Deutsche im Ausland e. V. (DIA)
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Sozialversicherungsrecht in Island

Allgemeine Information

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise (auch solche zur sozialen Pflegeversicherung) und enthält für weitergehende Fragen die Anschriften der zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen; in diesem Fall Island.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – in unserem Fall Deutschland und Island – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten im EWR und für die Schweiz spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Island ausgeübte Beschäftigung die isländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist auch weiterhin das Gemeinschaftsrecht – die EWG-Verordnung Nr. 1408/71 – heranzuziehen. Die vorgenannte EWG-Verordnung wurde zwar mit Wirkung zum 1. Mai 2010 in fast allen Bereichen durch die neue VO (EG) 883/04 abgelöst. (siehe hierzu auch: "Sozialversicherung – Neues Europarecht ab dem 1. Mai 2010"). Sie gilt aber nicht für die so genannten EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie für die Schweiz.



Hinweis:
Das Gemeinschaftsrecht gilt für alle Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz besitzen. Seit dem 1. Juni 2003 gibt es eine Sonderregelung (gilt nicht für Dänemark) für sog. "Drittstaatsangehörige", also Arbeitnehmer anderer Nationalitäten. Demzufolge ist das Gemeinschaftsrecht für "Drittstaatsangehörige" anzuwenden, wenn diese ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EU-Staat (in unserem Fall Deutschland) haben und ihre Beschäftigung in  Island ausüben.

Für beide Personenkreise kann das Gemeinschaftsrecht natürlich nur angewandt werden, wenn diese der gesetzlichen Sozialversicherung von Deutschland oder Island angehören.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die isländischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Island ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die isländischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses


ausschließlich in Island arbeitet.


Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Island im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden,
vgl. hierzu unter "Beschäftigung im Ausland":

Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Beendigung der Ausstrahlung

zeitliche Begrenzung der Entsendung

 


Wichtig:
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer seit dem 1. Mai 2010 den Vordruck A 1 (Anmerkung: bis zum 30. April 2010 wurde der Vordruck E 101 ausgestellt).

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag unmittelbar an das State Social Security Institute in Reykjavik zu schicken, vgl. Adresse unten.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die isländischen Rechtsvorschriften.

Ausnahmevereinbarungen

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Island und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Island das Ministerium für Volksgesundheit und soziale Sicherheit (Minister of Health and Social Security) zuständig, vgl. Adressen unten. In jedem Einzelfall werden beide Stellen beteiligt.

Wichtig:
Beim

        GKV-Spitzenverband   
        DVKA
        Postfach 20 04 64
        53134 Bonn


sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Island den Antrag stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Verfahrens empfohlen, den

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • die vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigungen E 101 und E 102 bzw. A 1 (sofern diese für die Beschäftigung in Island bereits ausgestellt wurden)


direkt an die DVKA zu schicken.

Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Krankheitsfall und Mutterschaft

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft in Island
Für die Inanspruchnahme dieser Leistungen ist ab 1. Juni 2004 hierfür die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) erforderlich. Diese wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausgestellt.
Ausführliche Informationen zur Sachleistungsaushilfe in Island sind bei der Krankenkasse oder der isländischen Verbindungsstelle (The State Social Security Institute, International Division, Laugavegur 114, 150 Reykjavik, Island) erhältlich.


Ambulante ärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall wendet sich der Patient direkt an ein Gesundheitszentrum (heilsugaeslustöô). Zentren dieser Art gibt es in allen isländischen Regionen. In Reykjavik gibt es am Wochenende sowie den Abendstunden noch zusätzlich die Möglichkeit, das "Laeknavaktin"-Zentrum aufzusuchen (Tel.: 1179, Anschrift: Smáratorg 1, Kópavogur). Für akute Notfälle stehen die Krankenhausambulanzen zur Verfügung. Im Vorfeld der Behandlung sind der Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen. Für die ambulanten Behandlungen hat der Patient folgende Zuzahlungen zu entrichten: während der regulären Sprechzeiten 1.000 (500) ISK; außerhalb der Sprechzeiten 1.750 (800) ISK und für einen Hausbesuch außerhalb der Sprechzeiten 3.800 (1.850)   ISK. Anmerkung: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie (Alters- und Invaliden-)Rentner gelten die Beträge in den Klammern.


