Sozialversicherungsrecht in Litauen
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Litauen.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Litauen – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Litauen spezielle Zuständigkeitsregelungen.
Zur Prüfung, ob für eine in Litauen ausgeübte Beschäftigung die litauischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Litauen) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland und Litauen angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die litauischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Litauen ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die litauischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Litauen arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Litauen im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Für einen nach Litauen entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 12 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von dem Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.
Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba in Vilnius zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die litauischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Litauen und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Litauen das Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba zuständig.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Litauen bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Litauen bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, wonach der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige litauische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Mittelstraße 51
10117 Berlin-Mitte
Tipp:
Die Dr. Walter GmbH empfiehlt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen.
Krankheitsfall
Ambulante ärztliche Behandlung
Der erkrankte Arbeitnehmer kann sich direkt an einen Vertragsarzt der örtlichen Krankenkasse (Territorial Patient Funds) wenden. Diesem sind Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen. Die Anschriften der Vertragsärzte kann der Patient bei den Geschäftsstellen des Territorial Patient Funds erfragen.
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer einen Privatarzt aufsucht, sind die anfallenden Behandlungskosten in voller Höhe selbst zu tragen.
Ambulante zahnärztliche Behandlung
Für den Arbeitnehmer gilt im Prinzip das gleiche Procedere wie für eine ärztliche Behandlung. Die Praxis in Litauen hat jedoch gezeigt, dass die überwiegende Zahl der zahnärztlichen Einrichtungen ausschließlich auf privater Basis arbeitet und abrechnet. Im Falle einer zahnärztlichen Behandlung muss der Arbeitnehmer also fast immer mit einer Privatrechnung rechnen.
Arzneimittel
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der litauische Vertragsarzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, welches in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Vom Arbeitnehmer ist an den Apotheker der Eigenanteil zu entrichten, der auf der Grundlage einer Medikamentenpreisliste ermittelt. Arzneimittel, die in dieser Liste nicht enthalten sind, gehen voll zu Lasten des Arbeitnehmers.
Krankenhausbehandlung
Erfordert die Erkrankung des Arbeitnehmers eine stationäre Krankenhausbehandlung, stellt der litauische Vertragsarzt eine entsprechende Verordnung aus. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit dem Anspruchsnachweis und seinem Personalausweis direkt an das Krankenhaus wenden.
Eigenanteile/Zuzahlungen
In Litauen fallen für den Patienten lediglich bei den Arzneimitteln Eigenanteile an. Diese betragen je nach Art des Arzneimittels 10, 20 oder 50 %. Einige wenige Arzneimittel werden auch vollständig übernommen.
Kostenerstattung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer mit den Behandlungskosten wider Erwarten in Vorleistung getreten ist, nimmt die deutsche Krankenkasse gegen Vorlage der quittierten und spezifizierten Rechnungen eine Kostenerstattung analog den deutschen Regelungen vor.
Arbeitsunfähigkeit
Der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer muss sich unverzüglich an seinen Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse wenden, damit er seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht verwirkt. Der litauische Vertragsarzt ist um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Diese muss der Patient binnen 3 Tagen der örtlichen Geschäftsstelle der Zentralverwaltung des staatlichen Sozialversicherungsfonds (Vastybinio socialinio draudimo fondo valdybos teritoriniai skyriai) übermitteln. Dieser Stelle sind ebenso der Aufenthaltsort in Litauen und die Anschrift der deutschen Krankenkasse mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit wird vom litauischen Vertragsarzt und der Zentralverwaltung überwacht. Letztere ist berechtigt, kurzfristige Kontrolluntersuchungen (in der Regel innerhalb von 3 Tagen) anzuberaumen, deren Termine vom arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer unbedingt wahrzunehmen sind. Über die Ergebnisse der Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige litauische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA in St. Augustin.
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Litauen
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Litauen werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Häusliche Pflege
Alten und behinderten Menschen wird diese Sachleistung von der Krankenversicherung (VLK) als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt.
Sie umfasst die Haushaltshilfe und die Pflege durch ambulante Helfer.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die litauische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Stationäre Pflege
Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, wird diese Sachleistung von der Krankenversicherung (VLK) als zuständiger Leistungsträger zur Verfügung gestellt.
Sie umfasst die Unterbringung in stationären Pflegeeinrichtungen.
Pro Fall erfolgt eine Kostenübernahme für maximal 4 Monate.
Achtung:
Die Selbstbeteiligung beträgt bis zu 80 % des Einkommens, jedoch nicht mehr als das Doppelte der Grundrente!
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die litauische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Geldleistung bei Pflegebedürftigkeit
Der Staat als zuständiger Leistungsträger gewährt diese Geldleistung in Höhe der litauischen Grundrente, wenn trotz des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit Pflegesachleistungen nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Das litauische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der litauischen Geldleistung zu kürzen.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Staatlicher Sozialversicherungsfonds (zuständig für Geldleistungen)
| Adresse: | State Social Insurance Fund Board of the Republic of Lithuania under the Ministry of Social Security and Labor Kalvarijų str. 147, LT – 08221 Vilnius |
Verbindungsstelle (für Sachleistungen)
| Postadresse: | National Health Insurance Fund under the Ministry of Health of the Republic of Lithuania (NHIF) Valstybine Ligoniu Kasa Europos square 1 LT – 03505 Vilnius |
| Fon: | +37 (0)5 2364-100 |
| Fax: | +37 (0)5 2364-111 |
| E-Mail: | vlk(at)vlk.lt |
Verbindungsstelle für Sterbegeld
| Postadresse: | Socialines apsaugos ir darbo ministerija A. Vivulskio st. 11 03610 Vilnius |
| Fon: | +370 52664-201 |
| Fax: | +370 52664-209 |
| E-Mail: | post(at)socmin.lt |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Gesundheitsministerium Litauen
www.sam.lt
Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit
www.socmin.lt
Staatliche Patientenkasse
(= Krankenkasse)www.vlk.lt
Staatliches Sozialversicherungsamt
www.sodra.lt
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
