Sozialversicherungsrecht in Indien
Allgemeine Information
Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Arbeitnehmer einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann an dieser Stelle nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Es gibt allerdings einen Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Indien.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung in den 12 Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB I bis SGB XII) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. Der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – also in Deutschland und in Indien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser so genannten „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und Indien spezielle Zuständigkeitsregelungen. Zur Prüfung, ob für eine in Indien ausgeübte Beschäftigung die indischen oder deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist das deutsch-indische Abkommen über Rentenversicherung heranzuziehen. Dieses Abkommen trat am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die indischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Indien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die indischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeteten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen
- im Rahmen eines unbefristeteten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen
ausschließlich in Indien arbeitet.
Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Indien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Wichtig:
Für einen nach Indien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 48 Kalendermonate (= 4 Jahre) seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht (z. B. Privat krankenversichert) – von der "Deutschen Rentenversicherung Bund", Berlin, vorgenommen.
Ausnahmevereinbarungen
In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufriedenstellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Indien und Deutschland im Rahmen von so genannten Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.
Wichtig:
Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die "Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA)" und in Indien die "Employees' Provident Fund Organisation (EPFO)" zuständig. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt werden.
Wichtig:
Bei der
GKV-Spitzenverband
DVKA
Postfach 20 02 64
53134 Bonn
sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Indien bzw. vor Ablauf der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung den Antrag stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:
- Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
- ersonalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
- Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
- Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
- Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
- Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
- Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
- Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
- Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
- Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
- Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
- Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
- Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
- Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
- Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.
Übrigens:
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.
Wichtig:
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann. Diese Pauschalvereinbarungen bieten fast alle deutschen Krankenkassen den Arbeitgebern an.
TIPP:
Das Beratungsteam der Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, empfiehlt den Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen.
Adressen
Sozialversicherungsträger/Verbindungsstellen
Ministerium für Handel und Industrie Indien
| Postadresse: | Joint Secretary Secretariat for Industrial Assistance (SIA) Ministry of commerce & Industry Udyog Bhavan, New Delhi-110 011 , INDIA |
| Fon: | +91-11-23011983 |
| Fax: | +91-11-23011034 |
| E-Mail: | sia_dipp(at)ub.nic.in |
| Internet: | http://dipp.nic.in |
Verbindungsstelle Indien
| Postadresse: | Employees' Provident Fund Organisation (EPFO) 14, Bhikaiji Cama Place GPO Box 9990 Bhavishya Nidhi Bhawan New Delhi – 110 066 INDIEN |
Links
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
er Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung" (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Er vertritt die gesetzliche Unfallversicherung gegenüber Politik, Bundes-, Landes-, europäischen und sonstigen nationalen und internationalen Institutionen sowie Sozialpartnern.http://www.dguv.de/
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung-Ausland - DVUA
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Auslandhttp://www.dguv.de/inhalt/internationales/dvua/
Sekretariat für Industrial Assistance (SIA)
Ministerium für Handel und Industriehttp://dipp.nic.in
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
Die DVKA ist Teil des GKV-Spitzenverbandes und versteht sich als Dienstleister und zuverlässiger Partner von Krankenkassen, deren Versicherten und Verbänden, anderen Sozialversicherungsträgern sowie international agierenden Institutionen.http://www.dvka.de