Ambulante fachärztliche Behandlung
Ein Facharzt kann in Island ohne Überweisung konsultiert werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Vertragsarzt der isländischen Krankenversicherung Tryggingastofnun Ríkisins (The Social Insurance Administration) handelt. Erforderlich ist lediglich der Anspruchsnachweis. Auch für die Inanspruchnahme eines Facharztes fallen Zuzahlungen an: 3.800 ISK zuzüglich 40 % der Gesamtkosten (1400 ISK zuzüglich 13,33 % der darüber hinausgehenden Kosten) bzw. maximal 27.000 ISK pro Konsultation. Anmerkung: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie (Alters- und Invaliden-)Rentner gelten die Beträge in der Klammer.


Ambulante zahnärztliche Behandlung
In diesen Fällen kann der Patient einen Vertragsarzt der isländischen Krankenversicherung konsultieren. Allerdings wird der Patient unangenehm überrascht sein: er muss die Behandlungskosten in voller Höhe selbst tragen. Lediglich für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und für Rentner gibt es seitens der isländischen Krankenversicherung eine anteilige Erstattung nach isländischem Recht.


Arzneimittel und Medikamente
Sofern der Patient Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke (apótek) eingelöst werden kann. Neben dem Rezept muss der Patient der Apotheke auch den Anspruchsnachweis vorlegen. In Island werden die Medikamente in Kategorien eingeteilt. Innerhalb dieser Kategorien werden die Kosten entweder in voller Höhe oder gar nicht übernommen. Übersteigt ein Medikament den vereinbarten Festbetrag ist der Differenzbetrag vom Patienten zu übernehmen.


Heilmittel
Sofern der Patient Heilmittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das bei jedem vertraglich gebundenen Leistungserbringer eingelöst werden kann. Die Zuzahlung kann bis zu 60 % der Vertragssätze betragen. Für Kinder und Rentner gelten reduzierte Zuzahlungen.


Krankenhausbehandlung
Sofern der Patient stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Patient zusammen mit dem Anspruchsnachweis dem Krankenhaus bei der Aufnahme vorzulegen. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsnachweis direkt an ein Krankenhaus wenden. Ein positiver Aspekt: stationäre Behandlungen sind in Island zuzahlungsfrei. Bei einer ambulanten Behandlung durch einen Krankenhausarzt beträgt der Eigenanteil 3.800 ISK zzgl. 40 % der Gesamtkosten (1.400 ISK zzgl. 13,33 % der Gesamtkosten).


Kostenerstattung
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei der deutschen Krankenkasse zu stellen. Diese benötigt quittierte und spezifizierte Rechnungen mit den dazu gehörenden Verordnungen. Für den Sachbearbeiter sind auch Übersetzungen überaus hilfreich.


Arbeitsunfähigkeit
Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss man seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Der isländische Vertragsarzt muss gebeten werden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese ist der zuständigen Bezirksverwaltung der isländischen Krankenversicherung binnen drei Tagen vorzulegen oder zu übermitteln. Der Bezirksverwaltung sind auch Aufenthaltsort in Island und Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben.  Die Bezirksverwaltung behält sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.


Arbeitsunfall
Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige isländische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises  E 123, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA in St. Augustin, vgl. unten Links.

Hinweis
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten die Möglichkeit an, dass der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann (vgl. Kostenerstattung).

Pflegeversicherung

Wichtige Hinweise zu den vergleichbaren Pflegeleistungen in Island
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Weitere Hinweise und Beispiele hierzu siehe „Pflegeversicherung im Ausland – Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht“.

 


Leistungen

Häusliche Pflege (home care)
Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, gewährt die Gemeinde oder die Gesundheitsbehörde als zuständiger Leistungsträger diese Sachleistung.

Es ist eine einkommensabhängige Eigenbeteiligung zu leisten.

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die isländische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.


(Teil-) Stationäre Pflege

Diese Sachleistung wird auch bei Verhinderung der Pflegeperson zur Verfügung gestellt.

Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, gewährt der Sozialversicherungsträger als zuständiger Leistungsträger diese Sachleistung.

