Sozialversicherungsrecht in den Norwegen
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Norwegen.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Norwegen – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Norwegen ausgeübte Beschäftigung die norwegischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist auch weiterhin das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – heranzuziehen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde zwar mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst. (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010"). Sie gilt aber nicht für die so genannten EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie für die Schweiz.
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Islands, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Norwegen) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Norwegen angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die norwegischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Norwegen ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die norwegischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Norwegen arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Norwegen im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder - sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht - beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: Der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist - sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Folketrygdkontoret for utenlandssaker
Pob 8138 Dep
0033 Oslo
Norwegen
zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die norwegischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Norwegen und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Norwegen das Folketrygdkontoret for utenlandssaker zuständig, vgl. Adressen unten.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Norwegen den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Norwegen bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Norwegen
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Norwegen sind bei der Krankenkasse, der norwegischen Verbindungsstelle erhältlich, vgl.Adresse unten.
Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten.
Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis an einen niedergelassenen Vertragsarzt des Nationalen Versicherungsbüros (Rikstrygdeverkel) oder des örtlichen Versicherungsbüros (Trygdekontoret) wenden. vgl. Adressen unten.
Ambulante ärztliche Behandlungen sind in Norwegen auch bei einer Gemeinde-Unfallstation oder einem staatlichen Krankenhaus mit Ambulanz möglich.
Fachärzte sollten vom Patienten nie ohne Überweisung eines Allgemeinmediziners aufgesucht werden, da ansonsten erhebliche Zuzahlungen zu entrichten sind.
In Norwegen werden zahnärztliche Behandlungen in der Regel nicht zu Lasten der Krankenversicherung erbracht.
Arzneimittel und Medikamente
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Zu Lasten der Krankenversicherung sind allerdings nur Medikamente erhältlich, für die der verordnende Arzt das sog. "blaue Rezept" ausgestellt hat. Neben dem "blauen Rezept" muss der Patient der Apotheke auch den Anspruchsnachweis vorlegen.
Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Arbeitnehmer zusammen mit dem Anspruchsnachweis dem Krankenhaus bei der Aufnahme vorzulegen. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsnachweis direkt an ein Krankenhaus wenden.
Eigenanteile und Zuzahlungen
In Norwegen wird der Patient mit nicht unerheblichen Eigenanteilen und Zuzahlungen belastet, wobei zu beachten ist, dass Kinder unter 7 Jahren zuzahlungsfrei sind.
- Bei der ambulanten ärztlichen Behandlung sind vom Patienten folgende Zuzahlungen zu leisten:
Allgemeinmediziner:
In der Praxis tagsüber | 130 NOK |
Abends, nachts, Wochenende | 220 NOK |
Hausbesuch tagsüber | 80 NOK |
Abends, nachts, Wochenende | 295 NOK |
Facharzt ohne Überweisung: | |
Praxis oder Hausbesuch, tagsüber | 450 NOK |
Facharzt mit Überweisung: | |
In der Praxis tagsüber | 280 NOK |
Abends, nachts, Wochenende | 280 NOK |
Hausbesuch tagsüber | 280 NOK |
Abends, nachts, Wochenende | 280 NOK |
- Bei zahnärztlichen Behandlungen müssen die Patienten in der Regel die Behandlungskosten in voller Höhe selbst übernehmen.
- Bei Medikamenten, die auf einem „blauen Rezept“ verordnet wurden, beträgt der Eigenanteil 36 % der Gesamtkosten, jedoch nicht mehr als 490 NOK pro Medikament. Alle anderen Medikamente sind vom Patienten in voller Höhe selbst zu tragen.
- Bei einer stationären Krankenhausbehandlung sind keine Zuzahlungen zu entrichten.
Kostenerstattung
Sollte der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, Sachleistungen in Norwegen in Anspruch zu nehmen, kann er sich an seine deutsche Krankenkasse wenden. Diese nimmt ggf. eine Kostenerstattung nach deutschem Recht vor. Voraussetzung sind quittierte und spezifizierte Rechnungen und Verordnungen.
Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Ebenso muss sich der Arbeitnehmer binnen 3 Tagen an das örtliche Sozialversicherungsbüro (Trygdekontoret) wenden und dort die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, ebenso die Anschrift des Aufenthaltsortes in Norwegen und der deutschen Krankenkasse. Das örtliche Versicherungsbüro behält sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige norwegische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV
Mittelstraße 51
10117 Berlin-Mitte
Hinweis
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Norwegen
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht.
