Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Israel

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Israel.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Israel – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser "Doppelversicherungen" ist das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen vom 17. Dezember 1973 i. d. F. der Durchführungsvereinbarung vom 20. November 1978 (BGBl. 1978 II, Seite 575) heranzuziehen.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die israelischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Israel ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die israelischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Israel arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Israel im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden,
vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung



Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck ISR/D 101 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen.


Hinweis:
Eine zeitliche Begrenzung der Entsendung gibt es nicht.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Israel und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.


Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Israel das National Insurance Institut – Head Office zuständig.

Wichtig:
Bei der GKV-Spitzenverband in Bonn sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Israel den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:

1.    Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, deutsche Rentenversicherungsnummer oder Geburtsdatum)
2.    Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Israel
3.    Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Israel
4.    Bezeichnung und vollständige Anschrift des Arbeitgebers sowohl in Deutschland als auch der Beschäftigungsstelle in Israel
5.    Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung zwischen Arbeitnehmer und deutschem Arbeitgeber während der Beschäftigung in Israel
6.    Bestätigung, dass der bisherige Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitgeberpflichten im Bereich der Sozialversicherung (Erstellen der Meldungen zur Sozialversicherung, Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, Erstattung der Krankenversicherungsleistungen nach § 17 SGB V) übernimmt
7.    Begründung, weshalb für den Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften gelten sollen
8.    Erklärung des Arbeitnehmers

Darüber hinaus werden die zusätzlichen Unterlagen – sofern vorhanden – benötigt:

  • Aktenzeichen des bereits in dieser Angelegenheit mit der DVKA geführten Schriftwechsels
  • Kopien der für den Arbeitnehmer ausgestellten Vordrucke ISR/D 101


Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Zu beachten ist übrigens, dass die Regelungen des SGB III (Arbeitslosenversicherung) nicht angewandt werden, wenn durch eine Ausnahmevereinbarung der nach Israel entsandte Arbeitnehmer von den israelischen Sozialversicherungsvorschriften befreit wurde. Es besteht somit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung.

Krankheitsfall u.a.

Leistungen bei Krankheit,  Mutterschaft, Arbeitsunfall und Pflegebedürftigkeit

Das deutsch-israelische Sozialversicherungsabkommen umfasst im Bereich Krankenversicherung lediglich Sachleistungen für den Versicherungsfall Mutterschaft. Diese Sachleistungen erhalten weibliche Versicherte vom örtlich zuständigen israelischen Krankenversicherungsträger.

Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige israelische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Dieser stellt eine Anspruchsbescheinigung in Briefform aus. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV, vgl. Link unten.


Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung). Diese Variante ist den in Israel im Rahmen einer Entsendung beschäftigten Arbeitnehmern dringend zu empfehlen, da der in diesem Rahmen zu gewährende Leistungsanspruch umfassender ist. Dies gilt auch für die nach deutschem Recht (§ 10 SGB V) anspruchsberechtigten Familienangehörigen, die den nach Israel entsandten Arbeitnehmer begleiten oder besuchen.


Bei einem Aufenthalt in Israel besteht leider kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn eine solche Versicherung in Deutschland besteht.

Die gesetzliche Rentenversicherung in Israel

Die israelische Nationalversicherung zahlt als Rentenversicherungsträger wie die deutsche Rentenversicherung Renten wegen Erwerbsminderung (Invalidität), Altersrenten und Renten wegen Todes.

Versicherte müssen wie in Deutschland eine Mindestzahl von israelischen Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Versicherungszeiten können in Israel Arbeitnehmer, Selbstständige sowie nicht arbeitende Versicherte mit und ohne eigene Einkünfte erwerben.

Sofern nicht eine vorrangige Versicherungsform besteht, ist jeder Einwohner Israels ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres pflichtversichert.



Invalidenrente
Versicherte haben Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn eine Erwerbsminderung von mehr als 40 % besteht. Eine bestimmte Mindestversicherungszeit muss nicht erfüllt werden.



Altersrente
Eine Altersrente erhalten Männer ab ihrem 70. Geburtstag und Frauen ab ihrem 65. Geburtstag.

Der Bezug einer Altersrente ist aber bereits früher möglich. Und zwar dann, wenn bestimmte Höchstgrenzen nicht überstiegen werden. Männer können dann zwischen dem vollendeten 65. und 70. Lebensjahr und Frauen zwischen dem vollendeten 60. und 65. Lebensjahr in Rente gehen.

Als Mindestversicherungszeiten werden benötigt:

-    60 Monate ununterbrochene Versicherungszeit in den letzten 10 Jahren vor dem rentenberechtigten Alter oder
-    insgesamt eine Versicherungszeit von 144 Monaten oder
-    eine Versicherungszeit von wenigstens 60 Monaten, wenn mindestens die Hälfte der Zeit, während der man in Israel ansässig war, mit Beiträgen belegt ist.

Als Altersrente erhält man eine vom Familienstand abhängigen Prozentsatz vom Durchschnittseinkommen aller beschäftigten Personen.



Hinterbliebenenrente
Als Witwe, Witwer oder Waise erhält man eine Hinterbliebenenrente, wenn die verstorbene Person

-    in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod ununterbrochen versichert war oder
-    in den letzten 5 Jahren vor dem Tod mindestens 24 Monate versichert war oder
-    die Mindestversicherungszeit für eine Altersrente erfüllt hat.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Nationalversicherungsanstalt

Postadresse: National Insurance Institut
Head Office
Dr. G. Lotan Square, 13,
Weizmann Boulevard
IS-91999 Jerusalem
 
 
auch zuständig für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Nationalversicherungsanstalt Israel

Postadresse: National Insurance Institute of Israel
Headquarter
13, Weizman Blvd.
Jerusalem
91909 ISRAEL
 
Internet: www.btl.gov.il
 
Rentenversicherungsträger in Israel

Für die Abwicklung aller Rentenangelegenheiten ist die Nationalversicherungsanstalt (National Insurance Institute) in Jerusalem zuständig.

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