Folgende Eigenbeteiligungen (Stand: 2005) sind zu leisten:
-    21.993 ISK (ca. 272 €) bei teilstationärer Pflege
-    Einkommensabhängige Eigenbeteiligung von bis zu 137.331 ISK (ca. 1.623 €) bei stationärer Pflege

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die isländische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Die Rentenversicherung in Island

In Island gibt es zwei sich ergänzende Rentensysteme:
-    Das Volksrentensystem (lífeyrir almannatrgginga) für die gesamte Wohnbevölkerung und
-    das Zusatzrentensystem (lögbundnir lífeyrissjódir) für alle erwerbstätigen Personen.

 

Volksrentensystem
Das Volksrentensystem garantiert eine Mindestrente und wird auch als „allgemeines Rentensystem“ bezeichnet. Alle in Island wohnenden Personen im Alter von 16 bis unter 67 Jahren gehören ohne Ausnahme diesem Volksrentensystem an. Die Finanzierung der Leistungen erfolgt aus Steuermitteln und dem allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald). Dieser Beitrag des Arbeitgebers wird auf alle Entgelte für abhängige Arbeit und auf voraussichtliche Erwerbseinkünfte der Selbstständigen erhoben. Das allgemeine Rentensystem wird vom Staatsinstitut für soziale Sicherheit in Reykjavík (Tryggingastofnun R´kisins) unter der Aufsicht des Ministeriums für Gesundheit und soziale Sicherheit verwaltet.

Das Volksrentensystem kennt Invaliditätsrenten, Invaliditätsgelder, Altersrenten und Kinderrenten. Dabei spielt eine große Rolle, wie lange man in Island lebt bzw. gelebt hat.

Die Renten werden jährlich nach der Haushaltslage angepasst. Die Anpassung soll die Lohnentwicklung berücksichtigen, aber nicht niedriger als der Anstieg des Lebenshaltungskostenindex sein.

Wichtig:
Aus dem Volksrentensystem werden keine Witwen-/Witwerrenten geleistet.



Zusatzrentensystem
Im Rahmen des Zusatzrentensystems sind alle Arbeitnehmer und Selbstständige im Alter von 16 bis 70 Jahren verpflichtet, einem für sie zuständigen Pensionsfonds beizutreten und entsprechend Beiträge zu zahlen. Die Zugehörigkeit zum jeweiligen Pensionsfonds ist abhängig von der Art der Beschäftigung. Der Mindestbeitragssatz beläuft sich bei abhängig Beschäftigten auf 10 % des Bruttoarbeitsentgeltes. Davon trägt der Arbeitnehmer 4 % und der Arbeitgeber 6 %. Tarifvereinbarungen können höhere Beiträge vorsehen. Selbstständige zahlen die Beiträge allein. Dieses ergänzende Rentensystem wird von einzelnen Pensionsfonds getragen, die unter der Aufsicht des Finanzministeriums stehen. Es ist durchaus möglich, dass ein Beschäftigter während seines Berufslebens verschiedenen Pensionsfonds angehörte. Diese Mitgliedschaften werden registriert, damit keine individuellen Ansprüche verloren gehen.

Das Zusatzrentensystem besteht aus einzelnen Pensionsfonds. Sie sind in ihrer Struktur unterschiedlich ausgestaltet und erbringen dementsprechend unterschiedliche Leistungen. Bei der Mehrzahl der Pensionsfonds handelt es sich um Versicherungsgenossenschaften, die Leistungen auf Gegenseitigkeit erbringen. Fast alle Fonds zahlen Invaliditätsrenten, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten an Witwen/Witwer und/oder Waisen.

Die Pensionsfonds passen ihre Leistungen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Aspekte an. Das können z. B. das Verhältnis von Beitragseinnahmen zu den Rentenzahlungen, Änderung der Leistungssätze und die aus dem Vermögen der Fonds erzielte Rendite sein.

Die Renten aus dem Volksrentensystem
Im Volksrentensystem sichern sich die Versicherten durch lange Wohnzeiten in Island eine kleine Grundversorgung. Für den Lebensunterhalt reichen diese Leistungen aber nicht aus.



