Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in den Niederlanden

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall für die Niederlande.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und die Niederlanden – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung die niederländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").


Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier die Niederlande) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder den Niederlanden angehören.


Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die niederländischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in den Niederlanden ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die niederländischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in den Niederlanden arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in den Niederlanden im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung



Wichtig
:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: der Vordruck A 1 löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das

        Sociale Verzekeringsbank
        Kantoor Verzekeringen
        Afdeling Internationale Detachering
        Postbus 357
        1181 AJ Amstelveen
        Niederlande

zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die niederländischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in den Niederlanden und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.


Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in den Niederlanden die Sociale Verzekeringsbank zuständig.


Wichtig:
Beim
        GKV-Spitzenverband   
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in den Niederlanden den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in den Niederlanden bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Krankheitsfall und Mutterschaft

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in den Niederlanden
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in den Niederlanden sind bei der Krankenkasse, der niederländischen Verbindungsstelle (College voor zorgverzekeringen) erhältlich, vgl. Adresse unten.

Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten.


Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis an einen niedergelassenen praktischen Vertragsarzt (Huisarts) bzw. einen Vertragszahnarzt (Tandarts) wenden. Bei diesen ist der Anspruchsausweis vorzulegen. Zu beachten ist, dass für eine fachärztliche Behandlung die Überweisung eines praktischen Vertragsarztes erforderlich ist. Der Anspruch auf zahnärztliche Behandlung ist in den Niederlanden für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sehr stark eingeschränkt.

Arzneimittel und Medikamente
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke (Apotheek) gegen Mitvorlage des Anspruchsnachweises eingelöst werden kann. In den Niederlanden sind Apotheken, die vom Arzt unterhalten werden weit verbreitet. Es ist deshalb nicht unüblich, dass der erkrankte Arbeitnehmer die Arzneimittel direkt vom Arzt erhält.

Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Arbeitnehmer zusammen mit dem Anspruchsnachweis dem Krankenhaus vorzulegen. Außerdem ist der Hinweis erforderlich, dass sich das Krankenhaus zwecks Kostenübernahme an Agis Zorgverzekeringen (vgl. Adresse unten) wendet. In den Niederlanden werden lediglich die Kosten für die einfachste Pflegeklasse übernommen.

Eigenanteile und Zuzahlungen
In den Niederlanden wird der Patient mit Eigenanteilen und Zuzahlungen belastet, die teilweise vom deutschen Recht abweichen.

  • Bei der ambulanten ärztlichen Behandlung fallen bei einem Vertragsarzt keine Eigenanteile an.
  • Bei zahnärztlichen Behandlungen ist in der Regel eine Eigenbeteiligung zu leisten, wobei bestimmte Leistungen vollständig zu Lasten des Patienten verbleiben.
  • Bei Medikamenten fällt eine Zuzahlung nur dann an, wenn der Patient ein teureres Medikament wählt. In diesen Fällen beläuft sich diese auf den Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Festbetrag und dem Medikament nach Wahl.
  • Bei einer stationären Krankenhausbehandlung sind in der einfachsten Pflegeklasse keine Zuzahlungen zu entrichten.


Kostenerstattung
Die Praxis ist in den Niederlanden abhängig von der Leistungsart. Der erkrankte Arbeitnehmer stellt seinen Antrag auf Kostenerstattung bei der Agis Zorgverzekeringen, vgl.Adresse unten. Es ist zwingend erforderlich, dass die Antragsunterlagen vollständig sind (quittierte und spezifizierte Rechnungen, Anspruchsnachweis, ärztliche Verordnungen, usw.). Sollte der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, die Kostenerstattung in den Niederlanden vorzunehmen, kann er sich an seine deutsche Krankenkasse wenden. Diese nimmt ggf. eine Kostenerstattung nach deutschem Recht vor.


Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Ebenso muss sich der Arbeitnehmer binnen 3 Tagen an die nächstgelegene Zweigstelle der Uitvoeringsinstelling Werknemersverzekeringen (UWV) (vgl. Adressen unten) wenden und dort die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, ebenso die Anschrift des Aufenthaltsortes in den Niederlanden und der deutschen Krankenkasse. Die UWV behält sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.


Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige niederländische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – DGUV, Mittelstraße 51, 10117 Berlin.


Hinweis:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).

Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in den Niederlanden
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.

 

Für die Niederlande werden folgende Leistungen zur Verfügung gestellt:

Pflegeleistungen nach dem Allgemeinen Gesetz über besondere Krankheitskosten (AWBZ)
Diese Sachleistungen werden vom Krankenversicherungsträger als zuständiger Leistungsträger gewährt und beinhalten u. a. den Anspruch auf Pflege und Betreuung. Hierzu gehören insbesondere folgende Leistungen:

-    Aufenthalt in einem Pflegeheim
-    Aufenthalt in einer Einrichtung für körperlich oder geistig Behinderte
-    Aufenthalt in Tageseinrichtungen für Behinderte
-    Hauspflege

Es besteht die Möglichkeit, dass diese Leistungen auch in Form eines persönlichen Budgets erbracht werden.

Anspruchsvoraussetzung ist die Versicherung/Einschreibung bei einem der AWBZ-Durchführungsorgane (Krankenversicherungsträger).

Leistungsumfang/-höhe:
Ist abhängig von der Einrichtung bzw. der Leistungsart:
-    Unterbringung erforderliche Pflege sowie Betreuung rund um die Uhr, medizinische Behandlung einschließlich Leistungen der Rehabilitation, Reaktivierung, Physiotherapie und Beschäftigungstherapie.
-    Die Versorgung Körperbehinderter umfasst auch die von der Einrichtung organisierte und überwachte Pflege in Familien.
-    Für Pflegeheime erfolgt eine unabhängige Indikationseinschätzung durch die Indikationsbehörde der jeweiligen gemeinde. Diese Schätzung gilt für die Betreuung, Pflege sowie die Hauspflege und wird auch auf andere AWBZ-Sektoren, z. B. die Behindertenfürsorge, ausgedehnt.
-    Das persönliche Budget kann sich in besonderen Fällen auf bis zu 40.000 € im Jahr belaufen.

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die niederländische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Agis Zorgverzekeringen

Postadresse: Afdeling Buitenland
Postbus 82 61
3503 RG Utrecht
 
 

Amt für Soziale Angelegenheiten

Postadresse: Sociale Verzekeringsbank
Kantoor Verzekeringen
Afdeling Internationale Detachering
Postbus 357
1181 AJ Amstelveen
 
 

Büro für „Deutsche Angelegenheiten“

Postadresse: Bureau voor Duitse Zaken
Postbus 10505
6500 MB Nijmegen
 
 

College voor zorgverzekeringen (CVZ)

Postadresse: Postbus 320
1110 AH Diemen
 
Fon: +31 (0)2079785-55
Fax: +31 (0)2079785-00
E-Mail: info(at)cvz.nl
 
Verbindungsstelle

Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit

Postadresse: UWV
Postbus 58285
1040 HG Amsterdam
 
Fon: +31 (0)11375-0350
Fax: +31 (0)2075-24177
 
Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit

UWV Hengelo, Afdeling WW

Postadresse: Groep Verdragen
Postbus 86
7550 Ab Hengelo
 
 
Arbeitslosenversicherung

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