Sozialversicherungsrecht in Montenegro
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die wichtigsten Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Montenegro. Aktueller Stand: 29.März 2011
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Montenegro – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser "Doppelversicherungen" ist in Ermangelung eines neues bilateralen Abkommens nach wie vor das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien anzuwenden. Dieses Abkommen umfasst den sachlichen Geltungsbereich der
- Krankenversicherung (einschließlich Geld- und Sachleistungen bei Mutterschaft)
- Unfallversicherung
- Rentenversicherung der Arbeiter, Angestellten, knappschaftliche Rentenversicherung und hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung
- Arbeitslosenversicherung und
- das Kindergeld für Arbeitnehmer.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die montenegrinischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Montenegro ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die montenegrinischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnissesoder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Montenegro arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Montenegro im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden (vgl. hierzu: Beschäftigung im Ausland; hier: Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses/Beendigung der Ausstrahlung/zeitliche Begrenzung der Entsendung).
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck Ju 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, zu stellen.
Hinweis:
Für die ersten 12 Kalendermonate der Entsendung nach Montenegro gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Montenegro und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Montenegro das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrtspflege (Ministarstvo rada i socijalnog staranja Republike Crne Gore) zuständig, vgl. Adressen unten.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Montenegro bzw. vor Ablauf der ersten 12 Kalendermonate den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag und
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall
Im Falle einer ambulanten ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung muss sich der Patient in Montenegro zuerst an den "Republikfonds für Gesundheit" wenden. In dessen Zweigstellen muss der Patient seinen Anspruchsausweis vorlegen. Im Gegenzug erhält er eine "Bescheinigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen" (Potvrda o koriscenju davanja u naturi u zdravstvenim organizacijama). Dort sind auch Informationen über die nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeiten erhältlich. Für die ambulanten Behandlungen in Montenegro sind in der Regel 20 % der Behandlungskosten selbst zu tragen; bei bestimmten Fachärzten sogar 40 % der Behandlungskosten. Für Laborleistungen sind 0,29 € zu entrichten und für radiologische Untersuchungen (incl. Ultraschall) 0,59 €.
Sofern Medikamente benötigt werden, stellt der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept aus, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Für jede Verordnung ist eine Gebühr von 0,38 € zu entrichten.
Für eine erforderliche stationäre Krankenhausbehandlung stellt der behandelnde Arzt einen entsprechenden Überweisungsschein aus. In dringenden Fällen kann sich der Patient natürlich sofort in ein Krankenhaus begeben. Dort legt er seinen Anspruchsnachweis vor und darf nicht vergessen, das Krankenhaus auf den "Hinweis für das Krankenhaus" auf der Rückseite des Ju 6 aufmerksam zu machen. Die Zuzahlungen sind abhängig von der Aufenthaltsdauer: vom 1. bis 15. Tag 0,29 € täglich und ab dem 16. Tag 0,18 € täglich.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit der Kostenerstattung bei der deutschen Krankenkasse. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen sowie die erforderlichen Verordnungen. Hilfreich wären für den Sachbearbeiter auch Übersetzungen.
Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist ein rasches Handeln zwingend erforderlich. Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. In diesen Fällen sind Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Die vom behandelnden Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist den zuständigen Zweigstellen in Montenegro binnen drei Tagen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Die zuständigen Stellen in Montenegro behalten sich übrigens vor, kurzfristige Termine für Kontrolluntersuchungen anzuberaumen. Diese sind unbedingt wahrzunehmen.
Weitere Hinweise: Rentner
Rentner: wichtige Hinweise zur Kranken- und Pflegeversicherung
Im Folgenden gibt es Antworten auf diese Fragen, wobei sich die Aussagen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in Montenegro beziehen.
Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Bestimmte Fallgestaltungen begründen bei Rentenbezug eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In beiden Fällen schließt sich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gesetzliche Pflegeversicherung in der Pflegekasse der Krankenkasse an. In Deutschland gilt der Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung.
ACHTUNG:
Bei einer Verlegung des neuen Wohnortes nach Montenegro endet die Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung! Näheres hierzu im Abschnitt „Pflegeversicherung“.
Die deutsche KVdR-Mitgliedschaft (pflichtig oder freiwillig) bei der Krankenkasse bleibt aber auch bei einer Wohnortverlegung nach Montenegro weiterhin bestehen. Eine zusätzliche Krankenversicherung in Montenegro ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass nur eine deutsche Rente bezogen wird und in Montenegro keine eigenen Leistungsansprüche (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) bestehen.
TIPP:
Vor dem Umzug nach Montenegro bietet es sich an, mit der Krankenkasse Kontakt aufzunehmen. Hier erfährt der Ruheständler, ob die deutsche Krankenversicherung aufrecht erhalten werden kann.
