Sozialversicherungsrecht in Japan
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Japan.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Japan – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" sind das deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen vom 20. April 1998 und die Durchführungsvereinbarung vom 20. April 1998 (BGBl. 1999 II, Seiten 876 und 896) heranzuziehen.
Für die nach Japan entsandten beschäftigten Arbeitnehmer gilt es zu beachten, dass das deutsch-japanische Sozialversicherungsabkommen nicht auf die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung angewandt werden kann. Deshalb bleibt in Deutschland eine entsprechende Versicherungspflicht nur dann bestehen, wenn die Beschäftigung in Japan im Rahmen einer Entsendung (Ausstrahlung, vgl. § 4 SGB IV) erfolgt. Weitere Informationen erhält der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse bzw. bei dem Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin, vgl. Adressen/Links unten.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die japanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Japan ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.Die japanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Japan arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Japan im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht für die ersten 60 Monate der Entsendung anzuwenden, vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck J/D 101 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei dem Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – ebenfalls mit dem Vordruck J/D 101 unmittelbar an das Office of Pension Systems Coordination in Tokyo zu schicken, vgl. Adressen unten.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die japanischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Japan und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Japan das Office of Pension Systems Coordination zuständig.
Wichtig:
Bei der GKV-Spitzenverband in Bonn sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Japan den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:
1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Japan
3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Japan
4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Japan
5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Japan
6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
8. Kopien des Vordruckes J/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Japan
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Japan sind bei der Krankenkasse erhältlich. Im Folgenden beschränken wir uns auf den Hinweis, dass mit dem § 17 SGB V der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative anbietet, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Die gesetzliche Rentenversicherung in Japan
Zwischen Deutschland und Japan gibt es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen, das allerdings nur für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. Es führt vor allem dazu, dass die deutschen und japanischen Versicherungszeiten bei der Frage, ob der Versicherte die erforderliche Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch erfüllt, zusammengerechnet werden.
Japan hat ein zweigliedriges Rentensystem. Das japanische Recht unterscheidet hierbei zwischen drei unterschiedlichen Versicherungskategorien:
Kategorie 1 (Volksrentensystem)
In diesem System sind Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit vom 20. bis zum 60. Lebensjahr versichert, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Japan haben.
Kategorie 2 (Arbeitnehmerrentensystem)
Als Arbeitnehmer sind Personen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres im allgemeinen Arbeitnehmerrentensystem versichert. Unter diese Versicherungskategorie fallen auch Zeiten der Versicherung in einem genossenschaftlichen Rentensystem (Hinweis: gilt lediglich für besondere Personengruppen; Beamte und Lehrer an privaten Schulen).
Kategorie 3 (versicherte Ehepartner)
Als abhängiger Ehepartner einer aufgrund einer Beschäftigung im Arbeitnehmerrentensystem versicherten Person (Kategorie 2) ist dieser zwischen seinem 20. und 60. Lebensjahr ebenfalls versichert.
Eine Mitgliedschaft besteht entweder im Volksrentensystem oder im Arbeitnehmerrentensystem. Die im Arbeitnehmerrentensystem zurückgelegten Zeiten werden jedoch auch für die Erfüllung der Voraussetzungen im Volksrentensystem berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis:
Für Arbeitnehmer, die aufgrund einer Entsendung bzw. Ausnahmevereinbarung während ihrer Beschäftigung in Japan weiter Mitglied in der deutschen Rentenversicherung bleiben, finden die japanischen Rechtsvorschriften auf den Ehepartner und ihre Kinder keine Anwendung, sofern diese nicht die japanische Staatsangehörigkeit besitzen.
Altersgrundrente aus dem Volksrentensystem
Eine Altersgrundrente steht Personen zu, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 25 Versicherungsjahre zurückgelegt haben. Versicherungsjahre sind hier im Wesentlichen
- Zeiten der Beitragszahlung im Volksrentensystem oder gleichgestellte Zeiten,
- Beitragszeiten im Arbeitnehmerrentensystem oder einem genossenschaftlichen System und
- Zeiten als abhängiger Ehegatte eines Arbeitnehmers, der im Arbeitnehmerrentensystem versichert ist.
Eine Vollrente steht Personen zu, wenn sie 40 Versicherungsjahre zurückgelegt haben. Haben sie weniger als 40, aber mindestens 25 Versicherungsjahre erworben, wird ihnen eine Teilrente gezahlt.
Deutsche Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge und Ersatzzeiten werden für die Ermittlung der 25 Versicherungsjahre berücksichtigt, sofern diese nicht zeitgleich zu den japanischen Zeiten liegen.
Hinweis:
Versicherte können die Altersgrundrente bereits zwischen dem 60. und 64. Lebensjahr in gekürzter Höhe in Anspruch nehmen. Die Kürzung des Zahlbetrages bleibt jedoch in diesem Fall auch über das 65. Lebensjahr hinaus bestehen. Umgekehrt wird die Rente erhöht, wenn Versicherte die Altersgrundrente erst im Alter von 66 Jahren oder später in Anspruch nehmen.
Altersrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem
Eine Altersrente wird Personen gezahlt, wenn sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersgrundrente aus dem Volksrentensystem erfüllen und mindestens einen Beitragsmonat im System der Arbeitnehmer zurückgelegt haben.
Sind die Voraussetzungen sowohl für die Altersgrundrente als auch für die Altersrente erfüllt, werden die Leistungen in einer Summe ausgezahlt. Die beiden Renten schließen sich gegenseitig nicht aus.
Hinweis:
Die Altersrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem können Versicherte bereits mit 60 Jahren erhalten, wenn sie aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und mindestens zwölf Monate lang Beiträge zu diesem System gezahlt haben. In diesem Fall bekommen sie bis zum 65. Lebensjahr eine besondere Altersrente für Arbeitnehmer.
