Sozialversicherungsrecht in Liechtenstein
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Liechtenstein.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt.
Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Liechtenstein – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Liechtenstein ausgeübte Beschäftigung die liechtensteinischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist auch weiterhin das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – heranzuziehen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde zwar mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst. (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010"). Sie gilt aber nicht für die so genannten EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie für die Schweiz.
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in Liechtenstein ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Liechtenstein angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die liechtensteinischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Liechtenstein ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Liechtenstein arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.Sofern die Beschäftigung in Liechtenstein im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund" zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1 (Anmerkung: dieser Vordruck löste am 1. Mai 2010 den bisherigen Vordruck E 101 ab.).
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Amt für Volkswirtschaft zu schicken, vgl. Adresse unten.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die liechtensteinischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Liechtenstein und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Liechtenstein das Amt für Volkswirtschaft zuständig. In jedem Einzelfall werden beide Stellen beteiligt.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Liechtenstein den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der verordnung (EG) Nr. 883/04 -“ zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Liechtenstein bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Liechtenstein
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Liechtenstein sind bei der Krankenkasse oder der liechtensteinischen Verbindungsstelle (Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Versicherung, Austrasse 15, 9490 Vaduz, Liechtenstein) erhältlich.
Unabhängig hiervon wird der Leser um die Beachtung der folgenden Hinweise gebeten.
Ambulante ärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall wendet sich der Patient direkt an einen Arzt in einer freien Praxis oder ein Krankenhaus. Ambulante Notfallbehandlungen sind im Spital Vaduz möglich. Vor der Behandlung sind Anspruchsnachweis und Personalausweis vorzulegen. Patienten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, müssen pro 30 Tage Behandlung 67,00 CHF als Zuzahlung entrichten. Für Patienten, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt diese Zuzahlung 33,50 CHF. Die Zuzahlungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Behandlung weniger als 30 Tage andauert.
Ambulante zahnärztliche Behandlung
Böse Überraschung für alle Patienten mit Zahnschmerzen: zahnärztliche Leistungen gehören in Liechtenstein nicht zum Leistungskatalog.
Arzneimittel und Medikamente
Sofern der Patient Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke (mit grünem Kreuz) eingelöst werden kann. Neben dem Rezept muss der Patient der Apotheke auch den Anspruchsnachweis vorlegen. In Liechtenstein können Medikamente aber auch vom behandelnden Arzt verabreicht werden. Erstattungsfähig sind allerdings nur bestimmte ärztlich verordnete Medikamente sowie solche, die in einer Liste aufgeführt sind.
Krankenhausbehandlung
Sofern der Patient stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Patient zusammen mit dem Anspruchsnachweis dem Krankenhaus bei der Aufnahme vorzulegen. In akuten Notfällen kann sich der Patient direkt in ein Krankenhaus begeben. Patienten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, müssen pro 30 Tage Behandlung eine Zuzahlung von 67,00 CHF entrichten. Für Patienten, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt diese 33,50 CHF. Diese Zuzahlung ist auch dann zu entrichten, wenn die Behandlung weniger als 30 Tage andauert.
Kostenerstattung
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei der deutschen Krankenkasse zu stellen. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen mit den dazu gehörenden Verordnungen.
Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss man seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Der liechtensteiner Vertragsarzt muss gebeten werden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese ist dem Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, Äulestrasse 51, Postfach 684, 9490 Vaduz, binnen drei Tagen vorzulegen oder zu übermitteln. Ferner sind auch Aufenthaltsort in Liechtenstein und Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben. Das Amt für Gesundheit behält sich in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.
Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige liechtensteinische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung- DGUV, Mittelstraße 51, 10117 Berlin.
Hinweis
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Liechtenstein
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Für Liechtenstein werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt:
Blindenbeihilfe
Es handelt sich um eine Geldleistung, die als Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und wegen der durch das Gebrechen bedingten besonderen Belastung gewährt wird.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Liechtenstein
- Person muss die gesetzlich definierte Sehbehinderung aufweisen bzw. vollblind, praktisch blind oder hochgradig sehschwach im Sinne des Gesetzes sein
Leistungsumfang/-höhe:
- für Vollblinde 560 CHF (ca. 360 €) monatlich
- für praktisch Blinde 420 CHF (ca. 270 €) monatlich
- für hochgradig Sehschwache 280 CHF (ca. 180 €) monatlich
Das liechtensteinische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der liechtensteinischen Geldleistung zu kürzen.
Hilflosenentschädigung
Diese Geldleistung wird von der „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ als zuständiger Leistungsträger gewährt und dient zum Ausgleich für die infolge der Hilflosigkeit bei den Verrichtungen der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehenden Behinderungen und Mehraufwendungen.
Anspruchsvoraussetzungen:
Die Prüfung erfolgt vor Ort (erstmalig und periodisch).
- Wohnsitz in Liechtenstein
- regelmäßiger und in erheblichem Ausmaß Bedarf von Hilfe durch Dritte für die alltäglichen Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Auskleiden, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung, dauernde persönliche Überwachung)
Leistungsumfang/-höhe:
(alle Daten Stand: 2005)
- bei Hilflosigkeit leichten Grades 430 CHF (ca. 277 €)
- bei Hilflosigkeit mittleren Grades 645 CHF (ca. 415 €)
- bei Hilflosigkeit schweren Grades 860 CHF (ca. 553 €)
Das liechtensteinische Recht sieht ebenfalls eine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor, weshalb Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72 anzuwenden sind.