Wenn die Voraussetzungen zur Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland erfüllt sind, brauchen die Rentner in Montenegro keine zusätzlichen Beiträge zu entrichten.
Die Leistungen in Montenegro
Natürlich interessieren sich die Rentner auch für die Leistungen in ihrem neuen Wohnortstaat. Sofern die Mitgliedschaft in Deutschland bestehen bleibt, erhalten die Rentner bei einer Erkrankung in Montenegro im Rahmen der Sachleistungsaushilfe die Leistungen, die ein einheimischer Krankenversicherter bekommen würde. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der aushelfende Leistungsträger mit der deutschen Krankenkasse ab.
Zu den Sachleistungen gehören z. B. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln.
Die Anspruchsausweise Ju 11/1 und Ju 6
Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen in Montenegro wird von den in der KVdR pflichtversicherten Rentner der Anspruchsausweis Ju 11/1 benötigt. In der KVdR freiwillig versicherte Rentner benötigen den Anspruchsausweis Ju 6. Beide Vordrucke erhält man bei der Krankenkasse, die die KVdR durchführt, in doppelter Ausfertigung.
Sonderregelung für AOK-Versicherte:
Diese Personenkreise erhalten die Anspruchsausweise Ju 11/1 und Ju 6 von der Regionaldirektion Bonn der AOK Rheinland.
Im Krankheitsfall sind die Vordrucke Ju 11/1 und Ju 6 dem zuständigen Krankenversicherungsträger vorzulegen. Anhand des Ju 11/1 oder Ju 6 prüft der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger, ob und welche Leistungen aus dem Gesundheitssystem vom Rentner in Anspruch und zu Lasten der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Anspruchsberechtigung bestätigt der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger auf der Zweitschrift der Vordrucke BH 11/1 oder BH 6. Der aushelfende Träger informiert die Rentner auch über die Leistungen des Gesundheitssystems; in der Regel leider nur in der Landessprache. Deutschsprachige Informationen gibt es von der deutschen Krankenkasse und im Internet auf den Missoc-Seiten der Europäischen Kommission.
Vorübergehende oder komplette Rückkehr nach Deutschland
Rentner, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, wenden sich bitte unverzüglich an ihre deutsche Krankenkasse. Diese prüft im Einzelfall, ob und in welchem Umfang Leistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch während des vorübergehenden Aufenthaltes zur Verfügung gestellt werden können.
Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger in Montenegro zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.
Die Pflegeversicherung in Montenegro
Mit der Verlegung des Wohnortes nach Serbien und Montenegro endet die Mitgliedschaft bei der deutschen Pflegekasse!
Rentner müssen sich vor der geplanten Wohnortverlegung unverzüglich, jedoch spätestens binnen einen Monat nach der Wohnortverlegung, an ihre deutsche Pflegekasse wenden. In diesem Zusammenhang kann beispielsweise geklärt werden, ob eine freiwillige Weiterversicherung möglich ist, falls die Absicht besteht, zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurück zu kehren.
Wichtig:
Im Falle einer möglichen freiwilligen Weiterversicherung in Deutschland können in Montenegro keine Leistungsansprüche wahrgenommen werden. Jedoch werden die Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung bei einer späteren Leistungsgewährung in Deutschland berücksichtigt.
Familienangehörige
Rentner können zusammen mit Familienangehörigen den Wohnort nach Montenegro verlegen.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates zu beachten sind, wenn es sich um Familienangehörige von pflichtversicherten Rentnern handelt.
Bei Familienangehörigen von freiwillig versicherten Rentnern richtet sich die Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung nach deutschem Recht.
Die Inanspruchnahme von Sachleistungen erfolgt mittels der Vordrucke Ju 11/1 und Ju 6.
Keine Änderungen ergeben sich für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt weiterhin bestehen. Die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt mittels der KV-Karte.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Republikfond für Krankenversicherung
| Postadresse: | Republicki fond za zdravsteno osiguranje Vaka Durovica BB 81000 Podgorica |
| Fon: | +381 (0)81665-314 |
| Fax: | +381 (0)81665-31581000 |
Alle Organisationseinheiten finden Sie aufgelistet in einem Pdf im Downloadcenter unseres Services-Bereiches unter Sozialversicherung auf dieser Webseite:
http://www.deutsche-im-ausland.org/service/downloadcenter.html
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Gesundheitsministerium Montenegro
www.vlada.cg.yu
Ministerium für Arbeit und Soziales
www.vlada.cg.yuRepublikfond für Gesundheit
www.rfzg.cg.yu
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