Invaliditätsrente (örorkulífeyrir)
Eine Invaliditätsrente können Versicherte im Alter zwischen 16 und 67 Jahren beanspruchen, wenn bei ihnen aufgrund einer medizinisch festgestellten Krankheit oder Invalidität eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 75 % (Invaliditätsgrad) vorliegt. Sollte die Erwerbsfähigkeit unter 75 %, aber mindestens zur Hälfte eingeschränkt sein (Invaliditätsgrad von 50 bis 74 %) und werden alle sonstigen Bedingungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf das so genannte „Invaliditätsgeld“ (örorkustryrkur).

Eine Invaliditätsrente oder das Invaliditätsgeld können Versicherte auch dann bekommen, wenn die Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Allerdings sind hier hinsichtlich der Leistungsart und der Rentenhöhe spezielle Regelungen zu beachten.

Hinweis:
Die staatliche Sozialversicherungsanstalt kann mit Unternehmen Vereinbarungen über die Beschäftigung von erwerbsgeminderten Empfängern von Sozialleistungen treffen, sodass diese im Berufsleben bleiben.

Die Höhe der Invaliditätsrente richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung, den Wohnzeiten in Island und nach dem übrigen Einkommen.

Bei einem Invaliditätsgrad von 75 % wird die volle Grundrente gezahlt, wenn zwischen dem 16. Lebensjahr und der Antragstellung bzw. dem 67. Lebensjahr des versicherten mindestens 40 Kalenderjahre Wohnzeiten in Island vorhanden sind. Maßgebend ist jedes Kalenderjahr. In der Praxis bedeutet dies, dass für jeweils 12 Monate ein volles Kalenderjahr angerechnet wird. Ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt. Angebrochene Monate zählen voll. Bei Eintritt der Invalidität in Island werden verbleibende Jahre bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinzugerechnet.

Kann wegen fehlender Wohnzeiten nicht die volle Grundrente gezahlt werden, wird die Rente entsprechend dem Verhältnis zur Zeit der Ansässigkeit geleistet. Übersteigen die Jahreseinkünfte bestimmte festgesetzte Grenzbeträge, wird die Rente gekürzt bzw. entfällt vollständig.

Die Invaliditätsrente kann u. U. durch mehrere Rentenzulagen erhöht werden. Das kann eine altersbezogene Rentenzulage, eine Einkommenszulage und/oder eine ergänzende Einkommenszulage sein. Außerdem ist für unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren eine Zulage in Höhe der Kinderrente möglich.

Das Invaliditätsgeld wird auf der Basis des Einkommens des Antragstellers und des Invaliditätsgrades von 50 bis 74 % festgesetzt.

Die Invaliditätsleistungen beginnen mit dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung und enden spätestens bei Vollendung des 67. Lebensjahres. Aber Achtung: Vor dem Bezug einer Invaliditätsrente muss der Versicherte an einer geeigneten Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.

Bezieht der Versicherte Krankengeld und endet diese Zahlung wegen Ausschöpfung des Anspruchs, kann bis zur Feststellung der Invalidität eine so genannte Rehabilitationsbeihilfe gezahlt werden.



Altersrenten
Im Volksrentensystem gibt es eine Altersrente und eine vorzeitige Altersrente für Seeleute.

Die Altersrente (ellilífeyrir) können Versicherte nach Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Hierfür müssen sie im Alter von 16 bis unter 67 Jahren mindestens drei Jahre in Island gewohnt haben. Es besteht die Möglichkeit, über das 67. Lebensjahr hinaus zu arbeiten. In diesen Fällen kann der Beginn der Altersrente unbegrenzt aufgeschoben werden.

Die vorzeitige Altersrente für Seeleute können Seeleute beanspruchen, die 60 Jahre und älter sind und mindestens 25 Jahre auf einem isländischen Schiff als Seeleute registriert waren. Dieses gilt auch für Seeleute, die mindestens 25 Jahre auf einem offenen Schiff oder auf einem Schiff unter zwölf Bruttoregistertonnen gearbeitet haben, wenn dies ihre Hauptbeschäftigung war. Seeleute müssen nach dem 16. Lebensjahr auch mindestens drei Jahre in Island gewohnt haben, um eine vorzeitige Altersrente erhalten zu können.

Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der Dauer des Wohnaufenthaltes in Island und dem übrigen Einkommen. Versicherte erhalten die volle Grundrente, wenn sie zwischen dem 16. Lebensjahr und dem 67. Lebensjahr mindestens 40 Kalenderjahre Wohnzeiten in Island vorweisen können. Maßgebend ist jedes volle Kalenderjahr. Bei kürzeren Versicherungszeiten wird die Rente entsprechend dem Verhältnis zur Zeit der Ansässigkeit geleistet. Übersteigen die Jahreseinkünfte bestimmte festgesetzte Grenzbeträge, wird die Rente gekürzt bzw. entfällt vollständig.

Eine Besonderheit gibt es für (Ehe-)Partner, die beide Anspruch auf eine Altersrente haben. Diese erhalten ab Beginn der Altersrente des jüngeren Partners zusammen 90 % aus der Summe beider Renten. Dabei kann die Rente beider (Ehe-)Partner aus der längsten Wohnzeit eines Berechtigten berechnet werden.

Auch die Altersrenten können um eine allgemeine und ergänzende Rentenzulage sowie die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder in Höhe der Kinderrente aufgestockt werden.

Die Altersrenten beginnen mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.



Hinterbliebenenrente (makalífeyrir)
Das Volksrentensystem kennt nur die Kinderrente (barnalífeyrir). Hierbei handelt es sich um eine Waisenrente, die für jedes Kind unter 18 Jahren gezahlt wird, wenn ein Elternteil verstorben ist. Dieses gilt auch für adoptierte Kinder und Stiefkinder, falls der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist.

Um eine Kinderrente erhalten zu können, muss das Kind selbst oder ein Elternteil unmittelbar vor dem Antrag mindestens drei Jahre in Island gewohnt haben. Die Kinderrente wird an die Mutter oder den Vater des Kindes gezahlt, wenn das Kind von ihnen unterhalten wird, ansonsten an jede Person, die den Unterhalt bestreitet. Erhält das Kind bereits eine Invaliditätsrente, besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente.



Die Renten aus dem Zusatzrentensystem
Mit den Renten aus dem Volksrentensystem allein ist allerdings eine finanzielle Absicherung des Lebensabends nicht möglich. Das ist nur mit den Ansprüchen aus einem Pensionsfonds des Zusatzrentensystems möglich. Das Zusatzrentensystem beinhaltet folgende Rentenarten: Invaliditätsrenten, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten sowie eine Kinderrente.





Invaliditätsrente
Der Bezug einer Invaliditätsrente ist möglich, wenn man durch Unfall oder Krankheit so weit erwerbsgemindert ist, dass man die Arbeit, die man im Zeitpunkt des Beitritts zum Pensionsfonds verrichtete, nicht mehr überwiegend ausüben kann (Invaliditätsgrad von mindestens 50 %) und dadurch einen realen Einkommensverlust hat. Hierfür müssen die Versicherten mindestens zwei Jahre lang Beiträge an den Pensionsfonds gezahlt haben.

Die Rentenhöhe wird nach den Regeln der einzelnen Pensionsfonds ermittelt. Allgemein gilt, dass sich die Höhe der Rente nach dem Invaliditätsgrad und den erworbenen Rentenpunkten richtet.

Ab dem Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verbleibende Jahre werden dann zugerechnet, wenn für mindestens drei der letzten vier Jahre und sechs der letzten zwölf Monate Beiträge zum Pensionsfonds gezahlt wurden.

Falls das Gesamteinkommen das durchschnittliche Einkommen vor der Erwerbsminderung übersteigt, wird die Leistung aus dem Zusatzrentensystem gekürzt.

Bei einigen Pensionsfonds ist die Zahlung einer monatlichen Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder möglich.

Die Invaliditätsrente beginnt frühestens drei Monate nach dem Auftreten der Erwerbsminderung oder ab dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung und wird, solange die Bedingungen erfüllt sind, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres gewährt.

Achtung:
Der Pensionsfonds kann die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme verlangen, wenn eine Invaliditätsrente beantragt wurde.



Altersrente
Eine Altersrente kann mit Vollendung des 67. Lebensjahres beansprucht werden. Abhängig von den Regelungen des jeweiligen Pensionsfonds ist in der Regel der Bezug einer Altersrente bereits ab dem 65. Lebensjahr möglich. In diesen Fällen müssen allerdings Leistungsabschläge in Kauf genommen werden.

