Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Kanada

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Kanada/Quebec.
Aktueller Stand: 2011



Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Kanada/Quebec – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Kanada/Quebec spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Kanada/Quebec ausgeübte Beschäftigung die kanadischen/quebecinischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sind das deutsch–kanadische Abkommen über soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl 1988 II, Seite 28) und das deutsch-quebecinische vom 14. Mai 1987 (BGBl 1988 II, Seite 64) heranzuziehen. Beide Abkommen sind identisch und erfassen bestimmte Bereiche der sozialen Sicherheit. In Deutschland sind dies die gesetzliche Rentenversicherung, die knappschaftliche Zusatzversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung, die Altershilfe der Landwirte und ab 01.12.2003 die Arbeitslosenversicherung.


Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die kanadischen/quebecinischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Kanada/Quebec ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die kanadischen/quebecinischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Kanada/Quebec arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Kanada/Quebec im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden,
vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung



Wichtig:
Für einen nach Kanada/Quebec entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 60  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von dem Deutschen Rentenversicherung Bund vorgenommen.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Kanada/Quebec und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.


Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA), in Kanada das Canada Customs and Revenue Agency und in Quebec das Régie des rentes du Québec in Montréal zuständig, vgl. Adressen unten.


Wichtig:
Bei der GKV-Spitzenverband in Bonn sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Kanada/Quebec bzw. vor Ablauf der ersten 60 Kalendermonate der Entsendung  den Antrag stellen.


Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:

1.    Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
2.    Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Kanada/Quebec
3.    Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Kanada/Quebec
4.    Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Kanada/Quebec
5.    Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Kanada/Quebec
6.    Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
7.    Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
8.    Kopien des/der Vordrucke/s CAN 1 bzw. Q 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 60  Kalendermonate überschreitet.


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.


Wichtig:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).

Das Rentensystem in Kanada und Quebec

Aus den kanadischen Rentenversicherungen können die Versicherten Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes beziehen. Nachstehend erhalten die Leserinnen und Leser einen Überblick über die kanadischen und québecinischen Rentenleistungen.

Vorweg ein Hinweis:

Rentensystem und -leistungen in Kanada und Québec sind nahezu identisch. Auf evtl. Abweichungen in der Provinz Québec wird gesondert hingewiesen.

Allgemeines
Das Rentenversicherungssystem in Kanada ist dual angelegt:

Für die Absicherung im Alter sind die Versicherten als kanadische Einwohner über das steuerfinanzierte "Old Age Security"-Programm (OAS) versichert.
Daneben besteht seit 1966 neben dem OAS ein beitragsbezogenes Rentenversicherungssystem für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbstständige das "Canada Pension Plan (CPP)", das Altersrenten, Invalidenrenten und Renten an Hinterbliebene zahlt.

Besonderheit Québec
Wer in der Provinz Québec tätig ist, zahlt seine Beiträge in die "Québec Pension Plan – QPP" (auf französisch: Régime de rentes du Québec) ein.


Versicherte müssen ab Vollendung des 18. Lebensjahres die Beiträge aus ihrem jährlichen Einkommen zahlen. Diese Beiträge werden je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Selbstständige müssen ihre Beiträge in voller Höhe selbst tragen.


Die Leistungen aus dem OAS
Eine Altersrente erhält jeder in Kanada, der 65 Jahre oder älter ist und mindestens 10 Jahre nach seinem 18. Geburtstag in Kanada gewohnt hat.

Wenn man außerhalb Kanadas lebt, wird eine Wohnzeit von mindestens 20 Jahren in Kanada nach dem 18. Geburtstag vorausgesetzt, damit die OAS-Rente ins Ausland gezahlt werden kann.

Achtung:
Für die Erfüllung der 10 bzw. 20 Jahre können nach dem deutsch-kanadischen Abkommen auch die Zeiten berücksichtigt werden, in denen die Versicherten in Deutschland versichert waren oder gewohnt haben. Sie führen aber nicht zu einer höheren Rente, da aufgrund des Abkommens jeder Vertragsstaat die Leistungen nur aus seinen Versicherungszeiten berechnet. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland können durch entsprechende Meldebescheinigungen belegt. Über die Versicherungszeiten informiert der deutsche Rentenversicherungsträger den kanadischen Versicherungsträger.