Für Norwegen werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Pflegebeihilfe
Diese Geldleistung wird vom „Sozialversicherungsbüro“ als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt und dient als Ausgleich für Ausgaben, die für eine spezielle Hilfe anfallen bzw. die Möglichkeit einräumen, sich eine solche Hilfe zu beschaffen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnort in Norwegen
- Mitgliedschaft im Nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort in Norwegen gegeben)
- besondere Ausgaben auf Dauer für spezielle Hilfe bei chronischer Erkrankung, wegen eines Dauerschadens oder wegen Invalidität
- der Hilfebedarf muss einen bestimmten Umfang übersteigen
Der Leistungsumfang (Stand 2003) beläuft sich auf 11.724 NOK (ca. 1.470 €).
Das norwegische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der norwegischen Geldleistung zu kürzen.
Zusatz-Pflegebeihilfe
Diese Geldleistung wird vom „Sozialversicherungsbüro“ als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt und soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, weiterhin zu hause zu wohnen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Norwegen
- Mitgliedschaft im Nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort in Norwegen gegeben)
- Anspruch besteht für behinderte Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- bedeutsamer Bedarf an besonderer Pflege (Fachkräfte), d. h. er muss über den Bedarf für die gewöhnliche Pflege hinausgehen
Leistungsumfang/-höhe (Stand: 2003):
Stufe 2 23.448 NOK (ca. 2.938 €) pro Jahr
Stufe 3 46.896 NOK (ca. 5.876 €) pro Jahr
Stufe 4 70.334 NOK (ca. 8.815 €) pro Jahr
Das norwegische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der norwegischen Geldleistung zu kürzen.
Stationäre Pflege
Im Falle von Pflegebedürftigkeit wird diese Sachleistung zum Zwecke der Pflegeheimunterbringung vom „Sozialversicherungsbüro“ als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Die Kosten werden in voller Höhe übernommen, allerdings gibt es nur begrenzte Kapazitäten.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die norwegische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Grundbeihilfe
Diese Geldleistung wird vom „Sozialversicherungsbüro“ als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt.
Sie dient als finanzielle Beihilfe für grundlegende besondere Ausgaben, wie z. B.
- Betrieb/Einsatz technischer Hilfsmittel
- Betrieb eines besonderen Fahrzeugs
- Unterhalt eines Führhunds
Die Leistungshöhe ist in sechs Stufen gegliedert und beläuft sich auf 6.540 NOK bis 32.748 NOK (ca. 820 € bis 4.103 €) pro Jahr (Stand: 2003).
Anspruchsvoraussetzungen:
- Mitgliedschaft im Nationalen Versicherungssystem (im allgemeinen bei Wohnort in Norwegen gegeben)
- Auf Dauer besondere Ausgaben wegen chronischer Erkrankung, dauernden Schaden oder Invalidität
Diese Leistung ist nicht vergleichbar mit den deutschen Pflegeleistungen und zieht somit keine Anrechnung bzw. Kürzung des deutschen Pflegegeldes nach sich.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Amt für ausländische Angelegenheiten
| Postadresse: | Folketrygdkontoret for utenlandssaker Pob 8138 Dep 0033 Oslo |
Arbeitslosenversicherung Norwegen
| Postadresse: | Aetat EEA Adminstration Postukkat E 2201 Kongsvinger |
Der Versicherer, bei dem der Arbeitgeber versichert ist. Falls dieser nicht versichert ist:
Yrkesskadeforsikringsforeningen
(Arbeitsunfallversicherungsgesellschaft)
Oslo
Directorate of Labour and Welfare
| Postadresse: | Postboks 5 St. Olavs Plass 0130 Oslo |
| Fon: | +47 (0)2107-0000 |
| Fax: | +47 (0)2107-0001 |
| E-Mail: | rtv(at)trygdeetaten.no |
Nationales Versicherungsbüro
| Postadresse: | Rikstrygdeverket Drammensvejen 60 0241 Oslo |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Ministerium für Arbeit und Soziales
www.regjeringen.noMinisterium für Gesundheit und Pflegeleistungen
www.regjeringen.no
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
Versicherungsdienst Norwegen
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