Sozialversicherungsrecht in Italien
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Italien.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Italien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Italien ausgeübte Beschäftigung die italienischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, wurde bis zum 30. April 2010 das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – herangezogen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010").
Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzt. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in einem EU-Staat (hier Italien) ausüben.
Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Italien angehören.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die italienischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Italien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die italienischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Italien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Italien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden,
vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":
Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
zeitliche Begrenzung der Entsendung
Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Zu beachten ist, dass der bisherige Vordruck E 101 mit Wirkung zum 1. Mai 2010 durch den neuen Vordruck A 1 abgelöst wurde.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das
Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali
Via Flavia, 6
00187 Roma Italien
zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die italienischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Italien und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Italien das Centre Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali zuständig, vgl. Adressen unten.
Wichtig:
Beim
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 04 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Italien den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den
- vollständig ausgefüllten Antrag,
- die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Italien bereits ausgestellt wurden)
direkt an die DVKA zu schicken.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Krankheitsfall und Mutterschaft
Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Italien
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Italien sind bei der Krankenkasse erhältlich.
1. Sofern ärztliche Behandlung erforderlich wird, wendet sich der Arbeitnehmer an einen Vertragsarzt. Ein Anschriftenverzeichnis der italienischen Vertragsärzte ist bei der italienischen Krankenkasse, der U.S.L (Unità Sanitaria Locate), erhältlich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die U.S.L. an verschiedenen Orten eine leicht abgewandelte Bezeichnung hat ( z.B. Azienda Sanitaria Locate oder Azienda Socio Sanitaria). In der Regel erhält der Arbeitnehmer gegen Vorlage des Anspruchsausweises ein grünes Gutschriftsheft („Modulario per I’Assistenza Sanitaria Agli Assicurati di Instituzioni Estere di Malattia in Temporaneo Soggiorno in Italia“). In dieses Heft werden die ärztlichen Leistungen und die erforderlichen Medikamente eingetragen. Wichtig ist die viertletzte Seite: sie enthält Hinweise in deutscher Sprache. In größeren Orten ist außerhalb der Dienstzeiten ein ärztlicher Bereitschaftsdienst ("Guardia medica noturna e festiva") erreichbar.
2. Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Medikamente benötigt, wird der Arzt ein Rezept ausstellen. Dieses kann in Apotheken eingelöst werden.
3. Erfordert eine schwerwiegende Erkrankung eine stationäre Behandlung im Krankenhaus, erhält der erkrankte Arbeitnehmer vom Arzt eine entsprechende Verordnung. Vor Aufnahme in das Krankenhaus muss sich der Arbeitnehmer von der U.S.L. eine entsprechende Genehmigung besorgen. In dringenden Fällen verwendet der Arbeitnehmer bitte folgenden Text:
Deutsch: Mitteilung an das Krankenhaus
Einen Kostenübernahmeschein des italienischen Trägers für die jetzt
benötigte stationäre Krankenhausbehandlung habe ich mir nicht
besorgen können. Deshalb bitte ich Sie, die Übernahme der Kosten
für meine stationäre Behandlung aufgrund des hier vorliegenden
Anspruchsnachweises bei der örtlichen U.S.L. zu beantragen.
Italienisch: Communicazione all’Ospedale!
Non mi è stato possiblile procurare l’attestato per l’assunzione
delle spese, da parte dell’U.S.L. per la presente degenza
ospedaliera. Vi prego, pertanto, sulla base del certificato di
diritto presentatovi, di richiedere le spese scaturite da detta mia
degenza all’U.S.L., territorialmente competente.