Andererseits kann der Rentenbeginn bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden. In diesen Fällen erhöht sich der jährliche Rentenbetrag. Eine Mindestversicherungszeit ist nicht zu erfüllen.

Die Rentenhöhe wird nach den Regeln des jeweiligen Pensionsfonds ermittelt. Generell wird die Höhe durch die Versicherungsdauer und die Höhe der Beiträge bestimmt. Einen vollen Rentenanspruch hat, wer mindestens 40 Jahre lang Beiträge eingezahlt hat.

Bei einigen Pensionsfonds ist die Zahlung einer monatlichen Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder möglich.



Hinterbliebenenrente
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben:

-    Ehepartner oder registrierte (auch gleichgeschlechtliche) Partner.
-    Nicht registrierte Lebenspartner, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder Schwangerschaft besteht oder die Lebenspartnerschaft mindestens zwei Jahre angedauert hat.
-    Wenn kein hinterbliebener (Ehe-)Partner vorhanden ist, eine durch den Pensionsfonds bestimmte Person, die den Haushalt der verstorbenen Person längere Zeit geführt hat.

Eine Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn der Verstorbene in den letzten 36 Monaten vor seinem Tod mindestens 24 Monate Beiträge gezahlt hat oder bereits eine Alters- oder Invaliditätsrente bezog.

Die Rente wird nach dem in der Satzung des Pensionsfonds geregelten Verfahren aufgrund der erworbenen Rentenrechte der verstorbenen Person berechnet. Sie wird für längstens zwei Jahre gezahlt. Erzieht der hinterbliebene (Ehe-)Partner ein gemeinsames Kind unter 19 Jahren oder ist der hinterbliebene (Ehe-)Partner 50 % erwerbsgemindert, kann die Leistung bis zum 67. Lebensjahr erbracht werden.

Bei einer Beitragszeit von 40 Jahren beträgt die Mindestrente für den hinterbliebenen Ehepartner 27 % des durchschnittlichen beitragspflichtigen Monatseinkommens des Verstorbenen.

Die Hinterbliebenenrente fällt bei Wiederheirat, Registrierung einer Partnerschaft oder Eingehen einer Lebensgemeinschaft weg.

 


Kinderrente
Stirbt ein Fondsmitglied, das Beiträge für mindestens 24 Monate in den vergangenen 36 Monaten gezahlt hat oder beim Tod bereits eine Alters- oder Invaliditätsrente bezog, haben seine Kinder und Adoptivkinder, die jünger als 18 Jahre sind, Anspruch auf eine Kinderrente. Pflege- und Stiefkinder, die von der verstorbenen Person unterhalten wurden, haben die gleichen Rechte.

Die Kinderrente bemisst sich nicht nach den eingezahlten Beiträgen, sondern wird pauschaliert gezahlt.

Adressen

Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen

Minister of Health and Social Security

Adresse: Reykjavik
 
Postadresse: Laugavegur 116
150 Reykjavik
 
 
Ministerium für Gesundheit und Soziales

Staatsinstitut für soziale Sicherheit Island

Postadresse: Tryggingastofnun ríkisins
Laugavegur 114-116
150 Reykjavík
 
Internet: www.tr.is
 
Fragen zum Volksrentensystem beantwortet das Staatsinstitut für soziale Sicherheit.

Für das Zusatzrentensystem sind die jeweiligen Pensionsfonds zuständig. Die Adressen einzelner Pensionsfonds finden Sie unter www.ll.is.

The Directorate of Labour

Adresse: Reykjavik
 
Postadresse: Hafnarhúsinu
v/Tryggvagötu
101 Reykjavik
 
 
Träger der Arbeitslosenversicherung

The State Social Security Institute

Adresse: Reykjavik
 
Postadresse: The State Social Security Institute
International Division
Laugavegur 114
150 Reykjavik
 
Fon: +354 (0) 56044-00
Fax: +354 (0) 56044-51
E-Mail: tr(at)tr.is
 
Allgemeine Verbindungsstelle für Island

Tryggingastofnun Ríkisins

Adresse: Reykjavik
 
Postadresse: Laugavegur 114
150 Reykjavik
 
 
Träger der Krankenversicherung und Staatliche Sozialversicherungsanstalt, auch zuständig für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

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