Das bedeutet:
Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt.
Vgl. hierzu Beispiel 2 von „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Häusliche Pflege
Es handelt sich um eine Sachleistung, die von der Krankenversicherung als zuständiger Leistungsträger gewährt wird.
Sie dient zur Übernahme der über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehenden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege anfallen.
Anspruchsvoraussetzung ist die Bescheinigung eines Arztes, dass ohne häusliche Pflege Aufenthalt und Pflege in einer Heil- oder Pflegeanstalt nötig sein würde.
Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit wird ein Tagessatz von bis zu 100 CHF (ca. 64 €) gewährt. Mit diesem Tagessatz werden die für die häusliche Pflege eingesetzten Personen entschädigt. Diese müssen der Krankenversicherung die Aufwendungen in Rechnung stellen.
Achtung:
Andere Kosten, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege anfallen, werden von den Kassen übernommen, soweit sie zur Durchführung der Pflege notwendigerweise aufgewendet werden müssen (z. B. die Miete von Rollstühlen).
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die liechtensteinische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung
Es handelt sich um eine Geldleistung und dient zum Ausgleich für die infolge eines Unfalls bei den Verrichtungen des täglichen Lebens bestehenden Behinderungen und Mehraufwendungen.
Zuständige Leistungsträger sind Gesellschaften, die eine Konzession der Regierung besitzen, die gesetzliche Unfallversicherung durchzuführen (z. B. Allianz, Winterthur).
Anspruchsvoraussetzungen:
- Notwendigkeit dauernder Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen
- Die von Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen ist vom Arzt zu umschreiben
- Kein stationärer Aufenthalt
Leistungsumfang/-höhe:
Die monatliche Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen.
- schwerer Grad 1.602 CHF (ca. 1.032 €)
- mittlerer Grad 1.068 CHF (ca. 688 €)
- leichter Grad 534 CHF (ca. 344 €)
Das liechtensteinische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der liechtensteinischen Geldleistung zu kürzen.
Hauskrankenpflege
Zur Vermeidung der Aufnahme in ein Alten-/Pflegeheim wird diese Sachleistung von der Krankenversicherung als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen sind eine Krankenversicherung und eine ärztliche Verordnung.
Der Anspruch auf Hauskrankenpflege umfasst die Deckung der tarifmäßigen Kosten für ambulante Behandlung sowie die Grund- und Leistungspflege durch Personen der Hauskrankenpflege ohne zeitliche Begrenzung.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die liechtensteinische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige
Es handelt sich um eine Geldleistung, die von der „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ als zuständiger Leistungsträger zum Ausgleich des Mehrbedarfs gegenüber gleichaltrigen Minderjährigen gewährt wird.
Anspruchsvoraussetzungen sind ein Wohnsitz in Liechtenstein und die Vollendung des 2. Lebensjahres.
Leistungsumfang/-höhe:
Bei Hilflosigkeit werden folgende Tagessätze gewährt:
- leichter Grad 13 CHF (ca. 8,30 €)
- mittlerer Grad 19 CHF (ca. 12,25 €)
- schwerer Grad 26 CHF (ca. 16,75 €)
Das liechtensteinische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der liechtensteinischen Geldleistung zu kürzen.
Ergänzungsleistungen
Zur Sicherung eines ausreichenden Mindesteinkommens gewährt die „Invaliden- bzw. Alters-/Hinterlassenenversicherung“ als zuständiger Leistungsträger sog. Ergänzungsleistungen.
Dies sind keine Leistungen, deren Art der Leistung/Zweck auf die Pflegebedürftigkeit abzielen.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Liechtenstein
- Nicht-Überschreiten von Einkommensgrenzen
- Bezug einer Rente aus der Alters-/Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung
Leistungsumfang/-höhe:
- Je nach konkreter, individueller Fallkonstellation verschieden hoch.
- Als Ergänzungsleistung können auch Krankheitskosten erstattet werden. Zu den Krankheitskosten gehören auch Hauspflegekosten für Krankenpflege, Hilfsmittel, Haushaltshilfe und weitere behinderungsbedingte Mehraufwendungen (begrenzt auf 4.000 CHF – ca. 2.577 €).
Die Ergänzungsleistungen sind nicht vergleichbar mit den deutschen Pflegeleistungen und ziehen somit keine Anrechnung bzw. Kürzung des deutschen Pflegegeldes nach sich.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Amt für Gesundheit
| Postadresse: | Abteilung Kranken- und Unfallversicherung Äulestrasse 51 Postfach 684 9490 Vaduz |
| Fon: | +423 23675-60 |
| Fax: | +423 23675-64 |
| E-Mail: | info(at)ag.llv.li |
Amt für Volkswirtschaft
| Postadresse: | Abteilung Versicherung Austrasse 15 9490 Vaduz |
Amt für Volkswirtschaft (Arbeitslosenversicherung)
| Postadresse: | Abt. Arbeitslosenversicherung Gerberweg 2 9490 Vaduz |
Links
Alters- und Hinterlassenenversicherung
www.ahv.liAmt für Gesundheit Liechtenstein
www.llv.liDeutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
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