4. Nicht nur in Deutschland, sondern auch in Italien wird der Patient mit – nicht unerheblichen – Zuzahlungen und Gebühren belastet:
a) ärztliche Behandlung:
- bis zu 36,00 € je besondere Untersuchung
- bis zu 36,00 € je Behandlung durch einen Facharzt
b) Medikamente:
- Kategorie A (zwingend notwendig wegen sehr ernster Erkrankung) = pauschale Rezeptgebühr
- Kategorie B (zwingend, aber nicht wie Kategorie A) = 50 % der Kosten
- Kategorie C (sonstige und nicht verschreibungspflichtige Medikamente) = Kosten trägt in voller Höhe der Patient
c) ärztlich verordnete Anwendungen:
- bis zu 36,00 € je Verordnung
- je Verordnung maximal 8 Behandlungseinheiten
5. Sofern der Arbeitnehmer in Italien arbeitsunfähig erkrankt, ist dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich mitzuteilen. Binnen 3 Tagen muss der arbeitsunfähige Arbeitnehmer bei der örtlich zuständigen U.S.L gegen Vorlage des Personalausweises die vom italienischen Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Die U.S.L. kann einen Termin bei einem Kontrollarzt anberaumen. Dieser ist unbedingt wahrzunehmen. Kehrt der Arbeitnehmer nach Deutschland zurück, sind Arbeitgeber und Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld bleibt bei Beachtung und Einhaltung dieser Hinweise bestehen.
6. Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige italienische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - DGUV, Mittelstraße 51, 10117 Berlin-Mitte.
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).
Pflegeversicherung
Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Italien
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.
Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.
Leistungen
Pflegebeihilfe (assegno di accompagnamento)
Es handelt sich um eine Geldleistung, die als Zuschuss vom Rentenversicherungsträger als zuständiger Leistungsträger gewährt wird.
Sie beläuft sich auf 389,32 € (Stand: 2004).
Anspruchsvoraussetzungen:
- Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente oder Rente wegen Arbeitsunfall
- Notwendigkeit von Hilfe bei der Fortbewegung und/oder den Verrichtungen des täglichen Lebens
Das italienische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor.
Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der italienischen Geldleistung zu kürzen.
Sozialrente
Sofern Bedürftigkeit vorliegt und abhängig vom Bedarf gewährt der Rentenversicherungs-träger als zuständiger Leistungsträger diese der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistung.
Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfe-träger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.
Die gesetzliche Rentenversicherung in Italien
Der wichtigste Sozialversicherungsträger in Italien ist das „Istituto Nazionale della Previdenza Sociale“ (INPS). Es ist dem Ministerium für Arbeit und Soziale Vorsorge unterstellt.
Das INPS ist als zentraler Gesamtsozialversicherungsträger für die verschiedenen Systeme der gesetzlichen Rentenversicherung, die soziale Krankengeldversicherung und die Familienleistungsversicherung für Arbeitnehmer sowie die einzelnen Leistungssysteme für den Fall der Arbeitslosigkeit zuständig. Auch die im Fall von Bedürftigkeit im Alter erbrachten Sozialzulagen und Aufstockungsbeträge werden vom INPS gezahlt.
Die gesetzliche Rentenversicherung Italiens ist ein öffentlich-rechtliches Regelsicherungssystem. Es wird – wie die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland – im so genannten Umlageverfahren finanziert.
Neben dem seit 1920 existierenden Allgemeinen System (Assicurazione Generale Obbligatoria – AGO) gibt es noch eigenständige Sondersysteme und Sonderfonds für Angehörige besonderer Berufsgruppen, berufsständische Versicherungseinrichtungen für Angehörige der freien berufe und Sonderversorgungssysteme für Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen. Das Allgemeine System wird vom INPS getragen.
Zum Allgemeinen System gehören auch bestimmte Sondersysteme für Selbstständige und besondere Berufsgruppen von Arbeitnehmern sowie Sonderfonds für Beschäftigte, die entweder an die Stelle des Allgemeinen Systems getreten sind oder dieses ergänzen.
Die gesetzliche Rentenversicherung Italiens garantiert einkommensbezogene Renten bei Invalidität, Alter und Tod. Erfasst werden von ihr alle abhängig Beschäftigten bei privaten und zum Teil auch die Beschäftigten bei öffentlichen Arbeitgebern sowie ein Großteil der Selbstständigen.