Die volle Altersrente erhält man nach einer 40jährigen Wohnzeit in Kanada. Wurden weniger kanadische Wohnzeiten zurückgelegt, gibt es nur eine anteilige Rente.

Wer eine OAS-Rente bezieht, kann im Falle von Bedürftigkeit Zusatzleistungen beantragen. Es handelt sich dabei um

  • den Zuschlag zur Gewährleistung eines Mindesteinkommens (Guaranteed Income Supplement – GIS) und
  • den Zuschuss (Allowance/Allowance for the survivor – ALW).

Definition "Bedürftigkeit":
Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn kein oder nur ein geringes Einkommen neben der OAS-Rente bezogen wird.

Der Zuschlag wird monatlich zusätzlich zur OAS-Altersrente ausgezahlt.

Der Zuschuss wird zwischen dem vollendeten 60. und 64. Lebensjahr gezahlt, entweder an

  • den Ehegatten oder Partner eines Altersrentners mit einem Anspruch auf einen Zuschlag oder
  • Witwen und Witwer mit niedrigem Einkommen.


Bitte beachten:
Die Zusatzleistungen bekommt nur, wer in Kanada wohnt. Wer Kanada verlässt, bekommt die Zusatzleistungen für höchstens sechs Monate weiter gezahlt.


Die Leistungen aus dem CPP / QPP
QPP und CPP zahlen die gleichen Leistungen. Die Beitragszeiten des QPP werden bei der Leistungsfeststellung im CPP wie eigene Beitragszeiten behandelt und umgekehrt.

Altersrenten (Retirement Pension)
Einen Anspruch auf Altersrente hat, wer mindestens einen Beitrag gezahlt und das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Versicherte können die Rente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres beanspruchen, wenn diese daneben nicht oder nur in begrenztem Umfang arbeiten. Im QPP müssen die Versicherten eine Mindestversicherungszeit von einem Jahr erfüllen, um die Rente mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu erhalten.

Achtung – Rentenkürzung!
Die Rente wird für jeden Monat vor Inanspruchnahme des 65. Lebensjahres um 0,5 % gekürzt, höchstens aber um 30 %. Diese Rentenkürzung bleibt auch über den 65. Geburtstag hinaus erhalten.

Man kann den Rentenbeginn aber auch über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausschieben, längstens bis zum 70. Geburtstag. Der Aufstockungsbetrag beträgt für jeden Monat des Hinausschiebens 0,5 %, höchstens aber 30 %.

Übrigens: Man kann neben der Altersrente ab 65 Jahren unbeschränkt hinzuverdienen. Es müssen dann auch keine Beiträge mehr gezahlt werden.

Die Rente mit 65 Jahren beträgt ca. 25 % der durchschnittlich versicherten Monatsverdienste während der gesamten Versicherungsdauer.

Invalidenrenten (Disability Benefit)
Um eine Invalidenrente zu erhalten, muss man

  • Invalide sein, also auf Dauer aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, und
  • die erforderliche Versicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt haben.


Wer zwischen 60 und 64 Jahre alt ist, kann bereits eine Invalidenrente ausgezahlt bekommen, wenn der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.

Die Wartezeit ist grundsätzlich erfüllt, wenn innerhalb der letzten sechs Kalenderjahre, bevor die Invalidität eingetreten ist, mindestens vier Jahre Beiträge gezahlt wurden (CPP).

Im QPP ist die Wartezeit erfüllt, wenn

  • in den letzten drei Jahren mindestens zwei Beitragsjahre oder
  • in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Beitragsjahre zurückgelegt wurden oder
  • mindestens die Hälfte der Versicherungszugehörigkeit (minimal zwei Jahre) nachgewiesen wird.


Auch hier gilt:
Durch das deutsch-kanadische bzw. deutsch-quebécinische Abkommen können auch die deutschen Beitragszeiten berücksichtigt werden.

Eine Invalidenrente wird längstens bis zum 65. Geburtstag gezahlt, danach besteht ein Anspruch auf Altersrente aus dem CPP bzw. QPP.

Kinderrenten (Benefits for children of contributors with a disability)
Für das Kind eines Invalidenrentners wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Hochschulausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, eine Kinderrente gezahlt. Das gilt allerdings nicht bei einer Berufsausbildung.

