Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Lettland

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Lettland.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Lettland – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Lettland spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Lettland ausgeübte Beschäftigung die lettischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").

 


Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Lettland) ausüben.

Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Lettland angehören.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die lettischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Lettland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die lettischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Lettland arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Lettland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung




Wichtig:
Für einen nach Lettland entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – vom Rentenversicherungsträgervorgenommen.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsende-bescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das

    Valsts socialas apdrosinasanas agentura
    Lacplesa 70a
    RIGA LV1011
    LETTLAND

zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die lettischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Lettland und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden; frühestens aber ab dem 1. Mai 2004.

Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Lettland das Valsts socialas apdrosinasanas agentura in RIGA zuständig, vgl. Adressen unten.

Wichtig:
Beim

        GKV-Spitzenverband   
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn

sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Lettland bzw. vor Ablauf der ersten 24 Kalendermonate der Entsendung  den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Lettland bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.


Wichtig:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).

Krankheitsfall

Ambulante ärztliche Behandlung
Im Falle der Erkrankung muss sich der betroffene Arbeitnehmer an einen Vertragsarzt der lettischen Krankenversicherung wenden. Bei der lettischen Krankenversicherung handelt es sich um die VOAVA (Veselibas obligatas aprosinasanas valsts agentura).

Unter der gebührenfreien Rufnummer 8 00 12 34 erhält der erkrankte Arbeitnehmer in Lettland ausführliche Informationen über die VOAVA-Vertragsärzte.
Die Behandlung bei einem Vertragsarzt erfolgt gegen Vorlage des Anspruchsnachweises. Die ggf. erforderliche Weiterbehandlung bei einem Facharzt erfolgt auf Überweisung eines Allgemeinmediziners.

Ambulante privatärztliche Behandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer einen Nichtvertragsarzt aufsucht und sich dort privat behandeln lässt, gehen die anfallenden Behandlungskosten in voller Höhe zu seinen Lasten.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
In Lettland werden erforderliche ambulante zahnärztliche Behandlungen nur für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erbracht.

Arzneimittel
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, stellte der Vertragsarzt ein entsprechendes Rezept aus, welches in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Der Arbeitnehmer muss allerdings in Vorleistung treten und erhält gegen Vorlage der Belege eine anteilige Erstattung durch die VOAVA-Geschäftsstelle.

Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär behandelt werden muss, nimmt der Vertragsarzt eine entsprechende Einweisung in ein staatliches Krankenhaus vor. Im Notfall kann sich der Arbeitnehmer gegen Vorlage seines Anspruchsausweises auch direkt an ein staatliches oder privates Vertragskrankenhaus wenden. In Lettland gibt es wie in Deutschland die Möglichkeit der teilstationären Behandlung.

Eigenanteile/Zuzahlungen
Auch in Lettland hat der erkrankte Arbeitnehmer Eigenanteile und Zuzahlungen zu entrichten, die von den deutschen teilweise erheblich abweichen.

  • Bei ambulanten ärztlichen Behandlungen beträgt die Zuzahlung 1,00 LVL pro Behandlung beim Allgemeinmediziner und 5,00 LVL pro behandlung beim Facharzt.
  • Bei erforderlichen Hausbesuchen beträgt diese 2,00 LVL je Hausbesuch.
  • Für bestimmte Untersuchungen beträgt die Zuzahlung zwischen 1,00 bis 30,00 LVL.
  • Bei ambulanten Operationen 30,00 LVL.
  • Bei Arzneimitteln werden dem Patienten je nach Art und Schwere der Erkrankung 50, 75 oder 100 % der Kosten erstattet. Der Patient muss darüber hinaus gehende Kosten selbst tragen.
  • Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung muss der Patient zwischen 5,00 LVL bis 12,00 LVL pro Tag als Zuzahlung entrichten (abhängig von der Leistung). Die maximale Zuzahlung beträgt 250,00 LVL pro Behandlungsfall.


Von der Zuzahlung zur ambulanten ärztlichen Behandlung und zur Krankenhausbehandlung sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vollständig befreit. Ebenfalls zuzahlungsfrei sind Notfallbehandlungen und Behandlungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden bzw. der Entbindung.


Kostenerstattung
Die VOAVA-Geschäftsstellen nehmen gegen Vorlage der entsprechenden Belege anteilige Kostenerstattungen bei Arzneimitteln vor.

Sofern der erkrankte Arbeitnehmer mit sämtlichen Behandlungskosten in Vorleistung getreten ist, nimmt die deutsche Krankenkasse gegen Vorlage der quittierten und spezifizierten Rechnungen eine Kostenerstattung analog den deutschen Vorschriften vor.

Arbeitsunfähigkeit
Damit der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer seine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld nicht verwirkt, muss er die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich seinem Arbeitgeber und der deutschen Krankenkasse melden. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitnehmer den behandelnden Vertragsarzt bitten, ihm eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Der Arbeitnehmer muss – sofern der lettische Arzt dies nicht übernimmt – diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung binnen 3 Tagen an die staatliche Sozialversicherungsanstalt in Riga (Valsts socialas aprosinasanas agentura) übermitteln. Dabei ist der Aufenthaltsort in Lettland und die Anschrift der deutschen Krankenkasse anzugeben. In Zusammenarbeit zwischen Vertragsarzt und Sozialversicherungsanstalt wird die Arbeitsunfähigkeit überwacht. Letztere ist berechtigt, kurzfristig Kontrolluntersuchungen (innerhalb von 3 Tagen) anzuberaumen, die erkrankte Arbeitnehmer zwingend wahrnehmen muss. Über das Ergebnis wird auch die deutsche Krankenkasse in Kenntnis gesetzt.


Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige lettische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden.

Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV, Mittelstraße 51, 10117 Berlin.

Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Lettland
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.



Für Lettland wird folgende Leistung zur Verfügung gestellt:

Häusliche Pflege und Pflege in Heimen
Abhängig von der Pflegebedürftigkeit bzw. allgemeiner Bedürftigkeit wird vom Staat bzw. der gemeinde diese der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistung gewährt.

Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Staatliche Sozialversicherungsanstalt

Postadresse: Valsts socialas apdrosinasanas agentura
Lacplesa 70a
RIGA LV 1011
 
Fon: +371 70118-00
Fax: +371 70118-13
E-Mail: vsaa(at)vsaa.lv
 
zuständig für Geldleistungen

Verbindungsstelle für Gesundheitsversorgung u. Sachleistung

Postadresse: Veselibas obligatas apdrosinasanas valsts agentura
Cesu iela 31
RIGA LV-1012
 
Fon: +371 70437-00
Fax: +371 70437-01
E-Mail: voava(at)voava.lv
 
zuständig für Gesundheitsversorgung und Sachleistungen

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