Das INPS ist dezentral organisiert. An der Spitze steht die Generaldirektion (Direzione Generale) in Rom. Dieser untergeordnet sind:
- die Regionalstellen (Sedi Regionali),
- die Provinzialstellen (Sedi Provinciali),
- die Zonalstellen (Sedi Zonali) und
- die als Außenstellen zu verstehenden Centri Operativi (C.O.) und Agenzie Urbane (A.U.).
Invalidenrenten
Das italienische Rentenrecht unterscheidet drei Arten von Invalidenrenten:
- Rente wegen Invalidität
- Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
- Vorzugsrente wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit
Rente wegen Invalidität (pensione di invalidità)
Versicherte erhalten diese Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen um mehr als zwei Drittel gemindert ist und wenn sie die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren (260 Wochen) erfüllen.
Außerdem müssen sie in den letzten fünf Jahren vor ihrem Rentenantrag für mindestens drei Jahre (also 156 Wochen) Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Achtung:
Die Rente wird den Versicherten ggf. zunächst auf drei Jahre befristet gewährt. Eine zweimalige Verlängerung ist auf Antrag für jeweils drei weitere Jahre möglich, danach wird den Versicherten die Rente bei fortbestehender Invalidität auf Dauer weitergerzahlt.
Mit Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente (pensione di vecchiaia), wird die Rente wegen Invalidität – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – in eine Altersrente umgewandelt. Die Zeit des Bezuges der Invalidenrente wird den Versicherten dabei ggf. auf die Wartezeit für die Altersrente angerechnet. Damit sich eine solche „Umwandlung“ nicht nachteilig für die Betroffenen auswirkt, wird die Altersrente mindestens in Höhe der Invalidenrente gezahlt. Ist eine „Umwandlung“ nicht möglich, wird die Invalidenrente weitergewährt.
Achtung:
Die Invalidenrente kann unter Umständen gekürzt werden, wenn neben dieser Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung oder Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt wird.
Werden gleichzeitig eine italienische Invalidenrente und eine italienische Unfallrente bezogen, die auf dem gleichen Leistungsfall beruhen, wird die Invalidenrente grundsätzlich nur in Höhe des Betrages gezahlt, der die Unfallrente übersteigt.
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (pensione di inabilità)
Versicherte erhalten diese Rente, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind dieselben wie die bei der Invalidenrente: Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von fünf Jahren (260 Wochen) und Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung von mindestens drei Jahren (156 Wochen) in den letzten fünf Jahren vor dem Rentenantrag.
Aber Achtung: die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird – ungeachtet einer aus medizinischer Sicht bestehenden Erwerbsunfähigkeit – allerdings nur dann gewährt, wenn der Betroffene
- weder in Italien noch im Ausland einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit nachgeht,
- in Italien in keinem Berufsregister eingetragen ist und
- keine Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, Verdienstausfallentschädigung oder Zahlungen zur Verdienstaufbesserung erhalten.
Im Gegensatz zur zunächst befristeten Invalidenrente wird die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von Anfang an als Dauerrente gewährt.
Die Rente kann allerdings wegfallen oder entzogen werden, wenn eine Beschäftigung aufgenommen oder die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt wird.
Beim gleichzeitigen Bezug einer italienischen Unfallrente wird die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich nur in Höhe des Betrages gezahlt, der die Unfallrente übersteigt.
Ein Tipp:
Bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird den Versicherten die Zeit zwischen dem Beginn der Rente und dem Monat, in dem für sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Lebensalter vollenden, als Zurechnungszeit angerechnet. Die gesamte anrechenbare Versicherungszeit darf durch die Anrechnung der Zurechnungszeit aber 40 Jahre nicht übersteigen.
Achtung:
Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit kann nicht in eine Altersrente umgewandelt werden. Nach entsprechender Antragstellung ist es aber möglich, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in eine Invalidenrente umzuwandeln. Wie die Invalidenrente kann die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch nach Vollendung des für die Altersrente maßgebenden Lebensalters gewährt werden.
