Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Luxemburg

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Luxemburg.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt.

 

Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Luxemburg – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten.

Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Luxemburg ausgeübte Beschäftigung die luxemburgischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").

 

Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Luxemburg) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Luxemburg angehören.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die luxemburgischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Luxemburg ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die luxemburgischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Luxemburg arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Luxemburg im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung



Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: dieser Vordruck löste am 1. Mai 2010 den Vordruck E 101 ab.).

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das

        Ministère du Travail et de la Sécurité Sociale
        26, rue Zithe
        2936 Luxemburg
        Luxemburg

zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die luxemburgischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Luxemburg und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.


Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Luxemburg das Ministère du Travail et de la Sécurité Sociale zuständig.


Wichtig:
Beim

        GKV-Spitzenverband    
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Liechtenstein den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Liechtenstein bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Krankheitsfall und Mutterschaft

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Luxemburg
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Luxemburg sind bei der Krankenkasse, der luxemburgischen Verbindungsstelle (Union des caisses Maladie) erhältlich, vgl. Adressen unten.

Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten.


Ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis an einen niedergelassenen Arzt oder Zahnarzt seiner Wahl wenden. Unter der landesweiten Notrufnummer 112 oder den gelben oder weißen Seiten des offiziellen Telefonbuches kann der erkrankte Arbeitnehmer den nächstgelegenen Arzt/Zahnarzt ermitteln. Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall mit den Behandlungskosten in Vorleistung treten.


Arzneimittel und Medikamente
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Auch bei den Medikamenten muss der Arbeitnehmer in Vorleistung treten.


Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Arbeitnehmer zusammen mit dem Anspruchsnachweis dem Krankenhaus bei der Aufnahme vorzulegen. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer direkt an ein Notdienst-Krankenhaus wenden. Diese können der örtlichen Tagespresse oder der landesweiten Notrufnummer 112 entnommen werden.


Eigenanteile und Zuzahlungen
In Luxemburg wird der Patient mit nicht unerheblichen Eigenanteilen und Zuzahlungen belastet.

  • Bei der ambulanten ärztlichen Behandlung wird zwischen Praxisbehandlungen und Hausbesuchen unterschieden. Bei einer Behandlung in der Praxis beträgt der Eigenanteil 10 % für die ärztliche Behandlung bzw. Beratung oder für medizintechnische Dienstleistungen. Der Eigenanteil beim ersten Hausbesuch beträgt 20 % des Mindesttarifs für Hausbesuche durch Allgemeinmediziner. Für jeden weiteren Besuch innerhalb von 28 Tagen werden 10 % des Mindesttarifs fällig.
  • Bei zahnärztlichen Behandlungen ist bei Behandlungskosten bis 50 € keine Zuzahlung zu entrichten. Überschreiten die Behandlungskosten diesen Betrag, sind 5 % des übersteigenden Betrags zu entrichten.
  • Bei Medikamenten wird zwischen "sehr wichtigen", bei "normaler Behandlung" und von "geringem therapeutischen Nutzen" unterschieden. Zuzahlungsfrei sind die "sehr wichtigen". Bei "normaler Behandlung" beträgt der Eigenanteil 20 % und bei denen mit "geringem therapeutischen Nutzen" 60 %.
  • Bei einer stationären Krankenhausbehandlung sind pro Tag 12,33 € zu entrichten. Dies gilt für die ersten 30 Krankenhaustage pro Kalenderjahr.



Kostenerstattung
Das derzeit geltende Krankenversicherungsrecht in Luxemburg sieht eine prozentuale Erstattung vor. Diese ist abhängig von der Leistungsart. Der erkrankte Arbeitnehmer stellt seinen Antrag auf Kostenerstattung bei der nächstgelegenen Zweigstelle der luxemburgischen Krankenkasse für Arbeitnehmer (Caisse de maladie des ouvriers, vgl. Adressen unten). Es ist zwingend erforderlich, dass die Antragsunterlagen vollständig sind (quittierte und spezifizierte Rechnungen, ärztliche Verordnungen, usw.). Sollte der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit haben, die Kostenerstattung in Luxemburg vorzunehmen, kann er sich an seine deutsche Krankenkasse wenden. Diese nimmt ggf. eine Kostenerstattung nach deutschem Recht vor.


Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Ebenso muss sich der Arbeitnehmer binnen 3 Tagen an die nächstgelegene Zweigstelle der luxemburgischen Krankenkasse für Arbeitnehmer wenden und dort die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, ebenso die Anschrift des Aufenthaltsortes in Luxemburg und der deutschen Krankenkasse. Die luxemburgische Krankenkasse behält sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.


Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige luxemburgische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV, Mittelstraße 51, 10117 Berlin.


Hinweis
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).

Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Luxemburg
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.

Für Luxemburg werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:

Pflegegeld
Diese Geldleistung wird vom Krankenversicherungsträger als zuständiger Leistungsträger gewährt.

Sie dient als finanzielle Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens.

Anspruchsvoraussetzungen:
-    Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach eingehender multidisziplinärer Prüfung des Falles
-    Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung

Leistungsumfang/-höhe
:
-    Die Leistungen werden nach einem individuellen Pflegeplan erstattet, allerdings gibt es auch Mindest- und Höchstgrenzen für den Leistungsumfang.
-    Die Geldleistungen sind entsprechend dem Anteil der Pflege, welche nicht durch einen Pflegedienst übernommen wird, individuell variabel.
-    Die Höhe der Geldleistung ergibt sich aus den im Pflegeplan enthaltenen Verrichtungen, für die Zeitwerte festgelegt wurden. Pro Stunde werden 23,85 € gezahlt.

Achtung:
Versicherte der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung können diese Geldleistung nicht beanspruchen!



Pflege-/Sachleistungen
Diese Sachleistungen werden von der Krankenversicherung als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt.

Sie dienen zur Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens.

Anspruchsvoraussetzungen:
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach eingehender multidisziplinärer Prüfung des Falles
- Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung

Wird eine wöchentliche Pflegedauer von sieben Stunden überschritten, muss ein Teil der Verrichtungen in Form von Sachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden.

Diese Sachleistungen umfassen den Pflegedienst, die Heil- und Hilfsmittel sowie eine evtl. erforderliche Anpassung der Wohnung.

Die Leistungen werden zwischen dem Leistungsträger und dem Pflegedienst direkt abgerechnet (pro Stunde 47,70 € bis zu 24,5 Stunden wöchentlich).

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die luxemburgische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Administration de l’Emploi

Postadresse: 10, rue Bender
1229 Luxembourg
 
 
Arbeitslosenversicherung

Association d’assurance contre les accidents (Unfallversicherung)

Postadresse: Association d’assurance contre les accidents
1, Rue Zithe
Luxembourg
 
 
Arbeitsunfall und Berufskrankheit:

Section industrielle für die gewerbliche Abteilung der Unfallversicherung

Section agricole et forestière für die land- und forstwirtschaftliche Abteilung, also für Arbeitnehmer und Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft

Luxemburgische Krankenkasse

Adresse: Caisse Nationale de Santé
125, route d'Esch à L-1471 LUXEMBOURG
 
Postadresse: Postadressen:
Direktion: L-2978 Luxembourg
Krankengeld: L-2979 Luxembourg
Sachleistungen: L-2980 Luxembourg
 
Fon: +352 (0)2757 - 1
Fax: +352 (0)2757-2758
E-Mail: cns(at)secu.lu
Internet: www.cns.lu
 
Anfang des Jahres 2009 hat die "Caisse nationale de santé - d'Gesondheetskeess" die Aktivitäten der ehemaligen 'Union des caisses de maladie' sowie aller anderen Krankenkassen übernommen, mit Ausnahme der

Caisse de maladie des fonctionnaires et employés publics
Caisse de maladie des fonctionnaires et employés communaux
Entraide médicale des Chemins de fer luxembourgeois.

Verbindungstelle Luxemburg.
Weitere Zweigstellen finden Sie aufgelistet in einem Pdf im Downloadcenter unseres Services-Bereiches unter Sozialversicherung auf dieser Webseite:
http://www.deutsche-im-ausland.org/service/downloadcenter.html

Ministère du Travail et de la Sécurité Sociale

Postadresse: 26, rue Zithe
2936 Luxemburg
 
 

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