Invaliditätsgrundrente aus dem Volksrentensystem
Bei einer Invalidität können Versicherte eine Invaliditätsgrundrente aus dem Volksrentensystem erhalten. Ein Anspruch besteht für sie, wenn
- die Zeit seit ihrem erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zwei Monate vor dem Monat der erstmaligen ärztlichen Untersuchung zu zwei Dritteln mit Beitragszeiten oder Zeiten der Befreiung von der Beitragsleistung belegt ist,
- sie aktuell in einem der beiden Systeme versichert sind oder zwischen 60 und 64 Jahre alt sind und zum Zeitpunkt der ersten ärztlichen Untersuchung in Japan ansässig waren und
- sie ersten oder zweiten Grades invalide sind.
Die deutschen Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge) werden bei der erforderlichen Belegung von zwei Dritteln berücksichtigt, sofern diese nicht zeitgleich zu den japanischen Versicherungszeiten liegen. Auch die Voraussetzung der aktuellen Versicherung können durch einen deutschen Pflichtbeitrag oder einen freiwilligen Beitrag erfüllt werden.
Invaliditätsrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem
Eine Invaliditätsrente steht Versicherten zu, wenn sie
- die Anspruchsvoraussetzungen für die Invaliditätsrente aus dem Volksrentensystem erfüllen,
- am Tag der ersten ärztlichen Untersuchung im Arbeitnehmerrentensystem versichert waren und
- ersten, zweiten oder dritten Grades invalide sind.
Aktuell versichert am Tag der ersten ärztlichen Untersuchung sind Versicherte auch durch deutsche Pflicht- oder freiwillige Beiträge.
Hinweis:
Im Gegensatz zum Volksrentensystem kennt das Arbeitnehmerrentensystem einen dritten Grad der Invalidität. Ist der Versicherte invalide dritten Grades, hat er nur Anspruch auf eine Invaliditätsrente bzw. eine Abfindung aus dem Arbeitnehmerrentensystem. Ein Anspruch auf eine Invaliditätsrente aus dem Volksrentensystem besteht in diesem Fall nicht.
Hinterbliebenengrundrente aus dem Volksrentensystem
Eine Hinterbliebenengrundrente wird an verwitwete Mütter oder die Waise(n) gezahlt, sofern der verstorbene Versicherte
- zum Zeitpunkt des Todes im Volksrentensystem aktuell versichert war und
- mindestens zwei Drittel der möglichen Gesamtversicherungszeit mit Beiträgen oder Zeiten der Befreiung von der Versicherungspflicht zurückgelegt hat.
Diese Rente wird Frauen nur gezahlt, wenn sie als verwitwete Mutter zum Zeitpunkt des Todes von ihrem Ehemann finanziell abhängig waren und für mindestens ein Kind unter 18 Jahren (bei Behinderung unter 20 Jahren) sorgen. Ist keine verwitwete Mutter vorhanden, wird die Rente dem hinterbliebenen Kind unter 18 Jahren (bei Behinderung unter 20 Jahren) gezahlt, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Todes finanziell vom Versicherten abhängig war.
Witwenrente aus dem Volksrentensystem
Frauen haben Anspruch auf eine Witwenrente aus dem Volksrentensystem, wenn ihr Ehemann vor seinem Tod
- mindestens 25 Jahre Beiträge im Volksrentensystem gezahlt und
- noch keine Altersrente bekommen hat.
Die Ehe muss darüber hinaus vor dem Tod mindestens zehn Jahre bestanden haben und die Frau muss zum Zeitpunkt des Todes finanziell vom Versicherten abhängig gewesen sein. Die Rente wird nur geleistet, sofern die Frau älter als 60 und jünger als 65 Jahre ist.
Hinweis:
Bei den mindestens 25 Jahren werden auch die deutschen Versicherungszeiten berücksichtigt.
Hinterbliebenenrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem
Personen haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes aktuell im Arbeitnehmerrentensystem versicherte war und sie Familienangehöriger sind.
Zu den Familienangehörigen zählen:
- verwitwete Mütter mit Kindern,
- kinderlose Witwen/Witwer,
- Eltern und Großeltern sowie
- Kinder und Enkelkinder,
sofern sie vom Versicherten finanziell abhängig waren.
Kinder und Enkelkinder dürfen nicht älter als 18 Jahre (bei Behinderung 20 Jahre) sein. Der Witwer, die Eltern und die Großeltern müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Haben Personen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem Volksrenten- und dem Arbeitnehmerrentensystem, werden ihnen beide Leistungen in einer Summe ausgezahlt. Eine Witwenrente aus dem Volksrentensystem können sie aber nur erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem Arbeitnehmerrentensystem haben.
Hinweis:
Die Hinterbliebenenrente wird nur an einen Berechtigten gezahlt. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, gilt die Rangfolge: verwitwete Mutter mit Kind, Witwe, Kinder, Witwer, Eltern, Enkelkinder und Großeltern.
Krankenversicherung in Japan
Um auch in Erdbebengebieten, wie in Japan, rundum abgesichert zu sein, sollten Sie sich vorab gut informieren. Als entsandter Mitarbeiter im Ausland oder auch als Unternehmer, der Angestellte ins Ausland schickt und ggf. zurückholen muss, sollte man auf einen guten Auslandsschutz achten. Es gibt verschiedene Lösungen und Beratungsangebote für Deutsche Beschäftigte im Ausland bzw. in Japan. Wir empfehlen hier Kontakt mit unseren Auslandexperten aufzunehmen, die Ihnen und Ihrer Familie weiterhelfen können.
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