Vorzugsrente wegen Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit (pensione di privilegiata)
Diese Rente kommt für Versicherte in Betracht, wenn ihre Invalidität bzw. Erwerbsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und wenn sie keine italienische Unfallrente oder entsprechende Versorgungsleistung erhalten.
Einzige versicherungsrechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Vorzugsrente ist, dass mindestens ein Beitrag zur italienischen Rentenversicherung gezahlt wurde.
Altersrenten
Das System der italienischen Rentenversicherung unterscheidet derzeit noch zwischen der Altersrente und der Beitragsaltersrente. Die Altersrente ist vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente. Die Beitragsaltersrente entspricht von ihrem Charakter her der deutschen Altersrente für langjährig Versicherte.
Diese Unterscheidung wird allerdings als Folge der Rentenreform des Jahres 1995 langfristig entfallen: Künftig wird es nur noch eine einheitliche Altersrente geben.
Welche Altersrente die Versicherten bekommen können, richtet sich grundsätzlich danach, ob ihre nach dem alten lohnbezogenen System, dem neuen beitragsbezogenen System oder nach dem so genannten gemischten System berechnet wird.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, ob die Versicherten bereits vor dem 1. Januar 1996 Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben oder nach dem 31. Dezember 1995 erstmals eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben.
Wenn bereits vor dem 1. Januar 1996 Beiträge gezahlt wurden, wird die Rente entweder ausschließlich nach dem alten lohnbezogenen System oder nach dem so genannten gemischten System berechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Versicherten aber auch die Rentenberechnung nach dem neuen beitragsbezogenen System wählen.
Die Rente wird auf jeden Fall nach dem neuen beitragsbezogenen System berechnet, wenn erstmals nach dem 31. Dezember 1995 eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen wurde.
Wenn die Altersrente nach dem alten lohnbezogenen System oder nach dem so genannten gemischten System berechnet wird, kommt für die Versicherten entweder die Altersrente oder die Beitragsaltersrente in Betracht. Wenn die Altersrente dagegen nach dem neuen beitragsbezogenen System berechnet wird, können die Versicherten nur die Altersrente in Anspruch nehmen, da es die Beitragsaltersrente in diesem System nicht mehr gibt.
Altersrente im lohnbezogenen oder gemischten System (pensione di vecchiala)
Wer die Voraussetzungen für die Berechnung der Rente nach dem lohnbezogenen oder gemischten System erfüllt, erhält die Altersrente, wenn
- das 60. (Frauen) bzw. 65. (Männer) Lebensjahr vollendet wurde,
- die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von mindestens 20 Jahren (1040 Wochen) tatsächlicher Beitragszeit erfüllt ist und
- eine evtl. zuvor ausgeübte Beschäftigung aufgegeben wurde.
Frauen können ihre Altersrente bereits mit 55 Jahren und Männer mit 60 Jahren in Anspruch nehmen, wenn sie
- mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 80 % als invalide anerkannt sind oder
- als Arbeitnehmer Anspruch auf die „lange“ Mobilitätszulage (indennità di mobilità) haben.
Dieser Personenkreis ist von der seit 1994 erfolgten Anhebung der Altersgrenzen nicht betroffen. Gleiches gilt auch für blinde Arbeitnehmer, die ihre Altersrente sogar schon mit 50 (Frauen) oder 55 (Männer) Jahren beziehen können.
Ein TIPP:
Wer in Italien eine Erwerbstätigkeit verrichtet hat, die nach italienischem Recht als „besonders gesundheitsschädigend“ eingestuft ist, kann die Altersrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, denn die Lebensaltersgrenzen werden für jedes Jahr einer derartigen Tätigkeit um zwei Monate – insgesamt aber höchstens um 60 Monate – herabgesetzt.
Wird nach Beginn des Rentenbezugs wieder eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, muss mit einer Rentenkürzung gerechnet werden.
