Sozialversicherungsrecht in Polen
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall für Polen.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Polen – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Polen ausgeübte Beschäftigung die polnischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Polen) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Polen angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die polnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Polen ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die polnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Polen arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Polen im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS)
Departament Ubezpieczen i Skladek
Ul. Czerniakowska 16
00-701 Warszawa
POLEN
zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die polnischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Polen und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Polen den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
vollständig ausgefüllten Antrag,
die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Polen bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Polen
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Polen sind bei der Krankenkasse, der polnischen Verbindungsstelle (Narodowego Funduszu Zdrowia – NFZ -, ul. Grójecka 186, 02-390 Warszawa, POLEN) erhältlich.
Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten:
Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis an einen Vertragsarzt oder ein öffentliches Gesundheitszentrum. In Polen muss zusätzlich entweder der Bundespersonalausweis oder der Reisepass vorgelegt werden. Bitte Kopien dieser Dokumente immer bereithalten! Facharztbehandlungen erfolgen durch eine entsprechende Überweisung eines Allgemeinmediziners. Ohne Überweisung können folgende Fachärzte aufgesucht werden: Gynäkologen, Dermatologen, Venerologen, Onkologen, Augenärzte und Psychiater. Anschriften der polnischen Vertragsärzte erhält der erkrankte Arbeitnehmer von den NFZ-Geschäftsstellen. Eine privatärztliche Behandlung ist nach polnischem Recht nicht erstattungsfähig.
In Polen erfasst die zahnärztliche Behandlung nur die einfache Grundversorgung. Alle darüber hinaus gehenden Behandlungsmaßnahmen sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu tragen.
Arzneimittel und Medikamente
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Zu beachten ist, dass in Polen während einer ambulanten ärztlichen Behandlung die Medikamente in 3 Kategorien eingeteilt werden zwischen Festbetrag, prozentualer Beteiligung und voller Kostenübernahme durch den Patienten. Eine medikamentöse Behandlung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes ist zuzahlungsfrei.
Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Arbeitnehmer dem Krankenhaus vorzulegen.
Eigenanteile und Zuzahlungen
In Polen wird der Patient mit Eigenanteilen und Zuzahlungen belastet, die teilweise vom deutschen Recht abweichen.
- Bei der ambulanten ärztlichen Behandlung fallen bei einem Vertragsarzt keine Eigenanteile an.
- Bei zahnärztlichen Behandlungen ist fast ausnahmslos eine Eigenbeteiligung zu leisten, wobei bestimmte Leistungen (weitergehende Behandlungen und bestimmte Materialien) vollständig zu Lasten des Patienten verbleiben.
- Bei Medikamenten fällt eine Zuzahlung je nach Art des Arzneimittels an: 30, 50 bzw. 100 % der Kosten oder ein fester Pauschbetrag (zwischen 3,20 PLN und 5,00 PLN). Eine Zuzahlung entfällt während eines stationären Krankenhausaufenthaltes.
Kostenerstattung
Sollte der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, Sachleistungen in Polen in Anspruch nehmen zu können, kann er sich an seine deutsche Krankenkasse wenden. Diese nimmt ggf. eine Kostenerstattung nach deutschem Recht vor. In diesen Fällen sind ärztliche Verordnungen sowie quittierte und spezifizierte Rechnungen vorzulegen. Bitte beachten: bar bezahlte Rechnungen müssen den Hinweis "zaplacono gotówka" oder "gotówka" enthalten.
Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Ebenso muss sich der Arbeitnehmer binnen 3 Tagen an die nächstgelegene Zweigstelle der ZUS wenden und dort die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, ebenso die Anschrift des Aufenthaltsortes in Polen und der deutschen Krankenkasse. Laut den erfahrungen aus der Praxis übermittelt der behandelnde Arzt in Polen diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt der ZUS. Die ZUS und der behandelnde Arzt behalten sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige polnische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV
Mittelstraße 51
10117 Berlin-Mitte
Hinweis
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Polen
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Polen werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Pflegebeihilfe und Pflegeleistung
Diese Geldleistung wird von der „Sozialversicherungsanstalt (ZUS)“ als zuständiger Leistungsträger gewährt und dient zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, um diesen eine selbständige Existenz sicherzustellen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Behinderung, Pflegebedürftigkeit
- keine eigenen Einkünfte von über 1.166 PLN (ca. 295 €) monatlich
- keine Heimunterbringung
Die monatliche Unterstützung (Stand: 2004) beläuft sich auf 144,25 PLN (ca. 37 €).
Das polnische Recht sieht ebenfalls eine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor, weshalb Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72 anzuwenden sind.
Das bedeutet:
Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt.
Vgl. hierzu Beispiel 2 von „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Pflegeleistung
Diese Leistung wird von der „Sozialversicherungsanstalt (ZUS)“ als zuständiger Leistungsträger gewährt und ist mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbar.
Sie dient als Ausgleich für die Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, um ein behindertes Kind zu betreuen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Behinderung, Pflegebedürftigkeit
- keine eigenen Einkünfte von über 583 PLN je Familienmitglied (ca. 148 €) monatlich
Die monatliche Unterstützung (Stand: 2004) beläuft sich auf ca. 420 PLN (ca. 106 €).
Da diese Leistung mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbar ist, ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Verbindungsstelle für Geldleistungen Polen
| Postadresse: | Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) Departament Ubezpieczen i Skladek ul. Czerniakowska 16 00-701 Warszawa (Warschau) |
| Fon: | +48 (0)22623-30-00 |
| Fax: | +48 (0)22840-2610 |
Verbindungsstelle für Sachleistungen Polen
| Postadresse: | Centrala Narodowego Funduszu Zdrowia Biuro Wspólpracy Miedzynarodowej ul. Grójecka 186 02-390 Warszawa (Warschau) |
| Fon: | +48 (0)225726-268 |
| Fax: | +48 (0)225726-319 |
| E-Mail: | ca17(at)nfz.gov.pl |
Verbindungsstelle für Sachleistungen Polen.
Links
Allgemeine Krankenversicherung Polen
www.nfz.gov.pl
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Gesundheitsministerium Polen
www.mz.gov.pl
Sozialversicherungsanstalt Polen
www.zns.pl
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