Witwen-/Witwerrenten (Survivor pension)
Nach dem Tod eines Versicherten kann die/der Hinterbliebene als Witwe/Witwer oder als Partner/in aus einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Der Verstorbene muss ein Drittel der Kalenderjahre der Versicherungszugehörigkeit (= Zeitraum vom Eintritt in die Versicherung bis zum letzten Beitrag) nach kanadischem Recht mit Beiträgen belegt haben (Wartezeit), wobei mindestens drei und höchstens zehn Jahre (in Québec sieben Jahre) erforderlich sind.

Auch hier gilt:
Durch das deutsch-kanadische bzw. deutsch-quebécinische Abkommen können auch die deutschen Beitragszeiten berücksichtigt werden.

Personen können als Hinterbliebene keine Witwen-/Witwerrente erhalten, wenn sie jünger als 35 Jahre alt sind, keine Invalidität vorliegt und diese kein Kind erziehen.
Hinterbliebenen, die älter als 35, aber jünger als 65 Jahre sind, wird nur eine gekürzte Rente gezahlt.

Hinterbliebene, die 65 Jahre und älter sind, erhalten 60 % der Altersrente des Verstorbenen.

Waisenrenten (Benefits for children of deceased contributors)
Die Kinder des verstorbenen Versicherten können eine Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Bei einer Schulausbildung oder einem Studium (nicht aber bei Berufsausbildung) wird die Waisenrente bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.

Sterbegeld (Death benefit)
Das Sterbegeld wird als einmaliger Beitrag demjenigen gezahlt, der für die Beerdigungskosten aufkommt. Das sind regelmäßig die Partner oder Erben des Verstorbenen. Der Verstorbene muss dazu aber die bei Hinterbliebenenrenten geforderte Wartezeit erfüllt haben.

Das Sterbegeld beträgt den sechsfachen Monatsbetrag der Altersrente des Verstorbenen, höchstens aber 2.500 kanadische Dollar.

Kombinierte Renten (Combining Benefits)
Wenn neben einer Witwen-/Witwerrente auch eine eigene Alters- oder Invalidenrente bezogen wird, werden diese beiden Leistungen durch den CPP bzw. QPP zu einer Leistung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag "kombiniert". Im Ergebnis wird dann nur noch eine Rente ausgezahlt.


Zum guten Schluss: die Steuer
Wer eine kanadische Rente erhält, muss davon – auch wenn er nicht in Kanada wohnt – hiervon Einkommensteuer zahlen. Diese behält der kanadische Rentenversicherungsträger von der monatlichen Rente ein.


 

Tipps für Versicherungen und Vorsorge in Kanada

Wolen Sie auswandern? Oder sind Sie als Mitarbeiter ins Ausland entsandt worden? Viel auf Geschäftsreisen unterwegs oder einfach nur Langzeiturlauber? Oder ziehen Sie mit Ihrer Familiie für ein Jahr ins Ausland, um dort zu leben und zu arbeiten? Wie auch immer, Sie sollten sich vorher um die Krankenversicherung und oder Krankentagegeld etc. kümmern. Oder falls Sie auf der Geschäftsreise einen Unfall erleiden, sollten Sie bzw. Ihr Chef gut vorbereitet sein. Hier helfen Ihnen unsere Partner weiter von DIA e.V., die Sie gut beraten können.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Canada Customs and Revenue Agency

Postadresse: International Tax Services Office
OTTAWA, 0N K1A 1A8
KANADA
 
Fon: +1 (0)613 952-3741
Fax: +1 (0)613 941-2502
Internet: www.cra-arc.gc.ca
 
Verbindungsstelle Kanada

Canada Revenue Agency

Adresse: Legislative Policy Directorate
Social Security Agreements
Place de Ville, 320 Queen Street
22th floor, Tower A
OTTAWA, Ontario, K 1A oL5
KANADA
 
Internet: www.cra-arc.gc.ca
 

Régie des rentes du Québec

Adresse: Bureau des ententes de sécurité,
Service des prestations 3
1055, boulevard René-Lévesque Est
13e étage
Montréal (Québec) H2L 4S5
 
Postadresse: Case postal 5200
QUÈBEC (Québec)G1K 7S9
KANADA
 
Internet: www.rrq.gouv.qc.ca
 
Verbindungsstelle Quebec

Service Canada

Adresse: OTTAWA, Ontario, K 1A 0J9
KANADA
 
Fon: + 1 (0)800 277-9914
Internet: www.servicecanada.gc.ca
 

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