Hinweis:
Liegen der Altersrente mindestens 40 Versicherungsjahre (2080 Wochen) zugrunde, darf in beliebiger Höhe zur italienischen Rente hinzuverdient werden.
Altersrente im beitragsbezogenen System (pensione di vecchiaia)
Wer erstmalig nach dem 31. Dezember 1995 eine versicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit aufgenommen hat oder sich für die Berechnung der Rente im beitragsbezogenen System entschieden hat, erhält die Altersrente, wenn
- das 60. (Frauen) bzw. das 65. (Männer) Lebensjahr vollendet wurde,
- die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von mindestens 5 Jahren (260 Wochen) tatsächlicher Beitragszeit erfüllt ist und
- eine evtl. ausgeübte abhängige Beschäftigung aufgegeben wurde.
Achtung:
Wer noch nicht 65 Jahre alt ist, dem steht nach derzeitigem Recht die Altersrente nur zu, wenn der Rentenanspruch 20 % höher ist als der Wert des monatlichen Sozialhilfebetrags.
Wird nach Beginn des Rentenbezugs wieder eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, muss mit einer Rentenkürzung gerechnet werden.
Ein TIPP:
Vor Vollendung des 63. Lebensjahres entfällt der Anspruch auf die beitragsbezogen berechnete Altersrente, wenn während des Rentenbezugs Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung bezogen wird.
Beitragsaltersrente (pensione di anzianità)
Bei dieser Rentenart, die es im neuen beitragsbezogenen System nicht mehr gibt, sieht das italienische Recht zwei Varianten vor. Bei beiden Varianten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Wartezeit: Die Versicherten müssen eine Mindestversicherungszeit zurückgelegt haben, auf die so genannte gleichgestellte Zeiten (z. B. Zeiten der Krankheit oder der Arbeitslosigkeit) nicht angerechnet werden.
- Beschäftigungsaufgabe: Die Versicherten müssen ihre bisherige abhängige Beschäftigung aufgegeben haben. Allerdings darf noch eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.
Die Variante A der Beitragsaltersrente kennt keine Altersgrenze. Das bedeutet, dass die Versicherten die Beitragsaltersrente unabhängig vom Lebensalter erhalten, wenn sie die erforderliche Wartezeit erfüllen. Diese beträgt bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2008 generell 40 Jahre (2080 Wochen).
Wer als Selbstständiger bei einem vom INPS verwalteten Sondersystem (Handwerker, Kleingewerbetreibende, Kleinbauern, Halbpächter und Siedler) versichert ist, muss grundsätzlich 40 Versicherungsjahre zurückgelegt haben, um die Beitragsaltersrente in Anspruch nehmen zu können.
Die Variante B der Beitragsaltersrente kommt für Versicherte in betracht, die die vorgeschriebene Altersgrenze von 60 Jahren erreicht haben (für die in den vom INPS verwalteten Sondersystemen versicherten Selbstständigen – Handwerker, Kleingewerbetreibende, Kleinbauern, Halbpächter und Siedler – liegt die Altersgrenze bei 61 Jahren) und die nötige Wartezeit von 35 Jahren erfüllen.
Achtung:
Zum 1. Januar 2010 erfolgt eine Anhebung der Altersgrenze auf 61 Jahre für die abhängig Beschäftigten sowie auf 62 Jahre für die Selbstständigen. Für Frauen besteht seit dem 1. Januar 2008 (befristet bis zum 31. Dezember 2015) weiterhin die Möglichkeit, mit einem Lebensalter von 57 Jahren (abhängig Beschäftigte) bzw. 58 Jahren (Selbstständige) eine Beitragsaltersrente zu beziehen, allerdings mit Verlusten bei der Rentenhöhe.
Die Hinzuverdienstregelungen sind für beide Varianten der Beitragsaltersrente gleich: Während des Rentenbezuges erzieltes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung bzw. selbstständiger Tätigkeit wirkt sich nur dann nicht mehr auf die Rente aus, wenn der Versicherte 58 Jahre alt ist und mindestens 37 Versicherungsjahre (1924 Wochen) zurückgelegt hat.
Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, führt Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung zum Wegfall der Beitragsaltersrente und Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit zur Kürzung der Beitragaltersrente um bis zu 30 %.
Wer als Bezieher einer Beitragsaltersrente das für die Altersrente im lohnbezogenen oder gemischten System vorgeschriebene Lebensalter (Frauen = 60. Lebensjahr; Männer = 65. Lebensjahr) vollendet hat, hat die Gewissheit: Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit wirken sich generell nicht mehr auf den Anspruch der Beitragsaltersrente aus.
Hinterbliebenenrenten
Das italienische Recht kennt nur eine Gesamthinterbliebenenrente und keine getrennten Ansprüche für beispielsweise Witwen und Waisen. Aus diesem Grund wird bei mehreren Hinterbliebenen auch nur ein einziger Rentenbescheid erteilt.
In Italien gibt es für Hinterbliebene von verstorbenen Versicherten verschiedene Rentenarten (pensione ai superstiti):
- Witwen-/Witwerrenten,
- Waisenrenten,
- Renten an Eltern und ledige Geschwister sowie
- Vorzugshinterbliebenenrenten.
Für die Hinterbliebenenrenten an den überlebenden Ehegatten, an Waisen sowie an Eltern und ledige Geschwister muss der Verstorbene
- Bezieher einer Rente gewesen sein oder
- insgesamt 15 Versicherungsjahre (780 Wochen) zurückgelegt haben oder
- insgesamt fünf Versicherungsjahre (260 Wochen) zurückgelegt und in den letzten fünf Jahren vor dem Tod für mindestens drei Jahre (156 Wochen) Beiträge gezahlt haben.
Wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentenleistung nicht erfüllt sind, erhalten die Hinterbliebenen eine einmalige Entschädigung (indennità una tantum), sofern
- sie keinen Anspruch auf Unfallrente infolge des Todes haben und
- vom Verstorbenen in den letzten fünf Jahren vor dem Tod wenigstens für ein Jahr (52 Wochen) Beiträge gezahlt wurden und
- ihr Einkommen die jährliche Einkommensgrenze für die Sozialhilfe nicht übersteigt.
Neben der Rente verdientes Einkommen wird auf Hinterbliebenenrenten an überlebende Ehegatten, Eltern und Geschwister angerechnet. Abhängig von der Höhe des Einkommens erfolgt ggf. eine Kürzung der Rente um 25, 40 oder 50 %. Keine Einkommensanrechnung erfolgt, wenn das Einkommen den jedes Kalenderjahr neu festgelegten Freibetrag nicht übersteigt.
Hinweis:
Eine Unfallhinterbliebenenrente des INAIL wird nicht auf eine Hinterbliebenenrente von der INPS angerechnet. Beide Renten können nebeneinander bezogen werden.
Witwen- und Witwerrenten
Anspruchsberechtigt sind nicht nur die Witwe bzw. der Witwer, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – auch frühere Ehegatten.
Zu beachten ist, dass überlebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Hinterbliebenenrente nach italienischem Recht erhalten.
Die Rentenhöhe beträgt 60 % der dem Versicherten zum Zeitpunkt des Todes zustehenden (fiktiven) Rente.
Bei einer Wiederheirat fällt diese Rente weg, jedoch erhalten Witwe bzw. Witwer in diesen Fällen eine einmalige Abfindung.
Waisenrenten
Anspruchsberechtigt sind als Halb- und Vollwaisen eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder und ehelichen Kindern gleichgestellte Kinder. Die Rente wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt.
Wurde das Kind vom Verstorbenen unterhalten und ist nicht erwerbstätig, kann die Waisenrente auch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn
- es bis zum vollendeten 21. Lebensjahr eine Mittel- oder Berufsschule besucht,
- es bis zum vollendeten 26. Lebensjahr eine Hochschulausbildung absolviert (maximal jedoch im Umfang der Regelstudienzeit) oder
- das Kind erwerbsunfähig ist.
