abkömmlinge des Bezugsberechtigten über 24 Jahren) im Rahmen der allgemeinen Sozialversicherung oder
- Berufskrankheit anerkannt
- Wohnort in Portugal
Das portugiesische Recht sieht ebenfalls eine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor, weshalb Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72 anzuwenden sind.
Das bedeutet:
Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt.
Vgl. hierzu Beispiel 2 von "Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".
Zusatzleistung für durch Berufskrankheit ständig auf fremde Hilfe angewiesene Invaliden
Es handelt sich um eine Sachleistung, die als Zusatzleistung zur Rente wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit von der "Regionalen Dienststelle für soziale Sicherheit" als zuständiger Leistungsträger gewährt wird.
Im Rahmen dieser Sachleistung werden die Kosten für die Pflege durch eine dritte Person bis zum Mindestlohn für im Haushalt Beschäftigte übernommen.
Anspruchsvoraussetzung ist Pflegebedürftigkeit infolge einer Berufskrankheit.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die portugiesische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Behindertenzulage zur Familienbeihilfe für Kinder und Jugendliche („benificacao, por deficiencia, do subsidio familiar a criancas e jovens“)
Diese Leistung dient als Ausgleich für die erhöhten Kosten, die dadurch entstehen, dass Kinder bis zu 24 Jahren aufgrund ihrer Behinderung pädagogische oder therapeutische Hilfe benötigen.
Anspruchsvoraussetzung ist der Wohnsitz in Portugal.
Diese Leistung ist nicht vergleichbar mit den deutschen Pflegeleistungen und zieht somit keine Anrechnung bzw. Kürzung des deutschen Pflegegeldes nach sich.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Arbeitslosenversicherung in Portugal
| Postadresse: | Departemento de Relacoes Internacionais e Convencoes de seguranca Social Rua de Junqueira, 112 1302 Lisboa Codex |
Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken
| Postadresse: | Centro Nacional de Proteccao contra os Riscos Profissionais Av. Da Republica, 25, 1.°.-Esq. 1094 Lisboa Codex |
Verbindungsstelle Azoren
| Postadresse: | Direccao Regional da Solidariedade e Seguranca Social Solar dos Remédios 9700-855 Angra do Heroísmo |
Verbindungsstelle Madeira
| Postadresse: | Secretaria Regional dos Assuntos Sociais e Parlamentares Rua das Hortas, n.° 30 9050-024 Funchal |
| Fon: | +351 (0)291 210 100 |
| Fax: | +351 (0)291 223 944 |
| E-Mail: | sras(at)gov-madeira.pt |
Verbindungsstelle Portugal
| Postadresse: | Departamento de Relacöes Internacionais de Seguranca Social Rua da Junqeira, 112 Apartado 3072 1300-344 Lisboa |
| Fon: | +351 (0)21365-2300 |
| Fax: | +351 (0)21365-2498 |
| E-Mail: | driss(at)seg-social.pt |
| Internet: | http://www2.seg-social.pt/ingles/ |
http://www.deutsche-im-ausland.org/service/downloadcenter.html
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Internetauftritt zur sozialen Sicherheit in Portugal
www.seg-social.pt
Ministerium für Arbeit und Soziale Solidarität
www.mtss.gov.pt
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