Da das italienische Rentenrecht nur eine Gesamtrente kennt und diese den Betrag der (fiktiven) Versichertenrente nicht übersteigen darf, hängt die Höhe der Waisenrente davon ab, ob gleichzeitig auch eine Witwen- oder Witwerrente gezahlt wird und wie viele Waisen anspruchsberechtigt sind.
Hinterbliebenenrente an Eltern und ledige Geschwister
Ist weder ein anspruchsberechtigter überlebender Ehegatte bzw. früherer Ehegatte noch eine anspruchsberechtigte Waise vorhanden, kann den Eltern des verstorbenen Versicherten Hinterbliebenenrente gewährt werden. Allerdings nur dann, wenn sie von ihm zum Zeitpunkt des Todes unterhalten worden sind, das 65. Lebensjahr vollendet und selbst keinen Anspruch auf Rente haben.
Fehlen auch anspruchsberechtigte Eltern, kann auch den ledigen Geschwistern des Versicherten, die er zum Zeitpunkt des Todes unterhalten hat, Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn
- sie arbeitsunfähig oder unter 18 Jahre alt sind und
- selbst keine Rente beziehen.
Die Höhe der Rente beträgt für jedes Eltern- oder Geschwisterteil jeweils 15 % der zum Zeitpunkt des Todes zustehenden Versichertenrente, insgesamt jedoch maximal 100 % der Versichertenrente für sieben oder mehr Anspruchsberechtigte.
Vorzugshinterbliebenenrente
Sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Hinterbliebenenrente nicht erfüllt, können Hinterbliebene die so genannte „Vorzugshinterbliebenenrente“ erhalten. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Tod unmittelbare Folge der Arbeitstätigkeit war und kein Anspruch auf eine Unfallrente infolge des Todes besteht. Der verstorbene Versicherte muss außerdem mindestens einen Beitrag zur italienischen Rentenversicherung gezahlt haben.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Instituto Nazionale della Previdenza
| Postadresse: | Sociale – INPS Via della Frezza, 17 00186 Roma |
| Fon: | +39 0659051 |
| Fax: | +39 0659056494 |
Istituto Nazionale della Previdenza Social
| Postadresse: | Struttura Studio e Ricerca per lo Sviluppo delle Attività Convenzioni Internazionali Via Chopin 12-14 I-00144 Roma (Italia) |
Hilfe in italienischen Rentenangelegenheiten gibt es auch bei den italienischen Konsulaten in Deutschland und den Beratungsstellen der italienischen Patronate in Deutschland. Die Anschriften gibt es auf Anfrage.
Ministerium für Arbeit und Soziales
| Postadresse: | Ministero del Lavoro e delle Politiche Sociali Via Flavia, 6 00187 Roma |
Ministero della Salute
| Postadresse: | Direzione Generale per i Rapporti Con l’Unione Europea e i Rapporti Internazionali Ufficio VI Piazzale dell’Industria, 20 00144 Roma |
| Fon: | +39 0659941 |
| Fax: | +39 0659647749 |
| E-Mail: | rap.finanzaue(at)sanita.it |
Staatliche Unfallversicherungsanstalt
| Postadresse: | Instituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro Piazzale Giulio Pastore, 6 00144 Roma |
(örtlicher Gesundheitsdienst) ist ebenso zuständig
für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten!
Zuständig für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, zuständig bei Körperersatzstücken und größeren Hilfsmitteln
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Deutscher Rentenversicherungsbund
Der größte Träger der deutschen Rentenversicherung mit Hauptsitz in Berlin.www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung
www.lavoro.gov.it
Ministerium für gesellschaftliche Solidarität
www.solidarietasociale.gov.itMinisterium für Gesundheit
www.ministerosalute.it
Nationales Institut für Soziale Sicherheit
www.inps.it
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
